RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1285-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.05.2016, Zl ***,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 10.05.2016, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2016, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X BB und CC die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses (eine Wohneinheit) mit Garage auf Grundstück Nummer 1**, KG X.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2016, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn BB und CC die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses (eine Wohneinheit) mit Garage auf Grundstück Nummer 1**, KG römisch zehn. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Bauwerber BB und CC sind (jeweils zur Hälfte) grundbücherliche Eigentümer des Bauplatzes Gst Nr 1**, KG X. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des östlich direkt an den Bauplatz anschließenden Gst Nr 2**, KG X.Die Bauwerber BB und CC sind (jeweils zur Hälfte) grundbücherliche Eigentümer des Bauplatzes Gst Nr 1**, KG römisch zehn. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des östlich direkt an den Bauplatz anschließenden Gst Nr 2**, KG römisch zehn. Das gegenständlich zu errichtende Einfamilienhaus ist im östlichen Bereich des Bauplatzes situiert und weist einen Abstand von 4 m zur gemeinsamen Grundgrenze mit dem Beschwerdeführer auf. Im nordwestlichen Bereich des Bauplatzes ist die Errichtung einer Garage geplant; jene befindet sich nicht im Nahbereich des Grundstücks des Beschwerdeführers (der Abstand beträgt zumindest 20 m). Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf den „Einreichplan“ der DD vom 24.03.2016, Plannr
- Die in diesem enthaltenen Ansichten stellen unter anderem den Verlauf des an das zu errichtende Einfamilienhaus anschließenden Geländes vor und nach Bauführung dar; handschriftlich wurden auf den Ansichten zusätzlich die dem Lageplan der EE vom 24.03.2016, Zl ***, entnommenen Höhen des Geländes vor Bauführung – in Zahlen – vermerkt. Des Weiteren ist die im Grundriss Erdgeschoss mit +/- 0,00 bezeichnete Höhenlage handschriftlich mit 615,50 müA ergänzt. Letztere Höhenangabe entspricht laut der auf dem Einreichplan vorhandenen Legende der Höhenlage +/- 0,
- Mehrere handschriftliche Vermerke befinden sich auf Darstellungen der geplanten Garage. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen und konnte im TIRIS nachvollzogen werden. Die oben dargestellten Eigentumsverhältnisse entsprechen dem Grundbuchstand vom 25.07.
- Der „Einreichplan“ der DD vom 24.03.2016, Plannr 0, trägt den Genehmigungsstempel der belangten Behörde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zu den Nachbarrechten nach der TBO 2011 Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben (vgl VWGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua).Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Parteibeschwerden nur insofern prüfen kann und darf, als sie die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand haben vergleiche VWGH Ra 2014/07/0077 vom 26.03.2015, VWGH Ra 2014/10/0003-3 vom 27.01.2016 ua). Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte). Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Nachbar nicht nur die materielle Verletzung jener subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, sondern auch Mängel des Verfahrens, aufgrund derer er an der Verfolgung ebendieser Rechte gehindert wurde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Kaufvertrag, mit welchem die Bauwerber das gegenständlich zu bebauende Gst Nr 1**, KG X, von ihm selbst erworben hätten, allenfalls rückabzuwickeln sei. Im Falle einer Rückabwicklung dürfe mangels Zustimmung des Beschwerdeführers an die Bauwerber keine Baubewilligung erteilt werden.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Kaufvertrag, mit welchem die Bauwerber das gegenständlich zu bebauende Gst Nr 1**, KG römisch zehn, von ihm selbst erworben hätten, allenfalls rückabzuwickeln sei. Im Falle einer Rückabwicklung dürfe mangels Zustimmung des Beschwerdeführers an die Bauwerber keine Baubewilligung erteilt werden. Mit Blick auf die oben dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren muss diesbezüglich festgestellt werden, dass die Frage der Eigentumsverhältnisse am Bauplatz vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass im Bauverfahren stets auf den Grundbuchstand abzustellen ist – dieser weist aktuell die Bauwerber als Eigentümer des Bauplatzes Gst Nr 1**, KG X aus. Ob allenfalls zivilrechtliche Hindernisse der Umsetzung eines bewilligten Bauvorhabens im Wege stehen könnten, ist im Bauverfahren nicht beachtlich und verbleibt somit gegebenenfalls einer zivilrechtlichen Klärung.Mit Blick auf die oben dargestellten rechtlichen Möglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren muss diesbezüglich festgestellt werden, dass die Frage der Eigentumsverhältnisse am Bauplatz vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass im Bauverfahren stets auf den Grundbuchstand abzustellen ist – dieser weist aktuell die Bauwerber als Eigentümer des Bauplatzes Gst Nr 1**, KG römisch zehn aus. Ob allenfalls zivilrechtliche Hindernisse der Umsetzung eines bewilligten Bauvorhabens im Wege stehen könnten, ist im Bauverfahren nicht beachtlich und verbleibt somit gegebenenfalls einer zivilrechtlichen Klärung. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass „der Einreichplan nicht ordnungsgemäß eingereicht“ worden sei und das Bauvorhaben anhand der vorliegenden Planunterlagen nicht ausreichend beurteilt werden könne. Insbesondere fänden sich am Einreichplan Ergänzungen und Anmerkungen handschriftlicher Art, die den formalen Erfordernissen von Planunterlagen widersprächen. Zu diesem Vorbringen ist auf die obigen allgemeinen Ausführungen zu den Nachbarrechten zu verweisen. Demnach kann die Mangelhaftigkeit von Planunterlagen seitens des Nachbarn nur insofern geltend gemacht werden, als es ihm nicht möglich war, die der Verfolgung seiner Rechte dienenden Informationen zu entnehmen. Wie bereits festgestellt (Punkt II.) handelt es sich bei den handschriftlichen Anmerkungen – soweit sie sich auf das im Nahbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Wohnhaus beziehen – lediglich um die Anmerkung von aus dem Lageplan entnommenen Geländehöhen. Ungeachtet dessen ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, in welcher Weise der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Planunterlagen daran gehindert gewesen wäre, seine Nachbarrechte geltend zu machen, zumal er diesbezüglich überhaupt kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Vielmehr weisen die genannten Ansichten in Übereinstimmung mit der Planunterlagenverordnung (§ 1 Abs 4 lit b und d Planunterlagenverordnung 1998) sowohl das Gelände vor Bauführung als auch die maßgeblichen Gebäudehöhen aus, sodass eine Überprüfung in Hinblick auf die Abstandsbestimmungen der TBO 2011 (§ 26 Abs 3 lit e leg cit) problemlos durchgeführt werden konnte und kann.Zu diesem Vorbringen ist auf die obigen allgemeinen Ausführungen zu den Nachbarrechten zu verweisen. Demnach kann die Mangelhaftigkeit von Planunterlagen seitens des Nachbarn nur insofern geltend gemacht werden, als es ihm nicht möglich war, die der Verfolgung seiner Rechte dienenden Informationen zu entnehmen. Wie bereits festgestellt (Punkt römisch zwei.) handelt es sich bei den handschriftlichen Anmerkungen – soweit sie sich auf das im Nahbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Wohnhaus beziehen – lediglich um die Anmerkung von aus dem Lageplan entnommenen Geländehöhen. Ungeachtet dessen ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, in welcher Weise der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Planunterlagen daran gehindert gewesen wäre, seine Nachbarrechte geltend zu machen, zumal er diesbezüglich überhaupt kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Vielmehr weisen die genannten Ansichten in Übereinstimmung mit der Planunterlagenverordnung (Paragraph eins, Absatz 4, Litera b und d Planunterlagenverordnung 1998) sowohl das Gelände vor Bauführung als auch die maßgeblichen Gebäudehöhen aus, sodass eine Überprüfung in Hinblick auf die Abstandsbestimmungen der TBO 2011 (Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, leg cit) problemlos durchgeführt werden konnte und kann. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.1285.3