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{'item': 'LVwG-2015/14/2876-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/2876-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des AA, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2015, ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,00 auf Euro 720,00 (Ersatzarrest 4 Tage) herabgesetzt wird. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,00 auf Euro 720,00 (Ersatzarrest 4 Tage) herabgesetzt wird. 2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 72,00 neu bestimmt 2. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 72,00 neu bestimmt 3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde am 15.10.2015 nachangeführtes Straferkenntnis mit folgendem Spruch zugestellt: „Sie haben es als Abwickler und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-GmbH mit Sitz in X– Adresse2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass mit dem Standort in X – adresse2, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls seit dem 12.07.2007, konkret jedoch „Sie haben es als Abwickler und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der B-GmbH mit Sitz in X– Adresse2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass mit dem Standort in römisch zehn – adresse2, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls seit dem 12.07.2007, konkret jedoch

  1. a)vor dem 07. Juli 2014
  2. b)im Zeitraum von Juni 2013, September 2013, April 2014, Mai 2014, Juli 2014 sowie August 2013
  3. c)vor dem 15. Oktober 2014 das Betreiben eines Autohandels (Importentwicklungen, An- und Verkauf von Fahrzeugen von Italien nach Deutschland, Verwendung von blauen Kennzeichen mit der Nummer ****) selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht das Gewerbe „Handel“ ausgeübt bzw. durchgeführt wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie bzw. gegenständliche Gesellschaft dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: € 1.000,-- § 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO)Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) 5 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,--.“ Innerhalb offener Beschwerdefrist ging die nachangeführte Beschwerde ein: „Änderung des Bescheides Sehr geehrte Damen und Herren ich beantrage eine Herabsetzung des Strafausmasses um die Hälfte auf € 550,-- und Zahlung in 5 monatlichen Raten !! Begründung: Wie schon bei de persönlichen Vorsprache ausgeführt, übe ich keinerlei gewerbliche Tätigkeit aus, ich sehe diesbezüglich auch keine Beweise ihrerseits. Lt. meinem RA gibt es nichts was vor einem ordentlichen Gericht als Beweis halten würde, lediglich fadenscheinige Aussagen von einem amtsbekannten Psychopaten und Vermutungen ! Ich habe leider nicht die Zeit und das Geld die Sache auszustreiten ! Wie sie ausgeführt haben gibt es schon 2 Verwaltungsstrafen, diese auch w/ meines Nachbars Hr. C, auch hier ist es Tatsache dass man einfach eine Anzeige machen muss, und man hat eine Verwaltungsstrafe hängen, weil man ja einem Psychopaten ja mehr glaubt !! Mein Einkommen: ich habe Ihnen gesagt dass ich von Dez – bis April bei den D-Bergbahnen arbeite, von Juni – November bei der Fa.E in X (geringfügig ca. € 350,-- pro Monat !!) Deshalb ersuche ich um Reduzierung des Strafausmasses und Ratenzahlung ! Abschliessend möchte ich noch festhalten dass ich mit einer Zahlung NICHT gleichzeitig ein Schuldeingeständnis mache, im Gegenteil, wenn gelegentliche unentgeltlche Hilfe für einen Bekannten oder Verwandten eine strafbare gewerbliche Tätigkeit darstellt und dafür eine anonyme Anzeige genügt, dann wird Ihre Abteilung in Zukunft sehr viel Arbeit haben. Ich bitte um wohlwollende Erledigung meines Ansuchens. mfg AA“ Begründung: Wie schon bei de persönlichen Vorsprache ausgeführt, übe ich keinerlei gewerbliche Tätigkeit aus, ich sehe diesbezüglich auch keine Beweise ihrerseits. Lt. meinem RA gibt es nichts was vor einem ordentlichen Gericht als Beweis halten würde, lediglich fadenscheinige Aussagen von einem amtsbekannten Psychopaten und Vermutungen ! Ich habe leider nicht die Zeit und das Geld die Sache auszustreiten ! Wie sie ausgeführt haben gibt es schon 2 Verwaltungsstrafen, diese auch w/ meines Nachbars Hr. C, auch hier ist es Tatsache dass man einfach eine Anzeige machen muss, und man hat eine Verwaltungsstrafe hängen, weil man ja einem Psychopaten ja mehr glaubt !! Mein Einkommen: ich habe Ihnen gesagt dass ich von Dez – bis April bei den D-Bergbahnen arbeite, von Juni – November bei der Fa.E in römisch zehn (geringfügig ca. € 350,-- pro Monat !!) Deshalb ersuche ich um Reduzierung des Strafausmasses und Ratenzahlung ! Abschliessend möchte ich noch festhalten dass ich mit einer Zahlung NICHT gleichzeitig ein Schuldeingeständnis mache, im Gegenteil, wenn gelegentliche unentgeltlche Hilfe für einen Bekannten oder Verwandten eine strafbare gewerbliche Tätigkeit darstellt und dafür eine anonyme Anzeige genügt, dann wird Ihre Abteilung in Zukunft sehr viel Arbeit haben. Ich bitte um wohlwollende Erledigung meines Ansuchens. mfg AA“ Am 07.07.2014 ging bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine Anzeige ein, in der ausgeführt wird, dass die Wohnanlage Adresse2 in X lediglich über einen einzigen Besucherparkplatz verfüge. Der Beschwerdeführer wohne in dieser Wohnanlage und betreibe seit vielen Jahren einen gewerblich geführten Autohandel. Immer wieder würden dort nicht gemeldete sowie verkaufte Autos platziert. Seitens der Hausgemeinschaft müsse festgestellt werden, dass seit mehreren Wochen dieser Parkplatz mit einem nicht angemeldeten Auto nonstop blockiert sei und für Besucher nicht mehr zur Verfügung stehe. Am 07.07.2014 ging bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine Anzeige ein, in der ausgeführt wird, dass die Wohnanlage Adresse2 in römisch zehn lediglich über einen einzigen Besucherparkplatz verfüge. Der Beschwerdeführer wohne in dieser Wohnanlage und betreibe seit vielen Jahren einen gewerblich geführten Autohandel. Immer wieder würden dort nicht gemeldete sowie verkaufte Autos platziert. Seitens der Hausgemeinschaft müsse festgestellt werden, dass seit mehreren Wochen dieser Parkplatz mit einem nicht angemeldeten Auto nonstop blockiert sei und für Besucher nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies war der Anlass, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Im Zuge dessen wurde Herr CC bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.09.2014 einvernommen, in dem dieser auf das Schreiben vom 07.07.2014 verwies. Als Zeuge gab er an, dass ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer ein gewerblich geführten Autohandel führe. Er selbst habe wahrnehmen können, dass nicht angemeldete bzw verkaufte Autos auf dem Besucherparkplatz abgestellt gewesen sind. Er habe wahrnehmen können, dass nicht angemeldete Fahrzeuge und Fahrzeuge mit blauer Nummerntafel zu dem Besucherplatz gebracht worden sind. Er habe auch gesehen, dass Personen hin und wieder gekommen seien und Fahrzeuge abholten bzw der Beschwerdeführer diese verbrachte. Von der Polizeiinspektion X konnte beobachtet werden, dass vor dem genannten Wohnhaus ein KFZ,Marke, Farbe, ohne Kennzeichen abgestellt gewesen ist. Ab dem 10.08.2014 sei dieser PKW nicht mehr vor Ort gewesen. Der PKW wurde am 22.07.2014 um 15.15 Uhr und am 23.07.2014 um 09.00 Uhr fotografiert. Von der Polizeiinspektion römisch zehn konnte beobachtet werden, dass vor dem genannten Wohnhaus ein KFZ,Marke, Farbe, ohne Kennzeichen abgestellt gewesen ist. Ab dem 10.08.2014 sei dieser PKW nicht mehr vor Ort gewesen. Der PKW wurde am 22.07.2014 um 15.15 Uhr und am 23.07.2014 um 09.00 Uhr fotografiert. Im Akt liegt auch ein Unternehmensregisterauszug (letzte Eintragung am 28.06.2007), wonach eine Firma B-GmbH. mit Sitz in X, Adresse2, X bestanden hat. Unter anderem war Gesellschafter der Beschwerdeführer und ist dieser auch als Liquidator eingetragen gewesen. Im Akt liegt auch ein Unternehmensregisterauszug (letzte Eintragung am 28.06.2007), wonach eine Firma B-GmbH. mit Sitz in römisch zehn, Adresse2, römisch zehn bestanden hat. Unter anderem war Gesellschafter der Beschwerdeführer und ist dieser auch als Liquidator eingetragen gewesen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.04.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Y einvernommen, in der ihm die Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht wurde. Er gab an, dass er sich keinerlei Schuld bewusst sei. Die Firma sei seit 10 Jahren nicht mehr aktiv. Betreffend der vorgeworfenen Übertretungen merkt er an, dass er weder Autos an- noch verkaufe. Nur für sehr gute Bekannte bzw Verwandte wickle er solche Ankäufe ab. Er bekomme dafür nur Mittagessen bzw Kostenersatz für Fahrtaufwände. Betreffend des Kennzeichen **** möchte er anmerken, dass es sich um eine gute Bekannte gehandelt habe. Kommt die Behörde zur Auffassung, dass er unbefugt ein Gewerbe ausübe, ersuche er um die Verhängung einer milden Strafe. Richtig sei, dass er nicht über ein Probekennzeichen verfüge und leihe er diese sich fallweise bei der Firma Z KG mit Sitz in N aus. Am 30.07.2015 wurde Frau KK als Zeugin einvernommen, die angab, dass sie bei der Tankstelle in X öfters tanken gegangen sei. Sie habe wahrnehmen können (es sei schon einige Zeit her), dass mehrere Kraftfahrzeuge an der Tankstelle abgestellt gewesen seien mit dem Hinweis, dass diese verkauft werden würden. Sie habe beobachten können, dass diese der Beschwerdeführer verkaufe. Da sie ihm gesagt habe, dass sie ein Fahrzeug benötige, habe er ihr einen Polo, Farbe schwarz zum Verkauf angeboten. Dies sei im Jahr 2011 gewesen und sei sie mit der Abwicklung des Verkaufes zufrieden gewesen. Sie habe aus diesem Grund im Jahre 2014 Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie wieder ein Fahrzeug benötigen würde. Der An- und Verkauf sei komplett durch den Beschwerdeführer abgewickelt worden. Sie wurde befragt, wieso ein schwarzer Polo ohne Kennzeichen im Zeitraum 22.07.2014 bis 10.08.2015 abgestellt worden war. Sie antwortete dahingehend, dass als sie das zweite Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer gekauft habe, ihm zu verstehen gegeben habe, dass er das erste Fahrzeug in ihrem Auftrag verkaufen sollte. Dieses Fahrzeug konnte von ihm nicht verkauft werden, sodass sie das Kraftfahrzeug wieder retour genommen und den Verkauf mit der Firma Soraperra in X abgewickelt habe. Auf die Frage, welche Leistungen bzw Beträge der Beschwerdeführer ausgestellt hätte, gab sie an, dass sie betreffend des ersten Fahrzeuges keine genaue Auskunft mehr geben könne. Beim zweiten Fahrzeug sei ihr wissentlich, dass der Beschwerdeführer auf seinen Namen eine Rechnung in Höhe von € 4.600,00 ausgestellt habe. Über Vorhalt, dass eine anonymer Anzeiger der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auch Importabwicklungen sowie alle Erledigungen von Kraftfahrzeugen tätigen würde und dies auch beim Kennzeichen **** der Fall gewesen sei, gab sie an, dass sie dies bestätigen könne. Am 30.07.2015 wurde Frau KK als Zeugin einvernommen, die angab, dass sie bei der Tankstelle in römisch zehn öfters tanken gegangen sei. Sie habe wahrnehmen können (es sei schon einige Zeit her), dass mehrere Kraftfahrzeuge an der Tankstelle abgestellt gewesen seien mit dem Hinweis, dass diese verkauft werden würden. Sie habe beobachten können, dass diese der Beschwerdeführer verkaufe. Da sie ihm gesagt habe, dass sie ein Fahrzeug benötige, habe er ihr einen Polo, Farbe schwarz zum Verkauf angeboten. Dies sei im Jahr 2011 gewesen und sei sie mit der Abwicklung des Verkaufes zufrieden gewesen. Sie habe aus diesem Grund im Jahre 2014 Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie wieder ein Fahrzeug benötigen würde. Der An- und Verkauf sei komplett durch den Beschwerdeführer abgewickelt worden. Sie wurde befragt, wieso ein schwarzer Polo ohne Kennzeichen im Zeitraum 22.07.2014 bis 10.08.2015 abgestellt worden war. Sie antwortete dahingehend, dass als sie das zweite Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer gekauft habe, ihm zu verstehen gegeben habe, dass er das erste Fahrzeug in ihrem Auftrag verkaufen sollte. Dieses Fahrzeug konnte von ihm nicht verkauft werden, sodass sie das Kraftfahrzeug wieder retour genommen und den Verkauf mit der Firma Soraperra in römisch zehn abgewickelt habe. Auf die Frage, welche Leistungen bzw Beträge der Beschwerdeführer ausgestellt hätte, gab sie an, dass sie betreffend des ersten Fahrzeuges keine genaue Auskunft mehr geben könne. Beim zweiten Fahrzeug sei ihr wissentlich, dass der Beschwerdeführer auf seinen Namen eine Rechnung in Höhe von € 4.600,00 ausgestellt habe. Über Vorhalt, dass eine anonymer Anzeiger der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auch Importabwicklungen sowie alle Erledigungen von Kraftfahrzeugen tätigen würde und dies auch beim Kennzeichen **** der Fall gewesen sei, gab sie an, dass sie dies bestätigen könne. Bei der Bezirkshauptmannschaft Y ging ferner eine Anzeige ein, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig Autos aus Italien, Deutschland für den Weiterverkauf kaufe. Seine Geschäfte wickle er übers Internet sowie regionale Zeitungen ab. Er erledige auch hier Importabwicklung sowie alles bis zur Anmeldung, wie bei Kennzeichen **** am 21.05.2014. In dieser Anzeige waren sechs Fahrzeuge angeführt, insbesondere der Verkauf eines schwarzen Golf im Mai 2014 mit dem Kennzeichen ****. Nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Zufolge § 1 Abs 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Zufolge Paragraph eins, Absatz 2, GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Nach Abs 3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Nach Abs 4 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Nach Absatz 3, liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Nach Absatz 4, gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Das von der Erstbehörde durchgeführte Beweisverfahren hat hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat. Zutreffend hat sie ausgeführt, dass als Schuldform Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Das der Schuldvorwurf gerechtfertigt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht ernstlich bestritten. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf ist dem Grunde nach berechtigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist jedoch der Ansicht, dass in Anbetracht des Umstandes – der Handel wird gelegentlich und „nebenbei“ betrieben - es gerechtfertigt ist, die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,00 auf Euro 720,00 herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht. Es konnte der Beschwerde teilweise stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Akt lässt sich zudem entnehmen, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht die beste ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.2876.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.