1 berührt werden;die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
1 nicht beeinträchtigt odera)wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen.“b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.“ Gemäß § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBL 30/2013 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. Auch nach den Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. FF befindet sich die beantragte Geländekorrektur zu einem großen Teil in einem schützenswerten Feuchtgebiet gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBL 30/2013. Eine Bewilligungspflicht für diese Maßnahme ist demnach gegeben. Aufgrund der dargelegten erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch die Gefährdung eines schützenswerten Standortes käme eine naturschutzrechtliche Genehmigung nur bei Überwiegen eines öffentlichen Interesses in Betracht. Im Zuge einer solcher Interessensabwägung hat die entscheidende Behörde (in diesem Fall das Gericht) die öffentlichen Interessen am Naturschutz, jenen (langfristigen) öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen. Aus dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten ergibt sich insgesamt, dass aus agrarfachlicher Hinsicht Einkommensbußen in der Höhe von jährlich etwa Euro 620,00 bzw Euro 52,00 monatlich keine existenzielle Gefährdung für einen Tiroler Bauernhof darstellen und somit mit der Versagung des Eingriffes keine existenzielle Gefährdung des Tiroler Bauernhofes durchgeführt wird. Es kann damit ein öffentliches Interesse an diesem Eingriff verneint werden. Ein ausschließlich privates Interesse an der besseren Bewirtschaftung der Fläche reicht nicht für die Bewilligung des Eingriffes in ein hochsensibles Biotop aus. Die Ausgleichsmaßnahmen, die der Beschwerdeführer vorschlägt, sind nicht geeignet den Eingriff in das Feuchtgebiet wiedergutzumachen bzw aufzuwiegen, da wertvolle biologische Flächen für den Ausgleich herangezogen würden. Trotz der Ausdehnung der Ausgleichsflächen besteht eine Identität zwischen dem Ansuchen aus dem Jahre 2015 und dem Ansuchen der jetzigen Fassung. Daher kann vom Gericht über dieses entschieden werden. Die Beschwerde ist also unbegründet abzuweisen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBL 30 aus 2013, ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. Auch nach den Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. FF befindet sich die beantragte Geländekorrektur zu einem großen Teil in einem schützenswerten Feuchtgebiet gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung LGBL 30 aus 2013,. Eine Bewilligungspflicht für diese Maßnahme ist demnach gegeben. Aufgrund der dargelegten erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch die Gefährdung eines schützenswerten Standortes käme eine naturschutzrechtliche Genehmigung nur bei Überwiegen eines öffentlichen Interesses in Betracht. Im Zuge einer solcher Interessensabwägung hat die entscheidende Behörde (in diesem Fall das Gericht) die öffentlichen Interessen am Naturschutz, jenen (langfristigen) öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen. Aus dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten ergibt sich insgesamt, dass aus agrarfachlicher Hinsicht Einkommensbußen in der Höhe von jährlich etwa Euro 620,00 bzw Euro 52,00 monatlich keine existenzielle Gefährdung für einen Tiroler Bauernhof darstellen und somit mit der Versagung des Eingriffes keine existenzielle Gefährdung des Tiroler Bauernhofes durchgeführt wird. Es kann damit ein öffentliches Interesse an diesem Eingriff verneint werden. Ein ausschließlich privates Interesse an der besseren Bewirtschaftung der Fläche reicht nicht für die Bewilligung des Eingriffes in ein hochsensibles Biotop aus. Die Ausgleichsmaßnahmen, die der Beschwerdeführer vorschlägt, sind nicht geeignet den Eingriff in das Feuchtgebiet wiedergutzumachen bzw aufzuwiegen, da wertvolle biologische Flächen für den Ausgleich herangezogen würden. Trotz der Ausdehnung der Ausgleichsflächen besteht eine Identität zwischen dem Ansuchen aus dem Jahre 2015 und dem Ansuchen der jetzigen Fassung. Daher kann vom Gericht über dieses entschieden werden. Die Beschwerde ist also unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Von der Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung (z.B. Erkenntnis vom 3.11.2008, 2007/10/0017 oder vom 14.12.2007, 2004/10/0228 sowie vom 30.9.1992, 91/10/0182) wurde nicht abgewichen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Von der Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung (z.B. Erkenntnis vom 3.11.2008, 2007/10/0017 oder vom 14.12.2007, 2004/10/0228 sowie vom 30.9.1992, 91/10/0182) wurde nicht abgewichen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.0595.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.