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{'item': 'LVwG-2016/34/0986-14'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 54bArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0986-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Rich

§ 50Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 14.05.2015 um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet von Z, Richtung/Kreuzung: Z auf der Straße S bei Straßenkilometer 8,975 in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Dadurch habe er gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 14.05.2015 um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet von Z, Richtung/Kreuzung: Z auf der Straße S bei Straßenkilometer 8,975 in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Dadurch habe er gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2015 persönlich zugestellt. Mit 12.11.2015 datiertem und mit E-Mail vom selben Tag eingebrachtem Schreiben beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber, dass die belangte Behörde die über ihn verhängte Geldstrafe trotz seines Einspruchs vom 25.08.2015 eingemahnt habe. Durch die Erhebung des Einspruchs sei die Strafverfügung nämlich außer Kraft getreten und hätte die belangte Behörde ein ordentliches Verfahren einzuleiten gehabt. Die belangte Behörde hielt zu dieser E-Mail vom 12.11.2015 im Akt auf einem Post-It fest, dass bei ihr kein Einspruch vom 25.08.2015 eingelangt sei. Mit Schreiben vom 18.11.2015 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.05.2015 nicht erhoben bzw nicht an sie übermittelt worden sei. Es sei daher beabsichtigt, die E-Mail vom 12.11.2015 als Einspruch zu werten, wobei dieser allerdings als verspätet zurückzuweisen sei. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ansonsten ohne weitere Anhörung entschieden werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2015 persönlich zugestellt. In weiterer Folge erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid qualifizierte die belangte Behörde das mit E-Mail vom 12.11.2015 eingebrachte Schreiben vom 12.11.2015 als Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.05.2015 und wies diesen als verspätet zurück.

der am 06.06.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Postzustellungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer dieser Bescheid am 29.04.2016 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde (vgl die Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.05.2016, vom 10.05.2016 und vom 18.05.2016, die alle innerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde einlangten) bestritt der Beschwerdeführer, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.05.2015 verspätet erhoben worden sei. Er habe seinen Einspruch formlos und fristgerecht persönlich am 29.08.2015 in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen, ebenso wie seine Beschwerde vom 10.05.2016 mit Einwurf vom 10.05.2016 nächtens. Es bestehe somit überhaupt keine Veranlassung, nochmals gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen, zudem diese mit einer weiteren Gebührennote versehen wäre. Ein zweimaliger Einspruch ergebe in einem rechtsstaatlichen Verfahren keinen Sinn. Seiner Beschwerde war ein mit 25.08.2015 datiertes, sich auf die Aktenzahl ****1 beziehendes und mit „Einspruch“ überschriebenes Schreiben beigeschlossen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vergleiche die Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.05.2016, vom 10.05.2016 und vom 18.05.2016, die alle innerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde einlangten) bestritt der Beschwerdeführer, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.05.2015 verspätet erhoben worden sei. Er habe seinen Einspruch formlos und fristgerecht persönlich am 29.08.2015 in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen, ebenso wie seine Beschwerde vom 10.05.2016 mit Einwurf vom 10.05.2016 nächtens. Es bestehe somit überhaupt keine Veranlassung, nochmals gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen, zudem diese mit einer weiteren Gebührennote versehen wäre. Ein zweimaliger Einspruch ergebe in einem rechtsstaatlichen Verfahren keinen Sinn. Seiner Beschwerde war ein mit 25.08.2015 datiertes, sich auf die Aktenzahl ****1 beziehendes und mit „Einspruch“ überschriebenes Schreiben beigeschlossen. Über Vorhalt des Beschwerdevorbringens erstattete die belangte Behörde mit E-Mail vom 03.06.2016 eine Stellungnahme und übermittelte den Aktenvermerk des Sachbearbeiters der belangten Behörde vom 01.06.2016 (OZ 5). Zum Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.05.2016, der dem Beschwerdeführer am 02.06.2016 zugestellt worden war, äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2016 (OZ 8). Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.07.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durch (vgl Verhandlungsschrift in OZ 14). Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.07.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durch vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 14). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die oben angeführten Schriftstücke, und Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl OZ 14 S 3-6) als Partei und einer Mitarbeiterin der belangten Behörde (vgl OZ 14 S 7 und 8) als Zeugin. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die oben angeführten Schriftstücke, und Einvernahme des Beschwerdeführers vergleiche OZ 14 S 3-6) als Partei und einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vergleiche OZ 14 S 7 und 8) als Zeugin. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das mit 12.11.2015 datierte und mit E-Mail vom selben Tag an die belangte Behörde übermittelte Schreiben richtete sich nicht gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.05.2015. Vielmehr wies der Beschwerdeführer die belangte Behörde infolge der ihm zugestellten Mahnung

§ 54bAbs 1 VSt

G darauf hin, dass sie infolge seines mit 25.08.2015 datierten und mit „Einspruch“ überschriebenen Schreibens das ordentliche Verfahren einzuleiten gehabt hätte. Das mit 12.11.2015 datierte und mit E-Mail vom selben Tag an die belangte Behörde übermittelte Schreiben richtete sich nicht gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.05.2015. Vielmehr wies der Beschwerdeführer die belangte Behörde infolge der ihm zugestellten Mahnung

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG darauf hin, dass sie infolge seines mit 25.08.2015 datierten und mit „Einspruch“ überschriebenen Schreibens das ordentliche Verfahren einzuleiten gehabt hätte. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.11.2015 und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2016. Bereits in seinem Schreiben vom 12.11.2015 verwies der Beschwerdeführer auf einen Einspruch vom 25.08.2015 und vertrat die Meinung, dass die belangte Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten gehabt hätte. Keinesfalls hätte die belangte Behörde ihm eine Mahnung zustellen dürfen. Wenngleich der Beschwerdeführer in der Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Einspruch vom 25.08.2015 nicht im Akt befindet, versicherte er, dass er diesen am 29.08.2015 in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen habe. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.08.2015 einen Einspruch in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen hat, ist sein Vorbringen, dass ein zweiter Einspruch widersinnig gewesen wäre, nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben vom 12.11.2015 kein Anhaltspunkt dafür, dass mit diesem ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.05.2015 erhoben hätte werden sollen. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer mit dem per E-Mail am 12.11.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben vom 12.11.2015 keinen Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.05.2015 erhoben. Indem die belangte Behörde das Schreiben vom 12.11.2015 dennoch als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.05.2015 qualifizierte und als verspätet zurückwies, hat sie über einen Einspruch entschieden, ohne dass ein solcher überhaupt vorliegt. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl zB VwGH 20.04.2004, 2004/11/0018). Indem die belangte Behörde das Schreiben vom 12.11.2015 dennoch als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.05.2015 qualifizierte und als verspätet zurückwies, hat sie über einen Einspruch entschieden, ohne dass ein solcher überhaupt vorliegt. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche zB VwGH 20.04.2004, 2004/11/0018). Insofern war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Einspruch zwar nicht nur persönlich, per Post oder durch Boten, sondern beispielsweise auch durch Einwurf in einen Einlaufkasten erfolgen kann (vgl VwSlg 5833 A/1962; VwGH 19.06.1996, 94/01/0597). „Eingebracht“ ist ein Einspruch aber nur dann, wenn er tatsächlich bei der Behörde (Einbringungsstelle) einlangt (vgl VwGH 01.07.1991, 90/10/0204). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Einspruch zwar nicht nur persönlich, per Post oder durch Boten, sondern beispielsweise auch durch Einwurf in einen Einlaufkasten erfolgen kann vergleiche VwSlg 5833 A/1962; VwGH 19.06.1996, 94/01/0597). „Eingebracht“ ist ein Einspruch aber nur dann, wenn er tatsächlich bei der Behörde (Einbringungsstelle) einlangt vergleiche VwGH 01.07.1991, 90/10/0204). IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0986.14

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