← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/37/0402-4'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 36§ 86eArt 130§ 7§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0402-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation: römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Beginnend ab dem Jahr 1925 hat zu der als Gemeindegut bewirtschafteten U-Alpe ein agrarbehördliches Regulierungsverfahren stattgefunden. Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ****2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „U-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ****2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „U-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ****3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft U-Alpe erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ X1 II sowie X2 II, beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ X1 II, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ X2 II, GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 36Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt.

Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft U-Alpe, vormals Agrargemeinschaft Z-V-Stadt. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****4 vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ****3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft U-Alpe erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ X1 römisch zwei sowie X2 römisch zwei, beide GB Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ X1 römisch zwei, GB Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ X2 römisch zwei, GB Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft U-Alpe, vormals Agrargemeinschaft Z-V-Stadt. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****4 vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996: Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft U-Alpe Z hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ****5, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft U-Alpe Z hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ****5, festgestellt, dass

  1. a)genau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X2, GB Z, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen undgenau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X2, GB Z, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen und
  2. b)andere, ebenfalls eigens angeführte Grundstücke kein Gemeindegut darstellen. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft U-Alpe Z sowie die Stadtgemeinde Z Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ****6, die Berufung der Agrargemeinschaft U-Alpe Z im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X2, GB Z, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ****6, die Berufung der Agrargemeinschaft U-Alpe Z im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X2, GB Z, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zln 2012/07/0238-3 und 2012/07/0239-3, die Behandlung der Beschwerden der Agrar-gemeinschaft U-Alpe und der Stadtgemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ****6, abgelehnt. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Gst Nrn 1 - 53, alle eingetragen in EZ X2, GB Z, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft U-Alpe Z sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft U-Alpe Z zählenden, in den EZ 1 - 16, alle GB Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ X2, GB Z, eingetragenen Gst Nrn 54 - 58 stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn 1 - 53, alle eingetragen in EZ X2, GB Z, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft U-Alpe Z sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft U-Alpe Z zählenden, in den EZ 1 - 16, alle GB Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ X2, GB Z, eingetragenen Gst Nrn 54 - 58 stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. II. Verfahrensablauf: römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Bereits mit Schriftsatz vom 09.12.2014 hat Substanzverwalter Bürgermeister B B der Agrarbehörde mitgeteilt, dass der Obmann der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft U-Alpe Z teilweise Unterlagen, wie etwa Verträge, übergeben habe, es seien aber insbesondere nachfolgende Unterlagen immer noch ausständig: ● Abrechnung Neubau Wer Alm/Restaurant ● Pachtvertrag Wer Alm/Restaurant ● Gesamte Buchhaltung ● Versicherungspolizzen Mit Schriftsatz vom 10.12.2014, Zl ****1, hat die Agrarbehörde A A aufgefordert, sich zum Vorwurf zu rechtfertigen, die Abrechnung des Neubaus der Wer Alm/Restaurant, den Pachtvertrag Wer Alm/Restaurant sowie sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Versicherungspolizzen nicht fristgerecht übergeben zu haben. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ****1. Mit diesem Straferkenntnis hat die Agrarbehörde A A zur Last gelegt, die Abrechnung des Neubaus Wer Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag Wer Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der Wer Alm dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z nicht fristgerecht übergeben zu haben. Die dagegen erhobene Beschwerde des A A hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl LVwG-2015/35/1246-2, als unbegründet abgewiesen. Am 25.11.2015 hat zwischen den Vertretern der Agrarbehörde und Bürgermeister B B in seiner Funktion als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe eine Besprechung stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung wurde auch erörtert, welche Unterlagen der Beschuldigte an den Substanzverwalter bereits übergeben hat und welche Unterlagen noch zu übergeben sind. Ausdrücklich heißt es in dem über diese Besprechung angelegten Aktenvermerk vom 03.12.2015, Zl ****7: „Festgehalten wird, dass der Substanzverwalter über die Jahresabrechnungen der Jahre 2014, 2013, 2012 und 2010 (ab August) verfügt. Die Unterlagen der Jahre 2008 und 2009 fehlen zur Gänze. Protokollbücher mit den Beschlüssen der Agrargemeinschaft liegen dem Substanzverwalter auch nicht vor.“ Auf eine fernmündliche Nachfrage hat Substanzverwalter Bürgermeister B B Anfang Jänner 2016 mitgeteilt, dass nach wie vor sämtliche Protokollbücher der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe ausständig seien und die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2008, 2009 und 2011 vollständig sowie für die Monate Jänner bis Juli des Jahres 2010 fehlen würden. Mit Straferkenntnis vom 07.01.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A A als Obmann der Agrargemeinschaft U-Alpe und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung

§ 86eAbs 4 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 id

F LGBl Nr 70/2014, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, nicht nachgekommen zu sein, als er die Buchhaltungsunterlagen der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe (Jahresabrechnungen, Voranschläge, Belege, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke) für die Jahre 2011, 2010 (Jänner bis Juli), 2009 und 2008 dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben. Mit Straferkenntnis vom 07.01.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A A als Obmann der Agrargemeinschaft U-Alpe und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung

Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, nicht nachgekommen zu sein, als er die Buchhaltungsunterlagen der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe (Jahresabrechnungen, Voranschläge, Belege, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke) für die Jahre 2011, 2010 (Jänner bis Juli), 2009 und 2008 dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben. Aufgrund dieser A A zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den genannten Obmann der Gemeindeguts-Agrargemeinschaft U-Alpe Z eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzarreststrafe in der Höhe von 40 Stunden) verhängt und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens mit Euro 100,00 bestimmt. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 10.12.2014, Zl ****1, aufgefordert worden sei, sich zum verfahrensgegenständlichen Straftatbestand – nicht erfolgte Übergabe von Buchhaltungsunterlagen – zu rechtfertigen. Eine neuerliche Aufforderung sei daher nicht erforderlich. Gegen dieses Straferkenntnis hat A A mit Schriftsatz vom 29.01.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

  1. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 14.07.2016 und am 21.07.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis vom 07.01.2016, Zl ****1, verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des Bürgermeisters B B in seiner Funktion als Substanzverwalter der Gemeinde-gutsagrargemeinschaft U-Alpe sowie des C C, Kassier der Gemeinde-gutsagrargemeinschaft U-Alpe, jeweils als Zeuge, und durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei über die fehlenden Buchhaltungs-unterlagen für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 nicht informiert gewesen. Aus diesen Gründen habe er auch nicht reagieren können. Unabhängig davon bringt der Beschwerdeführer vor, der Substanzverwalter zeige keinen Willen zur Zusammenarbeit. So sei für die Jahresabrechnungen für die Jahre 2010, 2012, 2013 und 2014 ein gemeinsamer Termin mit dem Substanzverwalter beim Steuerberater vereinbart gewesen. Dieser Termin habe allerdings ohne ihn stattgefunden und er habe keine Kenntnis über den Inhalt der Gespräche. So habe ihn auch der Substanzverwalter nie darüber informiert, dass ihm der Kassier eventuell fehlende Unterlagen nicht übergeben hätte. IV. Sachverhalt: römisch vier. Sachverhalt:
  2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: A A, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse, Z, ist Pensionist. Er bezieht 14-mal im Jahr eine Pension in Höhe von ca netto Euro 600,--. Zudem ist er Gesellschafter der S GmbH, die eine Landwirtschaft betreibt. Ihn treffen keine Sorgepflichten gegenüber Familienangehörigen.A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse, Z, ist Pensionist. Er bezieht 14-mal im Jahr eine Pension in Höhe von ca netto Euro 600,--. Zudem ist er Gesellschafter der S GmbH, die eine Landwirtschaft betreibt. Ihn treffen keine Sorgepflichten gegenüber Familienangehörigen. Mit Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A A als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung

§ 86e

Abs 4 TFLG 1996 nicht nachgekommen zu sein, als er die Abrechnung des Neubaus der Wer Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag Wer Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der Wer Alm dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen habe. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A A hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl LVwG-2015/35/1246-2, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.).Mit Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A A als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung

Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht nachgekommen zu sein, als er die Abrechnung des Neubaus der Wer Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag Wer Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der Wer Alm dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen habe. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A A hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl LVwG-2015/35/1246-2, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Mit Straferkenntnis vom 21.10.2015, Zl ****8, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen zu haben, und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis vom 21.10.2015, Zl ****8, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen zu haben, und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des A A hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 22.04.2016, Zl LVwG-2015/37/2974-9, insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wurde, ansonsten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen das Straferkenntnis vom 21.10.2015, Zl ****8, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A A ist seit 59 Jahren Mitglied des Ausschusses der Gemeindeguts-agrargemeinschaft U-Alpe. Die Funktion des Obmannes hat er ca 40 Jahre ausgeübt, allerdings mit dem an seinen Stellvertreter gerichteten Schreiben vom 22.04.2016 die Zurücklegung des Amtes als Obmann mit 04.05.2016 angekündet und mit Schriftsatz vom 11.05.2016 alle Agrargemeinschaftsmitglieder über diesen Schritt unterrichtet.

  1. Feststellungen zum Tatvorwurf: 2.
  2. Allgemeines zur Haushaltsführung der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe bis einschließlich des Jahres 2012: Ab 1998 hat C C als Kassier der Agrargemeinschaft U-Alpe fungiert. Er hat für jeden Monat das Kassabuch geführt und die Belege betreffend die Ein- und Auszahlungen in einem Ordner gesammelt und aufbewahrt. Die Kassabücher wurden zudem digital gespeichert und können jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Am Ende des Monats hat Kassier C C einen Monatsbericht erstellt. Diesen Monatsbericht hat er dem Steuerberater der Agrargemeinschaft U-Alpe, D D, übergeben. Steuerberater D D hat aufgrund der ihm ausgehändigten Unterlagen die Vorsteuer berechnet und die entsprechenden Buchungen auf den Kostenstellen vorgenommen. Buchungen auf den Konten hat der Kassier C C vorgenommen. Obmann A A hat die Zahlungsüberweisungen unterfertigt und die sonstigen notwendigen Anordnungen getroffen. Die Buchungen hat – wie bereits dargelegt – Kassier C C vorgenommen. Obmann A A hat im Hinblick auf die vorgenommenen Buchungen „Monatslisten“ erhalten, auf denen die Ein- und Auszahlungen vermerkt waren. Sofern sich in diesem Zusammenhang Fragen gestellt haben, hat sich Obmann A A an den Kassier C C gewandt. Am Ende jeden Jahres haben die beiden Kassaprüfer, gestützt auf die Monatsberichte, die Haushaltsgebarung überprüft und den Jahresbericht erstellt. Jeder Jahresbericht wurde der Vollversammlung und dem Ausschuss vorgelegt. Zuletzt haben am 28.07.2014 die beiden Kassaprüfer im Büro des Kassiers C C die Prüfung der Haushaltsgebarung für das Jahr 2012 durchgeführt. Die Jahresabrechnungen wurden ebenfalls digital gespeichert und können jederzeit zur Verfügung gestellt werden Auf der Basis der ihm ausgehändigten Jahresberichte und der sonstigen erforderlichen Unterlagen hat Steuerberater D D den Jahresabschluss erstellt. Nach der Fertigstellung des Jahresabschlusses hat Obmann A A die Unterlagen der Agrargemeinschaft U-Alpe im Büro des Steuerberaters D D übernommen und diese in weiterer Folge dem Kassier C C übergeben. 2.
  3. Zu den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Buchhaltungsunterlagen: Gestützt auf einen Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe hat Kassier C C nach dem 06.02.2015 alle bei ihm befindlichen Buchhaltungsunterlagen – ausgenommen jene der Jahre 2000, 2001 und 2002 – an die Stadtgemeinde Z übergeben, und zwar an Frau E E. Es befinden sich daher derzeit nur mehr die Buchhaltungsunterlagen (Belege) der Jahre 2000, 2001 und 2002 bei Kassier C C bzw in dessen Büro. Dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Buchhaltungsunterlagen – jene der Jahre 2008, 2009, 2011 sowie für die Monate Jänner bis Juli 2010 nicht der Stadtgemeinde Z oder dem Substanzverwalter übergeben wurden, lässt sich nicht feststellen. Es lässt sich ebenso nicht feststellen, dass sich die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Buchhaltungsunterlagen beim Beschwerdeführer oder in dessen Verfügungsgewalt befinden. Am 10.06.2015 hat zum Thema Finanzgebarung/Haushaltsführung der Gemeindeguts-agrargemeinschaft U-Alpe eine Ausschusssitzung stattgefunden, an der auch Substanzverwalter Bürgermeister B B teilgenommen hat. Anlässlich dieser Sitzung hat Kassier C C den Substanzverwalter ersucht, ihm jene Unterlagen bekannt zu geben, die noch ausständig seien. Kassier C C hat zudem angeboten, in weiterer Folge diese Unterlagen zu beschaffen, um sie der Stadtgemeinde Z/dem Substanzverwalter zu übergeben. Eine Mitteilung über allenfalls noch ausständige Unterlagen hat C C nicht erhalten. V. Beweiswürdigung: römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Seine Mitgliedschaft im Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe und die Ausübung der Funktion des Obmannes durch die letzten 40 Jahre hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 die an seinen Stellvertreter und die Agrargemeinschafts-mitglieder gerichteten, von ihm verfassten „Rücktrittsschreiben“ in Kopie vorgelegt. Das Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ****1, und das die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.06.2015, Zl LVwG-2015/35/1246-2, sowie das Straferkenntnis vom 21.10.2015, Zl ****8, und das die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde im Wesentlichen abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.04.2016, Zl LVwG-2015/37/2974-9, sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
  4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.
  5. und am 21.07.2016 hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer und Kassier C C (Zeuge) ausführlich zur Haushaltsführung/Finanzgebarung der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe (bis einschließlich des Jahres 2012) befragt. Der Beschwerdeführer und Kassier C C haben übereinstimmend festgehalten, dass die Belege über die Ein- und Ausgaben Kassier C C gesammelt habe und auf der Basis dieser Belege Monatsberichte erstellt worden seien. Aufbauend auf diese Unterlagen hätten die beiden Kassaprüfer die Kassaprüfung durchgeführt und ihren Bericht dem Ausschuss und der Vollversammlung vorgelegt. Alle diese Unterlagen seien dem Steuerberater D D zur Erstellung der Jahresabrechnung übergeben worden. Nach der Erstellung der Jahresabrechnung habe der Obmann die Unterlagen im Büro des Steuerberaters abgeholt und wiederum Kassier C C ausgehändigt. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 2.
  6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Zu den im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2008, 2009 und 2011 sowie der Monate Jänner bis Juli 2010 hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer sowie die Zeugen Substanzverwalter Bürgermeister B B und Kassier C C ausführlich befragt. Die Aussagen der genannten Personen stimmen zum Teil nicht überein. Der Beschwerdeführer hat betont, dass er bei sich keine Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt habe. Seiner Ansicht nach würden sich die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Buchhaltungsunterlagen bereits beim Substanzverwalter bzw der Stadtgemeinde Z befinden. Substanzverwalter Bürgermeister B B hat festgehalten, er habe die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2014, 2013 und 2012 vom Steuerberater D D erhalten. Die Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum August bis Dezember 2010 habe er vom Kassier C C erhalten. Er verfüge aber nicht über die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2008, 2009, Jänner bis Juli 2010 und
  7. Kassier C C hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 festgehalten, dass er, gestützt auf einen Beschluss des Ausschusses, nach dem 06.02.2015 alle bei ihm befindlichen Buchhaltungsunterlagen – ausgenommen jene für die Jahre 2000, 2001 und 2002 – der Stadtgemeinde Z, und zwar an Frau E E, ausgehändigt habe. Allerdings habe er sich darüber keine Bestätigung ausstellen lassen. Die Jahresabrechnungen und Kassabücher seien zudem bis einschließlich des Jahres 2012 digital abgespeichert worden und könnten jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Zudem habe er anlässlich der Ausschusssitzung am 10.06.2015 Substanzverwalter Bürgermeister B B aufgefordert, ihm die noch fehlenden Unterlagen bekannt zu geben. Er habe darüber hinaus angeboten, die noch fehlenden Unterlagen ausfindig zu machen. Es seien ihm allerdings nach dem 10.06.2015 durch den Substanzverwalter/die Stadtgemeinde Z keine (noch) fehlenden Unterlagen bekanntgegeben worden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen ist es dem erkennendem Gericht nicht möglich, festzustellen, das Obmann A A die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Unterlagen dem Bürgermeister und Substanzverwalter B B nicht ausgehändigt hat und sich diese Unterlagen nach wie vor beim Beschwerdeführer oder in dessen Verfügungsgewalt befinden. Dementsprechend trifft das Landesverwaltungsgericht im Kapitel 2.
  8. der Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich eine Negativfeststellung. VI. Rechtslage: römisch sechs. Rechtslage:
  9. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen§ 33.

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)
  2. b)…;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
  4. d)[…]
(3)
(4)[…]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. […]“ „Agrargemeinschaften§ 34.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitz-liegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 34,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitz-liegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4)Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.“ „Organe, Satzungen§ 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „Substanzverwalter, Rechnungsprüfer§ 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […]“ „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen§ 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5)
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „Strafbestimmungen§ 85. […]Paragraph 85, […]
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,
  1. a)
  2. b)
  3. c)als Obmann oder sonstiges Mitglied 1. .. 2. seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro zu bestrafen. […]“ „Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2„Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf , Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2§ 86e. […]Paragraph 86 e, […]
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit c. Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
  1. a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
  2. b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
  3. c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
  4. d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
  5. e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. … […]“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 45, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; […]“
  2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
  3. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2016 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer per Fax am 29.01.2016 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 2.
  2. Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft U-Alpe wurde gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel I. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft U-Alpe von folgenden Prämissen auszugehen:Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft U-Alpe wurde gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft U-Alpe von folgenden Prämissen auszugehen: • Die Agrargemeinschaft U-Alpe besteht ua auf den als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn 1 - 53, alle eingetragen in EZ X2, GB Z. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft U-Alpe besteht ua auf den als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn 1 - 53, alle eingetragen in EZ X2, GB Z. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. • Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke EZ X2, GB Z, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft U-Alpe. Der Substanzwert

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu.Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke EZ X2, GB Z, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft U-Alpe. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu. 2.2. Zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996: 2.2. Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996: 2.2.1. Zur Verpflichtung des § 86e Abs 4 TFLG 1996: Zur Verpflichtung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996: § 86e Abs 4 TFLG 1996 verpflichtet den Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die in den lit

  1. a)bis
  2. e)geführten Unterlagen, Gegenstände etc an den Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 zu übergeben. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Unterlagen sind solche im Sinne des § 86e Abs 4 lit c TFLG 1996. Demgemäß ist und war der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe verpflichtet, die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Buchhaltungsunterlagen an den Substanzverwalter zu übergeben. Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 verpflichtet den Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die in den Litera a,) bis
  3. e)geführten Unterlagen, Gegenstände etc an den Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu übergeben. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Unterlagen sind solche im Sinne des Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera c, TFLG 1996. Demgemäß ist und war der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft U-Alpe verpflichtet, die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Buchhaltungsunterlagen an den Substanzverwalter zu übergeben. 2.2.2. Zum Tatvorwurf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2008, 2009, 2010 (Zeitraum Jänner bis Juli) und 2011 dem Substanzverwalter der Stadtgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben zu haben. Das Verfahren hat gezeigt, dass sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Buchhaltungsunterlagen nicht dem Substanzverwalter ausgehändigt hat und sich diese nach wie vor bei ihm oder in dessen Verfügungsgewalt befinden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat lässt sich somit nicht erweisen. Demzufolge ist das angefochtene Straferkenntnis

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Verfahren hat gezeigt, dass sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Buchhaltungsunterlagen nicht dem Substanzverwalter ausgehändigt hat und sich diese nach wie vor bei ihm oder in dessen Verfügungsgewalt befinden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat lässt sich somit nicht erweisen. Demzufolge ist das angefochtene Straferkenntnis

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. VIII.römisch acht. Ergebnis: Es lässt sich mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Es lässt sich mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 41/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol va den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol va den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0402.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.