GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 146,00, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 146,00, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sehr geehrter Herr Mag. X, „Sehr geehrter Herr Mag. römisch zehn, Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y- GmbH (welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Z-GmbH & Co KG ist) mit Sitz der Unternehmensleitung in X. Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Y- GmbH (welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Z-GmbH & Co KG ist) mit Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die Z-GmbH & Co KG als Dienstgeberin entgegen § 33 Abs. 1 ASVG ihrer Verpflichtung, einen in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden, nicht nachgekommen ist. Die zuvor angeführte Unternehmung hat den Dienstnehmer, In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die Z-GmbH & Co KG als Dienstgeberin entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ihrer Verpflichtung, einen in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden, nicht nachgekommen ist. Die zuvor angeführte Unternehmung hat den Dienstnehmer, Herrn C C, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit von 05.11.2014 bis 26.01.2015 als Zeitungszusteller im Rahmen ihrer Unternehmung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes) Entgelt beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (, KV**X) angemeldet zu haben. in der Zeit von 05.11.2014 bis 26.01.2015 als Zeitungszusteller im Rahmen ihrer Unternehmung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes) Entgelt beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (, KV**X) angemeldet zu haben. Sie, Herr Mag. A A haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y- GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Z-GmbH & Co KG ist und die im gegenständlichen Fall Dienstgeberin war, folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 111 Abs. 1 Ziff. 1 (erster Fall) iVm § 33 Abs. ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, i. d. g. F.Paragraph 111, Absatz eins, Ziff. 1 (erster Fall) in Verbindung mit Paragraph 33, Abs. ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, i. d. g. F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph 730,00 3 Tagen 111 Abs. 2 ASVG 111 Absatz 2, ASVG Ferner haben Sie
des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher: 803,00 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Mag. A A, rechtsfreundlich vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und das Straferkenntnis wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Weiters sei die Behörde dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht hinreichend nachgekommen. Begründend wurde ausgeführt wie folgt:
Es lag auch keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund eines dienstnehmerähnlichen freien Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. Zuletzt hat der VwGH zur Frage, ob Zeitungszusteller arbeitnehmerähnlich tätig werden, mit Erkenntnis vom 28.02.2012, Zl 2009/09/0128, ausgeführt, dass diese nicht arbeitnehmerähnlich iSd AuslBG tätig werden. Als entscheidende Elemente hielt der VwGH in seinem Erkenntnis fest, dass dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich bei seiner Tätigkeit vertreten zu lassen und er auch berechtigt war, für andere Auftraggeber tätig zu werden, dass eine Kontrolle seiner Tätigkeit nicht erfolgt ist und ihm hinsichtlich der Art der Erfüllung des Vertrages keine Weisungen erteilt wurden. Nach Ansicht des VwGH ist insbesondere der Umstand, dass anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Fahrzeugs – „welches gegenständlich als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen war“ – die Zustellung nicht erfüllt werden hätte können, „ als ein wesentliches, gegen das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AusIBG sprechendes Moment anzusehen“.Zuletzt hat der VwGH zur Frage, ob Zeitungszusteller arbeitnehmerähnlich tätig werden, mit Erkenntnis vom 28.02.2012, Zl 2009/09/0128, ausgeführt, dass diese nicht arbeitnehmerähnlich iSd AuslBG tätig werden. Als entscheidende Elemente hielt der VwGH in seinem Erkenntnis fest, dass dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich bei seiner Tätigkeit vertreten zu lassen und er auch berechtigt war, für andere Auftraggeber tätig zu werden, dass eine Kontrolle seiner Tätigkeit nicht erfolgt ist und ihm hinsichtlich der Art der Erfüllung des Vertrages keine Weisungen erteilt wurden. Nach Ansicht des VwGH ist insbesondere der Umstand, dass anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Fahrzeugs – „welches gegenständlich als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen war“ – die Zustellung nicht erfüllt werden hätte können, „ als ein wesentliches, gegen das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AusIBG sprechendes Moment anzusehen“. Insgesamt ist daher eine organisatorische Eingliederung des (ausländischen) Zustellers in das Unternehmen nicht vorgelegen, weshalb der Zeitungszusteller auch nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen gewesen ist. Dass das Vertragsverhältnis auf „unbestimmte“ Zeit abgeschlossen wurde und die Tätigkeit insofern einer zeitlichen Einschränkung unterlegen ist, als die Zustellung bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt erfüllt werden musste, vermochte nach Ansicht des VwGH im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nichts daran zu ändern. Dieser Fall betraf zwar die Zeitungszustellung an Sonn- und Feiertagen, allerdings ist der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten entweder überhaupt ident oder vergleichbar ähnlich, sodass die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch gegenständlich zugrunde zu legen ist. Ausgehend von dem oben beschriebenen Werkvertrag für Zeitungszusteller liegt somit auch im gegenständlichen Fall kein dienstnehmerähnliches Verhältnis vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich diesbezüglich auf meine bisherigen Ausführungen, insbesondere zum generellen Vertretungsrecht, dem Recht, die Aufträge ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, dem Recht, für Konkurrenzunternehmen – auch gleichzeitig – tätig werden zu können, auf die fehlende Kontrolle und die Weisungsfreiheit bei der Erfüllung des Vertrags. Beweis: wie bisher 3.10. Aber selbst, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass Herr C C der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG unterlegen wäre, würde kein Verstoß gegen § 33 Abs 1 ASVG vorliegen. Wie ausgeführt, war Herr C C als „neuer Selbständiger“ nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im relevanten Tatzeitraum pflichtversichert; jedenfalls hat ihn eine dementsprechende Anmeldeverpflichtung getroffen, welche jedoch keinen Einfluss auf den Beginn des Versicherungsverhältnisses nimmt. Aber selbst, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass Herr C C der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlegen wäre, würde kein Verstoß gegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vorliegen. Wie ausgeführt, war Herr C C als „neuer Selbständiger“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im relevanten Tatzeitraum pflichtversichert; jedenfalls hat ihn eine dementsprechende Anmeldeverpflichtung getroffen, welche jedoch keinen Einfluss auf den Beginn des Versicherungsverhältnisses nimmt. Erachtet der Krankenversicherer entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG für gegeben, so hat er
In einem solchen Fall beginnt
Fall der Erlassung eines Bescheids
Erachtet der Krankenversicherer entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für gegeben, so hat er
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. In einem solchen Fall beginnt
Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bezeichneten Personen erst imFall der Erlassung eines Bescheids
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheids. Nachdem Herr A A nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert gewesen ist und ein Bescheid iSd § 410 Abs 1 Z 8 ASVG nicht vorliegt, war daher keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG in dem inkriminierten Zeitraum gegeben, weshalb die „YZ“ auch keine Anmeldepflicht nach § 33 ASVG getroffen hat. Nachdem Herr A A nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert gewesen ist und ein Bescheid iSd Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG nicht vorliegt, war daher keine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in dem inkriminierten Zeitraum gegeben, weshalb die „YZ“ auch keine Anmeldepflicht nach Paragraph 33, ASVG getroffen hat. Beweis: wie bisher. 4. Der dargestellte Sachverhalt zeigt, dass Her C C als gerade typischer „neuer Selbständiger“ iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG tätig und jeweils nach der genannten Bestimmung versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach dem GSVG gewesen ist und wir davon ausgehen, dass er auch seiner ihn treffenden Anmeldepflicht nachgekommen ist. Nachdem folglich Herr A A keine bei der „YZ“ beschäftigte, in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversicherte Person gewesen ist, war der Zusteller auch nicht
Ich habe daher nicht gegen § 33 Abs 1 ASVG verstoßen, weshalb das Verfahren gegen mich einzustellen sein wird. Der dargestellte Sachverhalt zeigt, dass Her C C als gerade typischer „neuer Selbständiger“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tätig und jeweils nach der genannten Bestimmung versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach dem GSVG gewesen ist und wir davon ausgehen, dass er auch seiner ihn treffenden Anmeldepflicht nachgekommen ist. Nachdem folglich Herr A A keine bei der „YZ“ beschäftigte, in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversicherte Person gewesen ist, war der Zusteller auch nicht
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ich habe daher nicht gegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen, weshalb das Verfahren gegen mich einzustellen sein wird. Beweis : wie bisher. 5. Selbst wenn die Behörde zur Auffassung gelangen sollte, dass ich einen Verstoß gegen das ASVG zu verantworten habe, habe ich einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 20 VStG.
den Bestimmungen des VStG sind bei der Strafbemessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe des StGB zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall sind mehrere Milderungsgründe gegeben, insbesondere § 34 Abs 1 Z 11, 12 und 13 StGB. Ich habe mich auf die Auskünfte der sachlich zuständigen Behörde verlassen und die Anwendung der vom BMWA geprüften Verträge weiterhin „zugelassen“, wobei selbst in Beisein der KIAB das BMWA anderen Unternehmen die Verwendung unserer Verträge empfohlen hat, da nach der Expertise der sachlich zuständigen Behörde (BMWA) Zustellpartner keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben. Selbst wenn mir daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, habe ich die mir zur Last gelegten Taten unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen. Andernfalls liegt ein die Schuld nicht ausschließender Rechtsirrtum vor; jedenfalls ist kein Schaden eingetreten, da unsere Werkvertragspartner genauestens darüber informiert werden, dass sie selbst für die Anmeldung und Abfuhr der Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur Abführung allfälliger Steuern verantwortlich sind. Hierzu wird den Zustellern auch ein Informationsblatt ausgehändigt, auf dem dies alles zusammengefasst ist, damit die oft mit sprachlichen Problemen „kämpfenden“ ausländischen Zusteller keine Gesetzesverstöße begehen. Gerade dadurch sollte gewährleistet werden, dass sich Herr A A selbst bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung angemeldet hat, wie wir auch davon ausgehen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SVA nachgekommen ist. Dass sich die nachträglich möglicherweise als unzutreffend erweist, liegt nicht in meiner Sphäre. Selbst wenn die Behörde zur Auffassung gelangen sollte, dass ich einen Verstoß gegen das ASVG zu verantworten habe, habe ich einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des Paragraph 20, VStG.
den Bestimmungen des VStG sind bei der Strafbemessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe des StGB zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall sind mehrere Milderungsgründe gegeben, insbesondere Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, 12 und 13 StGB. Ich habe mich auf die Auskünfte der sachlich zuständigen Behörde verlassen und die Anwendung der vom BMWA geprüften Verträge weiterhin „zugelassen“, wobei selbst in Beisein der KIAB das BMWA anderen Unternehmen die Verwendung unserer Verträge empfohlen hat, da nach der Expertise der sachlich zuständigen Behörde (BMWA) Zustellpartner keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben. Selbst wenn mir daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, habe ich die mir zur Last gelegten Taten unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen. Andernfalls liegt ein die Schuld nicht ausschließender Rechtsirrtum vor; jedenfalls ist kein Schaden eingetreten, da unsere Werkvertragspartner genauestens darüber informiert werden, dass sie selbst für die Anmeldung und Abfuhr der Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur Abführung allfälliger Steuern verantwortlich sind. Hierzu wird den Zustellern auch ein Informationsblatt ausgehändigt, auf dem dies alles zusammengefasst ist, damit die oft mit sprachlichen Problemen „kämpfenden“ ausländischen Zusteller keine Gesetzesverstöße begehen. Gerade dadurch sollte gewährleistet werden, dass sich Herr A A selbst bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung angemeldet hat, wie wir auch davon ausgehen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SVA nachgekommen ist. Dass sich die nachträglich möglicherweise als unzutreffend erweist, liegt nicht in meiner Sphäre. Aufgrund der dargelegten Gründe ist selbst ein allfälliges Verschulden geringfügig. Auch die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Ich habe daher selbst für den Fall, dass mein Verhalten entgegen meiner Auffassung als schuldhaft qualifiziert werden sollte, Anspruch darauf, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird; jedenfalls aber bei Bemessung der Strafe das außerordentliche Milderungsrecht herangezogen wird und die mögliche Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten wird. Darüber hinaus kann
G bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe auf € 365,- herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind. Wie bereits ausgeführt, sind diese Voraussetzungen gegenständlich erfüllt, weshalb auch auf Grundlage dieser Bestimmung nur eine geringe Strafe zu verhängen wäre. Darüber hinaus kann
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG unbeschadet des Paragraph 20, VStG bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe auf € 365,- herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind. Wie bereits ausgeführt, sind diese Voraussetzungen gegenständlich erfüllt, weshalb auch auf Grundlage dieser Bestimmung nur eine geringe Strafe zu verhängen wäre. Beweis: meine Einvernahme Aus den genannten Gründen wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die genannten Beweise aufzunehmen und das Verfahren einzustellen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen Ing. W und V einvernommen wurden und ein Urteil des OLG Innsbruck vom 20.08.2013 zu Zl 15 Ra 55/13w zur Verhandlungsschrift gegeben wurde. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.04.2016 der unter Punkt
Abs 1 Z 1 ASVG auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
Abs 2 erster Satz leg cit ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz leg cit ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Dienstgeber haben
Abs 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Die Dienstgeber haben
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs 1 handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Abs 2 leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist
Absatz 2, leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Überwiegen die Milderungsumstände die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe nach § 20 VstG bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsumstände die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe nach Paragraph 20, VstG bis zur Hälfte unterschritten werden. IV. Rechtliche Erwägungen: römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt – worauf der Verwaltungsgerichtshof wiederholt verwiesen hat – davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl etwa VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – worauf der Verwaltungsgerichtshof wiederholt verwiesen hat – davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche etwa VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121). Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses (im Beschwerdefall als „GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung“) zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0153, mwN).Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses (im Beschwerdefall als „GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung“) zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an vergleiche VwGH vom 16.03.2011, 2007/08/0153, mwN). Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl wiederum VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121). Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an vergleiche wiederum VwGH vom 18.08.2015, 2013/08/0121). Im gegenständlichen Fall wurde ein sogenannter „GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung“ abgeschlossen. Die belangte Behörde stellte jedoch auf die tatsächliche Art der Beschäftigung ab und gelangte zum Ergebnis, dass bei der Beschäftigung des Zeitungszustellers A A die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Diese Beurteilung kann aufgrund der klaren Judikatur des VwGH (vgl VwGH vom 14.10.2015, Zl 2013/08/0226) nicht als rechtswidrig erkannt werden: Im gegenständlichen Fall wurde ein sogenannter „GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung“ abgeschlossen. Die belangte Behörde stellte jedoch auf die tatsächliche Art der Beschäftigung ab und gelangte zum Ergebnis, dass bei der Beschäftigung des Zeitungszustellers A A die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Diese Beurteilung kann aufgrund der klaren Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 14.10.2015, Zl 2013/08/0226) nicht als rechtswidrig erkannt werden: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn dem zur Leistung Verpflichteten „ein generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl etwa VwGH vom 26.08.2014, 2012/08/0100, mwN). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 26.08.2014, 2012/08/0100, mwN). Nach dem Beschwerdevorbringen sei mit C C vereinbart worden, dass dieser sich jederzeit durch geeignete Dritte vertreten lassen konnte. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechtes kann aber – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH vom 17.10.2012, Zl 2010/08/0256). Die Vereinbarung eines Vertretungsrechtes kann aber – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl 2010/08/0256). C C hat von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht, vielmehr hat er glaubhaft dargelegt, dass er dann, wenn er einen freien Tag haben wollte, mit der Chefin „L“ reden musste, welche ihm dann frei gegeben hat oder nicht, eine Vertretung wurde dann über die Chefin organisiert. C C konnte somit sohin letztlich nur seine eigene Arbeitskraft verwerten. In einer Delegierung solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter kann daher kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre. Zudem haben bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das – die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde – Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vgl in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs 1 ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der „tatsächliche Gebrauch“ solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl VwGH vom 14.10.2015, Zl 2013/08/0226). Zudem haben bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das – die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde – Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der „tatsächliche Gebrauch“ solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche VwGH vom 14.10.2015, Zl 2013/08/0226). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Dafür, dass der Zeitungszusteller C C berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung – das heißt bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses - sanktionslos (dh ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses) einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, lagen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor, Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 14.10.2015, 2013/08/0226). Dafür, dass der Zeitungszusteller C C berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung – das heißt bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses - sanktionslos (dh ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses) einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, lagen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor, Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 14.10.2015, 2013/08/0226). Hinzu kommt, dass die Befugnis, sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ganz oder teilweise abzulehnen, mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der beschwerdeführenden Partei nicht in Einklang zu bringen wäre, zumal diese einräumte, dass die Zustellungen jeweils bis spätestens 06.00 Uhr, an Sonntagen spätestens 07.00 Uhr durchgeführt sein mussten (zur Bedeutung der Unternehmensorganisation des jeweiligen Dienstgebers vgl VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258 und vom 31.01.1995, 92/08/0213,mwN). Hinzu kommt, dass die Befugnis, sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ganz oder teilweise abzulehnen, mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der beschwerdeführenden Partei nicht in Einklang zu bringen wäre, zumal diese einräumte, dass die Zustellungen jeweils bis spätestens 06.00 Uhr, an Sonntagen spätestens 07.00 Uhr durchgeführt sein mussten (zur Bedeutung der Unternehmensorganisation des jeweiligen Dienstgebers vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258 und vom 31.01.1995, 92/08/0213,mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten – wie die Zustellung von Tageszeitungen – die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstgebers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG, ohne weitwendige Untersuchungen, vorausgesetzt werden (vgl VwGH vom 03.10.2013, 2013/08/0162). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten – wie die Zustellung von Tageszeitungen – die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstgebers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, ohne weitwendige Untersuchungen, vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom 03.10.2013, 2013/08/0162). Auch im hier vorliegenden Fall ist die von C C verrichtete Tätigkeit als solche zu werten, die ihm in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt hat. Aufgrund der Kontrolle durch den Gebietsvertreter und den Nachtinspektor hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Zustellung an die Abonnenten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ des Dienstgebers auszugehen (vgl hiezu VwGH vom 11.06.2014, 2012/08/0157, mwN). Auch im hier vorliegenden Fall ist die von C C verrichtete Tätigkeit als solche zu werten, die ihm in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt hat. Aufgrund der Kontrolle durch den Gebietsvertreter und den Nachtinspektor hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Zustellung an die Abonnenten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ des Dienstgebers auszugehen vergleiche hiezu VwGH vom 11.06.2014, 2012/08/0157, mwN). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt im verfahrensgegenständlichen Fall auch kein Werkvertragsverhältnis vor. Schon nach dem Beschwerdevorbringen bezieht sich die Vereinbarung nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung. Es handelt sich vielmehr um laufend zu erbringende, niedrig qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eines eigenen Betriebsmittels (KFZ) bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden. Derartige, zumal auf Hilfsarbeiten bezogene Darlegungen können bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in keiner Weise maßgebend sein (vgl VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt im verfahrensgegenständlichen Fall auch kein Werkvertragsverhältnis vor. Schon nach dem Beschwerdevorbringen bezieht sich die Vereinbarung nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung. Es handelt sich vielmehr um laufend zu erbringende, niedrig qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eines eigenen Betriebsmittels (KFZ) bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden. Derartige, zumal auf Hilfsarbeiten bezogene Darlegungen können bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in keiner Weise maßgebend sein vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag, dessen Vorliegen der Beschwerdeführer vermeint, ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichem Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Ein freier Dienstvertrag, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte, liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag, dessen Vorliegen der Beschwerdeführer vermeint, ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichem Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Ein freier Dienstvertrag, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte, liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Bei der Abgrenzung zwischen einen abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freiem Dienstvertrag ist zudem von besonderer Aussagekraft, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden (vgl VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0051 und VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können), mit steigender Qualifikation in der Regel auf die fachliche bzw Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Bei der Abgrenzung zwischen einen abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freiem Dienstvertrag ist zudem von besonderer Aussagekraft, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden vergleiche VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0051 und VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können), mit steigender Qualifikation in der Regel auf die fachliche bzw Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Im vorliegenden Fall steht fest, dass C C seine Tätigkeit in einem von der Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet hat. Ungeachtet der außerhalb des Betriebsstandortes (disloziert) erbrachten Tätigkeiten liegt damit ein für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor. Daran ändern die vom Beschwerdeführer aufgezeigten, C C eingeräumten Entscheidungsspielräume in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Reihenfolge der Arbeiten nichts, weil diese Freiräume nur innerhalb des genannten, vom Dienstgeber vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers zu orientieren hatte (vgl ebenfalls VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Im vorliegenden Fall steht fest, dass C C seine Tätigkeit in einem von der Unternehmensorganisation des Beschwerdeführers für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet hat. Ungeachtet der außerhalb des Betriebsstandortes (disloziert) erbrachten Tätigkeiten liegt damit ein für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor. Daran ändern die vom Beschwerdeführer aufgezeigten, C C eingeräumten Entscheidungsspielräume in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Reihenfolge der Arbeiten nichts, weil diese Freiräume nur innerhalb des genannten, vom Dienstgeber vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers zu orientieren hatte vergleiche ebenfalls VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). C C hat zudem eine niedrig qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an ihn kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. C C hat zudem eine niedrig qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an ihn kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für die vom Beschwerdeführer vertretene Z GmbH & Co KG unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG. Dass C C eine Leistungsentlohnung erhielt und keinem Konkurrenzverbot unterlag, steht der Beurteilung als abhängige unselbstständige Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG nicht entgegen. Auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel von C C zur Verfügung gestellt worden sind, kann im Rahmen der nach § 4 Abs 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (hier: das KFZ und das Mobiltelefon des C C) dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (vgl VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für die vom Beschwerdeführer vertretene Z GmbH & Co KG unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Dass C C eine Leistungsentlohnung erhielt und keinem Konkurrenzverbot unterlag, steht der Beurteilung als abhängige unselbstständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen. Auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel von C C zur Verfügung gestellt worden sind, kann im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (hier: das KFZ und das Mobiltelefon des C C) dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Die Bezahlung erfolgte entsprechend der Leistungserbringung nach einem vom Unternehmen des Beschwerdeführers vorgegebenen Preis – Leistungsverzeichnis jeweils monatlich im Nachhinein -, wobei die Abrechnung von der Auftraggeberin erfolgte und keine Rechnungslegung durch den Auftragnehmer stattfand. Diese Art der Entlohnung bietet keine Grundlage für die Annahme, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber einen entsprechend des geschuldeten Erfolges beanspruchten Werklohn in Rechnung gestellt hat. Vielmehr erfolgte auch die Entlohnung so wie bei Dienstnehmern. Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf Punkt 3. des Rundschreibens des Verbandes Österreichischer Zeitung vom 01.12.2005 und auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 11.05.2006 hingewiesen hat, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen nur unter der Voraussetzung Gültigkeit beanspruchen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass derlei Verträge auch „gelebt“ werden, was im gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt, allerdings nicht zutrifft. Insofern schließlich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2012, 2009/09/0128, hingewiesen hat, lag diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt – Beschäftigung nach dem AuslBG; Aufstellen von Selbstbedienungsgeräten durch Ausländer für die Sonn – und Feiertagsausgaben mit der Möglichkeit, sich bei dieser Tätigkeit vertreten zu lassen; siebenstündiger Zeitrahmen; keine Kontrolle der Tätigkeit etc) zugrunde, der mit dem verfahrensgegenständlichen Fall nicht direkt vergleichbar ist. Das erkennende Gericht vertritt deshalb zusammengefasst die Ansicht, dass C C, so wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG anzusehen. Eine, wie im GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuungsvertrag festgehaltene Abonnentenbetreuung, fand nicht statt, sondern lediglich die Zustellung der Zeitungen und Zeitschriften an die Abonnenten. Die an und für sich unbefristete Leistung des Aufragnehmers war auf eine nicht vorhersehbare Anzahl von Arbeitsabläufen bzw auf periodisch fortgesetzte Tätigkeiten unbekannten Ausmaßes angelegt. Dementsprechend enthielt der Vertrag kein abgeschlossenes Werk. Die Art der Tätigkeit war einem Organisationsplan des Auftraggeberunternehmens unterworfen, der schon aus betrieblicher Notwendigkeit eine Vielzahl von Auftragnehmern in vergleichbarer Weise koordinierte und mithin determinierte, wie dies bei formellen Dienstnehmern der Fall sein müsste. Zentraler Gesichtspunkt war das Fehlen eines abgeschlossenen Werkes in der mit den Auftragnehmern geschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der beschriebenen Dienstnehmertypizität der Art der Tätigkeit. Der Aspekt der organisatorischen Eingliederung (Bindung in zeitlicher, örtlicher und arbeitsbezogener Hinsicht) lässt sich hier unter den gegebenen Umständen nicht vollständig der einen oder anderen Seite zuschlagen. Diese Dispositionsmöglichkeiten des Auftragnehmers waren genau in jenem Maß eingeschränkt, in dem sich dieser in den in seiner Dichte nicht zu unterschätzenden Organisationsplan des Unternehmens einzufügen hatte. Dies berücksichtigend ist somit von einer grundsätzlichen- wenn auch in mancher Hinsicht abgeschwächten – Einordnung des Auftragnehmers in die Betriebsorganisation auszugehen, die – trotz der Notwendigkeit der Einigung über das Verteilungsgebiet und der bloßen Vorgabe eines zeitlichen Rahmens – insgesamt eher für die Dienstnehmereigenschaft als für die Selbständigkeit spricht. Ein zwingendes Vorhandensein substanzieller eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers kann für die Selbstständigkeit nicht in Anschlag gebracht werden. Die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges und Mobiltelefons ist nicht von großem Gewicht im Sinne dieses Kriteriums. Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, auf deren zutreffende Begründung verwiesen wird, trotz des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Urteils des OLG Innsbruck vom 20.08.2013, Zl 15 Ra 55/13w, - in diesem Urteil wurde zudem ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung, ob ein „echtes“ Arbeitsverhältnis vorliegt, verwiesen und der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.04.2016 beigebrachten Urkunden- insbesondere aufgrund der in diesem Erkenntnis zitierten, zeitlich nachgelagerten Judikatur des VwGH, nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht vertritt deshalb zusammengefasst die Ansicht, dass C C, so wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen. Eine, wie im GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuungsvertrag festgehaltene Abonnentenbetreuung, fand nicht statt, sondern lediglich die Zustellung der Zeitungen und Zeitschriften an die Abonnenten. Die an und für sich unbefristete Leistung des Aufragnehmers war auf eine nicht vorhersehbare Anzahl von Arbeitsabläufen bzw auf periodisch fortgesetzte Tätigkeiten unbekannten Ausmaßes angelegt. Dementsprechend enthielt der Vertrag kein abgeschlossenes Werk. Die Art der Tätigkeit war einem Organisationsplan des Auftraggeberunternehmens unterworfen, der schon aus betrieblicher Notwendigkeit eine Vielzahl von Auftragnehmern in vergleichbarer Weise koordinierte und mithin determinierte, wie dies bei formellen Dienstnehmern der Fall sein müsste. Zentraler Gesichtspunkt war das Fehlen eines abgeschlossenen Werkes in der mit den Auftragnehmern geschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der beschriebenen Dienstnehmertypizität der Art der Tätigkeit. Der Aspekt der organisatorischen Eingliederung (Bindung in zeitlicher, örtlicher und arbeitsbezogener Hinsicht) lässt sich hier unter den gegebenen Umständen nicht vollständig der einen oder anderen Seite zuschlagen. Diese Dispositionsmöglichkeiten des Auftragnehmers waren genau in jenem Maß eingeschränkt, in dem sich dieser in den in seiner Dichte nicht zu unterschätzenden Organisationsplan des Unternehmens einzufügen hatte. Dies berücksichtigend ist somit von einer grundsätzlichen- wenn auch in mancher Hinsicht abgeschwächten – Einordnung des Auftragnehmers in die Betriebsorganisation auszugehen, die – trotz der Notwendigkeit der Einigung über das Verteilungsgebiet und der bloßen Vorgabe eines zeitlichen Rahmens – insgesamt eher für die Dienstnehmereigenschaft als für die Selbständigkeit spricht. Ein zwingendes Vorhandensein substanzieller eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers kann für die Selbstständigkeit nicht in Anschlag gebracht werden. Die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges und Mobiltelefons ist nicht von großem Gewicht im Sinne dieses Kriteriums. Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, auf deren zutreffende Begründung verwiesen wird, trotz des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Urteils des OLG Innsbruck vom 20.08.2013, Zl 15 Ra 55/13w, - in diesem Urteil wurde zudem ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung, ob ein „echtes“ Arbeitsverhältnis vorliegt, verwiesen und der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.04.2016 beigebrachten Urkunden- insbesondere aufgrund der in diesem Erkenntnis zitierten, zeitlich nachgelagerten Judikatur des VwGH, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das nach § 9 VStG zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ einer (Personen oder Handels- Gesellschaft) hat sich über die von ihm zu beobachtenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren. Wird dies unterlassen, ist bei Verletzung der Bestimmungen des ASVG zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, bei dem von vornherein die – widerlegliche – Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters) besteht (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 18.12.2006, 2005/09/0163 im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG).Das nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ einer (Personen oder Handels- Gesellschaft) hat sich über die von ihm zu beobachtenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren. Wird dies unterlassen, ist bei Verletzung der Bestimmungen des ASVG zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, bei dem von vornherein die – widerlegliche – Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters) besteht vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 18.12.2006, 2005/09/0163 im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis verantwortet und auf das Rundschreiben des Verbandes Österreichischer Zeitungen vom 01.12.2005 (Punkt 3.) und auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an das Bundesministerium für Finanzen vom 11.05.2006 verweist und damit sein Verschulden in Abrede stellt, ist Folgendes festzuhalten: bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann hätte den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Arbeitgeberin des ungarischen Staatsangehörigen C C die Verpflichtung getroffen, vor Beauftragung dieses Dienstnehmers bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Hat er dies unterlassen, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Gebietskrankenkasse gerichtet werden müssen (vgl VwGH vom 23.11.2005, 2004/09/0168 ua). Dass eine solche Anfrage an die zuständige Behörde, hier auch an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, gerichtet worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen ist aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, herauszulesen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen können. Im Rundschreiben des Verbandes Österreichischer Zeitungen vom 01.12.2005 (Punkt 3.) wurde zum Vertragsmuster für Abonnenten-Betreuer (Hauszusteller) darauf hingewiesen, dass immer glaubhaft gemacht werden müsse, dass derlei Verträge auch „gelebt“ werden. Umso mehr schien es geboten, eine Anfrage an die zuständige Behörde zu richten. Den Beschwerdeführer trifft daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, weshalb er die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Soweit sich der Beschwerdeführer mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis verantwortet und auf das Rundschreiben des Verbandes Österreichischer Zeitungen vom 01.12.2005 (Punkt 3.) und auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an das Bundesministerium für Finanzen vom 11.05.2006 verweist und damit sein Verschulden in Abrede stellt, ist Folgendes festzuhalten: bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann hätte den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Arbeitgeberin des ungarischen Staatsangehörigen C C die Verpflichtung getroffen, vor Beauftragung dieses Dienstnehmers bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Hat er dies unterlassen, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Gebietskrankenkasse gerichtet werden müssen vergleiche VwGH vom 23.11.2005, 2004/09/0168 ua). Dass eine solche Anfrage an die zuständige Behörde, hier auch an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, gerichtet worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen ist aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, herauszulesen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen können. Im Rundschreiben des Verbandes Österreichischer Zeitungen vom 01.12.2005 (Punkt 3.) wurde zum Vertragsmuster für Abonnenten-Betreuer (Hauszusteller) darauf hingewiesen, dass immer glaubhaft gemacht werden müsse, dass derlei Verträge auch „gelebt“ werden. Umso mehr schien es geboten, eine Anfrage an die zuständige Behörde zu richten. Den Beschwerdeführer trifft daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, weshalb er die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. V. Zur Strafbemessung: römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VstG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VstG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer bei der Y-GmbH und hat hinsichtlich seiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht, weshalb zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in erheblichem Maß geschädigt wurde. Der Beschwerdeführer schien zum Tatzeitpunkt nicht wegen einer Verletzung von Meldepflichten nach dem ASVG als bestraft auf. Es kommt daher der erste Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG mit einem Strafrahmen von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00 je nicht gemeldetem Dienstnehmer zum Tragen. Der Beschwerdefüh
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.