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{'item': 'LVwG-2015/14/2781-2'}

Obsah (5)§ 50§ 64§ 25a§ 54§ 58

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/2781-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

  1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt
  2. und
  3. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt
  4. verhängte Geldstrafe von € 600,-- auf € 450,-- (Ersatzarrest 90 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  5. verhängte Geldstrafe von € 250,-- auf € 150,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

  1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt
  2. und
  3. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt
  4. verhängte Geldstrafe von € 600,-- auf € 450,-- (Ersatzarrest 90 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  5. verhängte Geldstrafe von € 250,-- auf € 150,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) herabgesetzt wird. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Verfahrenskosten zu Spruchpunkt

  1. mit € 45,-- und zu Spruchpunkt
  2. mit € 15,-- neu bestimmt. 2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten zu Spruchpunkt

  1. mit € 45,-- und zu Spruchpunkt
  2. mit € 15,-- neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 07.05.2015, 20.36 Uhr Tatort: X, auf der W-Straße, U, bei km 136,489Tatort: römisch zehn, auf der W-Straße, U, bei km 136,489 Fahrzeug: Kleinkraftrad einspurig, Y-****1 Der Beschuldigte, AA, geb. 29.08.1998, wohnhaft in Adresse2, hat

  1. als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 17 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mittels Lasermessung festgestellt.
  2. das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A1 notwendig gewesen.
  3. als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 62 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessung festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  4. § 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 2 KDV
  5. Paragraph 98, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, KDV
  6. § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG
  7. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG
  8. § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG
  9. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Strafe in Euro
  10. 100,00
  11. 600,00
  12. 250,00 Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden 277 Stunden 50 Stunden Freiheitsstrafe von Strafbestimmung: § 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG § 37 Abs 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG § 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte

§ 64Abs 2 VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % vH der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 95,00 zu bezahlen, sowie

§ 54

d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.Weiters hat der Beschuldigte

Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % vH der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 95,00 zu bezahlen, sowie

Paragraph 54, d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen. Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen: Strafe: € 950,00 Verfahrenskosten: € 95,00 Barauslagen: € 0,20 (Kopiekosten) Insgesamt: € 1.045,20“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 10.09.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde folgende Beschwerde erhoben: „Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange nach angefochten. 1.) Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2015 nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. gelegentlicher Beschäftigung als Hilfsarbeiter eine neue Lehrstelle angetreten. Zu seinem Lehrbetrieb fährt dieser mit seinem Moped, da ihm eine Anreise (die Wohnadresse des Beschwerdeführers liegt am Berg) ansonsten nicht möglich ist. In jenem Gebiet, wo gegenständliche Lasermessanlage befindlich ist, führt die W-Straße über eine Strecke von ca. 1 km abwärts. Es ist auch gar nicht angegeben, in welche Richtung der Beschwerdeführer gefahren sein soll. Aufgrund des Gefälles der Strasse über eine längere Strecke ist es nicht auszuschließen, dass eine überhöhte Geschwindigkeit, die über jener der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegt, zu erreichen ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, für welches er nicht über die notwendige Lenkberechtigung verfügt sowie das betreffende Kraftrad nicht für den Verkehr zugelassen wäre. Aus den vorgelegten Ergebnissen der Beweisaufnahme kann nicht entnommen werden, dass ein Kraftrad verwendet wurde, welches nicht für den Verkehr zugelassen sein soll bzw. der Lenker über keine Lenkerberechtigung für gegenständliches Kraftrad verfüge. Aus der Stellungnahme der PI X geht hervor, dass „offensichtlich“ der Lenker mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrt fortgesetzt hätte.Aus der Stellungnahme der PI römisch zehn geht hervor, dass „offensichtlich“ der Lenker mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrt fortgesetzt hätte. Es ist sohin der vorangeführte Straftatbestand nicht evidentermaßen als erwiesen anzunehmen, sondern gründet sich auf einer Vermutung. 2.) Der Beschwerdeführer hat dieses Kraftfahrzeug gebraucht gekauft. Es ist sicher nicht ihm anzulasten, dass dieses Fahrzeug allenfalls auch ohne Gefälle eine höhere Geschwindigkeit aufweisen kann. Schon aufgrund der Serienstreuung ist es möglich, dass das Kraftfahrzeug geringfügig schneller als die typisierte Bauartgeschwindigkeit fahren kann. Zwischen 45 und 62 km/h ist der Unterschied nicht sonderlich erheblich.

§ 58

Abs 2 KDV stellt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf eine „gerade, waagrechte Fahrbahn bei Windstille“ ab. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei gegenständlicher Fahrbahn um eine Straße mit Gefälle, wodurch bei Bemessung der zulässige Höchstgeschwindigkeit iSd § 58 Abs 2 KDV dieser Umstand jedenfalls zu berücksichtigen ist.

Paragraph 58, Absatz 2, KDV stellt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf eine „gerade, waagrechte Fahrbahn bei Windstille“ ab. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei gegenständlicher Fahrbahn um eine Straße mit Gefälle, wodurch bei Bemessung der zulässige Höchstgeschwindigkeit iSd Paragraph 58, Absatz 2, KDV dieser Umstand jedenfalls zu berücksichtigen ist. Weiters ist zu konstatieren, dass das gegenständliche Kraftrad zum Zeitpunkt der Tat über eine gültige Zulassung verfügt und der Beschwerdeführer das Kraftrad - wie benutzt – gebraucht angekauft hat. Es kann ihm sohin nicht zur Last gelegt werden, dass gegenständliches Kraftrad -aus welchem Grunde auch immer - eine höhere Geschwindigkeit zu erreichen geeignet ist und kann überdies iSd § 36 lit a KFG nicht davon ausgegangen werden, dass das Kraftrad über eben keine Zulassung verfügt. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls aufgrund des Umstandes, dass eine Zulassung eben schon vorliegt, sich auch darauf verlassen, übereine solche gültig zu verfügen.Weiters ist zu konstatieren, dass das gegenständliche Kraftrad zum Zeitpunkt der Tat über eine gültige Zulassung verfügt und der Beschwerdeführer das Kraftrad - wie benutzt – gebraucht angekauft hat. Es kann ihm sohin nicht zur Last gelegt werden, dass gegenständliches Kraftrad -aus welchem Grunde auch immer - eine höhere Geschwindigkeit zu erreichen geeignet ist und kann überdies iSd Paragraph 36, Litera a, KFG nicht davon ausgegangen werden, dass das Kraftrad über eben keine Zulassung verfügt. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls aufgrund des Umstandes, dass eine Zulassung eben schon vorliegt, sich auch darauf verlassen, übereine solche gültig zu verfügen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, über eine gültige Lenkerberechtigung zu verfügen, nachdem er das Kraftrad dieser Klasse im Wissen der Innehabung einer Lenkerberechtigung - wie ausgeführt gebraucht - angekauft hat. Es mangelt an der persönlichen Vorwerfbarkeit der Tat, wie auch kein Hinweis vorliegt, welcher geeignet wäre, den Vorwurf zu untermDDn. Konstatiert werden muss, dass im Übrigen für diese Verhaltensweise des Beschwerdeführers ihm keinerlei Vorsatz oder Verschulden angelastet werden kann. 3.) Im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes kommt es auch darauf an, ob der Beschuldigte die Tat vorsätzlich oder auch nur fahrlässig - wenn überhaupt - begangen hat. In der nunmehr vorliegenden Sachverhaltsgrundlage ist nicht ersichtlich, welchen Wert der Tachometer angezeigt hat und ob daher der Lenker wissen konnte, ob er zu schnell gefahren ist. Möglicherweise liegt auch eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Die Strafbarkeit gern § 5 Abs 1 VStG ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Lenker eines derartigen einspurigen Kraftfahrzeuges dieses selbst manipuliert hätte bzw. hätte lassen und oder wusste, dass die Bauartgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt.Die Strafbarkeit gern Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Lenker eines derartigen einspurigen Kraftfahrzeuges dieses selbst manipuliert hätte bzw. hätte lassen und oder wusste, dass die Bauartgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt. Im Beweisverfahren hat bisher nichts darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug manipuliert hätte oder davon wusste, dass es schneller als 45 km/h fahren würde, zumal die gegenständliche Messung auf nicht ebener Fahrbahn erfolgte, was von den einschreitenden Organen auch zugestanden wird, vgl etwa UVS Oberösterreich VwSen-161601/2/Kof/Sp.Im Beweisverfahren hat bisher nichts darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug manipuliert hätte oder davon wusste, dass es schneller als 45 km/h fahren würde, zumal die gegenständliche Messung auf nicht ebener Fahrbahn erfolgte, was von den einschreitenden Organen auch zugestanden wird, vergleiche etwa UVS Oberösterreich VwSen-161601/2/Kof/Sp. Die entsprechenden Zulassungsurkunden wurden diesbezüglich schon vorgelegt. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass

dem Erlass des BM für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Jahre 2011, Gz BMVIT-179.302/0001-IV/SD42011 zu entnehmen, dass im Ermittlungsverfahren etwa auf Rollenprüfstände das Gewicht des Lenkers, aber auch atmosphärische Bedingungen, wie Luftdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, eine wesentliche Rolle spielen. Dies wurde im Ermittlungsverfahren nicht releviert, zumal die Abweichung - sollte die Lasermessung tatsächlich zutreffen - auch durch solche Faktoren beeinflusst werden kann. Insbesondere wird aber der Lenker auch glaubwürdig angeben, dass er nicht gewusst hat, dass das Fahrzeug schneller als 45 km/h auf ebener Fläche fahren kann. Im Übrigen ist auch in der Stellungnahme vom

  1. Juli 2015 erwähnt, dass bei gewissen Streckenabschnitten ein deutlich merkbares Gefälle vorliegt. Im Übrigen ist auch die dortige Erwähnung, dass der Lenker mit erheblicher Geschwindigkeitsübertretung die Fahrt fortgesetzt hat, nur eine reine Mutmaßung, weil in dieser Stellungnahme auch nicht angeführt wird, mit welcher Geschwindigkeit die Beamten das Fahrzeug verfolgt hatten. 4.) Wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer bis 01.06.2015 arbeitslos und hat € 330,00 pro Monat ins Verdienen gebracht. Am 01.06.2015 hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker begonnen, wobei er sich nunmehr im
  2. Lehrjahr befindet. Sein monatliches Einkommen bemisst sich sohin an der Lehrlingsentschädigung It. Kollektivvertrag.4.) Wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer bis 01.06.2015 arbeitslos und hat € 330,00 pro Monat ins Verdienen gebracht. Am 01.06.2015 hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker begonnen, wobei er sich nunmehr im
  3. Lehrjahr befindet. Sein monatliches Einkommen bemisst sich sohin an der Lehrlingsentschädigung römisch eins t. Kollektivvertrag. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Moped zur kürzlich angetretenen Lehrstelle anreist, erscheint die Strafhöhe aufgrund vorangeführter persönlicher und (Tat-) Umstände unangemessen hoch. Der Einspruchswerber verfügt über keinerlei Vermögen. B e w e i s : PV Es wird sohin gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht wolle - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben - die verhängte Strafe auf ein dem Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers angemessenes Maß herabzusetzen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 14.07.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zahl V-***1 sowie durch Einvernahme des Insp. CC als Zeuge aufgenommen wurde. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da dieser zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 07.05.2015 gegen 20.36 Uhr befand sich Insp. DD mit Insp. CC in einer Busbucht bei der W-Straße. Sie führten von dort aus Lasermessungen durch. Das Lasermessgerät, welches geeicht gewesen ist, wurde von Insp. CC bedient. Zur gleichen Zeit war der Beschwerdeführer mit dem einspurigen Kleinkraftrad der Marke Q mit dem Kennzeichen Y-****1 (A) auf der W-Straße bei km 136,489 unterwegs. Von Insp. CC konnte mittels Lasermessgerät festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h unterwegs war. Es wurde eine Geschwindigkeit von 65 km/h gemessen. Die Messentfernung betrug 61 m. Die Beamten fuhren den Beschwerdeführer nach und wurde dieser im Gewerbegebiet U auf dem Parkplatz bei Straßenkilometer 138,9 angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass am Moped der Blinker links nicht funktionierte. Die Fahrbahn wies im Messbereich nur ein geringes Gefälle auf. Der Beschwerdeführer fuhr Richtung Y. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes lässt sich entnehmen, dass der Schuldvorwurf der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich Punkt 2 und 3 gerechtfertigt ist. Da der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h unterwegs gewesen ist, ergibt sich, dass er für diese Fahrt er im Besitz einer Lenkerberechtigung der Klasse A1 hätte sein müssen. Dies war nicht der Fall. Auch das verwendete Kleinkraftrad hätte als Motorfahrrad zugelassen werden müssen. Die Beschwerde hinsichtlich Punkt 1 ist berechtigt, da der Schuldvorwurf zu Punkt 3 den Schuldvorwurf nach Punkt 1 in sich schließt und deshalb es nicht gerechtfertigt ist, zu Punkt 1 eine Geldstrafe zu verhängen. Hinsichtlich der Punkte 2 und 3 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe etwas zu hoch ausgefallen ist, da der Beschwerdeführer am 29.08.1998 geboren ist und die Tat am 07.05.2015 begangen wurde. Der Beschwerdeführer ist somit Jugendlicher, was bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ist. Allerdings ergibt sich aus dem Strafvormerk, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerschein am 16.11.2012 zu einer Geldstrafe von € 365,-- und am 08.08.2014 zu einer Geldstrafe von € 500,-- bestraft wurde. Ebenfalls lässt sich eine Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG entnehmen, was bei der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen ist. Aus dem Akt ergibt sich entnehmen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht die Beste ist, sodass es gerichtfertigt ist, die zu Punkt 2 verhängte Geldstrafe von € 600,-- auf € 450,-- (Ersatzarrest 90 Stunden) und die zu Punkt 3 verhängte Geldstrafe von € 250,-- auf € 150,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt beträchtlich ist. Hinsichtlich der Punkte 2 und 3 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe etwas zu hoch ausgefallen ist, da der Beschwerdeführer am 29.08.1998 geboren ist und die Tat am 07.05.2015 begangen wurde. Der Beschwerdeführer ist somit Jugendlicher, was bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ist. Allerdings ergibt sich aus dem Strafvormerk, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerschein am 16.11.2012 zu einer Geldstrafe von € 365,-- und am 08.08.2014 zu einer Geldstrafe von € 500,-- bestraft wurde. Ebenfalls lässt sich eine Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG entnehmen, was bei der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen ist. Aus dem Akt ergibt sich entnehmen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht die Beste ist, sodass es gerichtfertigt ist, die zu Punkt 2 verhängte Geldstrafe von € 600,-- auf € 450,-- (Ersatzarrest 90 Stunden) und die zu Punkt 3 verhängte Geldstrafe von € 250,-- auf € 150,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt beträchtlich ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Di Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Di Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.2781.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.