GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass als Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein Zeitraum von 4 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses festgesetzt wird, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass als Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein Zeitraum von 4 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses festgesetzt wird, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde und zwar in dieser Weise, dass das elektrische Schiebetor und Eingangstor in Aluminiumkonstruktion, auf Grundparzelle 3XX2, unmittelbar anschließend an die öffentliche Verkehrsfläche auf den Grundparzellen 5XX bzw XX0 binnen vier Wochen zu entfernen sei. Des Weiteren wurde die Benützung der genannten Anlagen untersagt. Aufgrund dieser Situation erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z am 17. Mai 2016 den nunmehr bekämpften Bescheid mit dem
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde und zwar in dieser Weise, dass das elektrische Schiebetor und Eingangstor in Aluminiumkonstruktion, auf Grundparzelle 3XX2, unmittelbar anschließend an die öffentliche Verkehrsfläche auf den Grundparzellen 5XX bzw XX0 binnen vier Wochen zu entfernen sei. Des Weiteren wurde die Benützung der genannten Anlagen untersagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. In dieser Beschwerde führt er aus, dass mit Bescheid vom 17.04.2015 der Zubau einer Garage beim bestehenden Wohnhaus inklusive neuer Vorplatzgestaltung mit Einfriedungsmauer und Eingangstor bewilligt worden sei. Es sei richtig, dass das Grundstück 3XX2, KG Z, an das öffentliche Gut angrenze. Der Bauplatz befinde sich aber im Ortsgebiet der Gemeinde Z, nahe des Ortszentrums und der Kirche und er zeichne sich dadurch aus, dass eine Bebauung nur mit Einfamilienhäusern vorliege. Der K-Weg werde sehr selten befahren. Zudem befinde sich dort ein Vorschriftszeichen nach § 52 Z 6c STVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ und dem Zusatzschild „Zufahrt gestattet“. Der K-Weg werde sehr selten befahren. Zudem befinde sich dort ein Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 6 c, STVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ und dem Zusatzschild „Zufahrt gestattet“. In weiterer Folge münde der K-Weg in Richtung Y in den rechten D-Weg. Der rechte D-Weg sei zu seinem Beginn in der Stadtgemeinde Y in Fahrtrichtung Z mit demselben Verbotsschild versehen. Zudem bestehe eine Verkehrsbeschränkung „30 km/h“ sowie eine Gewichtsbeschränkung mit 3,5 t mit der Zusatztafel ausgenommen Anrainerverkehr in den Gemeinden W, Z und Ö. Es würde deshalb keinerlei Durchzugsverkehr, sondern reiner Anrainerverkehr bestehen. Es sei zwar zutreffend, dass nach den Plänen des Baubescheides der Vorplatz vor dem Haus und der Garage eine andere Ausführung vorgesehen habe. Es sei auch zutreffend, dass die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,5 m, einer Bauanzeige bedürften, wenn die genannte bauliche Anlage gegenüber Verkehrsflächen errichtet worden sei. Die Anlage an sich sei aber nur anzeigepflichtig. Die entsprechende Bauanzeige für das Schiebetor habe der Einschreiter bereits am 13.04.2016 bei der Baubehörde eingebracht. Dazu sei ihm noch eine Verbesserung aufgetragen worden. Diese Verbesserung habe der Bauwerber am 23.06.2016 aber bereits durchgeführt. Mit Stand zum Tage der Einbringung dieser Beschwerde erweise sich daher, dass der Einschreiter eine ordnungsgemäße Bauanzeige betreffend das Schiebetor und Eingangstor auf der Grundparzelle 3XX2 KG Z vollständig und mängelfrei eingebracht habe und somit alle Erfordernisse für die Herstellung des Baukonsenses der baulichen Anlage der Behörde vorliegen würden. Damit sei der eingangs gestellte Antrag
Die Aussetzung sei geboten, um den Einschreiter vor erheblichen Rechtsnachteilen zu bewahren, da diese mit der Bauanzeige saniert würden. Damit sei der eingangs gestellte Antrag
Paragraph 39, Absatz 3, TBO, nämlich, das baupolizeiliche Verfahren auszusetzen gerechtfertigt. Die Aussetzung sei geboten, um den Einschreiter vor erheblichen Rechtsnachteilen zu bewahren, da diese mit der Bauanzeige saniert würden. Aus der Bauanzeige ergebe sich, dass das Bauvorhaben weder bewilligungspflichtig noch dessen Ausführung aus anderen Gründen untersagt werden könne. Entgegen der Ausführungen des Bausachverständigen würde die bauliche Anlage (elektrisches Schiebetor) nicht die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs am K-Weg beeinträchtigen. Zum einen sei auszuführen, dass der Bausachverständige keine verkehrstechnische Beurteilung durchführen könne. Zum anderen sei auch von Seiten des Sachverständigen nicht ausgeführt worden, inwieweit er eine Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit annehme. An eine gutachterliche Stellungnahme sei die Anforderung geknüpft, dass sie nachvollziehbar sei und auch ausführlich begründet werden müsse. Da das Schiebetor parallel zum K-Weg angebracht sei, zudem nur wenig Verkehr in der Straße sei, und untertags das Tor die meiste Zeit geöffnet sei, liege zudem eine derartige Beeinträchtigung der Verkehrsverhältnisse nicht vor. Aus diesen Gründen erweise sich der Beseitigungsauftrag und das Unterlassungsgebot der Nutzung als rechtswidrig und es werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol solle den Bescheid des Bürgermeisters beheben. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 24.02.2015 den Neubau einer Garage beim Bürgermeister der Gemeinde Z beantragt hat und weiters den Abbruch eines PKW Unterstellplatzes. Weiters steht fest, dass vom gegenständlichen Bauansuchen die Errichtung eines Schiebetors nicht mitumfasst war. Mit Bescheid vom 17.04.2015 zur Zl ****2 wurde das Bauansuchen genehmigt. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Bauanzeige vom 13.04.2016, die Errichtung eines Schiebetors und eines Eingangstors auf Grundstück 3XX2 beantragt hat. Weiters steht fest, dass er mit Eingabe vom 23.04.201, eingelangt bei der Gemeinde Z am 24.06.2016 einen Mängelbehebungsauftrag betreffend der Vorlage von Unterlagen nachgekommen ist. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zl ****2. Die Feststellungen betreffend das Baugesuch, den Baubescheid, die Bauanzeige und die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags ergeben sich aus dem gemeindebehördlichen Unterlagen. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlagen stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlagen stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Abs 3 TBO kann die Behörde, wenn in Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wurde, mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
Paragraph 39, Absatz 3, TBO kann die Behörde, wenn in Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wurde, mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
Abs 6 leg cit hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
Absatz 6, leg cit hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtigespflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige ausgeführt wurde V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der Aktenlage steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Errichtung des Eingangstores und des elektrischen Schiebetores über keine baurechtlichen Konsens verfügt hat. Wenn von Seiten des Beschwerdeführers zunächst ausgeführt wird, dass er abweichend von der ursprünglichen Genehmigung den Vorplatz gestaltet und die Tore angebracht habe, so ist dem entgegen zu halten, dass im Bauansuchen vom 24.02.2015 Tore nicht enthalten waren. Somit ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Errichtung der Eingangstür und des elektrischen Schiebetors keinen baurechtlichen Konsens gegeben hat. Die neue Fassung des § 39 Abs 1 in der Novelle 2011 gewährt nunmehr der Behörde die Möglichkeit, wenn eine Bauanzeige nachträglich eingebracht wurde, was im gegenständlichen Fall ja auch geschehen ist, mit dem baupolizeilichen Verfahren zuzuwarten. Die neue Fassung des Paragraph 39, Absatz eins, in der Novelle 2011 gewährt nunmehr der Behörde die Möglichkeit, wenn eine Bauanzeige nachträglich eingebracht wurde, was im gegenständlichen Fall ja auch geschehen ist, mit dem baupolizeilichen Verfahren zuzuwarten. Allerdings kann sie auch nach eigenem Ermessen, das baupolizeiliche Verfahren fortsetzen. Im gegenständlichen Fall hat sich die Baubehörde dafür entschieden, das baupolizeiliche Verfahren fortzuführen. Auch dem steht die Gesetzesstelle nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Fortführung durchwegs rechtmäßig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausspricht, hindert ein nachträglich eingebrachtes Bauansuchen oder eine Bauanzeige nämlich nicht das baupolizeiliche Verfahren, hemmt aber vorläufig die Vollstreckung eines derartigen Auftrages (vgl VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausspricht, hindert ein nachträglich eingebrachtes Bauansuchen oder eine Bauanzeige nämlich nicht das baupolizeiliche Verfahren, hemmt aber vorläufig die Vollstreckung eines derartigen Auftrages vergleiche VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151). Der Einschreiter ist somit nicht erheblichen Rechtsnachteilen ausgesetzt, sodass dieses Argument nicht zielführend war. Wenn von Seiten des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt wird, warum das Einreichprojekt nicht die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs behindert, so ist diese Argumentation im baupolizeilichen Verfahren verfehlt. Vielmehr wird er dies im Bereich seiner Bauanzeige darzulegen haben und werden auch diese Argumente von Seiten der Baubehörde zu prüfen sein. Auswirkungen auf das baupolizeiliche Verfahren ergeben sich daraus keine. Schließlich wird von Seiten des Beschwerdeführers auch noch auf die Untersagung der Benützung eingegangen, in dem ausgeführt wird, dass aufgrund der Bauanzeige eine Benützung zulässig sein muss. Aus dem Wortlaut des § 39 Abs 6 lit b TBO ergibt sich eindeutig, dass die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage die Benützung dieser zu untersagen hat, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige ausgeführt wurde. Aus dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO ergibt sich eindeutig, dass die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage die Benützung dieser zu untersagen hat, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige ausgeführt wurde. Genau dieser Fall liegt im gegenständlichen Fall vor, sodass die Baubehörde sogar verpflichtet war, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Zusammenfassend kommt somit der Beschwerde keine Berechtigung zu. Allerdings, da eine Leistungsfrist von vier Wochen vorgesehen war, war sie entsprechend zu verlängern und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1391.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.