← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/17/0828-1'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 11§§ 52§ 8§ 75§ 62§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0828-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 27.10.2015, abgegeben bei der Behörde am 28.10.2015, begehrte die Beschwerdeführerin die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“, welcher ihr für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 01.11.2015 erteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 29.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Z aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis sowie eine Inskriptionsbestätigung der Universität Z vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin rechtzeitig nach. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse beabsichtige den Antrag abzuweisen und räumte ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. In der Stellungnahme vom 09.12.2015 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen an, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Republik Côte D´Ivoire (Elfenbeinküste) noch Bürgerkrieg geherrscht habe und die damaligen Ereignisse noch immer sehr belastend für sie seien. Heute noch mehr als zuvor. Nach dem Tod ihrer Mutter sei ihre Tante ihre erste Bezugsperson gewesen. Diese habe jedoch im Bürgerkrieg gewaltsam ihr Leben verloren; ihre Familie habe alles im Bürgerkrieg verloren. Die Beschwerdeführerin bat um Verständnis, zumal diese Erlebnisse nicht gerade lernförderlich seien. Trotz großer Umstellung habe sie Deutsch gelernt, ihre Ausbildung als diplomierte Pflegehelferin in der Krankenpflegeschule H gemacht und setze nun ihre Studien in Geographie und Geschichte an der Universität Z fort. Nach der Erkrankung ihres Vaters sei nun auch noch ihre Schwester verwitwet. Diese diversen Belastungen hätten sie im vergangenen Studienjahr daran gehindert die erforderlichen Leistungen zu erbringen. Sie bitte darum, dies bei der Entscheidung über ihren Antrag zu berücksichtigen. Mit Email vom 20.01.2016 gab Rechtsanwalt gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass er nunmehr die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe und teilte weiters mit, dass seine Mandantin aus Gründen, die ihrer Einflusssphäre entzogen, abwendbar bzw unvorhersehbar gewesen wären, einen entsprechenden Studienerfolg nicht erlangen habe können. Die traumatischen Erlebnisse des Bürgerkrieges belasteten sie psychisch schwer. Nach ihrer Ausbildung als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin im Juli 2014 zu ihrer Familie gereist, wo sie mit den damaligen Ereignissen erneut konfrontiert worden sei. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei sie nicht in der Lage gewesen den geforderten Studienerfolg zu leisten. Es werde daher beantragt der Beschwerdeführerin die begehrte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ trotzdem zu gewähren. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.03.2016, ****1, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 28.10.2015 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Studienerfolgsnachweis der Universität Z vom 04.11.2015 im Rahmen des Lehramtsstudiums „Geographie und Wirtschaftskunde“ im Studienjahr 2014/2015 lediglich zwei Prüfungen im Umfang von insgesamt 5,5 ECTS-Punkten bzw drei Semesterstunden positiv absolviert habe. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.03.2016, ****1, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 28.10.2015 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Studienerfolgsnachweis der Universität Z vom 04.11.2015 im Rahmen des Lehramtsstudiums „Geographie und Wirtschaftskunde“ im Studienjahr 2014 aus 2015, lediglich zwei Prüfungen im Umfang von insgesamt 5,5 ECTS-Punkten bzw drei Semesterstunden positiv absolviert habe. Im Falle eines Verlängerungsantrages einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sei ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis, ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung vorzulegen. Der Studienerfolg gelte als erbracht, wenn entweder mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder mindestens 8 Semesterstunden nachgewiesen werden. Da der notwendige Studienerfolg nicht nachgewiesen worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender nicht vor. Hinsichtlich der in den Stellungnahmen vorgebrachten Umständen, wonach die Antragstellerin durch unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse gehindert gewesen sei, den Studienerfolg nachzuweisen, sei anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes psychische Belastungen infolge der Erkrankung oder des Todes eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG fallen. Es handle sich demnach nicht um einen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund. Zudem dürfe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein derartiger Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein, wie dies zum Beispiel bei einem Angstzustand oder einer psychischen Traumatisierung, wie gegenständlich durch die Bürgerkriegssituation in Côte d´Ivoire ausgelöst, der Fall sei. Laut Angaben der Antragstellerin sei ihre Traumatisierung jedoch dauerhaft. In der Stellungnahme sei sogar von einer Intensivierung der Beeinträchtigung die Rede. Daher liege kein Tatbestand des § 64 NAG vor und sei der Verlängerungsantrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der in den Stellungnahmen vorgebrachten Umständen, wonach die Antragstellerin durch unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse gehindert gewesen sei, den Studienerfolg nachzuweisen, sei anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes psychische Belastungen infolge der Erkrankung oder des Todes eines Familienmitgliedes nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG fallen. Es handle sich demnach nicht um einen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund. Zudem dürfe nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein derartiger Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein, wie dies zum Beispiel bei einem Angstzustand oder einer psychischen Traumatisierung, wie gegenständlich durch die Bürgerkriegssituation in Côte d´Ivoire ausgelöst, der Fall sei. Laut Angaben der Antragstellerin sei ihre Traumatisierung jedoch dauerhaft. In der Stellungnahme sei sogar von einer Intensivierung der Beeinträchtigung die Rede. Daher liege kein Tatbestand des Paragraph 64, NAG vor und sei der Verlängerungsantrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bekämpfte den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und führte dazu im Wesentlichen aus wie folgt: Unter Verweis auf Art 1 EMRK sei vorzubringen, dass die belangte Behörde zwar dargelegt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 28.07.2010 über legale Aufenthaltstitel verfügt habe, in diesem Zeitraum auch in Österreich aufhältig gewesen sei und zahlreiche Ausbildungen absolviert habe, mit denen auch eine dementsprechende Integration einhergegangen sei. Allerdings habe die Behörde nicht geprüft, ob ihre abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das in den letzten sechs Jahren entstandene und von der Schutzsphäre des Art 8 EMRK umfasste Privatleben darstelle und ob die Beschwerdeführerin durch die abweisende Entscheidung in ihrem Recht auf dieses Privatleben verletzt werden würde. Unter Verweis auf Artikel eins, EMRK sei vorzubringen, dass die belangte Behörde zwar dargelegt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 28.07.2010 über legale Aufenthaltstitel verfügt habe, in diesem Zeitraum auch in Österreich aufhältig gewesen sei und zahlreiche Ausbildungen absolviert habe, mit denen auch eine dementsprechende Integration einhergegangen sei. Allerdings habe die Behörde nicht geprüft, ob ihre abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das in den letzten sechs Jahren entstandene und von der Schutzsphäre des Artikel 8, EMRK umfasste Privatleben darstelle und ob die Beschwerdeführerin durch die abweisende Entscheidung in ihrem Recht auf dieses Privatleben verletzt werden würde. Die Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt, da sie von der Stellungnahme vom 20.01.2015, insbesondere von den Angaben: „Meine Mandantin stammt aus einem Bürgerkrieggebiet, von welchem ihre Familie schwer betroffen war. Diese traumatischen Erlebnisse haben sie psychisch schwer belastet. Nach Beendigung der Ausbildung zur Pflegehelferin im Juli 2014 verbrachte sie zwei Monate zu Hause bei ihrer Familie. Dort wurde sie wieder mit den damaligen Ereignissen konfrontiert und war aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, ihre volle Studienleistung zu erbringen“, auf einen dauerhaften Hinderungsgrund geschlossen hätten, ohne die tatsächliche Dauer oder das Ausmaß dieses Hinderungsgrundes zu überprüfen. Dass ein ordnungsgemäß geführtes Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein dauerhafter Hinderungsgrund vorliege, beweise allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 erfolgreich, ohne dauernd durch traumatische Folgen negativ beeinträchtigt zu sein, die Deutschkurse bis C1 und eine Ausbildung als Pflegehelferin absolviert habe. Der kurze Besuch bei ihrer Familie habe sich praktisch nur kurz aber dementsprechend intensiv auf die Psyche der Beschwerdeführerin ausgewirkt, dass sie gerade nicht die erforderlichen ECTS erbringen habe können. Dass sich die Erinnerungen derart auswirken würden, sei für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und ihrer Einflusssphäre gänzlich entzogen. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie sich gänzlich von ihrer Familie fernhalte. Gerade wegen des möglichen und unvorhergesehenen Eintritts solcher Situationen habe der Gesetzgeber § 64 Abs 3 letzter Satz NAG geschaffen, damit nicht unverhältnismäßig entschieden werden müsse, sondern der Behörde ein Ermessensspielraum bleibe. Eben diesen hätte die Erstbehörde im gegenständlichen Fall ausüben müssen um nicht den Art 8 EMRK zu verletzten. Dass sich die Erinnerungen derart auswirken würden, sei für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und ihrer Einflusssphäre gänzlich entzogen. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie sich gänzlich von ihrer Familie fernhalte. Gerade wegen des möglichen und unvorhergesehenen Eintritts solcher Situationen habe der Gesetzgeber Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG geschaffen, damit nicht unverhältnismäßig entschieden werden müsse, sondern der Behörde ein Ermessensspielraum bleibe. Eben diesen hätte die Erstbehörde im gegenständlichen Fall ausüben müssen um nicht den Artikel 8, EMRK zu verletzten. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2012, Zl 2012/09/0015, brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die Behörden die Pflicht treffe, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung, einzugehen. Die Behörde dürfe sich nicht über Behauptungen und Beweisanträge ohne Begründung und Ermittlung hinwegsetzen. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der traumatischen Erlebnisse die nötigen Erfolgsnachweise nicht erbringen können, willkürlich geschlossen, dass es sich um einen dauerhaften Hinderungsgrund handle, welcher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht vorliegen dürfe. Die Behörde habe hier insofern willkürlich entscheiden, als sie eindeutig die nötigen Ermittlungen bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Weiters sei der Bescheid mangelhaft begründet worden, was einer Überprüfung durch weitere Instanzen entgegenstehe. Laut VwGH seien

der Anordnung des § 58 Abs 2 AVG Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des § 60 AVG betreffend die Begründung von Bescheiden sowie auf den § 41 Abs 1 VwGG. Die Erstbehörde habe es gänzlich unterlassen zu begründen, weshalb kein unvorhersehbares bzw unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, sondern habe lediglich pauschal auf das Vorliegen einer psychischen Belastung verwiesen. Weiters sei der Bescheid mangelhaft begründet worden, was einer Überprüfung durch weitere Instanzen entgegenstehe. Laut VwGH seien

der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des Paragraph 60, AVG betreffend die Begründung von Bescheiden sowie auf den Paragraph 41, Absatz eins, VwGG. Die Erstbehörde habe es gänzlich unterlassen zu begründen, weshalb kein unvorhersehbares bzw unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, sondern habe lediglich pauschal auf das Vorliegen einer psychischen Belastung verwiesen. In Anbetracht dessen, dass es sich unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen der Beschwerdeführerin nunmehr um einen einmaligen Rückschlag in 6 Jahren handle, sei der Beschwerdeführerin bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens dennoch die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen. Weiters sei festzustellen gewesen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin gesichert sei und sie über eine selbst finanzierte Wohnmöglichkeit, zahlreiche Kontakte, einen tadellosen Leumund sowie gute Deutschkenntnisse verfüge. Zum Schutze des Privatlebens der Beschwerdeführerin hätte die Behörde von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen sollen, daher leide der Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Mit Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl Ra 2014/22/0128, brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe, zumal eine vorübergehende Erkrankung – gegenständlich ausgelöst durch die Konfrontation im Rahmen des Familienbesuchs – sehr wohl geeignet sei, den Tatbestand des § 64 Abs 3 NAG zu erfüllen. Ein dauerhafter Hinderungsgrund hätte nur dann vorgelegen, wenn die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2010 überhaupt keinen Studienerfolg nachweisen hätte können. Sie habe den geforderten Studienerfolg seither bereits mehrmals erzielt, nur nicht im Jahr

  1. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf das VwGH-Erkenntnis zu Zl 2013/22/
  2. Es verhalte sich gegenständlich derart, dass die Beschwerdeführerin zwar keiner dauernden Behandlung bedürfe, sondern aufgrund des Familienbesuchs an den Bürgerkrieg erinnert werde und dies zu einer jeweils kurzzeitigen Senkung der Studienleistung führe. Dementsprechend werde die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder Leistungen als Studierende erbringen. Mit Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl Ra 2014/22/0128, brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe, zumal eine vorübergehende Erkrankung – gegenständlich ausgelöst durch die Konfrontation im Rahmen des Familienbesuchs – sehr wohl geeignet sei, den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu erfüllen. Ein dauerhafter Hinderungsgrund hätte nur dann vorgelegen, wenn die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2010 überhaupt keinen Studienerfolg nachweisen hätte können. Sie habe den geforderten Studienerfolg seither bereits mehrmals erzielt, nur nicht im Jahr
  3. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf das VwGH-Erkenntnis zu Zl 2013/22/
  4. Es verhalte sich gegenständlich derart, dass die Beschwerdeführerin zwar keiner dauernden Behandlung bedürfe, sondern aufgrund des Familienbesuchs an den Bürgerkrieg erinnert werde und dies zu einer jeweils kurzzeitigen Senkung der Studienleistung führe. Dementsprechend werde die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder Leistungen als Studierende erbringen. Der Bescheid stelle eindeutig einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin und damit einen Verstoß gegen Art 8 EMRK dar. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl U823/2013, wonach das Unterlassen jeglicher ordentlicher Ermittlungstätigkeit Willkür darstelle. Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Der Bescheid stelle eindeutig einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin und damit einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl U823/2013, wonach das Unterlassen jeglicher ordentlicher Ermittlungstätigkeit Willkür darstelle. Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II. Tatsachenfeststellungen:römisch zwei. Tatsachenfeststellungen: Die Beschwerdeführerin, A A, wurde am xx.xx.xxxx in W, Côte d´Ivoire, geboren und besitzt die Staatsbürgerschaft von Burkina Faso. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ brachte die Beschwerdeführerin erstmals am 25.05.2009 beim österreichischen Honorarkonsulat Abidjan, Côte d´Ivoire, ein. Der begehrte Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund einer Studienaufnahmebestätigung des K, Gymnasium und Aufbaugymnasium in Y, für den Zeitraum vom 28.07.2010 bis 28.07.2011 erteilt. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ brachte die Beschwerdeführerin erstmals am 25.05.2009 beim österreichischen Honorarkonsulat Abidjan, Côte d´Ivoire, ein. Der begehrte Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgrund einer Studienaufnahmebestätigung des K, Gymnasium und Aufbaugymnasium in Y, für den Zeitraum vom 28.07.2010 bis 28.07.2011 erteilt. Die in der Folge von der Beschwerdeführerin eingebrachten Verlängerungsanträge wurden von der zuständigen Behörde jeweils positiv erledigt und der Beschwerdeführerin die beantragten Aufenthaltsbewilligungen („Studierende“) erteilt. Aufgrund entsprechender Bestätigungen des Berufsförderungsinstituts Tirol (BFI) wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 diverse Deutschkurse absolviert hat. Laut Diplomurkunde vom 09.07.2012 hat di Beschwerdeführerin die Prüfung des Österreichischen Sprachendiploms Deutsch „B2 Mittelstufe Deutsch“ (Diplomnummer XXXXXX) bestanden. Laut Bestätigungsschreiben vom 01.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Universität Z als außerordentliche Studentin für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen. Am 08.01.2013 brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer begehrten Aufenthaltsbewilligung einen Zweckänderungsantrag vom Aufenthaltszweck „Studierender“ auf den Aufenthaltszweck „Schüler“ bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Krankenhaus H vom 21.12.2012 beigelegt aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwischen 01.10.2012 und 30.11.2012 die Diplomausbildung für den gehobenen Dienst und vom 01.12.2012 bis voraussichtlich Mai 2014 den Pflegehilfelehrgang für mindestens 20 Stunden pro Woche an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule H absolviert hat. Daraufhin wurde dem Zweckänderungsantrag Folge gegeben und der Beschwerdeführerin nunmehr die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mit Gültigkeit 04.03.2013 bis 04.03.2014 erteilt. Nach Vorlage einer Bestätigung über anerkannte Prüfungen von der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege H wurde dem drauffolgenden Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 03.03.2014 mit Gültigkeit vom 05.03.2014 bis 31.10.2014 Folge gegeben und die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Antrag vom 24.10.2014 begehrte die Beschwerdeführerin wiederum die Zweckänderung ihres Aufenthaltszwecks von „Schüler“ auf „Studierender“. Der Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom 01.11.2014 bis 01.11.2015 erteilt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag vom 28.10.2015 begehrte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Nach Vorlage einer Studienerfolgsbestätigung vom 04.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Laut vorgelegtem Studienerfolgsnachweis der Universität Z vom 04.11.2015 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Lehramtstudiums „Geographie und Wirtschaftskunde“ im Wintersemester 2014 zwei Prüfungen abgelegt, die jeweils negativ beurteilt wurden. Im Sommersemester 2015 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung aus „Geographie und Schule“ am 27.05.2015 im Umfang von 1 Semesterwochenstunde bzw von 1,5 ECTS-Punkten positiv abgelegt. Am 26.06.2015 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung aus „Grundzüge der Humangeographie I“ im Umfang von 2 Semesterstunden bzw 4 ECTS-Punkten ebenfalls positiv abgelegt. Weitere Prüfungen wurden von der Beschwerdeführerin laut dem Studienerfolgsnachweis im Jahr 2015 keine abgelegt. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin demnach im Jahr 2015 einen Studienerfolg von insgesamt 3 Semesterstunden bzw 5,5 ECTS-Punkten erreicht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Belastung infolge eines Familienbesuchs ihrer Heimat Côte d´Ivoire im Jahr 2014, wo sie mit den Erlebnissen des dortigen Bürgerkrieges und dessen Auswirkungen auf ihre Familie konfrontiert wurde, wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin – soweit aus dem erstinstanzlichen Akt und aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst ersichtlich – nie in psychologische Behandlung begeben hat. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ****1, insbesondere den darin enthaltenen Stellungnahmen und Urkunden, aus der Beschwerde vom 06.04.2016, insbesondere den darin angeführten Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ****1, insbesondere den darin enthaltenen Stellungnahmen und Urkunden, aus der Beschwerde vom 06.04.2016, insbesondere den darin angeführten Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Anträgen und den beiliegenden Urkunden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 70/2015:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 70/2015: Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25Paragraph 25

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Studierende § 64Paragraph 64
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. (…) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 481/2013: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 451 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 481/2013: Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8Paragraph 8 Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UGb) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015: Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 131/2015: Zeugnisse § 75Paragraph 75 (…)

(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. V.römisch fünf. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf die vorgebrachten Beschwerdegründe einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf die vorgebrachten Beschwerdegründe einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).

§ 64

Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Für Studenten einer öffentlichen Universität besteht ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen somit in einem Nachweis nach § 75 Abs 6 UG (vgl VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.Für Studenten einer öffentlichen Universität besteht ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen somit in einem Nachweis nach Paragraph 75, Absatz 6, UG vergleiche VwGH vom 03.07.2008, 2008/18/0477). Nach dieser Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Da laut § 52 UG das Studienjahr am

  1. Oktober beginnt und am
  2. September des darauffolgenden Kalenderjahres endet, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Z 7 lit b NAG-DV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolges nach § 64 NAG stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung, vgl zB VwGH vom 26.02.2013, 2010/22/0127).Da laut Paragraph 52, UG das Studienjahr am
  3. Oktober beginnt und am
  4. September des darauffolgenden Kalenderjahres endet, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV dahingehend, dass für die Beurteilung des ausreichenden Studienerfolges nach Paragraph 64, NAG stets das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig abgelaufene Studienjahr maßgeblich sei (ständige Rechtsprechung, vergleiche zB VwGH vom 26.02.2013, 2010/22/0127). Die Beschwerdeführerin hat mit dem verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag einen Studienerfolgsnachweis der Universität Z über die von ihr im gegenständlichen Studienjahr (Wintersemester 2014 und Sommersemester 2015) abgelegten Prüfungen vorgelegt. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin in dieser Zeit lediglich zwei von vier Prüfungen positiv abgelegt und damit einen Studienerfolg im Umfang von insgesamt 5,5 ECTS-Punkten bzw 3 Semesterstunden erzielt. Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihres unzureichenden Studienerfolges vor, dass sie die geforderte Studienleistung aufgrund der traumatischen Ergebnisse in ihrem Heimatland, mit welchen sie durch den Besuch ihrer Familie im Jahr 2014 erneut konfrontiert wurde, nicht erbringen konnte. Die Erlebnisse und Erinnerungen sowie die zahlreichen familiären Verluste aufgrund des Bürgerkrieges in Côte d´Ivoire wirken sich seither negativ auf ihren Gemütszustand aus. Die zeitliche und räumliche Distanz intensiviere diese Situation geradezu, was dem Lernerfolg abträglich sei. Grundsätzlich erweist es sich für Studenten vergleichsweise relativ einfach, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Über diese allgemeinen Voraussetzungen hinaus ist hinreichend, dass ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder ein anerkannter privater Studiengang oder anerkannter privater Hochschullehrgang absolviert wird und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Dies erklärt sich aus bildungs- und wirtschaftspolitischen Gründen. Dem gegenüber stehen Überlegungen, welche insbesondere die Migrationssteuerung und das geregelte Fremdenwesen betreffen. Um sicherzustellen, dass die Betroffenen ihren Aufenthalt auch dem der Aufenthaltsbewilligung entsprechenden Aufenthaltszweck widmen, verlangt der Gesetzgeber von ausländischen Studenten, dass diese, um laufend eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu können, einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen müssen (wie auch inländische Studenten hinsichtlich gewisser Förderungen). Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet § 64 Abs 3 NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst. Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können (vgl VwGH vom 13.09.2011, 2010/22/0036).Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet Paragraph 64, Absatz 3, NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst. Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können vergleiche VwGH vom 13.09.2011, 2010/22/0036). Es ist für das erkennende Gericht verständlich und nachvollziehbar, dass die Ereignisse im Heimatland der Beschwerdeführerin für diese eine traumatische Belastung darstellen, welche durch ihren Heimatbesuch im Jahr 2014 wiederaufgelebt sind und die Beschwerdeführerin dementsprechend nachhaltig belasten und dadurch letztlich auch beeinträchtigen. Aus einer Gesamtschau der letzten Jahre, in denen der Beschwerdeführerin wiederholt Aufenthaltsbewilligungen – sei es als Schülerin oder Studierende – erteilt wurden, ergibt sich jedoch, dass es der Beschwerdeführerin trotz der traumatischen Erlebnisse vor ihrer Einreise möglich war, zwischen 2010 und 2014 eine Ausbildung als Pflegehelferin erfolgreich zu absolvieren. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun hinsichtlich der Ereignisse während ihres Heimatbesuches im Jahr 2014, insbesondere die Erkrankung ihres Vaters, auf die Ausnahmeregelung des § 64 Abs 3 NAG beruft, ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs 3 NAG fallen (VwGH vom 06.07.2010, Zl 2010/22/0090; 2012/22/0196, etc). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun hinsichtlich der Ereignisse während ihres Heimatbesuches im Jahr 2014, insbesondere die Erkrankung ihres Vaters, auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 64, Absatz 3, NAG beruft, ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG fallen (VwGH vom 06.07.2010, Zl 2010/22/0090; 2012/22/0196, etc). Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Studienerfolg im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten bzw mindestens 8 Semesterstunden absolviert. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Belastung nicht unter die Ausnahmeregelung des § 64 Abs 3 NAG fällt, liegt somit eine maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung bzw Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ nicht vor. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Studienerfolg im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten bzw mindestens 8 Semesterstunden absolviert. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Belastung nicht unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 64, Absatz 3, NAG fällt, liegt somit eine maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung bzw Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ nicht vor. Daher war wie im Spruch zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.0828.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.