GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 700,00 auf € 450,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 700,00 auf € 450,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
G wird der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz mit € 45,00 neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz mit € 45,00 neu bestimmt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Wehrpflichtiger der Aufforderung der Stellungskommission des Militärkommandos Tirol vom 27.02.2015, Zahl S91280/40-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2015, insofern nicht Folge geleistet, als Sie dem angeordneten Stellungstermin am 22.05.2015 unentschuldigt fernblieben, obwohl Wehrpflichtige sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht, der Stellungskommission zu stellen haben und sich hierbei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen und die zur Durchführung der Aufgabe der Stellungskommission notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen vorzulegen haben.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 zur Last gelegt und wurde über ihn
Abs 1 des Wehrgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 zur Last gelegt und wurde über ihn
Paragraph 49, Absatz eins, des Wehrgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht ein Rechtsmittel. Dabei führte der Beschuldigte aus, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem er am 22.05.2015 seiner Musterung nicht nachgekommen sei. Da er zurzeit seinen Grundwehrdienst ableiste und daher über ein sehr schwaches Einkommen verfüge, bitte er um eine Strafminderung. Damit liegt ein eingeschränktes Rechtsmittel vor, welches den Schuldspruch im Straferkenntnis nicht bekämpft, sodass dieser rechtskräftig geworden ist. Es war daher lediglich über die Höhe der über den Beschuldigten verhängten Strafe abzusprechen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach § 49 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 85/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs 1 des Wehrgesetzes nicht nachkommt und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000 zu bestrafen. Nach Paragraph 49, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2009,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, des Wehrgesetzes nicht nachkommt und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000 zu bestrafen. Bei der Strafbemessung ist die Bezirkshauptmannschaft Y offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte trotz eines diesbezüglichen Erhebungsversuches seine Einkommensverhältnisse nicht dargelegt hat, von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen. Nunmehr hat der Beschuldigte jedoch seine Einkommensverhältnisse dargelegt und ist nachvollziehbar, dass dieser als Grundwehrdiener jedenfalls ein unterdurchschnittliches Einkommen bezieht. Im Hinblick darauf, dass überdies der gewichtige Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit gegeben ist, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafe, wie vorgenommen, herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall war überdies lediglich die Frage der Strafhöhe zu klären. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall war überdies lediglich die Frage der Strafhöhe zu klären. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.1472.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.