RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/3208-24; LVwG-2015/15/3209-6; LVwG-2016/15/1184-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerden
- des AA, Adresse1 und
- des BB, Adresse2, mitbeteiligte Partei Zer Wasserkraft GmbH, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde vom 18.11.2015, Zl W-***1 und gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 09.05.2016, Zl U-***1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie über die Beschwerde des Herrn DD, Adresse4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde vom 18.11.2015, Zl W-***1 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Zu den Beschwerden von AA und BB:
- Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG a. wird den Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde vom 18.11.2015, Zl W-***1 keine Folge gegeben. b. werden die Beschwerden gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 09.05.2016, Zl U-***1 als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. II.römisch zwei. Zur Beschwerde von Herrn DD:
- Gemäß den §§ 27, 28 Abs 1 und 31 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren durch Beschluss eingestellt.Gemäß den Paragraphen 27, 28, Absatz eins und 31 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren durch Beschluss eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.11.2015 wurde der Zer Wasserkraft GmbH aufgrund ihres Antrages vom 02.06.2015 die wasser- und forstrechtliche Bewilligung für mehrere Optimierungen und Anpassungen der Wasserkraftanlage X nach Maßgabe des angeschlossenen Änderungsprojektes 2015, verfasst von der EE Ingenieure ZT GmbH, zur Abänderung des Bescheides vom 30.01.2013, Zl W-***2 (Bewilligung der Wasserkraftanlage „Zer Ache/ X“) erteilt. Die Änderungen umfassen unterschiedliche Maßnahmen, unter anderem soll auch die Stauraumabdichtung anstelle des zunächst noch vorgesehenen Einsatzes von Bentonitmatten nunmehr durch den Einsatz einer PE-HD Folie erfolgen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.11.2015 wurde der Zer Wasserkraft GmbH aufgrund ihres Antrages vom 02.06.2015 die wasser- und forstrechtliche Bewilligung für mehrere Optimierungen und Anpassungen der Wasserkraftanlage römisch zehn nach Maßgabe des angeschlossenen Änderungsprojektes 2015, verfasst von der EE Ingenieure ZT GmbH, zur Abänderung des Bescheides vom 30.01.2013, Zl W-***2 (Bewilligung der Wasserkraftanlage „Zer Ache/ X“) erteilt. Die Änderungen umfassen unterschiedliche Maßnahmen, unter anderem soll auch die Stauraumabdichtung anstelle des zunächst noch vorgesehenen Einsatzes von Bentonitmatten nunmehr durch den Einsatz einer PE-HD Folie erfolgen. Ein ähnlicher Änderungsantrag wurde auch bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger Naturschutzbehörde gestellt. Die Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 09.05.2016 die entsprechende Änderungsbewilligung unter anderem zur Stauraumabdichtung mittels einer PE-HD Folie erteilt; die Errichtung der Kraftwerksanlage wurde naturschutzrechtlich mit Bescheid vom 06.03.2015, Zl U-***2 genehmigt. Gegen die angeführten Änderungsbescheide des Landeshauptmannes und der Landesregierung wurde vom BB und dem AA Beschwerde erhoben. Festgehalten wird weiters, dass zunächst auch noch von Herrn DD Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhoben wurde. Diese Beschwerde wurde allerdings mit Schriftsatz vom 19.02.2016 zurückgezogen. In der gemeinsam abgefassten und eingebrachten Beschwerde des BB und des AA gegen den Bescheid des Landeshauptmannes führen diese zwei Umweltorganisationen aufs Wesentliche zusammengefasst aus, dass es sich bei beiden Umweltorganisationen um anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs 6 und 7 UVP-G handle. Österreich sei Vertragspartei der Aarhus-Konvention. In der Aarhus Konvention und ihren Protokollen sei ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien vorgesehen. Auch die Europäische Union sei Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Der Konvention komme daher grundsätzlich dieselbe Wirkung zu wie sonstigem Unionsrecht. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien daher gleichzeitig auch unionsrechtswidrig und somit unangewendet zu lassen. Darüber hinaus könnten Bestimmungen der Aarhus-Konvention, wenn sie hinreichend genau und präzise seien, unmittelbar angewendet – also einer behördlichen Entscheidung direkt zugrunde gelegt – werden. Außerdem sei sämtliches innerstaatliches Recht soweit wie möglich in Einklang mit den Bestimmungen der Aarhus-Konvention auszulegen. Dabei sei stets die Auslegung der Bestimmungen durch das ACCC zu berücksichtigen. Dementsprechend nehme auch der VwGH in seiner Rechtsprechung auf die Spruchpraxis des ACCC Bezug, wozu auf die Entscheidung des VwGH vom 08.06.2010, AW 2010/06/0001 verwiesen wurde.In der gemeinsam abgefassten und eingebrachten Beschwerde des BB und des AA gegen den Bescheid des Landeshauptmannes führen diese zwei Umweltorganisationen aufs Wesentliche zusammengefasst aus, dass es sich bei beiden Umweltorganisationen um anerkannte Umweltorganisationen iSd Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G handle. Österreich sei Vertragspartei der Aarhus-Konvention. In der Aarhus Konvention und ihren Protokollen sei ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien vorgesehen. Auch die Europäische Union sei Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Der Konvention komme daher grundsätzlich dieselbe Wirkung zu wie sonstigem Unionsrecht. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien daher gleichzeitig auch unionsrechtswidrig und somit unangewendet zu lassen. Darüber hinaus könnten Bestimmungen der Aarhus-Konvention, wenn sie hinreichend genau und präzise seien, unmittelbar angewendet – also einer behördlichen Entscheidung direkt zugrunde gelegt – werden. Außerdem sei sämtliches innerstaatliches Recht soweit wie möglich in Einklang mit den Bestimmungen der Aarhus-Konvention auszulegen. Dabei sei stets die Auslegung der Bestimmungen durch das ACCC zu berücksichtigen. Dementsprechend nehme auch der VwGH in seiner Rechtsprechung auf die Spruchpraxis des ACCC Bezug, wozu auf die Entscheidung des VwGH vom 08.06.2010, AW 2010/06/0001 verwiesen wurde. Nach Artikel 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention müssten Mitgliedern der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Als Mitglieder der Öffentlichkeit würden nach Artikel 9 Z 2 bzw Artikel 2 Z 5 der Aarhus-Konvention nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen gelten. Diese würden darüber hinaus als betroffene Öffentlichkeit gelten, wenn sie sich für Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren ergebe sich aus § 102 WRG in Verbindung mit der grundsätzlichen Bestimmung des § 8 AVG. Die Aufzählung der Parteien in § 102 WRG sei nach hA nicht abschließend, weshalb zu prüfen sei, ob die Antragstellerinnen im gegenständlichen Verfahren ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG vorweisen könnten. Das WRG setze die Wasserrahmenrichtlinie in Österreich um, weshalb die Rechtslage auch unionsrechtlich beurteilt werden müsse. Da die WR-RL zweifelsfrei primär dem Umweltschutz diene und die von der EU ratifizierte Aarhus-Konvention NGOs das Recht einräume, an umweltbezogenen Verfahren teilzunehmen, sei von einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG nach unionsrechtskonformer Auslegung von einer Parteistellung der Antragstellenden auszugehen. Zitiert wurde daraufhin der Wortlaut der Fragestellung des VwGH im Vorabentscheidungsersuchen zur Zahl Ra 2015/07/0051, Beschluss vom 26.11.2015.Nach Artikel 9 Absatz 3, der Aarhus-Konvention müssten Mitgliedern der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Als Mitglieder der Öffentlichkeit würden nach Artikel 9 Ziffer 2, bzw Artikel 2 Ziffer 5, der Aarhus-Konvention nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen gelten. Diese würden darüber hinaus als betroffene Öffentlichkeit gelten, wenn sie sich für Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren ergebe sich aus Paragraph 102, WRG in Verbindung mit der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph 8, AVG. Die Aufzählung der Parteien in Paragraph 102, WRG sei nach hA nicht abschließend, weshalb zu prüfen sei, ob die Antragstellerinnen im gegenständlichen Verfahren ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG vorweisen könnten. Das WRG setze die Wasserrahmenrichtlinie in Österreich um, weshalb die Rechtslage auch unionsrechtlich beurteilt werden müsse. Da die WR-RL zweifelsfrei primär dem Umweltschutz diene und die von der EU ratifizierte Aarhus-Konvention NGOs das Recht einräume, an umweltbezogenen Verfahren teilzunehmen, sei von einem rechtlichen Interesse iSd Paragraph 8, AVG nach unionsrechtskonformer Auslegung von einer Parteistellung der Antragstellenden auszugehen. Zitiert wurde daraufhin der Wortlaut der Fragestellung des VwGH im Vorabentscheidungsersuchen zur Zahl Ra 2015/07/0051, Beschluss vom 26.11.
- Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Wasserkörper ***** direkt vom Kraftwerk betroffen sei. Die geplante Wasserentnahme werde zu einer Verschlechterung des sehr guten Zustandes der Qualitätskomponente Wasserhaushalt hin zum guten Zustand besagten Wasserkörpers führen. Damit liege eine Verschlechterung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vor, welche ein § 104a-Verfahren zur Bewilligung erforderlich machen würde. Die Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens werde als grober Verfahrensmangel bezeichnet, wozu auf die Entscheidung des EuGH vom 01.07.2015, C-461/13, FF, verwiesen wurde.Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Wasserkörper ***** direkt vom Kraftwerk betroffen sei. Die geplante Wasserentnahme werde zu einer Verschlechterung des sehr guten Zustandes der Qualitätskomponente Wasserhaushalt hin zum guten Zustand besagten Wasserkörpers führen. Damit liege eine Verschlechterung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vor, welche ein Paragraph 104 a, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, zur Bewilligung erforderlich machen würde. Die Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens werde als grober Verfahrensmangel bezeichnet, wozu auf die Entscheidung des EuGH vom 01.07.2015, C-461/13, FF, verwiesen wurde. Die Abdichtung des Stauraumes mittels PE-HD Folie entspreche nicht dem Stand der Technik und sei damit ohne vorangehende Forschungsarbeiten, die die Funktionstüchtigkeit erproben und beweisen, nicht genehmigungsfähig. Den Beschwerdeführern sei die Verwendung einer PE-HD Folie zur Abdichtung von Gartenteichen, Beschneiungsteichen und auch Fährkanälen bekannt. Eine Verwendung derartiger Folien zur Abdichtung alpiner Wildflüsse in der Größenordnung und ökomorphologischen Ausprägung der Zer Ache sei weder erprobt noch erwiesen und sei die vorliegend beabsichtigte Anwendung nach Ansicht der Beschwerdeführer weltweit der erste Probeversuch. Außerdem fehlten dem Bescheid konkrete Angaben über die verwendete Spezifikation der Folie; auch Ausführungen über den Umgang mit zu erwartenden Störfällen seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Außerdem beschreibe die naturkundefachliche Sachverständige, dass es beim Einsatz der PE-HD Folie lokal zu einer weiteren Verschlechterung für das Gewässer kommen werde. Betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 09.05.2016 begründet die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung ähnlich wie im Verfahren zum Wasserrechtsgesetz, dies allerdings betreffend die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz im Tiroler Naturschutzgesetz unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Inhaltlich wird in der Beschwerde gegen die Entscheidung der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde ausgeführt, dass die Unterlagen zur Beurteilung der Eingriffe in die Naturschutzinteressen nicht ausreichend seien sowie das völlig unerprobte Technologien insbesondere in Bezug auf den Einsatz einer Plastikfolie, angewendet werden sollen. So sei nicht klar, wie lange die Mindesthaltbarkeit der Folie sei, die erwartete Haltdauer und die maximale Haltdauer, wie sich die Folie altersbedingt verändere und welche Stoffe dabei potentielle abgegeben würden, wie Behebungen von Lecks bei der Verlegung oder bei Spülungen von sich gehen sollen und wie das Störfallkonzept für die Folie aussehe. Der Einsatz der PE-HD Folie entspreche nicht dem Stand der Technik und sei damit ohne vorangehende Forschungsarbeiten nicht genehmigungsfähig. Vergleichbar mit den Beschwerdeausführungen gegen die wasserrechtliche Bewilligung wird ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der Zer Ache um einen stark geschiebestoßenden Bach in einem Felssturzgebiet handle. Gerade im Falle von Hochwasser sei mit Steingeschiebe von beträchtlicher Größe zu rechnen, ein Stress, auf dessen Auswirkungen die Folie nicht getestet sei. Im Fall von Abrieb könne es daher zur Absplitterungen, Abrieb und daher Einbringen von Plastikteilchen in den ökologischen Kreislauf kommen. Das flussabwärts unmittelbar angrenzende Schutzgebiet S und die darin vorkommenden Arten seien daher den Auswirkungen durch Plastikteile und Partikel ausgeliefert, dies mit unschätzbaren Folgen. Ein Verfahren über das Verhalten im Falle von Schäden an der Abdichtung sei bisher nicht genannt worden. Auswirkungen von Partikeleinträgen in die Natur und den ökologischen Kreislauf seien bislang nicht geprüft worden. Darüber hinaus beschreibe das naturschutzfachliche Gutachten, dass es beim Einsatz der PE-HD Folie lokal zu einer weiteren Verschlechterung für das Gewässer kommen werde. Ähnliche Unsicherheiten und Unklarheiten bringe die Variante unter Verwendung von Bentonitmatten mit sich, bei der von starken negativen Auswirkungen auf die Natur auszugehen sei und bei der sich ebenfalls die o.g. Fragestellungen nicht aus den Unterlagen zweifelsfrei beantworten ließen. Außerdem wurde nochmals unter Hinweis auf das „FF Urteil“ vorgebracht, dass durch das geplante Projekt der sehr gute Zustand der Zer Ache auf ein Gut sinken werde. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerinnen AA und BB mit Schriftsatz vom 21.01.2016 klargestellt haben, dass sich das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.11.2015 nicht gegen die gleichzeitig erteilte forstrechtliche Bewilligung richtet. Das Landesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall am 13.07.2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Beschwerdeverhandlung teilgenommen haben neben den Beschwerdeführerinnen und der Antragstellerin ein geotechnischer Sachverständiger, welcher mit Beschluss vom 25.04.2016 zum nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt wurde, ein chemischer Sachverständiger, ein wasserbautechnischer und ein limnologischer Sachverständiger. Der chemische Sachverständige hat noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 01.03.2016 ein schriftliches Gutachten vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführerinnen AA und BB anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt haben, dass mit den Beschwerden einerseits der Einsatz der PE-HD Folie deswegen bekämpft wird, weil diese nicht dem Stand der Technik entspreche und andererseits mit dem Einsatz dieser Folie eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustandes nicht auszuschließen sei. Die anderen Teile der besagten Änderungsbescheide wurden hingegen von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Entgegen dem Vorbringen in den Beschwerden steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest, dass der Einsatz der PE-HD Folie auch im vorliegenden Fall zur Abdichtung des Stauraumes dem Stand der Technik entspricht. Durch den Einsatz der PE-HD Folie als Ersatz der zur Stauraumabdichtung ursprünglich vorgesehenen Bentonitmatten erfolgt keine weitere Verschlechterung des Zustandes der Zer Ache. Die 2,5 mm dicke Folie wird durch eine Überdeckung mittels eines Filtervlieses, einer Kieselschicht und einer Schicht schwerer Flussbausteine im Gesamtausmaß von 1,3 Meter ausreichend gegen die Kräfte der Zer Ache auch im Falle eines 100-järigen Hochwassers geschützt. Durch diese Überdeckung der Folie ist eine Verletzung derselben auszuschließen und damit auch ein Austragen von Plastikteilchen in das Gewässer. PE-HD Kunststoffe werden auch im Lebensmittelbereich, etwa für Trinkwasserleitungen, eingesetzt und bestehen daher keinerlei Bedenken, dass eine Auswaschung schädlicher Stoffe erfolgt. Die Haltbarkeit der Folie ist jedenfalls länger als der Zeitraum, für welchen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Der Einsatz der PE-HD Folie dient der Stauraumabdichtung und soll verhindern, dass im Bereich des Stauraums durch die im Zusammenhang mit der Kraftwerkserrichtung erforderlichen Manipulationen Wasser einsickert, welches weitere Erosionen verursacht. Der Einsatz der PE-HD Folie ist ein taugliches Mittel zur Verhinderung dieser Einsickerungen. Die Art der Folie wird in den Antragsunterlagen näher spezifiziert, wie dies im Übrigen auch durch die anzuwendenden technischen Regelwerke näher determiniert wird. Insgesamt ergeben sich durch den Austausch der ursprünglich zur Abdichtung vorgesehenen Bentonitmatten durch die nunmehr beantragten PE-HD Folien keinerlei negative Auswirkungen für das Gewässer bzw für die aquatische Lebenswelt. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt. Dabei wurde zunächst ein chemisches Gutachten des Amtssachverständigen Dr. GG eingeholt. Außerdem wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger für Bodenmechanik, Felsmechanik und Grundbau bestellt. Zusätzlich wurden ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger und ein limnologischer Amtssachverständiger beigezogen. Der Sachverständige für Bodenmechanik, Felsmechanik und Grundbau (geotechnischer Sachverständiger) hat bei der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 geschildert, dass es sich beim Einsatz der besagten PE-HD Folie sehr wohl um ein Verfahren entsprechend dem Stand der Technik handelt. So werden diese Folien bereits seit ca 50 Jahren zur Abdichtung von Deponien, Retentionsräumen, Stauräumen und Speicherteichen, Triebwasserwegen und Straßentunnel verwendet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist die Folie auch durch die Antragsunterlagen spezifiziert, die sowohl der wasserrechtlichen, als auch der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Grunde gelegt wurden. Die näheren Spezifikationen der zur Verwendung vorgesehenen Folie sind außerdem durch entsprechende ÖNORMEN vorgesehen. Der geotechnische Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass die vorgesehene PE-HD Folie über eine hohe Reißfestigkeit verfügt und bei einer Verlegung der Folie entsprechend dem Projekt nach dem Stand der Wissenschaft ein Einsickern von Wasser in den Untergrund ausgeschlossen werden kann. Damit sollen auch Erosionen durch solche Einsickerungen vermieden werden. Die mechanische Festigkeit der zum Einsatz vorgesehenen PE-HD Folien ist nach den Ausführungen dieses Sachverständigen wesentlich höher als die der ursprünglich vorgesehenen Bentonitmatten. Außerdem wird durch die geplante Abdeckung die Folie vor Abrieb geschützt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die vorgesehene Abdeckung mit einem Filtervlies, einem Kieskörper und entsprechenden Flussbausteinen die Durchlässigkeit dieses Körpers bei 1x10-3 m/sec liegt. Zumal daher die Fließgeschwindigkeit des Wassers an der Folie sehr gering ist wirken auch nur sehr geringe Kräfte auf diese Folie ein. Gletscherschliff oder dergleichen hat keine negativen Auswirkungen auf die Folie; auf Grund der geringen Fließgeschwindigkeit des Wassers an der Folie sind daher auch die Wirkungen des Gletscherschliffs auf die Folie nicht mit jenen auf die Schaufelräder einer Turbine vergleichbar, wie dies von den Vertreterinnen der Beschwerdeführerinnen bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Die Folie soll antragsgemäß entsprechend dem Stand der Technik und den fachlichen Anforderungen in den Böschungsbereich eingebunden werden. Der geotechnische Amtssachverständige hat aus seinem Fachbereich ein realistisches Szenario, wonach Plastikteilchen aus dieser Folie ausgeschwemmt werden, ausgeschlossen. Daraufhin hat der wasserbautechnische Amtssachverständige DI HH eingehend erläutert, dass die Folie durch die vorgesehene Überdeckung ausreichend stark gegen die Kräfte des Wildwassers bei der Zer Ache geschützt sind, dies auch jedenfalls im Falle eines 100-jährigen Hochwassers. So hat der Amtssachverständige erläutert, dass neben der geplanten Überdeckung mit einem Filtervlies mit darauf aufgetragener Kiesschicht durch entsprechende Flussbausteine und deren Verlegung eine weitere Sicherung dieser Folie erfolgt. So ist eine Verlegung der Flussbausteine in Form eines sogenannten Steinsatzes vorgesehen, wobei die Steine in dichtem Verband verlegt werden und damit eine gegenseitige Abstützung der Steine erfolgt. Weiters sollen die Steine an der Oberfläche relativ glatt verlegt werden, damit die Angriffsfläche für die Fließkräfte dementsprechend gering ausfällt. Diese Abdeckung entspricht nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen dem Stand der Technik. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass die Abdeckung betreffend ein HQ100 bereits durch das Gewicht der Flussbausteine ausreichend ist; eine weitere Sicherung erfolgt durch die Verlegung in Form eines Steinsatzes, wodurch eine Hochwassersicherheit über den Bereich eines 100-jährigen Hochwassers hinaus erzielt wird. Dies ergibt sich aus der ergänzenden Aussage der Planerin der Antragstellerin, welche ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Die Berechnung der Stärke der Überdeckung der Folie zur Verhinderung negativer Auswirkung im Falle eines 100-jährigen Hochwassers entspricht jedenfalls dem Stand der Technik. Dies gilt gleichermaßen für die vorgesehene Ausführung. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogener chemischer Amtssachverständige hat am 01.03.2016 ein schriftliches Gutachten vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass aus chemisch-fachlicher Sicht wegen des im Gutachten aufgezeigten Inertverhaltens der PE-HD Folie und deren dauerhaften Überschüttung nicht mit negativen Einflüssen auf die Umwelt bzw einer Beeinflussung des Gewässer durch die geänderte Ausführung der Stauraumabdichtung zu rechnen ist. Weiters hat der Amtssachverständige auch einen Vergleich des Einsatzes der besagten PE-HD Folie mit jenem des Einsatzes von Bentonitmatten durchgeführt. Im Unterschied zum Einsatz der PE-HD Folie kann der Einsatz von Bentonitmatten nicht als Inert bezeichnet werden, zumal es bei Bentonitmatten immer zu Auswaschungen von Material kommt. Die Lebensdauer der Folie ist jedenfalls ausreichend lang, dies bezogen auf den Genehmigungszeitraum von 60 Jahren. Dies hat der chemische Amtssachverständige insbesondere unter Hinweis auf den Einsatz dieser Folien beispielsweise auch im Deponiebau erläutert, wobei bei der Verwendung der PE-HD Folien im Deponiebau mit wesentlich schlechteren Bedingungen beispielsweise durch den Säure- bzw Laugenangriff, zu rechnen ist. Die Folie wird bei ihrer Produktion mit einem bestimmten Rußanteil (2%) versehen, damit diese UV-beständig wird, zumal die UV-Strahlung wesentlicher Faktor für die Alterung der Folie ist. Durch diesen Rußanteil sowie wesentlich die geschilderte Überdeckung der Folie wird diese ausreichend vor der UV-Strahlung geschützt. Die Haltbarkeit der PE-HD Folie ist nach den Ausführungen dieses Amtssachverständigen jedenfalls länger als der vorgesehene Genehmigungszeitraum. Weiters hat der Amtssachverständige erläutert, dass auch aufgrund des Einsatzes der PE-HD Folien im Trinkwasserversorgungsbereich eine sehr hohe Sicherheit betreffend die Interaktion mit Wasser vorliegt. Durch die vorgesehen Überdeckung wird es demnach nicht zu einem Ausbringen von Kunststoffen in die Umwelt kommen. Außerdem hat der chemische Amtssachverständige genauso ausgeführt, dass bei einer Verletzung der Abdeckung auch beim Einsatz von Bentonitmatten ein Austrag von Kunststoffteilchen in die Umwelt erfolgen kann, dies gleichermaßen wie beim Einsatz einer PE-HD Folie. Insgesamt wird es aber nicht zu einem Austrag von Mikroplastikteilchen in die Umwelt kommen, wenn die Anlage entsprechend dem Antrag errichtet und betrieben wird. Schließlich hat auch der limnologische Amtssachverständige erklärt, dass auf Grundlage der geotechnischen-, wasserbautechnischen- und chemischen Stellungnahmen eine weitere Verschlechterung des Gewässers durch die vorgesehene Abdichtung mittels einer PE-HD Folie statt des Einsatzes von Bentonitmatten auszuschließen ist. Insgesamt hat der limnologische Amtssachverständige auf wiederholte Rückfrage erklärt, dass eine weitere Verschlechterung des Gewässers jedenfalls nicht eintreten wird. Festgehalten wird, dass keinem der angeführten Sachverständigenausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. Außerdem wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass die Sachverständigengutachten unschlüssig seien, unvollständig oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen würden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich daher beim festgestellten Sachverhalt auf die Ausführungen des geotechnischen Sachverständigen, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des chemischen Amtssachverständigen und des limnologischen Amtssachverständigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund der Klarheit und Nachvollziehbarkeit dieser Gutachten keinerlei Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit derselben. Rechtlicher Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass Herr DD sein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.11.2015 mit notariell beglaubigtem Schriftsatz vom 19.02.2016 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren betreffend seine Beschwerde durch Beschluss einzustellen war (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Festgehalten wird zunächst, dass Herr DD sein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.11.2015 mit notariell beglaubigtem Schriftsatz vom 19.02.2016 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren betreffend seine Beschwerde durch Beschluss einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass lediglich jene Teile der in Beschwerde gezogenen Bescheide angefochten wurden, die den Einsatz der PE-HD Folie betreffen. Die anderen mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Änderungen sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
- Zum wasserrechtlichen Verfahren: Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 jede über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8, WRG 1959) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. § 102 Abs 1 WRG 1959 enthält eine Auflistung der Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens. Zutreffend wird in den Beschwerden ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Auflistung handelt, sondern auch an anderer Stelle des Gesetzes explizit oder auch nur implizit vorgesehen ist, dass bestimmten Personen Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zukommt (vgl dazu näher Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K1 zu § 102 WRG 1959). Umwelt-NGOs wie die Beschwerdeführerinnen zählen allerdings in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht zum Kreis derjenigen, denen bisher durch das Gesetz oder die Judikatur eine Parteistellung zuerkannt wurde.Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 enthält eine Auflistung der Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens. Zutreffend wird in den Beschwerden ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Auflistung handelt, sondern auch an anderer Stelle des Gesetzes explizit oder auch nur implizit vorgesehen ist, dass bestimmten Personen Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zukommt vergleiche dazu näher Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K1 zu Paragraph 102, WRG 1959). Umwelt-NGOs wie die Beschwerdeführerinnen zählen allerdings in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht zum Kreis derjenigen, denen bisher durch das Gesetz oder die Judikatur eine Parteistellung zuerkannt wurde. Festgehalten wird daher, dass den Beschwerdeführerinnen BB und AA als Umwelt-NGOs und anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des § 19 Abs 7 UVP-G bisher nach der Judikatur des VwGH keine Parteistellung im Verfahren nach dem WRG 1959 zugekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im zur Zahl Ra 2015/07/0051 protokollierten Verfahren, welches im Zusammenhang mit der Errichtung der Wasserkraftanlage steht, auf die sich die hier angefochtenen Änderungsbescheide bezieht, dem EuGH mit Beschluss vom 26.11.2015 Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Fragestellungen beziehen sich auf eine potentielle Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie iZm Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention.Festgehalten wird daher, dass den Beschwerdeführerinnen BB und AA als Umwelt-NGOs und anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G bisher nach der Judikatur des VwGH keine Parteistellung im Verfahren nach dem WRG 1959 zugekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im zur Zahl Ra 2015/07/0051 protokollierten Verfahren, welches im Zusammenhang mit der Errichtung der Wasserkraftanlage steht, auf die sich die hier angefochtenen Änderungsbescheide bezieht, dem EuGH mit Beschluss vom 26.11.2015 Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Fragestellungen beziehen sich auf eine potentielle Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie iZm Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist insofern auch für den vorliegenden Fall relevant, als dass auch hier von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht wurde, dass durch den Einsatz der PE-HD Folie eine weitere Verschlechterung des Zustandes des Gewässers zu befürchten stehe. Eine Entscheidung ist in jenem Verfahren soweit ersichtlich noch nicht ergangen. Unabhängig davon, in wie weit den Beschwerdeführerinnen daher beim Vollzug von Unionsrecht aus dem Bereich des Umweltrechts zu Folge des Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eine Parteistellung zukommt, erweisen sich die inhaltlich vorgebrachten Bedenken jedenfalls als nicht zutreffend:Unabhängig davon, in wie weit den Beschwerdeführerinnen daher beim Vollzug von Unionsrecht aus dem Bereich des Umweltrechts zu Folge des Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eine Parteistellung zukommt, erweisen sich die inhaltlich vorgebrachten Bedenken jedenfalls als nicht zutreffend: Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung wird festgehalten, dass der Einsatz der PE-HD Folie zur Stauraumabdichtung dem Stand der Technik entspricht. Der Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 ist gemäß § 12a Abs 1 WRG 1959 der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen. Der Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG 1959 der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen. Wie sich insbesondere aus den Ausführungen des geotechnischen Sachverständigen ergibt ist der Einsatz der PE-HD Folie zu Abdichtungszwecken in unterschiedlicher Weise erprobt und erwiesen. Dass ein Reverenzprojekt für den Einsatz dieser Folie zur Stauraumabdichtung in einem mit der Zer Ache vergleichbaren Fluss nicht benannt werden konnte ändert daran nichts. So betonen bereits die Erläuterungen zur WRG-Nov 2003, dass die Bestimmung des Standes der Technik nicht betriebs- bzw. anlagenbezogen erfolgen soll, sondern sektoren- bzw. branchenbezogen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K2 zu § 12a WRG 1959). Die Umschreibung des Standes der Technik ist so vielschichtig und unbestimmt, dass der Vollziehung ein weiter Spielraum eröffnet wird. Als Faustregel hat demnach zu gelten, dass Stand der Technik das ist, was technisch verfügbar ist, jedoch nicht die (absloute) Besttechnik, sondern jene Technik, die dem jeweiligen Zweck am besten entspricht (Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K3 zu § 12a WRG 1959).Wie sich insbesondere aus den Ausführungen des geotechnischen Sachverständigen ergibt ist der Einsatz der PE-HD Folie zu Abdichtungszwecken in unterschiedlicher Weise erprobt und erwiesen. Dass ein Reverenzprojekt für den Einsatz dieser Folie zur Stauraumabdichtung in einem mit der Zer Ache vergleichbaren Fluss nicht benannt werden konnte ändert daran nichts. So betonen bereits die Erläuterungen zur WRG-Nov 2003, dass die Bestimmung des Standes der Technik nicht betriebs- bzw. anlagenbezogen erfolgen soll, sondern sektoren- bzw. branchenbezogen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K2 zu Paragraph 12 a, WRG 1959). Die Umschreibung des Standes der Technik ist so vielschichtig und unbestimmt, dass der Vollziehung ein weiter Spielraum eröffnet wird. Als Faustregel hat demnach zu gelten, dass Stand der Technik das ist, was technisch verfügbar ist, jedoch nicht die (absloute) Besttechnik, sondern jene Technik, die dem jeweiligen Zweck am besten entspricht (Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K3 zu Paragraph 12 a, WRG 1959). Und dies ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegebenen: So ergibt sich insbesondere aus der geotechnischen, aber auch der chemische Stellungnahme, dass der Einsatz der PE-HD Folie dem Zweck der Maßnahme, nämlich der Abdichtung des Stauraumes, besser entspricht als der Einsatz der ursprünglich dafür vorgesehenen Bentonitmatten. Das gesamte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die zu Abdichtungszwecken in vielen anderen Bereichen eingesetzten PE-HD Folien zur Abdichtung eines Stauraumbeckens ohne Zweifel sehr gut geeignet sind, auf Grund ihrer Festigkeit, Langlebigkeit und ihrer auch bei Lebensmittelanwendungen erwiesenen Sicherheit daher gegenüber dem Einsatz von Bentonitmatten zu bevorzugen sind, dies insbesondere bei einer Sicherung durch eine Überdeckung wie im vorliegenden Fall vorgesehen. Der Stand der Technik wird also entgegen dem Vorbringen in den Beschwerden jedenfalls eingehalten. Was das von den Beschwerdeführerinnen weiters urgierte Störfallkonzept betrifft so wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 Abs 1 WRG 1959 eine der Bewilligung entsprechende Instandhaltungspflicht besteht, welche auch über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 erzwungen werden kann. Insofern ist der Inhaber eines Wasserrechts schon von gesetzeswegen dazu verpflichtet, im Falle einer Beschädigung seiner Wasserbenutzungsanlage jenen Zustand wieder herzustellen, der der Genehmigung entspricht. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen des geotechnischen Amtssachverständigen im Falle des nicht zu erwartenden Reißens der Folie diese auch noch nach Jahrzehnten wieder verschweißt werden kann. Was das von den Beschwerdeführerinnen weiters urgierte Störfallkonzept betrifft so wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 eine der Bewilligung entsprechende Instandhaltungspflicht besteht, welche auch über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 erzwungen werden kann. Insofern ist der Inhaber eines Wasserrechts schon von gesetzeswegen dazu verpflichtet, im Falle einer Beschädigung seiner Wasserbenutzungsanlage jenen Zustand wieder herzustellen, der der Genehmigung entspricht. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen des geotechnischen Amtssachverständigen im Falle des nicht zu erwartenden Reißens der Folie diese auch noch nach Jahrzehnten wieder verschweißt werden kann. Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat gemäß § 103 Abs 1 lit l WRG 1959 bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten.Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. Dass ein Fall im Sinne des § 103 Abs 1 lit l WRG 1959 vorliegt, wonach aus im Gesetz bestimmten Gründen die Gefahr von Störfällen bestehen würde, ist nicht ersichtlich. Derartiges wurde von keinem der beigezogenen Sachverständigen festgestellt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein derartiger Fall bei einem Wasserkraftwerk wie dem vorliegenden eintreten sollte. Vielmehr zeigen die Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen, dass die Sicherung der Sohle – somit auch der PE-HD Folie, entsprechendem dem Stand der Technik erfolgt und daher insgesamt eher von einer Verbesserung der Situation gegenüber dem ursprünglichen Zustand auszugehen ist, was die Erosionssicherheit betrifft. Zumal daher im Verfahren fachlich kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten ist, dass ein Fall nach § 103 Abs 1 lit l WRG 1959 vorliegen würde, war ein Störfallkonzept nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als dass Bewilligungsgegenstand im vorliegenden Fall lediglich die Frage des Austausches der ursprünglich vorgesehenen Bentonitmatten durch eine PE-HD Folie ist. Weshalb im Hinblick auf diesen Konsensantrag ein Störfallkonzept erforderlich sein sollte ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Fall im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 vorliegt, wonach aus im Gesetz bestimmten Gründen die Gefahr von Störfällen bestehen würde, ist nicht ersichtlich. Derartiges wurde von keinem der beigezogenen Sachverständigen festgestellt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein derartiger Fall bei einem Wasserkraftwerk wie dem vorliegenden eintreten sollte. Vielmehr zeigen die Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen, dass die Sicherung der Sohle – somit auch der PE-HD Folie, entsprechendem dem Stand der Technik erfolgt und daher insgesamt eher von einer Verbesserung der Situation gegenüber dem ursprünglichen Zustand auszugehen ist, was die Erosionssicherheit betrifft. Zumal daher im Verfahren fachlich kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten ist, dass ein Fall nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 vorliegen würde, war ein Störfallkonzept nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als dass Bewilligungsgegenstand im vorliegenden Fall lediglich die Frage des Austausches der ursprünglich vorgesehenen Bentonitmatten durch eine PE-HD Folie ist. Weshalb im Hinblick auf diesen Konsensantrag ein Störfallkonzept erforderlich sein sollte ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird festgehalten, dass ebenso entgegen dem Vorbringen in den Beschwerden eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustandes durch den Einsatz der PE-HD Folie an Stelle der Bentonitmatten nach den schlüssigen, nachvollziehbaren und bei der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Feststellung des limnologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerinnen zwar wiederholt auf ein naturkundefachliches Gutachten beziehen, wonach es zu einer weiteren Verschlechterung für das Gewässer kommen werde. Tatsächlich führt die naturkundefachliche Amtssachverständige im besagten Gutachten allerdings zum Einsatz der PE-HD Folie aus: „Die Art der geplanten Abdichtung des Stauraumes bzw des Unterwassereintiefungsbereiches mittels Bentonitmatten oder mit PE-HD Folie ist aus naturkundefachlicher Sicht im gegenständlichen Fall von geringer Relevanz. Die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen, insbesondere die Unterbindung des Austausches mit dem Kieslückensystem, ist bei beiden Varianten gegeben.“ Daraus kann jedenfalls noch nicht abgeleitet werden, dass durch den Einsatz der PE-HD Folie an Stelle von Bentonitmatten eine zusätzliche Verschlechterung des Zustandes der Zer Ache zu befürchten stünde, die nicht allenfalls schon auf Grund der Genehmigung des Kraftwerks hervorgerufen wird. Entscheidend für das Landesverwaltungsgericht Tirol war jedenfalls der Umstand, dass es nach den widerspruchsfreien und schlüssigen Ausführungen des limnologischen Amtssachverständigen zu keiner weiteren Verschlechterung des Gewässerzustandes durch die beantragte Änderung kommen wird. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Vorbringens in den Beschwerden des AA sowie des BB liegt daher nicht vor, weshalb dem Rechtsmitteln unabhängig von der Beantwortung der Frage, in wie fern den Beschwerdeführerinnen im wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, insgesamt keine Folge zu geben war.
- Zum naturschutzrechtlichen Verfahren: Parteistellung im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz haben der Antragsteller, der Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8 TNSchG 2005) und in einem gewissen Umfang die Standortgemeinden (§ 43 Abs 4 TNSchG 2005). Umweltorganisationen zählen nicht zum Kreis jener (natürlichen oder juristischen) Personen, denen der Gesetzgeber ein Mitspracherecht einräumt.Parteistellung im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz haben der Antragsteller, der Landesumweltanwalt (Paragraph 36, Absatz 8, TNSchG 2005) und in einem gewissen Umfang die Standortgemeinden (Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005). Umweltorganisationen zählen nicht zum Kreis jener (natürlichen oder juristischen) Personen, denen der Gesetzgeber ein Mitspracherecht einräumt. Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich im Rechtsmittel zur Begründung einer Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zwar auf die RL 92/43/EWG, die RL 2006/21/EG sowie die RL 2009/147/EG, bringen bei der inhaltlichen Begründung allerdings nicht vor, dass eine dieser Richtlinien durch die angefochtene naturschutzrechtliche Änderungsgenehmigung berührt wird. Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die naturschutzrechtliche Genehmigung ein (Mit)Vollzug von Unionsrecht, insbesondere der angeführten Richtlinien, erfolgen würde. Derartiges wurde im Übrigen auch bei der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Rückfrage von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet. Soweit im Rechtsmittel gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung auch auf das in der WR-RL normierte Verschlechterungsverbot verwiesen wird, so wird festgehalten, dass bei der Frage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen sind (vgl dazu etwa Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, S 345 ff). Regelungen betreffend das Verschlechterungsverbot der WR-RL finden sich im WRG 1959 und nicht im TNSchG 2005, weshalb darauf im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht unmittelbar einzugehen ist. Jedenfalls können sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen, dass im vorliegenden Fall ein Vollzug der WR-RL durch das TNSchG 2005 erfolgt und ihnen deshalb nach Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zukommt.Soweit im Rechtsmittel gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung auch auf das in der WR-RL normierte Verschlechterungsverbot verwiesen wird, so wird festgehalten, dass bei der Frage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen sind vergleiche dazu etwa Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, S 345 ff). Regelungen betreffend das Verschlechterungsverbot der WR-RL finden sich im WRG 1959 und nicht im TNSchG 2005, weshalb darauf im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht unmittelbar einzugehen ist. Jedenfalls können sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen, dass im vorliegenden Fall ein Vollzug der WR-RL durch das TNSchG 2005 erfolgt und ihnen deshalb nach Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zukommt. Bei der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zukommt können sich diese somit nicht darauf berufen, dass Unionsrecht im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Änderungsbewilligung vollzogen wird, sondern ist diese Frage ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerinnen aufs Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass sich ihre Parteistellung daraus ergebe, dass auch Österreich Vertragspartner der Aarhus Konvention sei und ihnen als Umwelt-NGOs im Rahmen einer völkerrechtskonformen Interpretation Parteistellung im Verfahren zuzugestehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das Verständnis der Konvention seit der Unterzeichnung vor 18 Jahren durch die Auslegung geändert habe. Die Entscheidungen des ACCC würden durch die Vertragsstaaten mittels rechtsgültiger Beschlüsse angenommen, es handle sich somit um völkerrechtliche Rechtsakte. Im Jahr 2014 sei festgestellt worden, dass Österreich Umweltorganisationen in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren Parteistellung einräumen müsse, weshalb in Änderung der bisherigen Sichtweise den Beschwerdeführerinnen Parteistellung im vorliegenden Verfahren einzuräumen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung nicht. Art 9 Abs 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hat folgenden Wortlaut:Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hat folgenden Wortlaut: Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Art 2 Z 4 des Übereinkommens definiert den Begriff „Öffentlichkeit“ als eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.Artikel 2, Ziffer 4, des Übereinkommens definiert den Begriff „Öffentlichkeit“ als eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (654 der Beilagen XXII. GP) wird ausdrücklich davon ausgegangen, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist. Diese Einschätzung wurde auch (einstimmig) vom Umweltausschuss geteilt (662 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR – Berichterstattung). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass subjektive Rechte aus diesem Übereinkommen nicht abgeleitet werden können (vgl VwGH 28.10.2015, 2012/10/0137). Eine Beschlussfassung nach Art 50 Abs 2 B-VG (Anm.: nunmehr Abs 2 Z 4) ist allerdings unterblieben, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (654 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode wird ausdrücklich davon ausgegangen, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist. Diese Einschätzung wurde auch (einstimmig) vom Umweltausschuss geteilt (662 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR – Berichterstattung). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass subjektive Rechte aus diesem Übereinkommen nicht abgeleitet werden können vergleiche VwGH 28.10.2015, 2012/10/0137). Eine Beschlussfassung nach Artikel 50, Absatz 2, B-VG Anmerkung, nunmehr Absatz 2, Ziffer 4,) ist allerdings unterblieben, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Unabhängig davon, ob bei der Genehmigung eines Staatsvertrages ein Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde oder nicht ist Grundvoraussetzung für seine unmittelbare Anwendbarkeit das objektive Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit. Den Maßstab gibt dabei in Österreich Art 18 Abs 1 und 2 B-VG vor: Um von einem Verwaltungsorgan oder auch Gericht unmittelbar angewendet zu werden, muss eine staatsvertragliche Regelung so hinreichend genau und bestimmt formuliert sein, wie es die Judikatur des VfGH zu Art 18 Abs 1 B-VG verlangt. Ist eine völkerrechtliche Vertragsregelung nicht in diesem Sinn hinreichend bestimmt, so ist sie im innerstaatlichen Bereich als eine Art programmatische Regelung zu verstehen, die noch einer Ausführung durch einen Akt der Gesetzgebung bedarf (Öhlinger in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 82 zu Art 50 B-VG).Unabhängig davon, ob bei der Genehmigung eines Staatsvertrages ein Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde oder nicht ist Grundvoraussetzung für seine unmittelbare Anwendbarkeit das objektive Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit. Den Maßstab gibt dabei in Österreich Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG vor: Um von einem Verwaltungsorgan oder auch Gericht unmittelbar angewendet zu werden, muss eine staatsvertragliche Regelung so hinreichend genau und bestimmt formuliert sein, wie es die Judikatur des VfGH zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt. Ist eine völkerrechtliche Vertragsregelung nicht in diesem Sinn hinreichend bestimmt, so ist sie im innerstaatlichen Bereich als eine Art programmatische Regelung zu verstehen, die noch einer Ausführung durch einen Akt der Gesetzgebung bedarf (Öhlinger in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 82 zu Artikel 50, B-VG). Art 9 Abs 3 der Aarhus Konvention kommt, bezogen auf das innerstaatliche Recht, eine derartige Bestimmtheit nicht zu. Weder ergibt sich aus dieser Bestimmung mit der erforderlichen Klarheit, welche Handlungen Anfechtungsgegenstand sein können, ob sich diese etwa nur auf behördliche Entscheidungen im Einzelfall beziehen soll oder auch generelle Normen angefochten werden können, noch wann eine Vereinigung als Öffentlichkeit im Sinne des Art 2 Z 4 der Verordnung gelten kann.Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention kommt, bezogen auf das innerstaatliche Recht, eine derartige Bestimmtheit nicht zu. Weder ergibt sich aus dieser Bestimmung mit der erforderlichen Klarheit, welche Handlungen Anfechtungsgegenstand sein können, ob sich diese etwa nur auf behördliche Entscheidungen im Einzelfall beziehen soll oder auch generelle Normen angefochten werden können, noch wann eine Vereinigung als Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung gelten kann. Für die innerstaatliche unmittelbare Anwendbarkeit eines Staatsvertrages ist somit nicht wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht die Sichtweise eines internationalen Komitees, eingerichtet zur Überwachung des Vollzugs des Übereinkommens, samt der Annahme durch österreichische Vertreter maßgeblich, sondern der vom Nationalrat genehmigte Text eines Übereinkommens. Mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des durch Art 18 Abs 1 B-VG normierten Legalitätsprinzips kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit des Aarhus-Übereikommens dahingehenden, dass den Beschwerdeführerinnen beim Vollzug des TNSchG 2005 Parteistellung zukäme, daher insgesamt nicht in Betracht.Für die innerstaatliche unmittelbare Anwendbarkeit eines Staatsvertrages ist somit nicht wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht die Sichtweise eines internationalen Komitees, eingerichtet zur Überwachung des Vollzugs des Übereinkommens, samt der Annahme durch österreichische Vertreter maßgeblich, sondern der vom Nationalrat genehmigte Text eines Übereinkommens. Mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des durch Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierten Legalitätsprinzips kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit des Aarhus-Übereikommens dahingehenden, dass den Beschwerdeführerinnen beim Vollzug des TNSchG 2005 Parteistellung zukäme, daher insgesamt nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund sei daher abschließend lediglich darauf hingewiesen, dass auf Grund des Vorbringens auch inhaltlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist. Zumal sich das Vorbringen in der Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung mit jenem im wasserrechtlichen Verfahren deckt, wird dazu auf die oben angeführten Erwägungen verwiesen. Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen daher Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zugekommen wäre, erwiese sich die Beschwerde als nicht begründet. Festgehalten wird abschließend, dass die Kostenentscheidung betreffend die Beiziehung des geotechnischen Amtssachverständigen einem eigenständigen Beschluss vorbehalten bleibt. Begründung der Revisionserklärung: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Zur Entscheidung betreffend die Beschwerden von BB und AA: Die Frage, inwiefern Umweltorganisationen beim Vollzug des Wasserrechtsgesetzes Parteistellung zukommt, ist Gegenstand des in der Begründung zitierten Vorabentscheidungsverfahrens. Zumal daher die Frage der Parteistellung von Umweltorganisationen im Wasserrechtsverfahren durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt ist und es sich dabei nicht um eine einfache Rechtsfrage handelt, welche bereits aufgrund des Wortlautes des Gesetzes bzw des Übereinkommens von Aarhus geklärt werden kann, ist die ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis zulässig. Dies gilt auch für die Entscheidung in Bezug auf den Änderungsbescheid nach dem Tiroler Naturschutzgesetz. Auch hier ist die Frage der Parteistellung von Umwelt-NGOs noch nicht hinreichend geklärt, weshalb auch hier in diesem Umfang die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
- Zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde von Herrn DD: Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Zur Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang durch Beschluss wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.3208.24