RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2800-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Ric
wildbachtechnische Nebenbestimmung
- des Spruchteiles C) II) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, - war nach den übereinstimmenden Aussagen des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE und des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI FF Gegenstand von Vorbesprechungen im Zuge der Projekterstellung, fand allerdings keinen Eingang in das Projekt. Bereits der wildbachfachliche Amtssachverständige DI OO hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21.05.2013, Zl ****8, darauf hingewiesen, dass in Vorbesprechungen „eine Schutzmaßnahme erarbeitet“ wurde, „die die Errichtung eines temporären Schutzdammes an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze vorsieht“. Der nordseitige Damm – vergleiche wildbachtechnische Nebenbestimmung
- des Spruchteiles C) römisch zwei) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, - war nach den übereinstimmenden Aussagen des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE und des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI FF Gegenstand von Vorbesprechungen im Zuge der Projekterstellung, fand allerdings keinen Eingang in das Projekt. Bereits der wildbachfachliche Amtssachverständige DI OO hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21.05.2013, Zl ****8, darauf hingewiesen, dass in Vorbesprechungen „eine Schutzmaßnahme erarbeitet“ wurde, „die die Errichtung eines temporären Schutzdammes an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze vorsieht“. Das von Ing. DD verfasste Einreichprojekt sieht diesen nordseitigen Damm nicht vor und enthält folglich auch keine Aussagen dazu, ob und in welcher Form dieser nordseitige Damm in die Kultivierungsfläche einzubinden ist. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI OO hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.05.2013, Zl ****8 – wörtlich wiedergegeben im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, - festgehalten, dass der „temporäre Schutzdamm“ an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze bis zur fertig gestellten Sanierung vom U1-Bach/U2-Bach bestehen bleiben soll und „diese Sanierung für die nächsten Jahre angesetzt“ sei. Der für die Überarbeitung des Gefahrenzonenplanes für die Gemeinde Z zuständige wildbachfachliche Amtssachverständige DI FF hat allerdings in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 festgehalten, dass erst nach Abschluss der Überarbeitung des Gefahrenzonenplanes mit den Planungen für mögliche Verbauungsmaßnahmen am U2-Bach begonnen wird. Wann daher tatsächlich eine Verbauung des U2-Baches stattfindet, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Zudem hat der wildbachfachliche Amtssachverständige zum Ausdruck gebracht, dass – sollte der nunmehr errichtete nordseitige Damm bestehen bleiben – jedenfalls der unterhalb der Kultivierungsfläche befindliche Siedlungsbereich aus der gelben Zone herausgenommen werden könnte. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.
- Zur Ausgestaltung der Kultivierungsfläche und zur Qualität der verwendeten Bodenaushubmaterialien: Zur Herstellung der verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche wurden ca 25.000 m³ Bodenaushubmaterial verwendet. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen Mag. HH vom 15.05.2015, Zl ****3, und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 18.02.2016 überein. Der Beschwerdeführer hat zu den von ihm eingesetzten Bodenaushubmaterialien verschiedene Beurteilungsnachweise vorgelegt. Zu diesen Beurteilungsnachweisen hat sich der abfalltechnische Amtssachverständige DI MM in seinem Gutachten vom 13.04.2016, Zl ****7, geäußert und zusammenfassend festgehalten, „dass die im Bundesabfallwirtschaftsplan geforderte Materialqualität hinsichtlich der Aufbringung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht der Klasse A1 (vorbehaltlich der Aussage des bodenkundlichen Sachverständigen zu den Überschreitungen der Kennwerte) eingehalten wird.“ Diese Schlussfolgerung hat der abfalltechnische Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 näher erläutert. Der agrarfachliche Amtssachverständige Ing. LL hat am 21.06.2016 eine Besichtigung vor Ort einschließlich einer Messung des „pH-Wertes“ vorgenommen. Der gemessene pH-Wert hat der Vorgabe der „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung“, ausgegeben vom Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz – Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung aus dem Jahr 2012, entsprochen. Die Schichtstärken des zur Herstellung der verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Rekultivierungsfläche verwendeten Bodenaushubmaterialien ergeben sich aus dem Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 15.05.2015, Zl ****3, insbesondere Anlage 2) dieses Gutachtens. Die vermessungstechnischen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten und stimmen sie auch mit den Beobachtungen des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE bei seinen Lokalaugenscheinen im Jahre 2014 überein. Die Einbindung des nordseitig errichteten Dammes in die Kultivierungsfläche ist nicht weiter strittig und hat auf diesen Umstand auch der Privatsachverständige DI KK in seinem Gutachten vom 30.06.2015 hingewiesen. Zur Herstellung der Kultivierungsfläche heißt es in diesem Gutachten: „Durch die vorgegebene Definition der Geländeausführung an der Südgrenze und die Vorschreibung des Dammes an der Nordgrenze der Kultivierungsfläche ergab sich eine vorgegebene Planungsoberfläche zwischen diesen beiden Fixpunkten…“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der agrarfachliche Amtssachverständige Ing. LL wörtlich festgehalten: „Von der Topografie her ist die landwirtschaftliche Rekultivierungsfläche optimal zu bewirtschaften. Beim Lokalaugenschein hat sich gezeigt, dass das Saatgut aufgegangen ist. Es konnte nirgends ein lückiger Bestand festgestellt werden.“ Der agrarfachliche Amtssachverständige hat aber bei seiner Einvernahme am 23.06.2016 eingeräumt, dass die Kultivierungsfläche auch ausgehend vom Dammfuß des nordseitigen Dammes angelegt hätte werden können. Dadurch hätten sich – abgesehen von der verbliebenen, nur mittels Motormäher zu bearbeitenden Böschungsfläche – keine Unterschiede zur nunmehr hergestellten Kultivierungsfläche ergeben. Diese, im Wesentlichen unbestrittenen Beweisergebnisse, bilden die Grundlage für die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
- Zur Entfernung von 10.000 m³: In seiner Beschwerde erläutert der Rechtsmittelwerber, wie eine Entfernung von 10.000 m³ entsprechend dem angefochtenen Bescheid durchzuführen wäre. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol hält diese Ausführungen für schlüssig und trifft in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses dementsprechende Feststellungen. V.römisch fünf. Rechtslage:
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […]“ „Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3.
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind […] 8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“ „Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,
(1)Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)[…]Paragraph 15,
(1)[…]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“ „Behandlungsauftrag § 73.
(1)WennParagraph 73,
(1)Wenn
- Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder, […] hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]“
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
- […]Paragraph 3, […]
(2)Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens 5 Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. […]“ „Allgemeine Bewilligungspflicht §
- Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Paragraph 6, Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: […] h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m³ berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 02.10.2015 zugestellt. Die am 30.10.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 2.
- Zur belangten Behörde: In der Beschwerde vom 29.10.2015 erhebt der Beschwerdeführer „gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von X“ vom 17.09.2015, Zl Abf***1, Beschwerde. Der Bezirkshauptmann bildet zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen; das zuständige Organ ist aber die Bezirkshauptmannschaft (
VwGH 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0111 mit Hinweis auf die Judikatur und § 8 Abs 5 lit b ÜG 1920, BGBl Nr 368/1925 idF BGBl I Nr 2014/077).Der Bezirkshauptmann bildet zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen; das zuständige Organ ist aber die Bezirkshauptmannschaft vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0111 mit Hinweis auf die Judikatur und Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, ÜG 1920, Bundesgesetzblatt Nr 368 aus 1925, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2014/077). Der Beschwerde ist klar zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2015, Zl Abf***1, richtet und liegt somit in der unrichtigen Bezeichnung der belangten Behörde kein relevanter Mangel vor. 2.2. Allgemeines: Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachte Bodenaushubmaterial (
§ 3Z 9 Dep
V 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (
§ 2
Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen (
die Ausnahmen vom Deponiebegriff in § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung (
§ 15
Abs 4 a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung (
§ 15Abs 3 letzter Satz AWG 2002) vorliegt.
Ist von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme auszugehen, hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (§ 5 Abs 1 AWG 2002) zu Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen (
§ 15
Abs 3 Z 1 AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (
§ 15
Abs 3 Z 2 AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 rechtmäßig gewesen. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachte Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 3, Ziffer 9, DepV 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen vergleiche die Ausnahmen vom Deponiebegriff in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung vergleiche Paragraph 15, Absatz 4, a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Ist von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme auszugehen, hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002) zu Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 rechtmäßig gewesen. In diesem Fall ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichteten herangezogen hat und die aufgetragene (teilweise) Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung anzusehen ist 2.3. Zum Abfallbegriff: Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherren oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (
VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherren oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182). Für die mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl Abf***2, forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Rekultivierung wurden bei verschiedenen Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den angelieferten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG
- Für die mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl Abf***2, forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Rekultivierung wurden bei verschiedenen Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den angelieferten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
- Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 gilt lediglich für jenes Aushubmaterial, dass bei der Bearbeitung des Gst Nr ***/1, GB Z, angefallen ist. Dieses Material wurde aber bereits mit den angelieferten Materialien vermischt und lässt sich von diesem nicht mehr trennen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 gilt lediglich für jenes Aushubmaterial, dass bei der Bearbeitung des Gst Nr ***/1, GB Z, angefallen ist. Dieses Material wurde aber bereits mit den angelieferten Materialien vermischt und lässt sich von diesem nicht mehr trennen. Bei dem beim Neubau an der Hofstelle des Beschwerdeführers anfallenden Bodenaushubmaterial ist ebenfalls nicht von Abfall auszugehen, da sich der Beschwerdeführer dieser Bodenaushubmaterialien nicht entledigt hat, sondern für die Herstellung einer landwirtschaftlichen Rekultivierungsfläche auf einen in seinem Eigentum stehenden Grundstück verwendet hat. Allerdings wurden auch diese Bodenaushubmaterialien mit als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien vermischt und lassen sich diese nicht mehr trennen. Insgesamt sind daher die eingebrachten Bodenaushubmaterialien als Abfall zu qualifizieren. 2.
- Zum Ausnahmetatbestand des § 73 Abs 6 AWG 2002:Zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 73, Absatz 6, AWG 2002: Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der von der belangten Behörde herangezogene § 73 Abs 1 AWG 2002 sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich beim Gst Nr ***/1, GB Z, um Wald handle. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich beim Gst Nr ***/1, GB Z, um Wald handle. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Die von der Schüttung betroffene Fläche ist aufgrund der mit Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligten dauernden Rodung keine Waldfläche mehr. Der Ausnahmetatbestand des § 73 Abs 6 AWG 2002 gilt daher nicht und ist daher § 73 Abs 1 bis 3 AWG 2002 anwendbar. Die von der Schüttung betroffene Fläche ist aufgrund der mit Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligten dauernden Rodung keine Waldfläche mehr. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 73, Absatz 6, AWG 2002 gilt daher nicht und ist daher Paragraph 73, Absatz eins bis 3 AWG 2002 anwendbar. 2.
- Zum „Verpflichteten“ gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002:Zum „Verpflichteten“ gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002: Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 390 ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)E2 zu § 73; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 73 Rz 21, 22 und 23]Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd Paragraph 390, ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)E2 zu Paragraph 73,; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 73, Rz 21, 22 und 23] Die die Eigenschaft als „Verpflichteter“ begründete Verwirklichung eines der Tatbestände des § 32 Abs 1 AWG 1990 (nunmehr: § 73 Abs 1 AWG 2002) kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)E3 zu § 73].Die die Eigenschaft als „Verpflichteter“ begründete Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (nunmehr: Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)E3 zu Paragraph 73 ], Der Beschwerdeführer hat die Aufbringung des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, veranlasst, um eine landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Der Beschwerdeführer ist dann als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 anzusehen, sofern er im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Bescheides unerlaubterweise mehr Aushubmaterial angeliefert hat als bewilligt wurde. Es gilt daher abzuklären, ob und in welchem Umfang das Einbringen des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, als zulässige Verwertung zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat die Aufbringung des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, veranlasst, um eine landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Der Beschwerdeführer ist dann als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 anzusehen, sofern er im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Bescheides unerlaubterweise mehr Aushubmaterial angeliefert hat als bewilligt wurde. Es gilt daher abzuklären, ob und in welchem Umfang das Einbringen des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, als zulässige Verwertung zu qualifizieren ist. 2.
- Zur Frage der zulässigen Verwertung: 2.6.
- Allgemeines: Im Zusammenhang mit der Frage der zulässigen Verwertung im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff Altstoff iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 beendet worden. Im Zusammenhang mit der Frage der zulässigen Verwertung im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff Altstoff iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 beendet worden. Von einer solchen zulässigen Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Von einer solchen zulässigen Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (
dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) undeine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ 2.6.
- Zur Qualität der aufgebrachten Bodenaushubmaterialien: Die zur Aufschüttung verwendeten Aushubmaterialien entsprachen den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 bezüglich „Bodenaushubmaterial; Klasse A1 (SN 31411 SB 30)“. Das eingesetzte Aushubmaterial hat daher die erforderliche Qualität aufgewiesen, um es für den vom Beschwerdeführer behaupteten Zweck – Herstellung einer Rekultivierungsfläche – heranzuziehen. Das für eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt. Das für eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt. 2.6.
- Zum Zweck der vorgenommenen Maßnahme: Der Einbau der Aushubmaterialien auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, diente einem nachvollziehbaren Zweck, nämlich der Rekultivierung einer genau definierten Fläche und Herstellung einer Mähwiese. Die nunmehr hergestellte Kultivierungsfläche ist optimal zu bewirtschaften und erfüllt somit den angestrebten Zweck. Das für eine zulässige Verwertung gemäß § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderte Kriterium eines nachgewiesenen, nachvollziehbaren Zweckes ist somit erfüllt.Das für eine zulässige Verwertung gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderte Kriterium eines nachgewiesenen, nachvollziehbaren Zweckes ist somit erfüllt. 2.6.
- Zur Zulässigkeit des Aufbringens des Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z: Die belangte Behörde hat ihren Entfernungsauftrag auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer eine zu große Menge an Bodenaushubmaterial für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche verwendet hat. Die Beurteilung steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung des dritten, für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriteriums. Eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 ist – abgesehen von den bereits erörterten Kriterien – nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme – im gegenständlichen Fall die Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche – im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, etc) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden. Eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist – abgesehen von den bereits erörterten Kriterien – nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme – im gegenständlichen Fall die Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche – im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, etc) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden. Die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche erforderliche Rodungsbewilligung – der Waldboden des Gst Nr ***/1, GB Z, wird nunmehr zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet – hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, erteilt. Zudem hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme der Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche dem Tatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005 unterstellt und die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.
- 2013, Zl Abf***2, erteilt. Die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche erforderliche Rodungsbewilligung – der Waldboden des Gst Nr ***/1, GB Z, wird nunmehr zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet – hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, erteilt. Zudem hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme der Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche dem Tatbestand des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 unterstellt und die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.
- 2013, Zl Abf***2, erteilt. Ihren Behandlungsauftrag begründet die Bezirkshauptmannschaft Y damit, dass die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung lediglich das Einbringen von Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von ca 15.000 m³ umfasst hätte und das über diese Menge hinausgehende Bodenaushubmaterial im Umfang von ca 10.000 m³ zu entfernen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Das Einreichprojekt, auf das der angefochtene Bescheid verweist, enthält im Kapitel „Beschreibung der Maßnahmen“ (Seite 3), im Technischen Bericht (Seite 5f) und im Kapitel „Angaben zum geplanten Volumen Bodenaushub“ (Seite 10 des Einreichprojektes) Aussagen, in welchem Ausmaß/in welcher Schichtstärke Bodenaushubmaterial zur Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche einzubringen ist. Laut diesen Angaben ist von einer Schichtstärke von 70 cm auszugehen. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei dieser Schichtstärke laut Einreichprojekt um das „unbedingt erforderliche Ausmaß an Materialeinsatz für die Herstellung einer Mähwiese“ handelt. Allerdings lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass Bodenaushubmaterial völlig losgelöst von diesen Mengenangaben aufgebracht werden kann. Immerhin betragen in bestimmten Bereichen die Schütthöhen das Doppelte und das Dreifache der im Einreichprojekt angegebenen Schichtstärken, an einzelnen Standorten beträgt die Schütthöhe sogar bis zu 3 m. Dieses deutliche Abweichen von den Vorgaben im Einreichprojekt lässt sich auch nicht mit der Ausgleichung von Unebenheiten nach Durchführung der Rodung erklären. Laut dem Einreichprojekt sollten sogar bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche die (bestehenden) „Mulden und Hügeln in abgeschwächter Form erhalten bleiben“. Ein vollständiger Ausgleich der Unebenheiten war somit laut Einreichprojekt nicht vorgesehen. Das Einreichprojekt enthält – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – keine Aussagen zum Damm an der Nordseite. Die Verpflichtung, diesen Damm zu errichten, ergibt sich aus der – an sich unzulässigen – projektändernden wildbachfachlichen Auflage
- des Spruchteiles C) II) des angefochtenen Bescheides. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung stellt die Errichtung dieses Dammes eine vorübergehende Maßnahme dar, dies ergibt sich schon allein aus der Bezeichnung „temporärer Damm“. Auch wenn die Verbauung des U2-Baches derzeit nicht absehbar ist, sieht die wildbachtechnische Nebenbestimmung
- des Spruchteiles C)/II) des angefochtenen Bescheides lediglich die vorübergehende Errichtung eines Dammes an der Nordseite der Kultivierungsfläche vor. Die Ausgestaltung der Kultivierungsfläche unter Berücksichtigung der eben zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung hat daher so zu erfolgen, dass dieser Damm nach der Umsetzung der Schutzmaßnahmen am U2-Bach wieder zu entfernen ist. Entgegen dieser Vorgabe hat der Beschwerdeführer die Kultivierungsfläche ausgehend von der Dammkrone des nordseitigen Dammes (nördlicher Fixpunkt) angelegt und somit den nordseitigen Damm in die Kultivierungsfläche mit einbezogen. Damit hat dieser Damm den Charakter als vorübergehende Einrichtung verloren.Das Einreichprojekt enthält – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – keine Aussagen zum Damm an der Nordseite. Die Verpflichtung, diesen Damm zu errichten, ergibt sich aus der – an sich unzulässigen – projektändernden wildbachfachlichen Auflage
- des Spruchteiles C) römisch zwei) des angefochtenen Bescheides. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung stellt die Errichtung dieses Dammes eine vorübergehende Maßnahme dar, dies ergibt sich schon allein aus der Bezeichnung „temporärer Damm“. Auch wenn die Verbauung des U2-Baches derzeit nicht absehbar ist, sieht die wildbachtechnische Nebenbestimmung
- des Spruchteiles C)/II) des angefochtenen Bescheides lediglich die vorübergehende Errichtung eines Dammes an der Nordseite der Kultivierungsfläche vor. Die Ausgestaltung der Kultivierungsfläche unter Berücksichtigung der eben zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung hat daher so zu erfolgen, dass dieser Damm nach der Umsetzung der Schutzmaßnahmen am U2-Bach wieder zu entfernen ist. Entgegen dieser Vorgabe hat der Beschwerdeführer die Kultivierungsfläche ausgehend von der Dammkrone des nordseitigen Dammes (nördlicher Fixpunkt) angelegt und somit den nordseitigen Damm in die Kultivierungsfläche mit einbezogen. Damit hat dieser Damm den Charakter als vorübergehende Einrichtung verloren. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer – im Einklang mit dem Einreichprojekt und dem Bewilligungsbescheid – an der Südseite der Kultivierungsfläche als Fixpunkt die Oberkanten der dort errichteten Retentionsbecken angenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die nunmehr hergestellte Kultivierungsfläche optimal zu bewirtschaften ist. Allerdings hätte auch ausgehend vom Dammfuß des nordseitigen Dammes eine gut zu bearbeitende Kultivierungsfläche angelegt werden können. Lediglich zur Bewirtschaftung der Böschungsfläche des nordseitigen Dammes hätte man einen Motormäher einsetzen müssen. In diesem Fall hätte man deutlich weniger Bodenaushubmaterialien zur Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche einbringen müssen. Die vom Beschwerdeführer hergestellte Kultivierungsfläche weicht daher im Hinblick auf die Schütthöhen und im Zusammenhang mit dem aus wildbachtechnischer Sicht vorgeschriebenen „temporären Damm“ maßgeblich von der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß den Spruchteilen A) und B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, ab. Mangels vorliegender forst- und natur-schutzrechtlicher Bewilligung für die tatsächliche Ausgestaltung der Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, ist die damit im Zusammenhang stehende Maßnahme, nämlich das Einbringen von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 10.000 m³ nicht im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Damit ist das dritte Kriterium für die Annahme einer zulässigen Verwertung nicht erfüllt. Das Einbringen von rd 25.000 m3 Bodenaushubmaterial auf dem Gst Nr ***/1., GB 81005, zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche hat das mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligte Ausmaß um rund 10.000 m3 überschritten. In diesem Umfang liegt somit eine zulässige Verwertung nicht vor. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit des Behandlungsauftrages: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSd Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (VwGH 25.09.2014, Zl Ro 2014/07/0080, VwGH 20.02.2014, Zl 2011/07/0080, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSd Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (VwGH 25.09.2014, Zl Ro 2014/07/0080, VwGH 20.02.2014, Zl 2011/07/0080, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer hat in erheblichem Ausmaß zu viel an Bodenaushubmaterialien zur Herstellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, forstrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Kultivierungsfläche zum Einsatz gebracht. Dieser Missstand lässt sich nur durch das Entfernen der zu viel eingebrachten Bodenaushubmaterialen beseitigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die Entfernung aufwendig ist. Allerdings ist die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Abweichung von den erteilten Bewilligungen so gravierend, dass die aufgetragene Maßnahme als verhältnismäßig zu qualifizieren ist. 2.8 Zum Behandlungsauftrag: Das Einbringen von Bodenaushubmaterialen in einem die erteilten Bewilligungen (
Spruchteile A) und B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2) übersteigenden Ausmaß, also von rund 10.000 m³, auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***/1, GB Z, ist in diesem Umfang (ca 10.000 m³) keine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG
- Damit stellt die Einbringung des als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterials im Ausmaß von 10.000 m³ auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eine § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Ablagerung dar. Betreffend diese Menge an Bodenaushubmaterial ist die Abfalleigenschaft iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 mit dessen Einbringen auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, nicht untergegangen. Das Einbringen von Bodenaushubmaterialen in einem die erteilten Bewilligungen vergleiche Spruchteile A) und B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2) übersteigenden Ausmaß, also von rund 10.000 m³, auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***/1, GB Z, ist in diesem Umfang (ca 10.000 m³) keine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG
- Damit stellt die Einbringung des als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterials im Ausmaß von 10.000 m³ auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eine Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Ablagerung dar. Betreffend diese Menge an Bodenaushubmaterial ist die Abfalleigenschaft iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 mit dessen Einbringen auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, nicht untergegangen. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002 für die über das bewilligte Ausmaß hinausgehende Menge an Bodenaushubmaterial (rund 10.000 m³) liegt somit vor.Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 für die über das bewilligte Ausmaß hinausgehende Menge an Bodenaushubmaterial (rund 10.000 m³) liegt somit vor. VII.römisch sieben. Ergebnis: Das vom Beschwerdeführer übernommene Aushubmaterial zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der (gesamten) Aushubmaterialien zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche eine zulässige Verwertung oder eine (zumindest teilweise) konsenslose Ablagerung darstellt(e).Das vom Beschwerdeführer übernommene Aushubmaterial zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der (gesamten) Aushubmaterialien zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche eine zulässige Verwertung oder eine (zumindest teilweise) konsenslose Ablagerung darstellt(e). Die verwendeten Bodenaushubmaterialien weisen die für die Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche („Mähwiese“) erforderliche Qualität auf. Der Einbau der Aushubmaterialien auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, diente einem nachvollziehbaren Zweck, nämlich der Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche („Mähwiese“). Der Beschwerdeführer hat aber über das in den Spruchteilen A) und B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligte Ausmaß hinaus Aushubmaterialien auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr ***/1, GB Z, aufgebracht. Der Einbau der über das bewilligte Ausmaß hinausgehenden Menge an Bodenaushubmaterialien erfolgte daher ohne die dafür erforderliche forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung. Demgemäß ist für die im angefochtenen Bescheid genannte Menge von rund 10.000 m³ von keiner zulässigen Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002, sondern von einer konsenslosen Ablagerung iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 auszugehen.Demgemäß ist für die im angefochtenen Bescheid genannte Menge von rund 10.000 m³ von keiner zulässigen Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002, sondern von einer konsenslosen Ablagerung iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft Y war daher gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist folglich nicht rechtswidrig und war die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen.Die Bezirkshauptmannschaft Y war daher gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist folglich nicht rechtswidrig und war die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol musste die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen nicht neu bestimmen, da gemäß dem Bescheid vom 17.09.2015, Zl Abf***1, die aufgetragenen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides umzusetzen und abzuschließen sind. Die sechsmonatige Frist beginnt folglich mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – Eintritt der Rechtskraft – an den Beschwerdeführer zu laufen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 41/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Ausgehend davon galt es zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachten Bodenaushubmaterialen die für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriterien gemäß § 15 Abs 4a AWG 2002 erfüllt haben. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Frage, ob die Verwendung von Bodenaushubmaterialen zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z (zur Gänze) als zulässige Verwertung zu qualifizieren sind, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Ausgehend davon galt es zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachten Bodenaushubmaterialen die für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriterien gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 erfüllt haben. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Frage, ob die Verwendung von Bodenaushubmaterialen zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z (zur Gänze) als zulässige Verwertung zu qualifizieren sind, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2800.16