GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.2.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z als zuständige Personenstandsbehörde vom 15.03.2016, Zl ****1, lautet wie folgt: „I. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z als zuständige Personenstandsbehörde ändert
Personenstandsgesetz 2013 den Familiennamen von A Freifrau von B, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, X, von Freifrau von B in B.„I. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z als zuständige Personenstandsbehörde ändert
Paragraph 41, Personenstandsgesetz 2013 den Familiennamen von A Freifrau von B, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, von Freifrau von B in B. II. Der Antrag „auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer respektive Neuausstellung“ eines Reisepasses für A B wird
Der Antrag „auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer respektive Neuausstellung“ eines Reisepasses für A B wird
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz als unzulässig zurückgewiesen.“ In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. angeführt, dass die Eltern des damals minderjährigen, ledigen und fremden Kindes A Freiin von B, geboren am xx.xx.xxxx, am 24.10.2003 in X die Ehe geschlossen hätten, wodurch dieses Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 auch die österreichische erworben hätte.In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt römisch eins. angeführt, dass die Eltern des damals minderjährigen, ledigen und fremden Kindes A Freiin von B, geboren am xx.xx.xxxx, am 24.10.2003 in römisch zehn die Ehe geschlossen hätten, wodurch dieses Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit
Paragraph 7 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 auch die österreichische erworben hätte. Die Eltern hätten bei der Eheschließung eine Erklärung nach der damals geltenden Fassung des § 139 Abs 2 ABGB (idF BGBl Nr 25/1995) abgegeben. Die Eltern hätten den Familiennamen der Mutter, nämlich Freifrau von B, als den Familiennamen des Kindes bestimmt. Im Anschluss daran sei am 28.10.2003 im Geburtenbuch des in Z geborenen Kindes A Freiin von B der Familienname „Freifrau von B“ eingetragen worden.Die Eltern hätten bei der Eheschließung eine Erklärung nach der damals geltenden Fassung des Paragraph 139, Absatz 2, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 25 aus 1995,) abgegeben. Die Eltern hätten den Familiennamen der Mutter, nämlich Freifrau von B, als den Familiennamen des Kindes bestimmt. Im Anschluss daran sei am 28.10.2003 im Geburtenbuch des in Z geborenen Kindes A Freiin von B der Familienname „Freifrau von B“ eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es bei deutschen Staatsangehörigen jahrzehntelange Verwaltungs-praxis gewesen, Adelsnamen, die nach der Weimarer Reichsverfassung zum bürgerlichen Familiennamen geworden seien, für österreichische Staatsbürger zuzulassen. Diese damals übliche Vorgangsweise sei aufgrund der neuen Judikatur nicht mehr aufrecht zu erhalten. Dabei wurde insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2003, Zl B 557/03-12, und das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl B 212/2014 ua verwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass auch der EuGH in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein (C-208/09 vom 22.12.2010) ausgeführt habe, dass es nicht unverhältnismäßig erscheine, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes dadurch erreichen wolle, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führe, einen solchen Rang innehabe. Eine solche Ablehnung sei nicht als eine Maßnahme anzusehen, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Bei dieser Rechtslage sei der Familienname Freifrau von B in B zu ändern gewesen.Zu diesem Zeitpunkt sei es bei deutschen Staatsangehörigen jahrzehntelange Verwaltungs-praxis gewesen, Adelsnamen, die nach der Weimarer Reichsverfassung zum bürgerlichen Familiennamen geworden seien, für österreichische Staatsbürger zuzulassen. Diese damals übliche Vorgangsweise sei aufgrund der neuen Judikatur nicht mehr aufrecht zu erhalten. Dabei wurde insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2003, Zl B 557/03-12, und das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl B 212 aus 2014, ua verwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass auch der EuGH in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein (C-208/09 vom 22.12.2010) ausgeführt habe, dass es nicht unverhältnismäßig erscheine, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes dadurch erreichen wolle, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führe, einen solchen Rang innehabe. Eine solche Ablehnung sei nicht als eine Maßnahme anzusehen, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Bei dieser Rechtslage sei der Familienname Freifrau von B in B zu ändern gewesen. Zu Spruchpunkt II. sei auszuführen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Z
Der gestellte Antrag sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. sei auszuführen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Z
, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz keine Passbehörde sei. Der gestellte Antrag sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 04.04.2016 erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die unehelich geborene Beschwerdeführerin sowohl deutsche als auch österreichische Staatsangehörige sei. Deutsche Staatsangehörige sei die Beschwerdeführerin deshalb geworden, da ihre Mutter Frau C Freifrau von B zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin gewesen sei. Die österreichische Staatsangehörigkeit habe die Beschwerdeführerin am 24.10.2003
Staatbürgerschaftsgesetz von ihrem leiblichen Vater D D erhalten, der mit diesem Datum ihre Mutter geehelicht habe. Bei der Eheschließung hätten die beiden Elternteile eine Erklärung
Abs 2 ABGB abgegeben und hätten den Familiennamen der Beschwerdeführerin mit „Freifrau von B“ bestimmt. Dieser Name sei auch eingetragen worden.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 04.04.2016 erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die unehelich geborene Beschwerdeführerin sowohl deutsche als auch österreichische Staatsangehörige sei. Deutsche Staatsangehörige sei die Beschwerdeführerin deshalb geworden, da ihre Mutter Frau C Freifrau von B zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin gewesen sei. Die österreichische Staatsangehörigkeit habe die Beschwerdeführerin am 24.10.2003
Paragraph 7 a, Staatbürgerschaftsgesetz von ihrem leiblichen Vater D D erhalten, der mit diesem Datum ihre Mutter geehelicht habe. Bei der Eheschließung hätten die beiden Elternteile eine Erklärung
Paragraph 139, Absatz 2, ABGB abgegeben und hätten den Familiennamen der Beschwerdeführerin mit „Freifrau von B“ bestimmt. Dieser Name sei auch eingetragen worden. Im Zuge der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer respektive Neuausstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin habe die Behörde angenommen, eine fehlerhafte Eintragung vollzogen zu haben und sei dieser Umstand der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.02.2015 mitgeteilt worden. Zugleich sei die Aufforderung ergangen, einen passenden Familiennamen zu wählen. Nach ausführlicher Korrespondenz mit der Behörde sei am 03.12.2015 ein Schreiben an die Rechtsvertretung ergangen. Aufgrund dieses Schreibens habe die Rechtsvertretung eine umfängliche Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass es sich bei dem Familiennamen Freifrau von B nicht um eine Adelsbezeichnung
Adelsaufhebungsgesetz sondern um einen Namensbestandteil eines bürgerlichen Familiennamens
der Weimarer Reichs-verfassung handle und sei die entsprechende Rechtsansicht vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach in seinen Erkenntnissen bestätigt worden (VwGH 2362/53; VwGH 2261/56; VwGH 1645/57). Außerdem sei vorgebracht worden, dass dem in Rede stehenden Sachverhalt eine unionsweite Bedeutung zukomme und sei dazu die einschlägige EuGH Judikatur zitiert worden (vgl EuGH C-353/06 Grunkin-Paul gegen Standesamt Niebüll, 14.10.2008). Ergänzend sei weiters darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für einen allfällig vorzunehmenden Antrag auf Änderung des Familiennamens
dem Namensänderungsgesetz vorliegen würden und dem keinerlei Versagungsgründe entgegenstehen würden.Im Zuge der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer respektive Neuausstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin habe die Behörde angenommen, eine fehlerhafte Eintragung vollzogen zu haben und sei dieser Umstand der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.02.2015 mitgeteilt worden. Zugleich sei die Aufforderung ergangen, einen passenden Familiennamen zu wählen. Nach ausführlicher Korrespondenz mit der Behörde sei am 03.12.2015 ein Schreiben an die Rechtsvertretung ergangen. Aufgrund dieses Schreibens habe die Rechtsvertretung eine umfängliche Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass es sich bei dem Familiennamen Freifrau von B nicht um eine Adelsbezeichnung
Adelsaufhebungsgesetz sondern um einen Namensbestandteil eines bürgerlichen Familiennamens
der Weimarer Reichs-verfassung handle und sei die entsprechende Rechtsansicht vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach in seinen Erkenntnissen bestätigt worden (VwGH 2362/53; VwGH 2261/56; VwGH 1645/57). Außerdem sei vorgebracht worden, dass dem in Rede stehenden Sachverhalt eine unionsweite Bedeutung zukomme und sei dazu die einschlägige EuGH Judikatur zitiert worden vergleiche EuGH C-353/06 Grunkin-Paul gegen Standesamt Niebüll, 14.10.2008). Ergänzend sei weiters darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für einen allfällig vorzunehmenden Antrag auf Änderung des Familiennamens
dem Namensänderungsgesetz vorliegen würden und dem keinerlei Versagungsgründe entgegenstehen würden. In weiterer Folge habe die Behörde mittels Bescheid vom 15.03.2016 den Familiennamen der Beschwerdeführerin von Freifrau von B in B geändert mit der Begründung, die damals übliche Vorgangsweise, Adelsbezeichnungen, welche nach der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens geworden seien, wäre aufgrund der neueren Judikatur nicht mehr aufrecht zu erhalten. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst erkennen.Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst erkennen. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass auf den dargelegten Sachverhalt Unionsrecht anzuwenden sei. Es ergehe daher die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof stellen mit der Frage, ob Art 21 AEUV und Art 7, 21 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer Regelung entgegenstehen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den Familiennamen – soweit er ein im Mitgliedstaat unzulässiges Adelsprädikat enthält – eines Kindes anzuerkennen, der nach den Regeln eines anderen Mitgliedstaates bestimmt wurde.Überdies wurde darauf hingewiesen, dass auf den dargelegten Sachverhalt Unionsrecht anzuwenden sei. Es ergehe daher die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof stellen mit der Frage, ob Artikel 21, AEUV und Artikel 7, 21 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer Regelung entgegenstehen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den Familiennamen – soweit er ein im Mitgliedstaat unzulässiges Adelsprädikat enthält – eines Kindes anzuerkennen, der nach den Regeln eines anderen Mitgliedstaates bestimmt wurde. Durch die angefochtene Entscheidung sei die Beschwerdeführerin in ihrem Persönlichkeits-recht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Familiennamen rechtmäßig von ihrer Mutter, Frau E Freifrau von B, abgeleitet und seit über einem Jahrzehnt geführt.
Abs 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 seien die damaligen Adelsprädikate zum Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens geworden und würden sohin ex lege keine Adelsbezeichnungen mehr darstellen. Die Beschwerdeführerin trage sohin ihren Familiennamen Freifrau von B rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach in seinen Erkenntnissen ausgesprochen, dass dann, wenn ein ehemals deutscher adeliger Staatsbürger nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die österreichische Staatsbürgerschaft erhalte, sein vormaliger Adel nicht mehr durch das Adelsaufhebungsgesetz aufgehoben werden könne, weil er diesen nicht mehr innehabe. Eine Abänderung des Familiennamens hätte zur Folge, dass die Beschwerde-führerin in der rechtmäßigen Führung ihres Familiennamens zu Unrecht eingeschränkt werden würde. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar und behindere sie in ihrem weiteren Fortkommen. Überdies werde die Beschwerdeführerin diskriminiert und stellte sich die Änderung des Familienlebens als unverhältnismäßiger Eingriff in Art 8 EMRK und Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Zusätzlich werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfe, ihren rechtmäßigen Familiennamen fortzuführen und würde eine Abänderung desselben den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz zuwiderlaufen. Die Beschwerde-führerin habe bisher – seit mehr als einem Jahrzehnt – im guten Glauben einen Familiennamen geführt, von dem sie ausgegangen sei, diesen auch führen zu dürfen.Durch die angefochtene Entscheidung sei die Beschwerdeführerin in ihrem Persönlichkeits-recht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Familiennamen rechtmäßig von ihrer Mutter, Frau E Freifrau von B, abgeleitet und seit über einem Jahrzehnt geführt.
, Absatz 2, der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 seien die damaligen Adelsprädikate zum Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens geworden und würden sohin ex lege keine Adelsbezeichnungen mehr darstellen. Die Beschwerdeführerin trage sohin ihren Familiennamen Freifrau von B rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach in seinen Erkenntnissen ausgesprochen, dass dann, wenn ein ehemals deutscher adeliger Staatsbürger nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die österreichische Staatsbürgerschaft erhalte, sein vormaliger Adel nicht mehr durch das Adelsaufhebungsgesetz aufgehoben werden könne, weil er diesen nicht mehr innehabe. Eine Abänderung des Familiennamens hätte zur Folge, dass die Beschwerde-führerin in der rechtmäßigen Führung ihres Familiennamens zu Unrecht eingeschränkt werden würde. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar und behindere sie in ihrem weiteren Fortkommen. Überdies werde die Beschwerdeführerin diskriminiert und stellte sich die Änderung des Familienlebens als unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK und Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Zusätzlich werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfe, ihren rechtmäßigen Familiennamen fortzuführen und würde eine Abänderung desselben den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz zuwiderlaufen. Die Beschwerde-führerin habe bisher – seit mehr als einem Jahrzehnt – im guten Glauben einen Familiennamen geführt, von dem sie ausgegangen sei, diesen auch führen zu dürfen. Zur Anregung des Vorabentscheidungsverfahrens
AEUV sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und nach diesem Personalstatut den Familiennamen Freifrau von B rechtmäßig führe. Eine Änderung des Familiennamens würde sohin dazu führen, dass die Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Familiennamen – je nach dem Personalstatut des jeweiligen Mitgliedstaates – führen müsste. Dies würde zu einer unsachgemäßen Differenzierung respektive Diskriminierung und erheblichen Eingriff in die europäischen Grundrechte der Beschwerdeführerin führen. Die von Seiten der Behörde zitierte Entscheidung betreffe einen Einzelfall, dem eine Adoption zu Grunde liege und sei daher mit dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal in concreto die Beschwerdeführerin ihren Familiennamen von Geburt an getragen habe und bei der seinerzeitigen Eheschließung der Mutter explizit eine Erklärung
Abs 2 ABGB abgegeben worden sei und der Familienname der Beschwerdeführerin nach dem Familiennamen der Mutter bestimmt worden sei. Eine erhebliche unionsweite Relevanz lasse sich dadurch erkennen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Fortkommen gehindert und in der Achtung ihres Privatlebens diskriminiert werden würde. Überdies würde eine Abänderung des Familiennamens dazu führen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausweispapieren, ausgestellt auf unterschiedliche Familiennamen – ausgestattet werden würde.Zur Anregung des Vorabentscheidungsverfahrens
, AEUV sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und nach diesem Personalstatut den Familiennamen Freifrau von B rechtmäßig führe. Eine Änderung des Familiennamens würde sohin dazu führen, dass die Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Familiennamen – je nach dem Personalstatut des jeweiligen Mitgliedstaates – führen müsste. Dies würde zu einer unsachgemäßen Differenzierung respektive Diskriminierung und erheblichen Eingriff in die europäischen Grundrechte der Beschwerdeführerin führen. Die von Seiten der Behörde zitierte Entscheidung betreffe einen Einzelfall, dem eine Adoption zu Grunde liege und sei daher mit dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal in concreto die Beschwerdeführerin ihren Familiennamen von Geburt an getragen habe und bei der seinerzeitigen Eheschließung der Mutter explizit eine Erklärung
Paragraph 139, Absatz 2, ABGB abgegeben worden sei und der Familienname der Beschwerdeführerin nach dem Familiennamen der Mutter bestimmt worden sei. Eine erhebliche unionsweite Relevanz lasse sich dadurch erkennen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Fortkommen gehindert und in der Achtung ihres Privatlebens diskriminiert werden würde. Überdies würde eine Abänderung des Familiennamens dazu führen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausweispapieren, ausgestellt auf unterschiedliche Familiennamen – ausgestattet werden würde. Der Beschwerde kam lediglich zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Berechtigung zu.Der Beschwerde kam lediglich zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Berechtigung zu. Dem gegenständlichen Akt des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Beantragung der Neuausstellung bzw Verlängerung der Reisepässe der Beschwerdeführerin und deren Schwester F, beide geboren in Z, die Frage aufkam, ob der geführte Familienname Freifrau von B richtig sei. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Mutter der Kinder deutsche Staatsangehörige sei und den Adelsnamen „Freifrau von B“ führe. Bei der Geburt der Kinder sei die Mutter noch nicht verheiratet gewesen und hätten daher die Kinder die Staatsangehörigkeit und den Nachnamen der Mutter erhalten. Der österreichische Vater, G D, und die deutsche Mutter, C Freifrau von B, hätten im Jahr 2003 im Standesamt Söll geheiratet. Durch die Eheschließung seien die Kinder österreichische Staatsbürger geworden. Ein Adelstitel (Freifrau von …) könne in Österreich nicht geführt werden. Leider sei dies bei der Eintragung der neuen Familiennamen der Kinder übersehen worden und würden die Kinder seitdem den Namen „Freifrau von B“ führen. Weiters ist der diesbezüglichen Niederschrift der Standesbeamtin J J zu entnehmen, dass sie die Eltern der Kinder im Schreiben vom 12.02.2015 darauf hingewiesen habe, dass die Namensführung nicht den österreichischen Vorschriften entspreche und eine Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen sei, da eine Eintragung zu berichtigen sei, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei. Den Eltern seien Möglichkeiten zulässiger Familiennamen aufgezeigt worden. Der Vater G D habe sie darauf angerufen und mitgeteilt, dass die Kinder weiterhin „Freifrau von B“ heißen sollten und die Angelegenheit Rechtsanwalt übergeben werde. In rechtlicher Hinsicht ist auf das vom Bürgermeister der Gemeinde Z angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014 zu Zlen B 212/2014, B 213/2014, B 214/2014 und B 215/2014 zu verweisen. Gegenständlich war dabei die amtswegige Berichtigung des Familiennamens durch die Streichung des Zusatzes „von“. Der Beschwerdeführer zu B 213/2014 wurde dabei am 27.09.1943 als reichsdeutscher Staatsangehöriger im heutigen Ostrava, Tschechien, geboren. Dieser erwarb zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit am 03.11.1959 die österreichische Staats-bürgerschaft. Den Namen dieses Beschwerdeführers, den dieser nach deutschem Zivilrecht durch Abstammung von seinem Vater erworben hat und der im deutschen Geburtenbuch als mit „von“ eingetragen worden ist, haben die österreichischen Behörden in der von ihnen ausgestellten Staatsbürgerschaftsurkunde ebenfalls mit dem Zusatz „von“ eingetragen. Am 24.05.1969 heiratete dieser Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin zu B 214/2014, eine österreichische Staatsbürgerin. Aus Anlass der Eintragung dieser Eheschließung im Ehebuch wurde der Familienname des Beschwerdeführers zu B 213/2014 und der Beschwerdeführerin zu B 214/2014 mit dem Zusatz „von“ eingetragen. Im Zuge der Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises wurde sodann von Amts wegen die Eintragung über die Eheschließung im Ehebuch dahingehend berichtigt, dass beim jeweiligen Familiennamen der Zusatz „von“ gestrichen worden ist. Gegen diese amtswegige Berichtigung des Familiennamens wurde Berufung erhoben, wobei dieser keine Folge gegeben worden ist, sodass die Angelegenheit an den Verfassungsgerichtshof herangetragen worden ist.In rechtlicher Hinsicht ist auf das vom Bürgermeister der Gemeinde Z angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014 zu Zlen B 212 aus 2014,, B 213 aus 2014,, B 214 aus 2014, und B 215 aus 2014, zu verweisen. Gegenständlich war dabei die amtswegige Berichtigung des Familiennamens durch die Streichung des Zusatzes „von“. Der Beschwerdeführer zu B 213 aus 2014, wurde dabei am 27.09.1943 als reichsdeutscher Staatsangehöriger im heutigen Ostrava, Tschechien, geboren. Dieser erwarb zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit am 03.11.1959 die österreichische Staats-bürgerschaft. Den Namen dieses Beschwerdeführers, den dieser nach deutschem Zivilrecht durch Abstammung von seinem Vater erworben hat und der im deutschen Geburtenbuch als mit „von“ eingetragen worden ist, haben die österreichischen Behörden in der von ihnen ausgestellten Staatsbürgerschaftsurkunde ebenfalls mit dem Zusatz „von“ eingetragen. Am 24.05.1969 heiratete dieser Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin zu B 214 aus 2014,, eine österreichische Staatsbürgerin. Aus Anlass der Eintragung dieser Eheschließung im Ehebuch wurde der Familienname des Beschwerdeführers zu B 213 aus 2014, und der Beschwerdeführerin zu B 214 aus 2014, mit dem Zusatz „von“ eingetragen. Im Zuge der Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises wurde sodann von Amts wegen die Eintragung über die Eheschließung im Ehebuch dahingehend berichtigt, dass beim jeweiligen Familiennamen der Zusatz „von“ gestrichen worden ist. Gegen diese amtswegige Berichtigung des Familiennamens wurde Berufung erhoben, wobei dieser keine Folge gegeben worden ist, sodass die Angelegenheit an den Verfassungsgerichtshof herangetragen worden ist. Diese Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass
des im Verfassungsrang stehenden und den Gleich-heitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz der Adel österreichischer Staatsbürger aufgehoben worden ist. § 1 der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiere diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, und zwar gleich viel, ob es sich um im Inland erworbene oder um ausländische Vorzüge handle, treffe. So verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis zu VfSlg 17.060/2003. Darin habe der Verfassungsgerichtshof – anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte – ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes unzulässig sei, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trage, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem sei auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe VwGH 17.02.2010, 2008/17/0114). Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischen Gleichgewichtes auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen. An dieser Auffassung sei festzuhalten. Kein österreichischer Staatsbürger solle also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der iSd Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthalte und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt und des Standes.Diese Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass
Paragraph eins, des im Verfassungsrang stehenden und den Gleich-heitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz der Adel österreichischer Staatsbürger aufgehoben worden ist. Paragraph eins, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiere diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, und zwar gleich viel, ob es sich um im Inland erworbene oder um ausländische Vorzüge handle, treffe. So verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis zu VfSlg 17.060 aus 2003,. Darin habe der Verfassungsgerichtshof – anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte – ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes unzulässig sei, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trage, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem sei auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe VwGH 17.02.2010, 2008/17/0114). Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischen Gleichgewichtes auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen. An dieser Auffassung sei festzuhalten. Kein österreichischer Staatsbürger solle also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der iSd Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthalte und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt und des Standes. Das Adelsaufhebungsgesetz schließt nach dieser Entscheidung vom 26.06.2014 demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namenbestandteilen oder –zusätzen, die iSd Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatbürgerschaft weiterführt (VfSlg 17.060/2003). Ganz deutlich hat der Verfassungsgerichtshof darin ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zu Zl B 213/2014, der vorerst lediglich deutscher Staatsbürger gewesen ist und einen Familiennamen mit dem Zusatz „von“ nach deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen durch Abstammung von seinem deutschen Vater erworben hat, mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft den Zusatz „von“ aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht mehr führen darf. Somit trifft dieses Verbot auch deutsche Staatsbürger, die nach deutschem Recht kraft Abstammung Adelstitel als Teil des bürgerlichen Namens führen dürfen, sobald sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Damit sind nicht nur Fälle von Adoption österreichischer Staatsbürger durch deutsche Staatsbürger von diesem Verbot der Namensführung erfasst. Beim Zusatz „Freifrau von“ handelt es sich zweifelsfrei um eine verbotene Adelsbezeichnung nach dem Adelsaufhebungsgesetz iVm der angesprochenen Vollzugsanweisung.Das Adelsaufhebungsgesetz schließt nach dieser Entscheidung vom 26.06.2014 demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namenbestandteilen oder –zusätzen, die iSd Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatbürgerschaft weiterführt (VfSlg 17.060 aus 2003,). Ganz deutlich hat der Verfassungsgerichtshof darin ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zu Zl B 213 aus 2014,, der vorerst lediglich deutscher Staatsbürger gewesen ist und einen Familiennamen mit dem Zusatz „von“ nach deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen durch Abstammung von seinem deutschen Vater erworben hat, mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft den Zusatz „von“ aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht mehr führen darf. Somit trifft dieses Verbot auch deutsche Staatsbürger, die nach deutschem Recht kraft Abstammung Adelstitel als Teil des bürgerlichen Namens führen dürfen, sobald sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Damit sind nicht nur Fälle von Adoption österreichischer Staatsbürger durch deutsche Staatsbürger von diesem Verbot der Namensführung erfasst. Beim Zusatz „Freifrau von“ handelt es sich zweifelsfrei um eine verbotene Adelsbezeichnung nach dem Adelsaufhebungsgesetz in Verbindung mit der angesprochenen Vollzugsanweisung. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen nicht, zumal der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein (C-208/09) ausgesprochen hat, dass es nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedsstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheits-grundsatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat. Weiters wurde in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass ein solches Verbot nicht als eine Maßnahme anzusehen sei, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtige. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die in der Beschwerde angezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu C-353/06, Grunkin-Paul gegen Standesamt Niebüll, mit der gegenständlichen Angelegenheit nicht zu vergleichen ist. Bei dieser Entscheidung ging es darum, das Leonard Matthias Grunkin-Paul 1998 in Dänemark als Kind von Herrn Grunkin und Frau Paul, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, geboren worden ist, und nach dänischem Recht den Doppelnamen Grunkin-Paul erhalten hat. Nach einiger Zeit beantragten die Eltern des Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber seit seiner Geburt in Dänemark lebt, die Eintragung seines Familiennamens Grunkin-Paul in das in Deutschland angelegte Familienbuch, wobei die deutschen Behörden diese Eintragung mit der Begründung ablehnten, der Nachname deutscher Staatsbürger unterliege deutschem Recht und nach deutschem Recht dürfe ein Kind keinen Doppelnamen führen. Im gegenständlichen Fall verhielt es sich jedoch so, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren worden ist, am Geburtsort in das Geburtenbuch eingetragen worden ist und auch in Österreich lebt, sodass kein vergleichbarer internationaler Bezug, wie im Verfahren Grunkin-Paul gegen Standesamt Niebüll, vorliegt. Aufgrund dieser Umstände sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, das angeregte Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Abs 1 des Personenstandsgesetzes 2013 hat die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Gleichwohl hat nach § 42 Abs 1 leg cit die Berichtigung einer Eintragung zu erfolgen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Paragraph 41, Absatz eins, des Personenstandsgesetzes 2013 hat die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Gleichwohl hat nach Paragraph 42, Absatz eins, leg cit die Berichtigung einer Eintragung zu erfolgen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Aufgrund dieser Umstände wurde der Familienname der Beschwerdeführerin zu Recht berichtigt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.12.2015 im gegenständlichen Verfahren beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z zusätzlich der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer respektive Neuausstellung des Reisepasses beantragt worden ist. Hierfür war jedoch nicht der Bürgermeister der Marktgemeinde Z sondern sachlich und örtlich die Bezirkshauptmannschaft W zuständig. Nach § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Im gegenständlichen Fall war offensichtlich, dass nicht der Bürgermeister der Marktgemeinde Z für diesen Antrag zuständig ist, sodass dieser an die Bezirkshauptmannschaft W weiterzuleiten bzw die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft W zu verweisen gewesen wäre und die Zurückweisung dieses Antrages im Spruchteil II. nicht tunlich gewesen ist. Dieser Teil des Spruches war daher zu beheben.Im gegenständlichen Fall war offensichtlich, dass nicht der Bürgermeister der Marktgemeinde Z für diesen Antrag zuständig ist, sodass dieser an die Bezirkshauptmannschaft W weiterzuleiten bzw die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft W zu verweisen gewesen wäre und die Zurückweisung dieses Antrages im Spruchteil römisch zwei. nicht tunlich gewesen ist. Dieser Teil des Spruches war daher zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im gegenständlichen Fall jedenfalls einschlägige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind, auf die im Erkenntnis ohnehin verwiesen worden ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im gegenständlichen Fall jedenfalls einschlägige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind, auf die im Erkenntnis ohnehin verwiesen worden ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0888.1
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