GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Eingabe vom 17.11.2014 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des oberen Geschosses und die Neuerrichtung von zwei Wohngeschossen in Holzleichtbauweise beim Gebäude auf Gst Nr ***/1, KG Y, gestellt. Diesem beigeschlossen waren folgende Unterlagen: a. Lageplan des DI Dr. CC vom 11.11.2014, GZ ****/14, mit der Anmerkung: „Die Darstellung der Grundstücksgrenzen wurde aus dem Operat des Grundsteuerkatasters übernommen.“ b. Baumassenberechnung, ohne Datum, Verfasser unbekannt c. Grundbuchsauszug samt Wohnungseigentumsvertrag Nachgereicht und am 01.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt: d. Energieausweis Mit Schreiben vom 17.12.2014, durch Hinterlegung nachweislich zugestellt am 24.12.2014, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG folgenden binnen einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens zu erledigenden Auftrag erteilt:Mit Schreiben vom 17.12.2014, durch Hinterlegung nachweislich zugestellt am 24.12.2014, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG folgenden binnen einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens zu erledigenden Auftrag erteilt: „1. Stellungnahme der Z Kommunalbetriebe AG betreffend die rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung 2. Darstellung der neu geplanten Nebenanlagen (wie ZB Stützmauer, Freitreppe an der Westseite, Abstellplatz) und der Grundstückszufahrt im Lageplan 3. Ausführliche Bemaßung der Nebenanlagen im Grundriss 4. Im Schnitt A-A ist das Untergeschoss als Abbruch dargestellt, somit fehlt der geplanten Aufstockung der „Unterbau“. Dieser Widerspruch in den Unterlagen ist aufzuklären bzw zu beseitigen. 5. Schnitt durch die westliche Stützmauer und die daran angrenzende Freitreppe samt Darstellung der Absturzsicherungen und etwaiger Aufschüttungen bzw Abgrabungen. 6. Korrekte farbliche Darstellung der Planunterlagen
Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit wird in diesem Zuge empfohlen, den Abbruch in einem eigenen Plan darzustellen und nicht mit den Neubauten zu überlagern.Korrekte farbliche Darstellung der Planunterlagen
Paragraph 5, Absatz 5, Planunterlagenverordnung. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit wird in diesem Zuge empfohlen, den Abbruch in einem eigenen Plan darzustellen und nicht mit den Neubauten zu überlagern.
Abs 1 der Tiroler Bauordnung.Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen
Paragraph 43, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung.
Dementsprechend ist das Landesverwaltungsgericht nicht berufen und befugt, über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden; es hat lediglich darüber abzusprechen, ob die Zurückweisung mittels des angefochtenen Bescheids zu Recht erfolgte.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts fest – dieser ist jedenfalls durch die Sache des behördlichen Verfahrens beschränkt. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist keine materielle Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des vorgelegten Bauprojektes sondern eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Dementsprechend ist das Landesverwaltungsgericht nicht berufen und befugt, über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden; es hat lediglich darüber abzusprechen, ob die Zurückweisung mittels des angefochtenen Bescheids zu Recht erfolgte. Antragsgegenstand im behördlichen Verfahren Weiters ist voranzustellen, dass
Abs 8 AVG Antragsänderungen, welche die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berühren, in jeder Lage des Verfahrens zulässig sind. Im vorliegenden Fall datiert der verfahrenseinleitende Antrag vom 17.11.2014 und betrifft primär den Abbruch des oberen Geschosses und die Neuerrichtung von zwei Wohngeschossen in Holzleichtbauweise bei dem auf Gst Nr ***/1, KG Y, bestehenden Gebäude. Eine Einschränkung des Vorhabens erfolgte durch Vorlage eines geänderten Einreichplans am 19.02.2015 – diverse Nebenanlagen (Stützmauern, Freitreppe an der Westseite, Terrasse an der Westseite) wurden aus dem Projekt entfernt. Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die Einschränkung eines Vorhabens eine
Abs 8 AVG zulässige Antragsänderung dar, weshalb mit Eingabe vom 19.02.2015 keine neuerliche Antragstellung erfolgte und die belangte Behörde das Projekt vom 19.02.2015 zutreffender Weise nicht als aliud – als neues Anbringen – behandelt hat.Weiters ist voranzustellen, dass
Paragraph 13, Absatz 8, AVG Antragsänderungen, welche die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berühren, in jeder Lage des Verfahrens zulässig sind. Im vorliegenden Fall datiert der verfahrenseinleitende Antrag vom 17.11.2014 und betrifft primär den Abbruch des oberen Geschosses und die Neuerrichtung von zwei Wohngeschossen in Holzleichtbauweise bei dem auf Gst Nr ***/1, KG Y, bestehenden Gebäude. Eine Einschränkung des Vorhabens erfolgte durch Vorlage eines geänderten Einreichplans am 19.02.2015 – diverse Nebenanlagen (Stützmauern, Freitreppe an der Westseite, Terrasse an der Westseite) wurden aus dem Projekt entfernt. Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die Einschränkung eines Vorhabens eine
Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Antragsänderung dar, weshalb mit Eingabe vom 19.02.2015 keine neuerliche Antragstellung erfolgte und die belangte Behörde das Projekt vom 19.02.2015 zutreffender Weise nicht als aliud – als neues Anbringen – behandelt hat. Wie oben festgestellt, tritt durch das gegenständliche Bauvorhaben eine deutliche Vergrößerung der im Obergeschoss gelegenen Räumlichkeiten ein, weshalb es sich um einen Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2011 handelt.Wie oben festgestellt, tritt durch das gegenständliche Bauvorhaben eine deutliche Vergrößerung der im Obergeschoss gelegenen Räumlichkeiten ein, weshalb es sich um einen Zubau iSd Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 handelt. Wirksame Zustellung des Mängelbehebungsauftrags vom 12.03.2015 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass der mit Schreiben vom 12.03.2015 erteilte Mängelbehebungsauftrag ihr gegenüber wirksam geworden sei. Dies begründet sie damit, dass ihr dieser Auftrag nicht zugestellt worden wäre. Dies trifft jedoch nicht zu, da der nämliche Verbesserungsauftrag der Beschwerdeführerin (zH deren rechtsfreundlichen Vertretern) jedenfalls mit Schreiben vom 08.10.2015 nachweislich und unter Setzung einer neuen Frist übermittelt wurde. Verbesserung mangelhafter Anbringen
Abs 3 AVGVerbesserung mangelhafter Anbringen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG Zur Regelung des § 13 Abs 3 AVG ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, welche ihr aufgrund eines mangelhaften Anbringens entstehen könnten. So darf die Behörde bei Vorliegen „verbesserungsfähiger Mängel“ iSd Vorschrift ein Anbringen nicht sofort zurückweisen sondern muss sie zunächst die Verbesserung des Mangels veranlassen.Zur Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, welche ihr aufgrund eines mangelhaften Anbringens entstehen könnten. So darf die Behörde bei Vorliegen „verbesserungsfähiger Mängel“ iSd Vorschrift ein Anbringen nicht sofort zurückweisen sondern muss sie zunächst die Verbesserung des Mangels veranlassen. Erteilt die Behörde hierzu einen förmlichen Verbesserungsauftrag, muss in diesem konkret angegeben werden, worin der Mangel des Anbringens besteht. (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 § 13 Rz 25 ff und die dort zitierte Judikatur). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt außerdem bei unvertretenen Parteien besondere Anforderungen an die Formulierung von Verbesserungsaufträgen – ergeht der Auftrag jedoch an berufsmäßige Parteienvertreter, darf ein niedrigerer Maßstab angelegt werden. Entsprechend dem Wortlaut des § 13 Abs 3 AVG „auftragen“, reicht es demnach nicht aus, unvertretenen Parteien lediglich die „Möglichkeit“ der Ergänzung eines Anbringens einzuräumen. Vielmehr ist die Behebung des Mangels von der Behörde anzuordnen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 § 13 Rz 29). Andererseits erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen einer vertretenen Partei erteilten Auftrag, welcher sich ausdrücklich auf § 13 Abs 3 AVG berief, trotz zumindest sprachlich unglücklicher Ausdrucksweise als wirksam (VwGH 2007/17/0105 vom 04.09.2008; in diesem Fall wurde „Gelegenheit gegeben“, eine „Begründung nachzureichen“). Wenngleich in § 13 Abs 3 AVG nicht ausdrücklich vorgesehen, ist es zudem aufgrund der Regelung des § 13a AVG erforderlich, unvertretene Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist eine Zurückweisung erfolgt (VwGH 2012/07/0200 vom 18.12.2014, VwGH 99/10/0203 vom 19.03.2002).Erteilt die Behörde hierzu einen förmlichen Verbesserungsauftrag, muss in diesem konkret angegeben werden, worin der Mangel des Anbringens besteht. vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 Paragraph 13, Rz 25 ff und die dort zitierte Judikatur). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt außerdem bei unvertretenen Parteien besondere Anforderungen an die Formulierung von Verbesserungsaufträgen – ergeht der Auftrag jedoch an berufsmäßige Parteienvertreter, darf ein niedrigerer Maßstab angelegt werden. Entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, AVG „auftragen“, reicht es demnach nicht aus, unvertretenen Parteien lediglich die „Möglichkeit“ der Ergänzung eines Anbringens einzuräumen. Vielmehr ist die Behebung des Mangels von der Behörde anzuordnen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 Paragraph 13, Rz 29). Andererseits erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen einer vertretenen Partei erteilten Auftrag, welcher sich ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG berief, trotz zumindest sprachlich unglücklicher Ausdrucksweise als wirksam (VwGH 2007/17/0105 vom 04.09.2008; in diesem Fall wurde „Gelegenheit gegeben“, eine „Begründung nachzureichen“). Wenngleich in Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht ausdrücklich vorgesehen, ist es zudem aufgrund der Regelung des Paragraph 13 a, AVG erforderlich, unvertretene Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist eine Zurückweisung erfolgt (VwGH 2012/07/0200 vom 18.12.2014, VwGH 99/10/0203 vom 19.03.2002). Verbesserungsfähig können sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel sein, nicht jedoch Mangelhaftigkeiten, welche zur Abweisung – also zu einer negativen Sachentscheidung – führen würden, wie zB die mangelnde Übereinstimmung eines Bauansuchens mit den Bauvorschriften (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 119). Des Weiteren kommt ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nur dann infrage, wenn das betreffende Anbringen für die Partei erkennbar von Anforderungen des Materiegesetzes oder des AVG abweicht (VwGH 2013/07/0099 vom 25.07.2013) oder – so sich die Erforderlichkeit der Vorlage nicht ausdrücklich genannter Unterlagen aufgrund des anzuwendenden Materiengesetzes ergibt – dies dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben wurde (vgl zB VwGH 2012/07/0108 vom 28.05.2015).Verbesserungsfähig können sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel sein, nicht jedoch Mangelhaftigkeiten, welche zur Abweisung – also zu einer negativen Sachentscheidung – führen würden, wie zB die mangelnde Übereinstimmung eines Bauansuchens mit den Bauvorschriften vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 119). Des Weiteren kommt ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dann infrage, wenn das betreffende Anbringen für die Partei erkennbar von Anforderungen des Materiegesetzes oder des AVG abweicht (VwGH 2013/07/0099 vom 25.07.2013) oder – so sich die Erforderlichkeit der Vorlage nicht ausdrücklich genannter Unterlagen aufgrund des anzuwendenden Materiengesetzes ergibt – dies dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben wurde vergleiche zB VwGH 2012/07/0108 vom 28.05.2015). Qualität der erteilten Verbesserungsaufträge Die beiden von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsaufträge vom 17.12.2014 und vom 12.03.2015 wurden mit Schreiben vom 08.10.2015 den mittlerweile von der Beschwerdeführerin beauftragten berufsmäßigen Parteienvertretern unter Setzung einer neuen Frist neuerlich zugestellt. Die belangte Behörde bediente sich der Formulierung, es werde für die Nachreichung der fehlenden bzw für eine Beurteilung nicht ausreichenden bzw noch ausständigen Unterlagen „eine Frist eingeräumt“, widrigenfalls das Ansuchen der Beschwerdeführerin
Es besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass der vertretenen Beschwerdeführerin die rechtliche Bedeutung der erteilten Aufträge aufgrund der gewählten Formulierung klar sein musste – wie im oben zitierten Judikat VwGH 2007/17/0105 vom 04.09.2008 handelt es sich zwar nicht direkt um einen „Auftrag“ iSd § 13 Abs 3 AVG, jedoch ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten und wird ausdrücklich und unter Nennung der Gesetzesbestimmung auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen.Die beiden von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsaufträge vom 17.12.2014 und vom 12.03.2015 wurden mit Schreiben vom 08.10.2015 den mittlerweile von der Beschwerdeführerin beauftragten berufsmäßigen Parteienvertretern unter Setzung einer neuen Frist neuerlich zugestellt. Die belangte Behörde bediente sich der Formulierung, es werde für die Nachreichung der fehlenden bzw für eine Beurteilung nicht ausreichenden bzw noch ausständigen Unterlagen „eine Frist eingeräumt“, widrigenfalls das Ansuchen der Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste. Es besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass der vertretenen Beschwerdeführerin die rechtliche Bedeutung der erteilten Aufträge aufgrund der gewählten Formulierung klar sein musste – wie im oben zitierten Judikat VwGH 2007/17/0105 vom 04.09.2008 handelt es sich zwar nicht direkt um einen „Auftrag“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, jedoch ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten und wird ausdrücklich und unter Nennung der Gesetzesbestimmung auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Zur Bestimmtheit der einzelnen erteilten Aufträge, welche laut Beschwerdevorbringen nicht ausreichend gegeben sei (die belangte Behörde habe es unterlassen, konkret auszuführen, welche Unterlagen noch fehlen würden die Zinsen sie mangelhaft sein), siehe unten. Folgende Verbesserungsaufträge rechtfertigen den bekämpften Bescheid ● Weiters wird seitens der Bau- und Feuerpolizei darauf hingewiesen, dass die Grundstücksgrenzen aus dem Grundsteuerkataster übernommen wurden und keine verhandelten Grenzen vorliegen. Die Einhaltung der Mindestgrenzabstände kann nur bei Vorliegen verhandelter Grenzen beurteilt werden (I.9.).Ein dem § 24 TBO und dem § 1 Abs 2 der Planunterlagenverordnung entsprechende Lageplan liegt noch (immer) nicht vor (I.14). Weiters wird seitens der Bau- und Feuerpolizei darauf hingewiesen, dass die Grundstücksgrenzen aus dem Grundsteuerkataster übernommen wurden und keine verhandelten Grenzen vorliegen. Die Einhaltung der Mindestgrenzabstände kann nur bei Vorliegen verhandelter Grenzen beurteilt werden (römisch eins.9.).Ein dem Paragraph 24, TBO und dem Paragraph eins, Absatz 2, der Planunterlagenverordnung entsprechende Lageplan liegt noch (immer) nicht vor (römisch eins.14). Bereits aufgrund des § 24 Abs 2 TBO 2011 liegt auf der Hand, dass für das gegenständliche Vorhaben (Zubau) jedenfalls ein Lageplan vorzulegen ist, der den Anforderungen dieser Bestimmung sowie der Planunterlagenverordnung 1998 entspricht. So hat ein Lageplan
Abs 2 lit c leg cit ua die Bauplatzgrenzen „beruhend auf dem technischen Operat des Katasters oder einer Neuvermessung“ zu enthalten. Da lediglich der Grenzkataster – nicht der Grundsteuerkataster – die Grundstücksgrenzen verbindlich ausweist (§ 8 Z 1 und § 52 Z 1 VermG), ist es nicht nur in Hinblick auf die Erforderlichkeit des zentimetergenauen Einhaltens baurechtlicher Abstands-bestimmungen (vgl hierzu die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) erforderlich, die Grundstücksgrenzen dem Grenzkataster zu entnehmen. Nur letzterer bietet die erforderliche Genauigkeit und Rechtssicherheit – der Grundsteuerkataster hingegen kann Abweichungen bis zum Meterbereich aufweisen.Bereits aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 liegt auf der Hand, dass für das gegenständliche Vorhaben (Zubau) jedenfalls ein Lageplan vorzulegen ist, der den Anforderungen dieser Bestimmung sowie der Planunterlagenverordnung 1998 entspricht. So hat ein Lageplan
Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, leg cit ua die Bauplatzgrenzen „beruhend auf dem technischen Operat des Katasters oder einer Neuvermessung“ zu enthalten. Da lediglich der Grenzkataster – nicht der Grundsteuerkataster – die Grundstücksgrenzen verbindlich ausweist (Paragraph 8, Ziffer eins und Paragraph 52, Ziffer eins, VermG), ist es nicht nur in Hinblick auf die Erforderlichkeit des zentimetergenauen Einhaltens baurechtlicher Abstands-bestimmungen vergleiche hierzu die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) erforderlich, die Grundstücksgrenzen dem Grenzkataster zu entnehmen. Nur letzterer bietet die erforderliche Genauigkeit und Rechtssicherheit – der Grundsteuerkataster hingegen kann Abweichungen bis zum Meterbereich aufweisen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde einerseits mit Antragstellung der Lageplan des DI Dr. CC vom 11.11.2014, GZ ****/**, mit der Anmerkung: „Die Darstellung der Grundstücksgrenzen wurde aus dem Operat des Grundsteuerkatasters übernommen.“ vorgelegt (I.a.). Zum anderen enthält der am 19.02.2015 vorgelegte Einreichplan der Baumeister Ing. DD GmbH & Co KG vom 12.02.2015,Nr TUM_*_**-** eine als Lageplan bezeichnete Darstellung (I.e.). Bei letzterer handelt es sich schon aus dem Grund um keinen Lageplan
TBO 2011, da er offensichtlich nicht von einer befugten Person oder Stelle (Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Technisches Büros für Vermessungswesen udgl) verfasst wurde (Abs 5 leg cit). Darüber hinaus mangelt es dieser Darstellung an notwendigen Inhalten
Abs 2 Planunterlagenverordnung 1998 (insbesondere lit d und g leg cit).Seitens der Beschwerdeführerin wurde einerseits mit Antragstellung der Lageplan des DI Dr. CC vom 11.11.2014, GZ ****/**, mit der Anmerkung: „Die Darstellung der Grundstücksgrenzen wurde aus dem Operat des Grundsteuerkatasters übernommen.“ vorgelegt (römisch eins.a.). Zum anderen enthält der am 19.02.2015 vorgelegte Einreichplan der Baumeister Ing. DD GmbH & Co KG vom 12.02.2015,Nr TUM_*_**-** eine als Lageplan bezeichnete Darstellung (römisch eins.e.). Bei letzterer handelt es sich schon aus dem Grund um keinen Lageplan
Paragraph 24, TBO 2011, da er offensichtlich nicht von einer befugten Person oder Stelle (Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Technisches Büros für Vermessungswesen udgl) verfasst wurde (Absatz 5, leg cit). Darüber hinaus mangelt es dieser Darstellung an notwendigen Inhalten
Paragraph eins, Absatz 2, Planunterlagenverordnung 1998 (insbesondere Litera d und g leg cit). Entsprechend den obigen Ausführungen entspricht der Lageplan des DI Dr. CC vom 11.11.2014, GZ ****/**, nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da die dargestellten Grundstücksgrenzen lediglich aus dem Grundsteuerkataster, nicht im Grenzkataster entnommen wurden. Aufgrund des Inhalts der ihr zugegangenen Schreiben vom 17.12.2014, vom 12.03.2015 bzw vom 08.10.2015 musste der – rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführerin jedenfalls klar sein, an welchem Mangel der vorgelegte Lageplan leidet. So wurde sie mit Ersterem davon in Kenntnis gesetzt, dass die Übernahme der Grundstücksgrenzen aus dem Grundsteuerkataster nicht zulässig sei und stellte der Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2015 klar, dass ein dem § 24 TBO und dem § 1 Abs 2 der Planunterlagenverordnung entsprechende Lageplan noch (immer) nicht vorliegt.Entsprechend den obigen Ausführungen entspricht der Lageplan des DI Dr. CC vom 11.11.2014, GZ ****/**, nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da die dargestellten Grundstücksgrenzen lediglich aus dem Grundsteuerkataster, nicht im Grenzkataster entnommen wurden. Aufgrund des Inhalts der ihr zugegangenen Schreiben vom 17.12.2014, vom 12.03.2015 bzw vom 08.10.2015 musste der – rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführerin jedenfalls klar sein, an welchem Mangel der vorgelegte Lageplan leidet. So wurde sie mit Ersterem davon in Kenntnis gesetzt, dass die Übernahme der Grundstücksgrenzen aus dem Grundsteuerkataster nicht zulässig sei und stellte der Mängelbehebungsauftrag vom 12.03.2015 klar, dass ein dem Paragraph 24, TBO und dem Paragraph eins, Absatz 2, der Planunterlagenverordnung entsprechende Lageplan noch (immer) nicht vorliegt. Einen den Anforderungen entsprechenden Lageplan legte die Beschwerdeführerin nicht vor; in Bezug auf diesen Mangel erging der angefochtene Bescheid daher zu Recht. ● Der Abstellplatz soll nun offensichtlich im südöstlichen Grundstückseckbereich errichtet werden. Dieser ist im Grundriss einschließlich der Zu- und Abfahrt darzustellen, ebenso sind für diesen Bereich zu Beurteilung mehrere Geländeschnitte mit Darstellung des Geländeverlaufs vor und nach der geplanten Baumaßnahme erforderlich (I.10.). Der Abstellplatz soll nun offensichtlich im südöstlichen Grundstückseckbereich errichtet werden. Dieser ist im Grundriss einschließlich der Zu- und Abfahrt darzustellen, ebenso sind für diesen Bereich zu Beurteilung mehrere Geländeschnitte mit Darstellung des Geländeverlaufs vor und nach der geplanten Baumaßnahme erforderlich (römisch eins.10.). Laut dem vorgelegten Lageplan ist die Neuerrichtung eines Abstellplatzes im südwestlichen Bereich des Bauplatzes geplant. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige der Stadtplanung hat in seiner Stellungnahme vom 01.12.2014 ausgeführt, dass für das gegenständliche Vorhaben ein Stellplatz erforderlich ist. Nach § 1 Abs 2 lit i und j hat der Lageplan bei Zubauten ua die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Pflichtabstellplätze sowie die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zu enthalten. Nach § 1 Abs 3 lit d haben auch die Grundrisse die Anordnung der Pflichtabstellplätze zu enthalten. Für sich betrachtet stellt ein Abstellplatz eine sonstige bauliche Anlage iSd § 3 Planunterlagenverordnung dar. Diese Vorschrift verpflichtet zur Vorlage eines Lageplans (§ 3 Abs 1 lit a leg cit), nennt jedoch nicht das Erfordernis eines Grundrisses.
Abs 4 TBO 2011 kann die Behörde dem Bauwerber, wenn die nach Planunterlagenverordnung vorzulegenden Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen vorschreiben.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera i und j hat der Lageplan bei Zubauten ua die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Pflichtabstellplätze sowie die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zu enthalten. Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, haben auch die Grundrisse die Anordnung der Pflichtabstellplätze zu enthalten. Für sich betrachtet stellt ein Abstellplatz eine sonstige bauliche Anlage iSd Paragraph 3, Planunterlagenverordnung dar. Diese Vorschrift verpflichtet zur Vorlage eines Lageplans (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, leg cit), nennt jedoch nicht das Erfordernis eines Grundrisses.
Paragraph 24, Absatz 4, TBO 2011 kann die Behörde dem Bauwerber, wenn die nach Planunterlagenverordnung vorzulegenden Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen vorschreiben. Nachdem auf dem vorgelegten Lageplan der Bestand einer Garage ausgewiesen ist, kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem neu geplanten Abstellplatz um einen Pflichtabstellplatz iSd Tiroler Bauordnung handelt. Die Notwendigkeit der von der belangten Behörde geforderten Darstellungen lässt sich daher aus § 1 Planunterlagenverordnung nicht herleiten; ebenso wenig ist die Forderung, entsprechende Darstellungen in einen Grundriss aufzunehmen, von § 3 Planunterlagenverordnung gedeckt. Der von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 02.03.2015 jedoch ausgeführt, die geforderten Darstellungen seien zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich.Nachdem auf dem vorgelegten Lageplan der Bestand einer Garage ausgewiesen ist, kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem neu geplanten Abstellplatz um einen Pflichtabstellplatz iSd Tiroler Bauordnung handelt. Die Notwendigkeit der von der belangten Behörde geforderten Darstellungen lässt sich daher aus Paragraph eins, Planunterlagenverordnung nicht herleiten; ebenso wenig ist die Forderung, entsprechende Darstellungen in einen Grundriss aufzunehmen, von Paragraph 3, Planunterlagenverordnung gedeckt. Der von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 02.03.2015 jedoch ausgeführt, die geforderten Darstellungen seien zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich. Das erkennende Gericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der starken Hanglage des zu bebauenden Grundstücks in Hinblick auf die Regelung des § 17 TBO 2011 (Abs 1 lit d – Nutzungssicherheit; Abs 2 – die Baulichkeit soll möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können) die Nachforderung derartiger Darstellungen im Rahmen des § 24 Abs 4 TBO jedenfalls zu rechtfertigen ist, zumal die Beschwerdeführerin bezüglich der Erforderlichkeit dieser Unterlagen kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Ebenso wenig reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Darstellungen nach – der angefochtene Bescheid konnte sich daher zu Recht auch auf diesen von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrag stützen.Das erkennende Gericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der starken Hanglage des zu bebauenden Grundstücks in Hinblick auf die Regelung des Paragraph 17, TBO 2011 (Absatz eins, Litera d, – Nutzungssicherheit; Absatz 2, – die Baulichkeit soll möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können) die Nachforderung derartiger Darstellungen im Rahmen des Paragraph 24, Absatz 4, TBO jedenfalls zu rechtfertigen ist, zumal die Beschwerdeführerin bezüglich der Erforderlichkeit dieser Unterlagen kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Ebenso wenig reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Darstellungen nach – der angefochtene Bescheid konnte sich daher zu Recht auch auf diesen von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrag stützen. ● Technische Beschreibung der Ausführung des Abstellplatzes (I.11.). Technische Beschreibung der Ausführung des Abstellplatzes (römisch eins.11.). Dass hinsichtlich des zu errichtenden Abstellplatzes eine „Baubeschreibung“ vorzulegen ist, ist § 3 Abs 1 lit d Planunterlagenverordnung zu entnehmen. Nach Abs 5 leg cit hat die Baubeschreibung die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Es handelt sich hier beispielsweise um Angaben über die Art der Konstruktion der baulichen Anlage (lit a) sowie das Material, die Struktur und die Farbe der Außenhaut der baulichen Anlage (lit e) udgl.Dass hinsichtlich des zu errichtenden Abstellplatzes eine „Baubeschreibung“ vorzulegen ist, ist Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, Planunterlagenverordnung zu entnehmen. Nach Absatz 5, leg cit hat die Baubeschreibung die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Es handelt sich hier beispielsweise um Angaben über die Art der Konstruktion der baulichen Anlage (Litera a,) sowie das Material, die Struktur und die Farbe der Außenhaut der baulichen Anlage (Litera e,) udgl. Obwohl sich die belangte Behörde bei der Erteilung dieses Auftrags in der Bezeichnung vergriffen hat, und statt einer Baubeschreibung eine technische Beschreibung gefordert hat, konnte es doch in Hinblick auf die Tatsache, dass die Planunterlagen
Abs 5 TBO 2011 von einem Qualifizierten verfasst sein müssen, die im Bereich der Bauordnung relevanten „technischen“ Aspekte sowie den allgemeinen Sprachgebrauch seitens der vertretene Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran geben, welche Unterlage konkret vorzulegen war. Nachdem sie der Aufforderung nicht nachkam, erging der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu Recht.Obwohl sich die belangte Behörde bei der Erteilung dieses Auftrags in der Bezeichnung vergriffen hat, und statt einer Baubeschreibung eine technische Beschreibung gefordert hat, konnte es doch in Hinblick auf die Tatsache, dass die Planunterlagen
Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011 von einem Qualifizierten verfasst sein müssen, die im Bereich der Bauordnung relevanten „technischen“ Aspekte sowie den allgemeinen Sprachgebrauch seitens der vertretene Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran geben, welche Unterlage konkret vorzulegen war. Nachdem sie der Aufforderung nicht nachkam, erging der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu Recht. ● Das in den neuen Plänen in den Fassaden dargestellte und mit Höhenangaben versehene „Urgelände“ weicht teilweise um mehrere Meter von den Höhenangaben im Lageplan des Dipl. Ing. Dr. CC (Eingangsvermerk vom 17.11.2014) ab. Die Ursache dieser widersprüchlichen Angaben ist festzustellen und die festgestellten Fehler in sämtlichen Plänen zu korrigieren bzw ist das anschließende Gelände exakt dem Naturstand entsprechend einzuarbeiten (I.12.) Das in den neuen Plänen in den Fassaden dargestellte und mit Höhenangaben versehene „Urgelände“ weicht teilweise um mehrere Meter von den Höhenangaben im Lageplan des Dipl. Ing. Dr. CC (Eingangsvermerk vom 17.11.2014) ab. Die Ursache dieser widersprüchlichen Angaben ist festzustellen und die festgestellten Fehler in sämtlichen Plänen zu korrigieren bzw ist das anschließende Gelände exakt dem Naturstand entsprechend einzuarbeiten (römisch eins.12.) Die Höhenverhältnisse bzw der Geländeverlauf sind
Die belangte Behörde hat in im Verbesserungsauftrag eindeutig klargestellt, dass die in den vorgelegten Planunterlagen ausgewiesenen Höhen nicht übereinstimmen und daher zumindest ein Teil der Planunterlagen fehlerhaft und zu verbessern ist. Auch dieser Auftrag ist verständlich und hinreichend bestimmt, wurde jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt und bildet daher eine tragfähige Grundlage für den bekämpften Bescheid.Die Höhenverhältnisse bzw der Geländeverlauf sind
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, im Lageplan, nach Absatz 4, Litera b, leg cit in den Ansichten darzustellen. Die belangte Behörde hat in im Verbesserungsauftrag eindeutig klargestellt, dass die in den vorgelegten Planunterlagen ausgewiesenen Höhen nicht übereinstimmen und daher zumindest ein Teil der Planunterlagen fehlerhaft und zu verbessern ist. Auch dieser Auftrag ist verständlich und hinreichend bestimmt, wurde jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt und bildet daher eine tragfähige Grundlage für den bekämpften Bescheid. ● Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen
Abs 1 der Tiroler Bauordnung (I.13). Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen
Paragraph 43, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung (römisch eins.13).
Abs 1 TBO 2011 ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Behörde anzuzeigen – steht der Abbruch jedoch im Zusammenhang mit einen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann stattdessen im Bauansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch angesucht werden (Abs 2 leg cit). Wenngleich die genannten Unterlagen in § 43 Abs 1 TBO 2011 ausdrücklich nur als Beilagen einer Abbruchsanzeige genannt werden, liegt es doch in der Natur der Sache, dass die hier zu behandelnden spezifischen Aspekte in Hinblick auf die Zulässigkeit eines gesamten Abbruchs- und Neu-/Zubauvorhabens ebenso relevant sind. Nachdem der von der belangten Behörde herangezogene hochbautechnische Sachverständige dies für erforderlich gehalten hatte, war die belangte Behörde daher jedenfalls befugt, die genannten Unterlagen einzufordern, zumal diesbezüglich kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet wurde. Der Auftrag wurde nicht befolgt, worauf sich der bekämpfte Bescheid zu Recht stützte.
Paragraph 42, Absatz eins, TBO 2011 ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Behörde anzuzeigen – steht der Abbruch jedoch im Zusammenhang mit einen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann stattdessen im Bauansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch angesucht werden (Absatz 2, leg cit). Wenngleich die genannten Unterlagen in Paragraph 43, Absatz eins, TBO 2011 ausdrücklich nur als Beilagen einer Abbruchsanzeige genannt werden, liegt es doch in der Natur der Sache, dass die hier zu behandelnden spezifischen Aspekte in Hinblick auf die Zulässigkeit eines gesamten Abbruchs- und Neu-/Zubauvorhabens ebenso relevant sind. Nachdem der von der belangten Behörde herangezogene hochbautechnische Sachverständige dies für erforderlich gehalten hatte, war die belangte Behörde daher jedenfalls befugt, die genannten Unterlagen einzufordern, zumal diesbezüglich kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet wurde. Der Auftrag wurde nicht befolgt, worauf sich der bekämpfte Bescheid zu Recht stützte. Wie sich aufgrund vorangehenden Ausführungen ergibt, erfolgte die Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin mittels des bekämpften Bescheids zu Recht, da – entgegen dem Beschwerdevorbringen – einer Mehrzahl von korrekt erteilten Verbesserungsaufträgen nicht entsprochen wurde. Zu den übrigen von der belangten Behörde erteilten Aufträgen Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid auf die im Folgenden erörterten Aufträge nicht stützen kann. ● Stellungnahme der Z Kommunalbetriebe AG betreffend die rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung (I.1.) Stellungnahme der Z Kommunalbetriebe AG betreffend die rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung (römisch eins.1.) Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe entgegen dem Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2014 am Bauplatz bereits ein bewilligtes Gebäude; ein Kanalanschluss sei ebenso wie ein Wasserzufluss bereits vorhanden. Die Beschwerdeführerin bezahle bereits Abwasser- und Kanalgebühren, weshalb eine Stellungnahme der Z Kommunalbetriebe AG von Gesetzes wegen nicht erforderlich sei. Die rechtliche Grundlage für diesen von der belangten Behörde erteilten Auftrag bildet der oben zitierte § 22 Abs 2 lit b TBO
Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit wird in diesem Zuge empfohlen, den Abbruch in einem eigenen Plan darzustellen und nicht mit den Neubauten zu überlagern (I.6.). Im Schnitt A-A ist das Untergeschoss als Abbruch dargestellt, somit fehlt der geplanten Aufstockung der „Unterbau“. Dieser Widerspruch in den Unterlagen ist aufzuklären bzw zu beseitigen (römisch eins.4.). Korrekte farbliche Darstellung der Planunterlagen
Paragraph 5, Absatz 5, Planunterlagenverordnung. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit wird in diesem Zuge empfohlen, den Abbruch in einem eigenen Plan darzustellen und nicht mit den Neubauten zu überlagern (römisch eins.6.). Diese Kritikpunkte wurden in den überarbeiteten und am 19.02.2015 vorgelegten Unterlagen behoben. ● Umplanung der Treppe da diese im Bereich der Stufen 11-13 die erforderlichen Durchgangshöhen von zumindest 2,10 m nicht aufweist (I.7.). Umplanung der Treppe da diese im Bereich der Stufen 11-13 die erforderlichen Durchgangshöhen von zumindest 2,10 m nicht aufweist (römisch eins.7.). Hierbei handelt es sich nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG; vielmehr betrifft diese Mangelhaftigkeit die Zulässigkeit nach den baurechtlichen Vorschriften und könnte allenfalls zur Abweisung des Bauvorhabens führen.Hierbei handelt es sich nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG; vielmehr betrifft diese Mangelhaftigkeit die Zulässigkeit nach den baurechtlichen Vorschriften und könnte allenfalls zur Abweisung des Bauvorhabens führen. ● Nachvollziehbare Berechnung des bewilligten Altbestandes (I.8.). Nachvollziehbare Berechnung des bewilligten Altbestandes (römisch eins.8.). In Bezug auf diese Forderung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführerin dahingehend Recht zu geben, dass es an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt. Auch für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, worauf sich die geforderte Berechnung beziehen soll, zumal für den Bauplatz kein Bebauungsplan besteht. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene zurückweisende Bescheid zu Recht erging – dies, da die Beschwerdeführerin einer Mehrzahl an korrekt erteilten Mängelbehebungsaufträgen nicht nachkam. Ihre Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.3218.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.