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{'item': 'LVwG-2016/11/1465-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/11/1465-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2016, Zahl ****, betreffend die Zurückweisung eines Antrages nach § 5 THG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2016, Zahl ****, betreffend die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 5, THG, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 hat A A bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Abtrennung eines Bestandteiles eines geschlossenen Hofes eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass sie selbst Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **/2 GB X sei. Mit dieser Liegenschaft sei unter A2 LNr 1, 4 und 5 das Miteigentum zu jeweils 1/4 Anteil an der Liegenschaft in EZ **/2 GB X verbunden. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in EZ **/2 GB X mit dem darin vorgetragenen Gst .**a würden sich wie folgt darstellen: Zu drei jeweils 1/4 Anteilen die Eigentümerin der EZ **/1 GB X sowie schließlich zu einem 1/4 Anteil die Eigentümer der EZ ***/3 GB X. Eigentümer der Liegenschaft in **/3 GB X seien je zur Hälfte B B und D D. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 hat A A bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Abtrennung eines Bestandteiles eines geschlossenen Hofes eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass sie selbst Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn sei. Mit dieser Liegenschaft sei unter A2 LNr 1, 4 und 5 das Miteigentum zu jeweils 1/4 Anteil an der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn verbunden. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn mit dem darin vorgetragenen Gst .**a würden sich wie folgt darstellen: Zu drei jeweils 1/4 Anteilen die Eigentümerin der EZ **/1 GB römisch zehn sowie schließlich zu einem 1/4 Anteil die Eigentümer der EZ ***/3 GB römisch zehn. Eigentümer der Liegenschaft in **/3 GB römisch zehn seien je zur Hälfte B B und D D. Beim Gst **a handle es sich um ein Kleinstgrundstück; konkret um einen früheren Backofen. Dieser Backofen sei bereits vor Jahrzehnten abgetragen worden und habe nicht mehr den Liegenschaften, mit denen die EZ **/2 realrechtlich verbunden sei, gedient. Hinsichtlich der Nutzung dieser Fläche habe es zwischen den Eigentümern jener Liegenschaften, mit denen das Gst .**a realrechtlich verbunden sei, Uneinigkeiten gegeben. So sei von den Eigentümern der EZ **/3 zu **** des Bezirksgerichtes Z ein Unterlassungsbegehren gestellt worden, welches rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit dem dortigen Begehren hätten die Eigentümer der EZ **/3 von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Unterlassung begehrt, das Gst .**a als Parkfläche und als Zufahrtsweg zum Parkplatz ihrer Fremdenpension auf dem Gst **b zu verwenden. Im dortigen Verfahren sei festgestellt worden, dass frühere Baumaßnahmen, welche die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin dieses Verfahrens auf dem Gst .**a durchgeführt hätten, widerspruchslos von den anderen Miteigentümern der EZ **/2 hingenommen worden seien und auch bis zum Jahr 1989 die Nutzung als Parkplatz und Zufahrtsweg nicht beanstandet worden sei. Das Gst .**a bzw das Miteigentum an diesem Grundstück sei für die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes in EZ **/3 in keiner wie immer gearteten Weise notwendig. Der Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof bzw der Lösung der realrechtlichen Verbindung mit dem geschlossenen Hof stehe sohin kein Hindernis im Sinne des § 5 THG entgegen. Beim Gst **a handle es sich um ein Kleinstgrundstück; konkret um einen früheren Backofen. Dieser Backofen sei bereits vor Jahrzehnten abgetragen worden und habe nicht mehr den Liegenschaften, mit denen die EZ **/2 realrechtlich verbunden sei, gedient. Hinsichtlich der Nutzung dieser Fläche habe es zwischen den Eigentümern jener Liegenschaften, mit denen das Gst .**a realrechtlich verbunden sei, Uneinigkeiten gegeben. So sei von den Eigentümern der EZ **/3 zu **** des Bezirksgerichtes Z ein Unterlassungsbegehren gestellt worden, welches rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit dem dortigen Begehren hätten die Eigentümer der EZ **/3 von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Unterlassung begehrt, das Gst .**a als Parkfläche und als Zufahrtsweg zum Parkplatz ihrer Fremdenpension auf dem Gst **b zu verwenden. Im dortigen Verfahren sei festgestellt worden, dass frühere Baumaßnahmen, welche die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin dieses Verfahrens auf dem Gst .**a durchgeführt hätten, widerspruchslos von den anderen Miteigentümern der EZ **/2 hingenommen worden seien und auch bis zum Jahr 1989 die Nutzung als Parkplatz und Zufahrtsweg nicht beanstandet worden sei. Das Gst .**a bzw das Miteigentum an diesem Grundstück sei für die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes in EZ **/3 in keiner wie immer gearteten Weise notwendig. Der Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof bzw der Lösung der realrechtlichen Verbindung mit dem geschlossenen Hof stehe sohin kein Hindernis im Sinne des Paragraph 5, THG entgegen. Im Hinblick auf den Umstand, dass in der Zwischenzeit das Gst .**a, welches früher eine Fläche von 14 m² aufgewiesen habe, nunmehr nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Tiroler Straßengesetz durch die Gemeinde X nochmals verkleinert worden sei und nur noch eine Fläche von 12 m² aufweise und die Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 nicht zu einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am Gst .**a einver-standen seien, habe die Antragstellerin beim Bezirksgericht Z zu **** eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums der EZ **/2 eingebracht. Im Hinblick darauf, dass eine Teilung dieses ohnedies bereits sehr kleinen Grundstückes allein technisch nicht möglich sei und eine Teilungsbewilligung nicht erteilt werden würde, laute das Klagebegehren in Richtung einer Zivilteilung. Im Hinblick auf den Umstand, dass in der Zwischenzeit das Gst .**a, welches früher eine Fläche von 14 m² aufgewiesen habe, nunmehr nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Tiroler Straßengesetz durch die Gemeinde römisch zehn nochmals verkleinert worden sei und nur noch eine Fläche von 12 m² aufweise und die Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 nicht zu einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am Gst .**a einver-standen seien, habe die Antragstellerin beim Bezirksgericht Z zu **** eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums der EZ **/2 eingebracht. Im Hinblick darauf, dass eine Teilung dieses ohnedies bereits sehr kleinen Grundstückes allein technisch nicht möglich sei und eine Teilungsbewilligung nicht erteilt werden würde, laute das Klagebegehren in Richtung einer Zivilteilung. Im Rahmen der rechtlichen Erörterung in der Verhandlung vom 08.04.2015 sei vom Gericht angeführt worden, dass die Bestimmung des § 352 EO über die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Sache nicht mit der in § 2 THG von einer Genehmigung der Höfebehörde ausgenommenen Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen gleichzusetzen sei. Es seien daher die öffentlich-rechtlichen Teilungsbeschränkungen des THG zu berücksichtigen und folglich eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 THG notwendig. Zur Antragstellung im Verwaltungsverfahren sei jeder berechtigt, der an der Abtrennung ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermöge. Das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Bewilligung der Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 bzw an der Bewilligung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Miteigentumsanteiles B LNr 2 an EZ **/2 mit dem geschlossenen Hof in EZ **/3 ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin ansonsten ein unüberwindliches Hindernis zur Durchsetzung ihres Anspruches auf eine Versteigerung einer gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 352 EO hätte. Im Rahmen der rechtlichen Erörterung in der Verhandlung vom 08.04.2015 sei vom Gericht angeführt worden, dass die Bestimmung des Paragraph 352, EO über die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Sache nicht mit der in Paragraph 2, THG von einer Genehmigung der Höfebehörde ausgenommenen Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen gleichzusetzen sei. Es seien daher die öffentlich-rechtlichen Teilungsbeschränkungen des THG zu berücksichtigen und folglich eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, THG notwendig. Zur Antragstellung im Verwaltungsverfahren sei jeder berechtigt, der an der Abtrennung ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermöge. Das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Bewilligung der Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 bzw an der Bewilligung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Miteigentumsanteiles B LNr 2 an EZ **/2 mit dem geschlossenen Hof in EZ **/3 ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin ansonsten ein unüberwindliches Hindernis zur Durchsetzung ihres Anspruches auf eine Versteigerung einer gemeinschaftlichen Sache im Sinne des Paragraph 352, EO hätte. Die Miteigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB X haben sich im Verfahren mit einer Aufhebung der realrechtlichen Verbindung nicht einverstanden erklärt und beantragt, den gestellten Antrag zurück- bzw abzuweisen. Die Miteigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB römisch zehn haben sich im Verfahren mit einer Aufhebung der realrechtlichen Verbindung nicht einverstanden erklärt und beantragt, den gestellten Antrag zurück- bzw abzuweisen. Mit Bescheid vom 01.06.2016, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde – nach wörtlicher Wiedergabe des Antrages, der eingeholten Stellungnahme der Miteigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB X sowie der darauf ergangenen Stellungnahme der Antragstellerin – ausgeführt, dass die Antragstellungsbefugnis des Hofeigentümers unvererblich und höchstpersönlich sei. Die Miteigentümer hätten – wie bei Gesamthandeleigentum (richtig wohl: Gesamthandeigentum) – nur gemeinsam über ihren Anteil zu verfügen. Die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft und die Erwirkung öffentlich-rechtlicher Bewilligungen hiezu benötige daher eine einstimmige Zustimmung aller Miteigentümer für den Antrag an die Höfebehörde. Der Antrag von Frau A A allein sei nicht zulässig. Zu einer Antragstellung seien nur alle Liegenschaftseigentümer gemeinsam befugt, weshalb der gestellte Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Mit Bescheid vom 01.06.2016, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde – nach wörtlicher Wiedergabe des Antrages, der eingeholten Stellungnahme der Miteigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB römisch zehn sowie der darauf ergangenen Stellungnahme der Antragstellerin – ausgeführt, dass die Antragstellungsbefugnis des Hofeigentümers unvererblich und höchstpersönlich sei. Die Miteigentümer hätten – wie bei Gesamthandeleigentum (richtig wohl: Gesamthandeigentum) – nur gemeinsam über ihren Anteil zu verfügen. Die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft und die Erwirkung öffentlich-rechtlicher Bewilligungen hiezu benötige daher eine einstimmige Zustimmung aller Miteigentümer für den Antrag an die Höfebehörde. Der Antrag von Frau A A allein sei nicht zulässig. Zu einer Antragstellung seien nur alle Liegenschaftseigentümer gemeinsam befugt, weshalb der gestellte Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung hat Frau A A fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass § 5 THG – im Gegensatz zu § 3 THG – nicht darauf abstelle, dass eine derartige Bewilligung auf Antrag eines Eigentümers erfolgen solle. Die belangte Behörde gehe sohin allein aufgrund des Wortlautes des § 5 THG mit ihrer Ansicht fehl. Dass bei der Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse für die Antragstellung vorliege, habe das Bezirksgericht Z im erwähnten Verfahren ausdrücklich festgehalten. Die Rechtsprechung zu § 843 ABGB gehe davon aus, dass Voraussetzung für eine derartige Teilung die vorherige Einholung der höferechtlichen Genehmigung sei. Wenn dies aber so sei, könne es nicht angehen, dass einem Miteigentümer eine Antragstellung verweigert werde. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen und dieser die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom bisher geltend gemachten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Gegen diese Entscheidung hat Frau A A fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass Paragraph 5, THG – im Gegensatz zu Paragraph 3, THG – nicht darauf abstelle, dass eine derartige Bewilligung auf Antrag eines Eigentümers erfolgen solle. Die belangte Behörde gehe sohin allein aufgrund des Wortlautes des Paragraph 5, THG mit ihrer Ansicht fehl. Dass bei der Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse für die Antragstellung vorliege, habe das Bezirksgericht Z im erwähnten Verfahren ausdrücklich festgehalten. Die Rechtsprechung zu Paragraph 843, ABGB gehe davon aus, dass Voraussetzung für eine derartige Teilung die vorherige Einholung der höferechtlichen Genehmigung sei. Wenn dies aber so sei, könne es nicht angehen, dass einem Miteigentümer eine Antragstellung verweigert werde. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen und dieser die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom bisher geltend gemachten Zurückweisungsgrund aufzutragen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Bezirksgerichtes Z zu ****. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: A A ist Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **/1 GB X, allein bestehend aus dem Gst .**c mit 399 m² samt darauf errichtetem Objekt P-Weg *. Mit dieser Liegenschaft ist unter A2, LNr 1, 4 und 5 das Miteigentum zu jeweils 1/4 Anteil an der Liegenschaft in EZ **/2 GB X verbunden. Der weitere 1/4 Anteil an der Liegenschaft in **/2 GB X ist mit dem geschlossenen Hof in EZ **/3 GB X realrechtlich verbunden. Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB X mit einem Flächenausmaß von 2,9759 ha sind je zur ideellen Hälfte B B und die C C. Die realrechtlich verbundene Liegenschaft in EZ ***/2 GB X besteht allein aus dem Gst .**a mit 12 m². A A ist Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **/1 GB römisch zehn, allein bestehend aus dem Gst .**c mit 399 m² samt darauf errichtetem Objekt P-Weg *. Mit dieser Liegenschaft ist unter A2, LNr 1, 4 und 5 das Miteigentum zu jeweils 1/4 Anteil an der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn verbunden. Der weitere 1/4 Anteil an der Liegenschaft in **/2 GB römisch zehn ist mit dem geschlossenen Hof in EZ **/3 GB römisch zehn realrechtlich verbunden. Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB römisch zehn mit einem Flächenausmaß von 2,9759 ha sind je zur ideellen Hälfte B B und die C C. Die realrechtlich verbundene Liegenschaft in EZ ***/2 GB römisch zehn besteht allein aus dem Gst .**a mit 12 m². A A Nagele hat beim Bezirksgericht Z eine Zivilteilungsklage eingebracht und beantragt, nachstehendes Urteil zu erlassen: „
  3. Die Gemeinschaft des Eigentums der Klägerin als Eigentümerin der EZ **/1, GB X (3/4-Miteigentumsanteile) und der beklagten Partei als Eigentümer der EZ **/3, GB X, (gemeinsam 1/4-Anteile) an der Liegenschaft in EZ **/2, GB X, bestehend aus dem Gst. .**a, ist durch gerichtliche Feilbietung (Zivilteilung) aufzuheben. ...“ Dieses Verfahren ist beim Bezirksgericht Z zu **** anhängig. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 wurde der Beschluss gefasst, diese Rechtssache bis zum Vorliegen der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den zu stellenden Antrag nach § 5 THG gemäß § 190 ZPO zu unterbrechen.A A Nagele hat beim Bezirksgericht Z eine Zivilteilungsklage eingebracht und beantragt, nachstehendes Urteil zu erlassen: „
  4. Die Gemeinschaft des Eigentums der Klägerin als Eigentümerin der EZ **/1, GB römisch zehn (3/4-Miteigentumsanteile) und der beklagten Partei als Eigentümer der EZ **/3, GB römisch zehn, (gemeinsam 1/4-Anteile) an der Liegenschaft in EZ **/2, GB römisch zehn, bestehend aus dem Gst. .**a, ist durch gerichtliche Feilbietung (Zivilteilung) aufzuheben. ...“ Dieses Verfahren ist beim Bezirksgericht Z zu **** anhängig. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 wurde der Beschluss gefasst, diese Rechtssache bis zum Vorliegen der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den zu stellenden Antrag nach Paragraph 5, THG gemäß Paragraph 190, ZPO zu unterbrechen. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt sowie im Akt des Bezirksgerichtes Z getroffen werden; diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 12.06.1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe – Tiroler Höfegesetz (THG), LGBl Nr 47/1900 idF LGBl Nr 130/2013 sowie BGBl I Nr 87/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 12.06.1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe – Tiroler Höfegesetz (THG), Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1900, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 2„§ 2, Alle Veränderungen an dem Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Gesetzes vom
  5. März 1897, RGBl. Nr. 77, zulässige Zwangsversteigerung bewirkt werden, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.Alle Veränderungen an dem Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Gesetzes vom
  6. März 1897, RGBl. Nr. 77, zulässige Zwangsversteigerung bewirkt werden, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. § 5Paragraph 5,, Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen. Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird. Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt. Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird. § 7Paragraph 7Verliert ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung einer Familie, so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine solche Bewilligung dem Grundbuchsgericht mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Einlage der betreffenden Liegenschaft unter gleichzeitiger Löschung aller auf die Hofeigenschaft bezüglichen Eintragungen aus der Höfeabteilung des Hauptbuches in die Abteilung der anderen Liegenschaften zu übertragen., Verliert ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung einer Familie, so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine solche Bewilligung dem Grundbuchsgericht mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Einlage der betreffenden Liegenschaft unter gleichzeitiger Löschung aller auf die Hofeigenschaft bezüglichen Eintragungen aus der Höfeabteilung des Hauptbuches in die Abteilung der anderen Liegenschaften zu übertragen. § 9Paragraph 9Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: A A – Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **/1 GB X, mit dieser Liegenschaft ist unter A2 LNr 1, 4 und 5 das Miteigentum zu jeweils 1/4 Anteil an der Liegenschaft in EZ **/2 GB X, allein bestehend aus dem Gst .**a mit 12 m², verbunden – hat die höfebehördliche Genehmigung für die Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 GB X bzw die höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 (1/4 Anteil) an EZ **/2 mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB X beantragt. A A – Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **/1 GB römisch zehn, mit dieser Liegenschaft ist unter A2 LNr 1, 4 und 5 das Miteigentum zu jeweils 1/4 Anteil an der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn, allein bestehend aus dem Gst .**a mit 12 m², verbunden – hat die höfebehördliche Genehmigung für die Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 GB römisch zehn bzw die höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 (1/4 Anteil) an EZ **/2 mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB römisch zehn beantragt. Die belangte Behörde hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil ihrer Ansicht nach für die Aufhebung dieser realrechtlichen Verbindung zum geschlossenen Hof in EZ **/3 GB X eine Antragstellung durch alle Miteigentümer der Liegenschaft in EZ **/2 GB X zu erfolgen habe. Die belangte Behörde hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil ihrer Ansicht nach für die Aufhebung dieser realrechtlichen Verbindung zum geschlossenen Hof in EZ **/3 GB römisch zehn eine Antragstellung durch alle Miteigentümer der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn zu erfolgen habe. Nach § 7 Abs 1 THG ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen, wenn ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer Familie überhaupt dauernd verliert. Zur Frage, wer als „Eigentümer“ im Sinne des Gesetzesstelle anzusehen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.09.1965, 1126/65, unter anderem ausgeführt, es sei zu prüfen, ob (bei einem im Miteigentum stehenden Hof) durch den Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft auch über den Anteil der anderen Miteigentümer verfügt werde. Diese Frage sei zu bejahen. Denn den Bestimmungen des THG könne nur ein Hof als solcher, niemals aber ein Eigentumsanteil an einem Hof unterliegen. Daraus folge, dass der Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft eines geschlossenen Hofes nur von allen Miteigentümern gemeinsam, von einem Miteigentümer aber nur mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer gestellt werden könne (vgl VwGH 04.07.1986, 86/18/0163). Nach Paragraph 7, Absatz eins, THG ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen, wenn ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer Familie überhaupt dauernd verliert. Zur Frage, wer als „Eigentümer“ im Sinne des Gesetzesstelle anzusehen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.09.1965, 1126/65, unter anderem ausgeführt, es sei zu prüfen, ob (bei einem im Miteigentum stehenden Hof) durch den Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft auch über den Anteil der anderen Miteigentümer verfügt werde. Diese Frage sei zu bejahen. Denn den Bestimmungen des THG könne nur ein Hof als solcher, niemals aber ein Eigentumsanteil an einem Hof unterliegen. Daraus folge, dass der Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft eines geschlossenen Hofes nur von allen Miteigentümern gemeinsam, von einem Miteigentümer aber nur mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer gestellt werden könne vergleiche VwGH 04.07.1986, 86/18/0163). Der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft bei einem Miteigentumshof stellt eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB dar. Der Antrag kann daher nur gemeinsam gestellt werden. Tritt ein Minderheits- oder Hälfteeigentümer dem Antrag nicht bei, kann das Außerstreitgericht gemäß § 835 ABGB dessen Zustimmung zur Antragstellung ersetzen (vgl Eccher in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB Praxiskommentar4

(2012)zu § 7 THG, Seite 610). Der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft bei einem Miteigentumshof stellt eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB dar. Der Antrag kann daher nur gemeinsam gestellt werden. Tritt ein Minderheits- oder Hälfteeigentümer dem Antrag nicht bei, kann das Außerstreitgericht gemäß Paragraph 835, ABGB dessen Zustimmung zur Antragstellung ersetzen vergleiche Eccher in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB Praxiskommentar4
(2012)zu Paragraph 7, THG, Seite 610). Auszugehen ist also davon, dass im Verfahren über die Aufhebung der Hofeigenschaft im Sinne des § 7 THG im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung („… so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen.“) nur der Eigentümer des geschlossenen Hofes antragslegitimiert ist.Auszugehen ist also davon, dass im Verfahren über die Aufhebung der Hofeigenschaft im Sinne des Paragraph 7, THG im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung („… so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen.“) nur der Eigentümer des geschlossenen Hofes antragslegitimiert ist. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Meinung der belangten Behörde, dass der Antrag auf höfebehördliche Genehmigung der Abtrennung des Gst .**a der Liegenschaft in EZ **/2 GB X vom geschlossenen Hof bzw auf höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 an der Liegenschaft in EZ **/2 GB X mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB X nur von allen Miteigentümern der Liegenschaft in EZ **/2 GB X gestellt werden kann. In § 5 THG ist die Antragslegitimation nicht ausdrücklich geregelt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass zwischen dem dauernden Verlust der Eignung eines geschlossenen Hofes zur Erhaltung der Familie, also dem der Regelung des § 7 THG zugrunde liegenden Sachverhalt, und der im Gegenstande nach § 5 THG beantragten Abtrennung von Bestandteilen eines – weiterhin als solcher bestehen bleibenden – geschlossenen Hofes ein wesentlicher Unterschied besteht, welcher auch differenzierte Antworten auf die Frage erfordert, wer an den jeweiligen Verfahren im Sinne des § 8 AVG vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt und auch antragslegitimiert ist. Dass die Beschwerdeführerin, welche eine Klage auf Zivilteilung hinsichtlich des Gst **a eingebracht hat, ein rechtliches – also nicht bloß wirtschaftliches – Interesse daran hat, dass durch Erteilung der Genehmigung im Sinne des § 5 THG die Voraussetzungen für eine Klagsführung geschaffen werden, liegt wohl auf der Hand. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss beim Begehren nach § 5 THG davon ausgegangen werden, dass um die Bewilligung (Genehmigung) jeder Ansuchen kann, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag (vgl VwSlg 5103/A). Dies kann beispielsweise eine Legatarin sein, der ein erst abzutrennendes Grundstück vermacht ist (VwGH 20.11.1990, 90/18/0157). Aber auch die Beschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an einer Antragstellung. Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in EZ **/2 GB X (= Gst .352 mit 12 m²) durch Zivilteilung kann nämlich solange nicht erkannt werden, solange die Bewilligung für die Abtrennung des Gst **a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 GB X bzw die höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 (1/4 Anteil) an EZ **/2 mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB X nicht vorliegt (vgl OGH 18.06.1970, 1 Ob 87/70).Nicht gefolgt werden kann allerdings der Meinung der belangten Behörde, dass der Antrag auf höfebehördliche Genehmigung der Abtrennung des Gst .**a der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn vom geschlossenen Hof bzw auf höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 an der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB römisch zehn nur von allen Miteigentümern der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn gestellt werden kann. In Paragraph 5, THG ist die Antragslegitimation nicht ausdrücklich geregelt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass zwischen dem dauernden Verlust der Eignung eines geschlossenen Hofes zur Erhaltung der Familie, also dem der Regelung des Paragraph 7, THG zugrunde liegenden Sachverhalt, und der im Gegenstande nach Paragraph 5, THG beantragten Abtrennung von Bestandteilen eines – weiterhin als solcher bestehen bleibenden – geschlossenen Hofes ein wesentlicher Unterschied besteht, welcher auch differenzierte Antworten auf die Frage erfordert, wer an den jeweiligen Verfahren im Sinne des Paragraph 8, AVG vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt und auch antragslegitimiert ist. Dass die Beschwerdeführerin, welche eine Klage auf Zivilteilung hinsichtlich des Gst **a eingebracht hat, ein rechtliches – also nicht bloß wirtschaftliches – Interesse daran hat, dass durch Erteilung der Genehmigung im Sinne des Paragraph 5, THG die Voraussetzungen für eine Klagsführung geschaffen werden, liegt wohl auf der Hand. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss beim Begehren nach Paragraph 5, THG davon ausgegangen werden, dass um die Bewilligung (Genehmigung) jeder Ansuchen kann, der ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermag vergleiche VwSlg 5103/A). Dies kann beispielsweise eine Legatarin sein, der ein erst abzutrennendes Grundstück vermacht ist (VwGH 20.11.1990, 90/18/0157). Aber auch die Beschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an einer Antragstellung. Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in EZ **/2 GB römisch zehn (= Gst .352 mit 12 m²) durch Zivilteilung kann nämlich solange nicht erkannt werden, solange die Bewilligung für die Abtrennung des Gst **a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 GB römisch zehn bzw die höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 (1/4 Anteil) an EZ **/2 mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB römisch zehn nicht vorliegt vergleiche OGH 18.06.1970, 1 Ob 87/70). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall auch die Beschwerdeführerin berechtigt, den Antrag auf höfebehördliche Genehmigung für die Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 GB X bzw auf höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 (1/4 Anteil) an EZ **/2 GB X mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB X zu stellen. Im Ergebnis ist daher die Zurückweisung des gestellten Antrages der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall auch die Beschwerdeführerin berechtigt, den Antrag auf höfebehördliche Genehmigung für die Abtrennung des Gst .**a vom geschlossenen Hof in EZ **/3 GB römisch zehn bzw auf höfebehördliche Genehmigung der Aufhebung der realrechtlichen Verbindung des Anteiles B LNr 2 (1/4 Anteil) an EZ **/2 GB römisch zehn mit dem Eigentum des geschlossenen Hofes in EZ **/3 GB römisch zehn zu stellen. Im Ergebnis ist daher die Zurückweisung des gestellten Antrages der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sache des vorliegend bekämpften Bescheides ist ausschließlich die erfolgte Antragszurückweisung; die Zurückweisung ist zu Unrecht erfolgt, weshalb wie in Spruchpunkt
  1. zu entscheiden war. Eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag ist dem Landesverwaltungsgericht (weil nicht mehr Sache des Beschwerdeverfahrens) verwehrt. Im fortzusetzenden Verfahren wird nunmehr die belangte Behörde den gestellten Antrag einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen haben. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sache des vorliegend bekämpften Bescheides ist ausschließlich die erfolgte Antragszurückweisung; die Zurückweisung ist zu Unrecht erfolgt, weshalb wie in Spruchpunkt
  2. zu entscheiden war. Eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag ist dem Landesverwaltungsgericht (weil nicht mehr Sache des Beschwerdeverfahrens) verwehrt. Im fortzusetzenden Verfahren wird nunmehr die belangte Behörde den gestellten Antrag einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 27.02.2015, 2012/06/0207 mwN zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 27.02.2015, 2012/06/0207 mwN zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt und unstrittig. Mit der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt und unstrittig. Mit der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts deshalb nicht vor, weil sich das erkennende Gericht an der (zitierten) einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.11.1465.2

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