den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben. 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich behoben. Zu Spruchpunkt II. betreffend die Erteilung eines Auftrages nach § 17 TNSchG 2005 wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil „Zum Zweck der Einhaltung dieser Benützungsuntersagung ist die Forststraße ‚Q-Wald‘ am Beginn im Bereich der Abzweigung vom S-Weg gegen Befahren entsprechend dauerhaft abzusperren (zB versperrbarer Schranken, Steinblöcke, etc)“ ersatzlos gestrichen wird.Zu Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 17, TNSchG 2005 wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil „Zum Zweck der Einhaltung dieser Benützungsuntersagung ist die Forststraße ‚Q-Wald‘ am Beginn im Bereich der Abzweigung vom S-Weg gegen Befahren entsprechend dauerhaft abzusperren (zB versperrbarer Schranken, Steinblöcke, etc)“ ersatzlos gestrichen wird. Spruchpunkt II. erster Satz wird dahingehend klargestellt, dass sich die Untersagung der Verwendung auf jenen Bereich der Forststraße Q-Wald bezieht, welcher ohne Konsens errichtet wurde. Dies ist entsprechend dem Antrag vom 11.07.2014 der bestehende Weg zwischen der zweiten Kehre des S-Weges auf ca 1.425 Höhenmeter und der ersten Kehre des Q-Waldes auf ca 1.450 Höhenmeter auf einer Länge von 225 m. Spruchpunkt römisch zwei. erster Satz wird dahingehend klargestellt, dass sich die Untersagung der Verwendung auf jenen Bereich der Forststraße Q-Wald bezieht, welcher ohne Konsens errichtet wurde. Dies ist entsprechend dem Antrag vom 11.07.2014 der bestehende Weg zwischen der zweiten Kehre des S-Weges auf ca 1.425 Höhenmeter und der ersten Kehre des Q-Waldes auf ca 1.450 Höhenmeter auf einer Länge von 225 m.
G 1975. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt wird, dass für den antragsgegenständlichen Weg die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei, weshalb die Zurückweisung, welche sich ausschließlich darauf gründe, dass die Zustimmung der Grundstückseigentümer nicht vorgelegt worden sei, nicht rechtmäßig sei. So bestünden Enteignungsmöglichkeiten
Paragraph 63, WRG 1959 sowie die Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten nach Paragraph 66 a, ForstG 1975. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Errichtung des Q-Waldweges mit Bescheid der belangten Behörde forst- und naturschutzrechtlich bewilligt worden sei. Der gegenständliche Antrag sei nur deshalb erforderlich, weil die tatsächlich errichtete Trasse dieses Weges auf einer Länge von ca 225 lfm von der bewilligten Trasse abweiche.
G 2005 stehe eine Abweichung von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung dem gänzlichen Fehlen einer solchen Bewilligung nur dann gleich, wenn die Abweichung erheblich sei. Im Hinblick auf die Zielbestimmungen des TNSchG 2005 sei eine Abweichung dann erheblich, wenn sie geeignet sei, die Erhaltung, Bewahrung, nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Natur wesentlich zu beeinträchtigen oder zumindest wesentlich zu gefährden. Zu dieser Frage habe die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb nicht entschieden werden könne, ob die von § 17 Abs 3 (Anm.: gemeint offensichtlich: Abs 4) TNSchG 2005 als Voraussetzung für die Untersagung der Verwendung geforderte Wesentlichkeit der Abweichung vorliege oder nicht. Wohl aber habe die belangte Behörde eine Reihe von Tatsachenfeststellungen getroffen, die im Gegenteil die Vermutung nahelegen würden, dass die im Zuge der Wegerrichtung geschehene Abweichung für die Ziele des TNSchG 2005 keinesfalls nachteilig gewesen sei. Insgesamt liege daher keine wesentliche Abweichung vor, da durch die Abweichung nicht mehr oder nachteiliger in die durch § 1 TNSchG 2005 geschützten Interessen eingegriffen wurde. Insgesamt würden sohin die Voraussetzungen zur Erlassung eines Auftrages
G 2005 nicht vorliegen. Außerdem wurde vorgebracht, dass für den Auftrag zur Errichtung eines Schrankes oder zur Aufbringung von Steinblöcken keine gesetzliche Grundlage bestehe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Errichtung des Q-Waldweges mit Bescheid der belangten Behörde forst- und naturschutzrechtlich bewilligt worden sei. Der gegenständliche Antrag sei nur deshalb erforderlich, weil die tatsächlich errichtete Trasse dieses Weges auf einer Länge von ca 225 lfm von der bewilligten Trasse abweiche.
Paragraph 17, Absatz 4, TNSchG 2005 stehe eine Abweichung von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung dem gänzlichen Fehlen einer solchen Bewilligung nur dann gleich, wenn die Abweichung erheblich sei. Im Hinblick auf die Zielbestimmungen des TNSchG 2005 sei eine Abweichung dann erheblich, wenn sie geeignet sei, die Erhaltung, Bewahrung, nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Natur wesentlich zu beeinträchtigen oder zumindest wesentlich zu gefährden. Zu dieser Frage habe die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb nicht entschieden werden könne, ob die von Paragraph 17, Absatz 3, Anmerkung, gemeint offensichtlich: Absatz 4,) TNSchG 2005 als Voraussetzung für die Untersagung der Verwendung geforderte Wesentlichkeit der Abweichung vorliege oder nicht. Wohl aber habe die belangte Behörde eine Reihe von Tatsachenfeststellungen getroffen, die im Gegenteil die Vermutung nahelegen würden, dass die im Zuge der Wegerrichtung geschehene Abweichung für die Ziele des TNSchG 2005 keinesfalls nachteilig gewesen sei. Insgesamt liege daher keine wesentliche Abweichung vor, da durch die Abweichung nicht mehr oder nachteiliger in die durch Paragraph eins, TNSchG 2005 geschützten Interessen eingegriffen wurde. Insgesamt würden sohin die Voraussetzungen zur Erlassung eines Auftrages
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht vorliegen. Außerdem wurde vorgebracht, dass für den Auftrag zur Errichtung eines Schrankes oder zur Aufbringung von Steinblöcken keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine Stellungnahme beim zuständigen Vertreter der Bezirksforstinspektion Y zur Frage eingeholt, ob eine Forststraße zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldes als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen erforderlich sei, sowie ob die Bringung über eigenen Grund, welche grundsätzlich nach erster Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Y möglich sei, nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Von unverhältnismäßigen Kosten sei auszugehen, wenn der Überschuss des Erlöses des zu transportierenden Holzes über die Gesamtkosten der Bringung über eigenen Grund oder durch alternative Bringungen keinen Ertrag darstellen würde, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt werde. Außerdem wurde um Stellungnahme ersucht, ob die beantragte Errichtung einer Forststraße die mindestschädlichste Weise der Bringung über fremden Boden darstelle. Nach Einlangen der Stellungnahme wurde diese den Parteien des Verfahrens übermittelt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf dieser Grundlage Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben sei. Außerdem wurde den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass für die Vorschreibung einer Abschrankung der konsenslos errichteten Forststraße eine Rechtsgrundlage nicht bestehe. Nach Einlangen der Stellungnahme wurde diese den Parteien des Verfahrens übermittelt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf dieser Grundlage Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben sei. Außerdem wurde den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass für die Vorschreibung einer Abschrankung der konsenslos errichteten Forststraße eine Rechtsgrundlage nicht bestehe. Der Landesumweltanwalt hat dazu mit Schreiben vom 06.06.2016 dahingehend Stellung genommen, dass die Lage des Forstweges von Anfang an sehr kritisch gesehen worden sei. Eine Verlegung des bereits gebauten Weges habe jedoch auch der Landesumweltanwalt für nicht zielführend erachtet, da dadurch erneut Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes erfolgen würden. Der Bau der Forststraße sei bereits im Jahr 2011 fertiggestellt worden und könne davon ausgegangen werden, dass die Böschung bereits wieder begrünt und eingewachsen sei. Ein neuerliches Aufreißen der Vegetation an anderer Stelle würde lediglich zu weiteren Bodenverwundungen und Störungen der Flora und Fauna führen. Das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selbst hat ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die belangte Behörde hat sich nicht geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sacherhalt aus: Für das vorliegende Verfahren auf das Wesentliche zusammengefasst stützt sich die belangte Behörde bei der Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung eines Teilstückes einer Forststraße, die im Bereich des Landschaftsschutzgebietes L - M - N errichtet werden soll, darauf, dass eine Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer nicht vorliege. Vielmehr hätten die Grundstückseigentümer ausdrücklich ihre Zustimmung zur Errichtung der Forststraße verweigert. Festgehalten wird weiters, dass das vorliegende Teilstück einer Forststraße Teil einer größeren Forststraße ist, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2007, Zl ****2, genehmigt wurde. Dabei wurde offensichtlich aufgrund eines Versehens das erste Teilstück der Forststraße nicht genehmigt. Nach Fertigstellung der gesamten Forststraße ist daher zu Tage getreten, dass ein Teil dieser Forststraße ohne den erforderlichen Konsens errichtet wurde. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten forstfachlichen Gutachten ergibt sich, dass eine Forststraße zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldes als Folge früheren Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlangen erforderlich ist. Die Erschließung von taleinwärts mit einem Ausgangspunkt des Weges vom bestehenden S-Weg stellt die einzig mögliche Erschließungsvariante für den Q-Wald dar. Als einzig technisch mögliche alternative Wegtrassenvariante auf Eigengrund der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wurde eine Trasse im Gelände untersucht und grob trassiert. Die Wegtrassenvariante auf Eigengrund würde allerdings erhebliche Mehrkosten im Umfang von bis etwa € 50,000,00 verursachen. Der Holzerlös aus der Bewirtschaftung des Q-Waldes wird diese Mehrkosten nicht abdecken, vielmehr würde ein Verlust in der Höhe von € 18.000,00 bleiben. Aus diesem Grund ist die Holzbringung aus dem Q-Wald über eigenen Grund der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Außerdem ist die beantragte Errichtung einer Forststraße auf der verfahrensgegenständlichen Trasse die mindestschädliche Weise zur Bringung über fremden Boden. Schließlich wird festgehalten, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde beim konsenslos errichteten Teilstück der Forststraße keinesfalls von einer abweichenden Ausführung eines bewilligten Vorhabens gesprochen werden kann. Vielmehr wurde dieses Teilstück im Ausmaß von 225 m bei einer durchschnittlichen Planungsbreite von 3,5 bis 4 m konsenslos errichtet. Von einer Abweichung von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung kann daher nicht die Rede sein und war zur Beurteilung dieser Frage die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich (vgl dazu auch die rechtlichen Ausführungen weiter unten). Schließlich wird festgehalten, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde beim konsenslos errichteten Teilstück der Forststraße keinesfalls von einer abweichenden Ausführung eines bewilligten Vorhabens gesprochen werden kann. Vielmehr wurde dieses Teilstück im Ausmaß von 225 m bei einer durchschnittlichen Planungsbreite von 3,5 bis 4 m konsenslos errichtet. Von einer Abweichung von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung kann daher nicht die Rede sein und war zur Beurteilung dieser Frage die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen weiter unten). Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die Erforderlichkeit der Forststraße zur Bewirtschaftung des Q-Waldes, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Errichtung einer Forststraße über eigenen Grund sowie die Feststellung dazu, dass es sich im vorliegenden Fall um die mindestschädliche Weise der Bringung über fremden Boden handelt, stützen sich auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit desselben aufkommen ließe. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind daher die Feststellungen im Gutachten des Leiters der Bezirksforstinspektion Y schlüssig, nachvollziehbar und somit zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falls bedenkenlos heranzuziehen. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zurückweisung des Bewilligungsantrages: Einem Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums im betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten des Vorhabens möglich ist. Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde
Abs 1 Forstgesetz auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde
Paragraph 66 a, Absatz eins, Forstgesetz auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; Paragraph 483, ABGB findet Anwendung. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 66a ForstG 1975 möglich ist. So ist die Forststraße zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldes erforderlich. Die Errichtung einer Forststraße über eigenen Grund wäre zwar grundsätzlich möglich, dies allerdings nur zu unverhältnismäßigen Kosten:Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall die Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 66 a, ForstG 1975 möglich ist. So ist die Forststraße zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldes erforderlich. Die Errichtung einer Forststraße über eigenen Grund wäre zwar grundsätzlich möglich, dies allerdings nur zu unverhältnismäßigen Kosten: Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund verlangt das Gesetz ausdrücklich auch die Bedachtnahme auf den Erlös der Forstprodukte, worunter im gegebenen Zusammenhang die nach dem Marktpreis zu erzielenden Einnahmen zu verstehen sind. Unverhältnismäßige Kosten liegen nicht etwa erst dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würden, sondern bereits dann, wenn der Überschuss des Erlöses über die genannten Kosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann (vgl VwGH 18.01.1999, 97/10/0157; Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, Rz 4 zu § 66 Forstgesetz 1975). Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund verlangt das Gesetz ausdrücklich auch die Bedachtnahme auf den Erlös der Forstprodukte, worunter im gegebenen Zusammenhang die nach dem Marktpreis zu erzielenden Einnahmen zu verstehen sind. Unverhältnismäßige Kosten liegen nicht etwa erst dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würden, sondern bereits dann, wenn der Überschuss des Erlöses über die genannten Kosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann vergleiche VwGH 18.01.1999, 97/10/0157; Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, Rz 4 zu Paragraph 66, Forstgesetz 1975). Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen dafür vor, dass nach forstrechtlichen Bestimmungen ein Zwangsrecht eingeräumt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage von Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. Die Zurückweisung des Antrages, welche sich lediglich auf die mangelnde Vorlage von Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer stützt, erweist sich daher als rechtswidrig und war diese ersatzlos zu beheben, zumal dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, das heißt über die Rechtmäßigkeit des Antrages, auf Grund der lediglich zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde nicht zukommt (vgl dazu etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen dafür vor, dass nach forstrechtlichen Bestimmungen ein Zwangsrecht eingeräumt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage von Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. Die Zurückweisung des Antrages, welche sich lediglich auf die mangelnde Vorlage von Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer stützt, erweist sich daher als rechtswidrig und war diese ersatzlos zu beheben, zumal dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, das heißt über die Rechtmäßigkeit des Antrages, auf Grund der lediglich zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde nicht zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 2. Zum Auftrag nach § 17 TNSchG 2005:Zum Auftrag nach Paragraph 17, TNSchG 2005: Wird ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
G 2005 auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.Dies gilt
Paragraph 17, Absatz 4, TNSchG 2005 auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
März 2015 über die Erklärung des Gebietes der L , des Ms und des Ns in den Gemeinden B, C, D, E, Z, F, Y und G zum Landschaftsschutzgebiet, (Landschaftsschutzgebiet L – M – N), LGBl Nr 28/2015 bedarf der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen im Landschaftsschutzgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Für das hier zu beurteilende Teilstück einer Forststraße, die im Landschaftsschutzgebiet situiert ist, liegt eine derartige Bewilligung nicht vor.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Verordnung der Landesregierung vom 10. März 2015 über die Erklärung des Gebietes der L , des Ms und des Ns in den Gemeinden B, C, D, E, Z, F, Y und G zum Landschaftsschutzgebiet, (Landschaftsschutzgebiet L – M – N), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2015, bedarf der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen im Landschaftsschutzgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Für das hier zu beurteilende Teilstück einer Forststraße, die im Landschaftsschutzgebiet situiert ist, liegt eine derartige Bewilligung nicht vor. Entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel kann im vorliegenden Fall keinesfalls von einer erheblich abweichenden Ausführung eines genehmigten Vorhabens gesprochen werden. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall ein gesamtes Teilstück der Forststraße im Ausmaß von mehr als 200 m ohne die erforderliche Genehmigung errichtet. Von einer erheblich abweichenden Ausführung kann schon alleine nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann gesprochen werden, wenn für die Maßnahme grundsätzlich eine Bewilligung vorliegt. Zumal aber für den hier zu beurteilenden Teil der Forststraße überhaupt keine Genehmigung vorliegt, eine solche aber auf Grund der Situierung im besagten Schutzgebiet unabhängig von der Länge und Positionierung erforderlich gewesen wäre, kann nicht von einer Änderung des ursprünglich genehmigten Wegbauvorhabens gesprochen werden sondern liegt ein eigenständiges Vorhaben vor, welches gesondert zu beurteilen ist. Dass § 17 Abs 4 TNSchG 2005 von keinem anderen Verständnis ausgeht ist auch daraus ersichtlich, dass im Fall, dass bei einer abweichenden Ausführung auf einen Auftrag nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 verzichtet wird „die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes“ aufzutragen ist. Ein derartiger Auftrag ginge im vorliegenden Fall vonvorn herein ins Leere, weil die Herstellung dieses Zustandes schon räumlich nichts mit der hier gesetzten Maßnahme zu tun hat, die begehrte Alternative daher im vorliegenden Fall schlicht unanwendbar wäre. Alleine schon daraus ist ersichtlich, dass von einer abweichenden Ausführung im Sinne des § 17 Abs 4 TNSchG 2005 im vorliegenden Fall keineswegs gesprochen werden kann.Dass Paragraph 17, Absatz 4, TNSchG 2005 von keinem anderen Verständnis ausgeht ist auch daraus ersichtlich, dass im Fall, dass bei einer abweichenden Ausführung auf einen Auftrag nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 verzichtet wird „die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes“ aufzutragen ist. Ein derartiger Auftrag ginge im vorliegenden Fall vonvorn herein ins Leere, weil die Herstellung dieses Zustandes schon räumlich nichts mit der hier gesetzten Maßnahme zu tun hat, die begehrte Alternative daher im vorliegenden Fall schlicht unanwendbar wäre. Alleine schon daraus ist ersichtlich, dass von einer abweichenden Ausführung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, TNSchG 2005 im vorliegenden Fall keineswegs gesprochen werden kann. Insgesamt erweist sich daher die durch Spruchpunkt II. erster Satz vorgenommene Untersagung der Verwendung der Forststraße Q-Wald in dem Umfang, als dass es sich um den nicht genehmigten Bereich handelt, als rechtmäßig. Die Anordnung der Behörde war daher lediglich dahingehend richtig zu stellen, dass sich das Verwendungsverbot ausschließlich auf den nicht genehmigten Teil der Forststraße zu beziehen hat und nicht auf jenen Teil, für welchen bereits eine rechtskräftige Genehmigung vorliegt. Insgesamt erweist sich daher die durch Spruchpunkt römisch zwei. erster Satz vorgenommene Untersagung der Verwendung der Forststraße Q-Wald in dem Umfang, als dass es sich um den nicht genehmigten Bereich handelt, als rechtmäßig. Die Anordnung der Behörde war daher lediglich dahingehend richtig zu stellen, dass sich das Verwendungsverbot ausschließlich auf den nicht genehmigten Teil der Forststraße zu beziehen hat und nicht auf jenen Teil, für welchen bereits eine rechtskräftige Genehmigung vorliegt. Betreffend den zweiten Teil der Anordnung in Spruchpunkt II. wird allerdings festgehalten, dass die dagegen erhobenen Bedenken im Rechtsmittel zutreffen: so enthält das Gesetz keine Bestimmung, die die Vorschreibung einer Abschrankung oder Absperrung mittels Steinblöcken vorsehen würde. Vielmehr sieht § 17 Abs 1 TNSchG 2005 ausschließlich vor, dass entweder die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung der Anlage untersagt werden kann; andererseits können die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufgetragen werden bzw sollte dies nicht möglich sein, so können andere Maßnahmen aufgetragen werden, die den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechen. Betreffend den zweiten Teil der Anordnung in Spruchpunkt römisch zwei. wird allerdings festgehalten, dass die dagegen erhobenen Bedenken im Rechtsmittel zutreffen: so enthält das Gesetz keine Bestimmung, die die Vorschreibung einer Abschrankung oder Absperrung mittels Steinblöcken vorsehen würde. Vielmehr sieht Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 ausschließlich vor, dass entweder die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung der Anlage untersagt werden kann; andererseits können die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufgetragen werden bzw sollte dies nicht möglich sein, so können andere Maßnahmen aufgetragen werden, die den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechen. Das Errichten eines Schrankens gleich wie das Versperren der Zufahrt mittels Felsblöcken kann nicht als Wiederherstellungsmaßnahme verstanden werden, zielen diese Maßnahmen doch ausschließlich darauf ab, dass die Anlage tatsächlich nicht weiter verwendet werden kann. Dass allerdings zur Einhaltung der Untersagung der Verwendung iSd § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005 weitere Maßnahmen aufgetragen werden können, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Insofern ist dem Vorbringen in der Beschwerde beizupflichten, dass eine entsprechende Maßnahme keine gesetzliche Grundlage findet. Aus diesem Grund war der zweite Teil der Vorschreibung in Spruchpunkt II. zu beheben. Das Errichten eines Schrankens gleich wie das Versperren der Zufahrt mittels Felsblöcken kann nicht als Wiederherstellungsmaßnahme verstanden werden, zielen diese Maßnahmen doch ausschließlich darauf ab, dass die Anlage tatsächlich nicht weiter verwendet werden kann. Dass allerdings zur Einhaltung der Untersagung der Verwendung iSd Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 weitere Maßnahmen aufgetragen werden können, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Insofern ist dem Vorbringen in der Beschwerde beizupflichten, dass eine entsprechende Maßnahme keine gesetzliche Grundlage findet. Aus diesem Grund war der zweite Teil der Vorschreibung in Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.2721.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.