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§ 28§ 35§ 25a§ 39RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1371-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Untersagung der weiteren Bauführung hinsichtlich des Bauprojektes Adresse durch ein Organ des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z, am 27.05.2016 zwischen 14.00 und 14.30 Uhr, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, rechtswidrig war und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Untersagung der weiteren Bauführung hinsichtlich des Bauprojektes Adresse durch ein Organ des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z, am 27.05.2016 zwischen 14.00 und 14.30 Uhr, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, rechtswidrig war und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. 2.
§ 35Abs 2, 4 und 7 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandsersatzverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen, Folge gegeben. Die Gemeinde Z hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer, als Ersatz für den Schriftsatzaufwand und für den Verhandlungsaufwand, einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandsersatzverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen, Folge gegeben. Die Gemeinde Z hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer, als Ersatz für den Schriftsatzaufwand und für den Verhandlungsaufwand, einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Gang des Verfahrens römisch eins. Gang des Verfahrens Mit Schriftsatz vom 06.07.2016, beim Landesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z. Inhaltlich richtet sich diese Beschwerde gegen eine am 27.05.2016 zwischen 13.00 und 14.30 Uhr eingestellte Bauführung des Beschwerdeführers am Adresse durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Baubehörde, einen Gemeindepolizisten. Mit Schriftsatz vom 06.07.2016, beim Landesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z. Inhaltlich richtet sich diese Beschwerde gegen eine am 27.05.2016 zwischen 13.00 und 14.30 Uhr eingestellte Bauführung des Beschwerdeführers am Adresse durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Baubehörde, einen Gemeindepolizisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung gewesen und sei das Bauvorhaben nicht untersagt oder die weitere Bauausführung am 27.5.2016 eingestellt gewesen. Die Belangte Behörde wurde zur Aktenvorlage aufgefordert und zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen. Weiters wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. Zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 wurden auch die Verfahrensakten der derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängenden sechs Rechtsmittelverfahren zum Bauvorhaben Adresse (diese wurden zu den Zahlen 2015/43/2738, 2016/43/1103, 2016/32/1218, 2016/40/1502 und 2016/40/1503 protokolliert) eingeholt. Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie jener Gemeindepolizist, der die damalige Amtshandlung führte, einvernommen. Weiters wurde der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als Parteienvertreter gehört. Der Beschwerdeführer brachte vor wie folgt: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich war damals am
- Mai gegen ca. 13.00 Uhr mit einem Kollegen auf der Baustelle und habe Vorarbeiten geführt, um zu betonieren. Der Dorfpolizist hat uns damals vom Dorfbrunnen aus, dies ist ca. 300 Meter entfernt, zugesehen. Nach ca. 10 Minuten bin ich dann zu ihm hingegangen und habe ihn gefragt, was los sei. Er sagte dann zuerst zu mir, dass ich die Straße ohne Bewilligung nicht versperren dürfe und ich sagte zu ihm, dass ich das nicht müsse, auch, wenn der Betonwagen da sei, jedes Fahrzeug leicht vorbeikäme. Dem hat er dann zugestimmt. Der Gemeindepolizist hat dann mit dem Bürgermeister telefoniert und hat ihm diesen Sachverhalt mitgeteilt. Der Bürgermeister hat dann gesagt, dass die weitere Bauausführung umgehender Weise zu verhindern sei, auch mit Polizeigewalt. Ich habe dann mit meinem Anwalt telefoniert und der hat zu mir gesagt, ich solle betonieren. Ich habe ihm dann allerdings gesagt, dass ich das nicht machen könne, da ich das dem Betonfahrer nicht zumuten wolle. Der Gemeindepolizist hat mir damals ausdrücklich gesagt, dass ich die Baustelle einstellen solle. Ich schätze, dass dieses Gespräch zumindest eine halbe Stunde gedauert hat. Ich war damals alleine mit einem Kollegen auf der Baustelle. Geplant war, dass der Betonwagen mit dem Pumpwagen um 15.30 Uhr kommt, ich habe um 14.30 Uhr dann den Betonwagen abbestellt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der belangten Behörde gebe ich an, dass ich ca. gegen 13.15 Uhr zum Gemeindepolizisten hingegangen bin. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass der Gemeindepolizist damals im Auto sitzend mit dem Bürgermeister telefoniert hat, es war aber die Türe offen und ich bin daneben gestanden und habe das Gespräch gehört. Außerdem hat es mir der Gemeindepolizist mir gegenüber dann bestätigt. Der Gemeindepolizist hat damals zu mir gesagt, dass wenn ich betoniere, es dann zu einem Auflauf käme. Dazu möchte ich angeben, dass schon einmal bei einer Lieferung von Stahlgittern, zwei Gemeindepolizisten und vier Bundespolizisten auf meinem Grund waren. Einschub, nachfolgend erklärt der Rechtsvertreter der belangten Behörde, dass die Baustelle mit mündlich verkündetem Bescheid am 18.09.2015, verkündet durch den Stadtbaudirektor DI B B, eingestellt worden sei. Allerdings sei es damals verabsäumt worden, diesen Bescheid in einem Aktenvermerkt oder in einer Niederschrift festzuhalten. Nachfolgend erklärt der Rechtsvertreter der belangten Behörde, dass der Gemeindepolizist C damals eingeschritten sei, um eine mögliche faktische Amtshandlung anzukündigen, allerdings sei es nicht mehr dazu gekommen, da der Beschwerdeführer den Bau freiwillig eingestellt habe. Ich habe damals dem Gemeindepolizisten gesagt, dass ich das mit meinem Anwalt abgeklärt habe und betonieren dürfe. Der Gemeindepolizist hat dann mit dem Bürgermeister telefoniert und mir dann gesagt, dass ich nicht betonieren dürfe und dass dies verhindert würde. Ich habe dann den Beton abbestellt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der belangten Behörde gebe ich an, ich wollte damals eine Decke betonieren. In welcher Fläche, das kann ich heute nicht sagen, ich hätte das betoniert, was ich damals eingeschalt habe. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters gebe ich an, ohne Einschreiten des Gemeindepolizisten hätte ich sicher betoniert. Woher der Gemeindepolizist wusste, dass ich betoniere, weiß ich nicht. Das ist mir ein Geheimnis. Es hat mich damals der Gemeindepolizist auch nicht gefragt, was ich betonieren möchte.“ Der als Zeuge vernommene Gemeindepolizist C C machte folgende Angaben: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern. Ich bin damals vom Nachbarn informiert worden, dass auf der Baustelle des Herrn A A gearbeitet werde. Ich bin dann zum Dorfbrunnen gefahren und habe es mir von dort aus angesehen. Der Beschwerdeführer ist dann zu mir herüber gekommen und hat im Zuge des Gespräches dann zu mir gesagt, dass er heute betonieren würde. Ich wusste aus dem Gespräch mit dem Bürgermeister, dass für dieses Bauvorhaben eine Satteldachkonstruktion in Holzausführung vorgesehen war und dass Herr A A hier eine Betondecke ausführen wollte. Dass hier eine Betondecke errichtet werden sollte war klar erkennbar, sowohl die Armierung als auch die Einschalung war zumindest Tage zuvor angebracht worden. Wir haben ein recht normales Gespräch geführt, der Herr A A und ich. Während dieses Gespräches habe ich dann auch mit dem Bürgermeister telefoniert. Ich habe dann zu ihm gesagt, dass er heute nicht betonieren werde und dass, wenn er betonieren würde, ich mir Verstärkung von der Bundespolizei holen würde und das einstellen werde. Für mich war damals aufgrund des Gespräches klar, dass er eine Decke betonieren wollte. Wenn ich gefragt werde, woher ich weiß, dass hier Gefahr in Verzug war, so gebe ich an, dass eine Decke eine gewisse statische Grundlage benötigt und diese war nicht vorhanden. Für mich war klar, dass ich die Baueinstellung aus meiner Kompetenz nicht machen konnte. Ich hätte hier die Bundespolizei zuziehen müssen. Wenn ich gefragt werde, ob sich der hochbautechnische Sachverständige der Gemeinde Z das einmal angeschaut hat, so gebe ich an, der war zu dieser Zeit im Urlaub, aber ich gehe davon aus, dass er sich das davor angeschaut hat und Fotos angefertigt habe. Details hierzu kann ich allerdings keine angeben. Ich möchte noch angeben, dass damals nicht ich die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreten habe, sondern er ist damals zu mir gekommen ist und das Gespräch ist von ihm ausgegangen. Ich habe ihm dann nur gesagt, was auf ihn zukommt, wenn er wirklich betonieren werde. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wenn der Herr A A nicht zu mir gekommen wäre, ob ich dann nicht eingeschritten wäre, gebe ich an, ich hätte sie nicht betonieren lassen, ist so zu verstehen, dass ich die Bundespolizei beigezogen hätte. Auf weitere Nachfrage, ob, wenn ich nicht da gewesen wäre, betoniert worden wäre, gebe ich an, davon gehe ich aus. Auf weitere Nachfrage gebe ich an, dass es eigentlich zwei Telefonate zwischen dem Bürgermeister und mir gegeben hat. Das erste habe ich im Auto in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt und erst das zweite, als wir ein eher lockeres Gesprächsklima hatten, habe ich dann neben ihm geführt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass ich damals davon ausgegangen bin, dass diese Baustelle eingestellt war und dass hier keine Bauarbeiten mehr ausgeführt werden dürfen. Über Nachfrage des Vorsitzenden gebe ich an, dass mir das damals der Stadtbauamtsleiter gesagt hat. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der belangten Behörde: Ich gehe nicht davon aus, dass das Telefonat zwischen mir und dem Bürgermeister von Herrn A A gehört worden ist. Ich habe damals im Gespräch mit dem Bürgermeister sehr wohl gesagt, was betoniert werden soll und was der Sachverständige davon hält. Der Bürgermeister hat zu mir damals gesagt, dass wenn die Betonmischwagen auffahren würden, dann sollte ich einschreiten. Für ein sofortiges Einschreiten hat mir die Grundlage gefehlt. Für mich wäre damals durch das Einfüllen des Betons in die Schalung eine Gefahr entstanden.“ Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z gab folgende Erklärung ab: „Ich kann mich an jenes Telefonat am 27.
- erinnern. Ich habe damals meinem Mitarbeiter, dem Stadtpolizisten C gesagt, nicht dass er einstellen solle, sondern, dass wenn betoniert würde, dann solle er einstellen. Dies hat mein Mitarbeiter dann auch so weiter gegeben. Ergänzen möchte ich allerdings, dass der Beschwerdeführer etwas gänzlich Abweichendes zur Baubewilligung vom 13.07.2015 gebaut hat. Die Errichtung dieser zusätzlichen Betondecke, für die keinerlei statische Unterlagen vorlagen und für die es weder Pläne noch Bewilligung gab, haben für mich jedenfalls Gefahr in Verzug dargestellt.“ Weiters brachte der Rechtsvertreter der belangten Behörde in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor, dass am 18.09.2015 durch den Stadtbauamtsleiter DI B B die weitere Bauführung des Beschwerdeführers im Sinne des § 35 Tiroler Bauordnung durch einen mündlich verkündeten Bescheid, eingestellt worden sei. Weiters brachte der Rechtsvertreter der belangten Behörde in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor, dass am 18.09.2015 durch den Stadtbauamtsleiter DI B B die weitere Bauführung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 35, Tiroler Bauordnung durch einen mündlich verkündeten Bescheid, eingestellt worden sei. Nachdem darauf hingewiesen wurde, dass die belangte Behörde angewiesen worden war, den gesamten Bauakt vorzulegen und sich im vorliegenden Aktenkonvolut aus insgesamt sechs Verfahrensakte, die sich alle auf dieselbe Bauangelegenheit beziehen, weder eine einheitliche Bezeichnung der Sache noch Ordnungsnummern vorliegen und daher die vorliegenden sechs Akten als unübersichtlich und unstrukturiert anzusehen seien, erklärt der Vertreter der belangten Behörde, dass eine niederschriftliche Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides nicht erfolgt sei. Vom Antrag der belangten Behörde, den Stadtbauamtsleiter als Zeugen einzuvernehmen, konnte Abstand genommen werden, da dessen Einvernahme insofern nicht zielführend erscheint, da ein mündlich verkündeter Bescheid, der nicht in einer Niederschrift beurkundet wird, keine Rechtswirkung entfalten kann (siehe die Ausführungen hierzu weiter unten) und auch bei Zugeständnis dessen, was der angebotene Zeuge angeben kann, dieser Aussage keine Verbindlichkeit zukommt. II. Sachverhaltsfeststellung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung: Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Baubewilligung zur Errichtung eines Gebäudes am Grundstück Adresse. Mit Bescheid vom 28.04.2014 wurde dieses Bauansuchen abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, welches mit Erkenntnis vom 17.07.2014 zur Zahl LvWG-2014/22/1897 den angefochtenen Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurück verwiesen hat. Mit Bescheid vom 13.07.2015 wurde dem Antragsteller eine Baubewilligung zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück Adresse erteilt. Bereits kurz nach Baubeginn kam die Baubehörde der Gemeinde Z offensichtlich zur Ansicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ein Bauwerk auszuführen begann, dass vom bewilligten Konsens abwich. Mit Bescheid vom 14.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 39Tiroler Bauordnung aufgetragen.
Weiters wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.09.2015 die weitere Bauführung
§ 35TBO untersagt.
Eine Protokollierung dieses mündlich verkündeten Bescheides erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 14.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 39, Tiroler Bauordnung aufgetragen. Weiters wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.09.2015 die weitere Bauführung
Paragraph 35, TBO untersagt. Eine Protokollierung dieses mündlich verkündeten Bescheides erfolgte nicht. Nachfolgend stellte der Bauwerber noch zwei weitere Bauansuchen, die von der Stadtgemeinde Z nicht bearbeitet wurden, sodass in beiden Fällen eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (protokolliert zu den Zahlen: 2016/43/1103 und 2016/32/1218) erhoben wurde. Mit zwei Bescheiden vom 23.06.2016 wurde nach Vorlage der Säumnisbeschwerden noch die offenen Bauansuchen zurück bzw abgewiesen, sowie neuerlich mit schriftlichen Bescheid eine Baueinstellung gem § 35 TBO verfügt. Auch gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben (protokolliert zu den Zahlen: 2016/40/1302 und 2016/40/1503)Nachfolgend stellte der Bauwerber noch zwei weitere Bauansuchen, die von der Stadtgemeinde Z nicht bearbeitet wurden, sodass in beiden Fällen eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (protokolliert zu den Zahlen: 2016/43/1103 und 2016/32/1218) erhoben wurde. Mit zwei Bescheiden vom 23.06.2016 wurde nach Vorlage der Säumnisbeschwerden noch die offenen Bauansuchen zurück bzw abgewiesen, sowie neuerlich mit schriftlichen Bescheid eine Baueinstellung gem Paragraph 35, TBO verfügt. Auch gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben (protokolliert zu den Zahlen: 2016/40/1302 und 2016/40/1503) Der einzig rechtskräftige Bescheid im gesamten Bauverfahren ist somit die Baubewilligung vom 13.07.2015. Alle anderen Bescheide sind mit Rechtsmittel bekämpft und derzeit weder rechtskräftig noch durchsetzbar. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wollte der nunmehrige Beschwerdeführer am 27.5.2016 auf seiner Baustelle Betonierungsarbeiten durchführen. Hierzu begab er sich gegen Mittag mit einem Helfer zu seiner Baustelle und begann mit Vorarbeiten. Während dieser Vorarbeiten sah er den Gemeindepolizisten C in der Nähe seines Bauplatzes. Der Beschwerdeführer begab sich zum Gemeindepolizisten und begann mit diesem ein Gespräch. Im Zuge dieses Gespräches stellte sich heraus, dass der Gemeindepolizist davon ausging, dass die weitere Bauführung nicht zulässig ist und er untersagte dem Beschwerdeführer ausdrücklich das Fortsetzen der Bauarbeiten. Ausdrücklich wurde dem Bauwerber weiters angedroht, dass für den Fall, dass Betonlieferfahrzeuge zur Baustelle zufahren würden, ein allfälliges Betonieren unter Beiziehung polizeilicher Kräfte verhindert werden würde. Aufgrund dieses klaren Befehles und der klar formulierten Androhung von Zwangsmitteln, entschied sich der Beschwerdeführer dazu, die für diesen Tag bestellten Betonlieferfahrzeuge, sowie ein Pumpenfahrzeug zur Transportierung des Lieferbetons innerhalb der Baustelle, wieder abzusagen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Auffallend war im vorliegenden Verfahren, dass die Stadtgemeinde Z für insgesamt sechs Verfahren zur selben Bausache, jeweils unterschiedliche Aktenvorlagen machte. Die Akten sind in einer sehr schlechten chronologischen Reihung und verfügen durchgehend über keine Ordnungsnummern und weitestgehend auch über keine Aktenzahlen. Eine chronologische Struktur des Aktes war nur bedingt möglich und es wurden bis zum Ende des Verfahrens offensichtlich Aktenstücke in völlig willkürlicher und unterschiedlicher Form vorgelegt bzw auf diese verwiesen. Soweit sich der Sachverhalt auf die hier relevanten Aktenteile bezieht, konnte aber durch die Beiziehung der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahren eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes erfolgen. Was sich hingegen bis zum Schluss der Verhandlung nicht fand, war eine Beurkundung oder Dokumentierung eines am 18.9.2015 mündlich verkündeten Bescheides im Sinne des § 35 TBO.Was sich hingegen bis zum Schluss der Verhandlung nicht fand, war eine Beurkundung oder Dokumentierung eines am 18.9.2015 mündlich verkündeten Bescheides im Sinne des Paragraph 35, TBO. Unstrittig war, dass es zu einem Gespräch zwischen einem Gemeindepolizisten als Organ der Baubehörde und dem Beschwerdeführer gekommen ist. Dieses Gespräch fand in unmittelbarer Nähe (ca 150 bis 300m entfernt) zum Bauplatz des Beschwerdeführers statt. Im Zuge dieses Gespräches zwischen dem Gemeindepolizisten C und dem Beschwerdeführer ging der Gemeindepolizist auf Grund einer Aussage des Bauamtsleiters der Stadtgemeinde Z irrigerweise davon aus, dass die weitere Bauausführung am Bauplatz Adresse bereits mit Bescheid untersagt worden wäre. In weiterer Folge untersagte der Gemeindepolizist die weitere Bauausführung und drohte für den Fall eines Zuwiderhandelns ganz konkrete Zwangsmittel an. Unstrittig ist auch die Aussage des Gemeindepolizisten C: „Du betonierst heute sicher nicht!“ Die Angaben zur zeitliche Einordnung dieses Gespräches divergieren zwar zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr, es bestehen aber keine Bedenken, dass es jedenfalls zwischen 14.00 und 14.30 Uhr stattfand. Vom Beschwerdeführer wurde glaubhaft dargetan, dass erst diese angedrohten Zwangsmittel den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, den bereits für diesen Tag für 15.30 Uhr bestellten Lieferbeton wieder abzubestellen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des § 35 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57/2011 idF LGBl.Nr. 150/2012 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 35, Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 150 aus 2012, lautet wie folgt: Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
- a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
- b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhaben entgegen dem § 30 Abs. 2 begonnen wird.
(4)Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Die hier ebenfalls relevante Bestimmung des § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I 161/2013 lautet wie folgt:Die hier ebenfalls relevante Bestimmung des Paragraph 62, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, lautet wie folgt:
(1)Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2)Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3)Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die hier rechtlich zu beurteilende Handlung besteht darin, dass dem Beschwerdeführer am 27.5.2016 von einem Organ der Baubehörde imperativ Betonierungsarbeiten zur weiteren Bauausführung verboten wurden. Weiters wurden ihm für den Fall des Fortsetzens ausdrücklich und klar definierte Zwangsmaßnahmen, nämlich die gewaltsame Unterbindung dieser Arbeiten allenfalls durch Beiziehung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, angedroht. Wörtlich wiedergegeben sagte der Gemeindepolizist damals zum Beschwerdeführer: “Du betonierst heute sicher nicht!“. Diese Handlungen des Organes der Baubehörde sind jedoch bereits als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form eines Befehles zu werten. Eine faktische Amtshandlung stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann dar, wenn der Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist und eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt, ohne dass ein Bescheid erlassen wird, und damit unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird (ausführlich Eisenberger in Eisenberger/Enöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S 30). In Ansehung der hier relevanten gesetzlichen Grundlagen kommen zwei Möglichkeiten der Baueinstellung in Betracht. Einerseits kann durch eine faktische Baueinstellung ein bescheidmäßiger Zustand hergestellt werden, wenn zuvor die weitere Bauausführung mit einem auf § 35 Abs 1 TBO gestützten Bescheid durch die Behörde verfügt worden ist. In Ansehung der hier relevanten gesetzlichen Grundlagen kommen zwei Möglichkeiten der Baueinstellung in Betracht. Einerseits kann durch eine faktische Baueinstellung ein bescheidmäßiger Zustand hergestellt werden, wenn zuvor die weitere Bauausführung mit einem auf Paragraph 35, Absatz eins, TBO gestützten Bescheid durch die Behörde verfügt worden ist. Dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Z ist mit Verfahrensanordnung vom 7.7.2016 die Vorlage des gesamten Bauaktes Adresse aufgetragen worden. Unter Einbeziehung der bereits beim Landesverwaltungsgericht aufliegenden Teilakten (diese finden sich in den zu den Zahlen 2015/43/2738, 2016/43/1103, 2016/32/1218, 2016/40/1502 und 2016/40/1503 protokollierten Verfahrensakten) und der im anhängigen Verfahren vorgelegten Aktenteile findet sich keine Niederschrift über die Beurkundung eines mündlich verkündeten Bescheides am 18.9.2015 im Bauverfahren A A, Adresse. Auch auf direkte Aufforderung in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.7.2016, diese Niederschrift vorzulegen, wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde lediglich auf eine „vergessene Protokollierung“ hingewiesen. Der Judikatur des VwGH folgend wird ein mündlich verkündeter „Bescheid“ nämlich nur dann rechtlich existent, wenn nicht nur die Tatsache seiner Verkündung, sondern auch (siehe insb VwGH 30.05.1969, 1564/68; VfSlg 15.873/2000) sein Inhalt – der zumindest die wesentlichen Bescheidmerkmale aufweisen muss (vgl § 56 Rz 10, 48; ferner Rz 21) – niederschriftlich festgehalten werden (VwSlg 3617 A/1955; VwGH 23.02.1993, 90/05/0192; VfSlg 3728/1960; vgl auch VwGH 17.02.1989, 88/18/0351; 14.01.1993, 92/09/0291). Für die Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern nur jene Urkunde maßgebend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gem § 62 Abs 2 AVG hergestellt wurde (VwGH 30.05.1969, 1564/68; VfSlg 15.873/2000; Rz 31). Lässt sich „den Akten“ des Verwaltungsverfahrens – dh der Verhandlungsschrift (vgl auch § 14 Abs 1 letzter Satz AVG [VwGH 26.06.1978, 943/78]) oder der besonderen Niederschrift – nicht mit Sicherheit entnehmen, dass und mit welchem Inhalt der Bescheid verkündet wurde, so kann von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides nicht die Rede sein (VwGH 30.05.1969, 1564/68; 26.06.1978, 943/78; 09.10.1990, 89/11/0124; vgl auch § 14 Rz 3, 5).Der Judikatur des VwGH folgend wird ein mündlich verkündeter „Bescheid“ nämlich nur dann rechtlich existent, wenn nicht nur die Tatsache seiner Verkündung, sondern auch (siehe insb VwGH 30.05.1969, 1564/68; VfSlg 15.873 aus 2000,) sein Inhalt – der zumindest die wesentlichen Bescheidmerkmale aufweisen muss vergleiche Paragraph 56, Rz 10, 48; ferner Rz 21) – niederschriftlich festgehalten werden (VwSlg 3617 A/1955; VwGH 23.02.1993, 90/05/0192; VfSlg 3728 aus 1960,; vergleiche auch VwGH 17.02.1989, 88/18/0351; 14.01.1993, 92/09/0291). Für die Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern nur jene Urkunde maßgebend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gem Paragraph 62, Absatz 2, AVG hergestellt wurde (VwGH 30.05.1969, 1564/68; VfSlg 15.873 aus 2000,; Rz 31). Lässt sich „den Akten“ des Verwaltungsverfahrens – dh der Verhandlungsschrift vergleiche auch Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz AVG [VwGH 26.06.1978, 943/78]) oder der besonderen Niederschrift – nicht mit Sicherheit entnehmen, dass und mit welchem Inhalt der Bescheid verkündet wurde, so kann von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides nicht die Rede sein (VwGH 30.05.1969, 1564/68; 26.06.1978, 943/78; 09.10.1990, 89/11/0124; vergleiche auch Paragraph 14, Rz 3, 5). Schließlich müssen Verkündung und Inhalt des Bescheides in Form einer Niederschrift (Verhandlungsschrift [§ 44 Abs 1 AVG]) beurkundet werden, die § 14 AVG entspricht (VwSlg 3617 A/1955; vgl auch VwGH 26.06.1978, 943/78; 30.09.1985, 84/10/0228; 05.09.2002, 99/21/0247; siehe auch VwGH 30.04.1992, 92/02/0003). Die Unterlassung der vorschriftsgemäßen (vgl insb VwGH 30.09.1985, 84/10/0228; 26.09.1996, 95/09/0228) Beurkundung hat eben zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird (vgl VwGH 30.09.1985, 84/10/0228; 09.10.1990, 89/11/0124; 30.04.1992, 92/02/0003; VfSlg 15.873/2000) bzw nicht von einer wirksamen Bescheiderlassung gesprochen werden kann (VwGH 11.02.1993, 92/06/0244; 23.02.1993, 90/05/0192; 26.01.2004, 2003/17/0293; vgl auch Rz 28; VfSlg 8359/1978). Anders gewendet erlangt ein mündlich verkündeter Bescheid erst durch seine niederschriftliche Beurkundung (Rechts-)Wirksamkeit (VwGH 05.09.2002, 99/21/0247; VfSlg 7352/1974; ausführlich dazu Hengstschläger Leeb, AVG §62, RZ 24ff).Schließlich müssen Verkündung und Inhalt des Bescheides in Form einer Niederschrift (Verhandlungsschrift [§ 44 Absatz eins, AVG]) beurkundet werden, die Paragraph 14, AVG entspricht (VwSlg 3617 A/1955; vergleiche auch VwGH 26.06.1978, 943/78; 30.09.1985, 84/10/0228; 05.09.2002, 99/21/0247; siehe auch VwGH 30.04.1992, 92/02/0003). Die Unterlassung der vorschriftsgemäßen vergleiche insb VwGH 30.09.1985, 84/10/0228; 26.09.1996, 95/09/0228) Beurkundung hat eben zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird vergleiche VwGH 30.09.1985, 84/10/0228; 09.10.1990, 89/11/0124; 30.04.1992, 92/02/0003; VfSlg 15.873 aus 2000,) bzw nicht von einer wirksamen Bescheiderlassung gesprochen werden kann (VwGH 11.02.1993, 92/06/0244; 23.02.1993, 90/05/0192; 26.01.2004, 2003/17/0293; vergleiche auch Rz 28; VfSlg 8359 aus 1978,). Anders gewendet erlangt ein mündlich verkündeter Bescheid erst durch seine niederschriftliche Beurkundung (Rechts-)Wirksamkeit (VwGH 05.09.2002, 99/21/0247; VfSlg 7352 aus 1974,; ausführlich dazu Hengstschläger Leeb, AVG §62, RZ 24ff). Ausgehend davon, dass am 18.9.2015 zwar ein Bescheid mündlich verkündet worden ist, dieser aber nicht in einer Niederschrift beurkundet wurde, ergibt sich als rechtliche Konsequenz, dass dieser Bescheid nicht existent ist. Die zweite Möglichkeit ist die Einstellung der weiteren Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
§ 35Abs 1 letzter Satz TBO ist dies aber nur bei Gefahr im Verzug möglich.
Ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist in Ansehung der Schutzinteressen und des Schutzzweckes der TBO eine Sachfrage, die einer gutachterlichen Beurteilung unterliegt. Jenes Organ, das die hier zu prüfenden Zwangsakte gesetzt hat, ist in seiner Zeugenaussage insbesondere von Fragen der Statik ausgegangen. Nach Ansicht des Organes sei dadurch, dass an Stelle einer hölzernen Dachkonstruktion eine Betondecke errichtet werden sollte, jedenfalls ein statisch bedenklicher Zustand gegeben. Eine gutachterliche Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Situation erfolgte aus Sicht des handelnden Organes, der selbst über keine besonderen bautechnischen Kenntnisse verfügt, aber nicht. Weiters hat der den Zwangsakt setzende Gemeindepolizist an diesem Tag die Baustelle selbst nie betreten, sondern sein Wissen rein aus den Aussagen des Beschwerdeführers gewonnen. Bei einer solcherart abgeklärten „Gefahreneinschätzung“ handelt es sich weder um das Gutachten eines Sachverständigen, noch um die fachliche Stellungnahme einer für das Bauwesen sachverständigen Person. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass der als Zeuge einvernommene Gemeindepolizist selbst auf Grund einer Mitteilung des Bauamtsleiters DI B B davon ausgegangen ist, dass die weitere Bauausführung bereits bescheidmäßig untersagt worden wäre.Die zweite Möglichkeit ist die Einstellung der weiteren Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz TBO ist dies aber nur bei Gefahr im Verzug möglich. Ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist in Ansehung der Schutzinteressen und des Schutzzweckes der TBO eine Sachfrage, die einer gutachterlichen Beurteilung unterliegt. Jenes Organ, das die hier zu prüfenden Zwangsakte gesetzt hat, ist in seiner Zeugenaussage insbesondere von Fragen der Statik ausgegangen. Nach Ansicht des Organes sei dadurch, dass an Stelle einer hölzernen Dachkonstruktion eine Betondecke errichtet werden sollte, jedenfalls ein statisch bedenklicher Zustand gegeben. Eine gutachterliche Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Situation erfolgte aus Sicht des handelnden Organes, der selbst über keine besonderen bautechnischen Kenntnisse verfügt, aber nicht. Weiters hat der den Zwangsakt setzende Gemeindepolizist an diesem Tag die Baustelle selbst nie betreten, sondern sein Wissen rein aus den Aussagen des Beschwerdeführers gewonnen. Bei einer solcherart abgeklärten „Gefahreneinschätzung“ handelt es sich weder um das Gutachten eines Sachverständigen, noch um die fachliche Stellungnahme einer für das Bauwesen sachverständigen Person. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass der als Zeuge einvernommene Gemeindepolizist selbst auf Grund einer Mitteilung des Bauamtsleiters DI B B davon ausgegangen ist, dass die weitere Bauausführung bereits bescheidmäßig untersagt worden wäre. Die Untersagung der weiteren Bauausführung durch ein Organ des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z, welches von einer bescheidmäßig eingestellten Bauführung ausging, war somit zwingend (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.1371.4