GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 40,-- zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 40,-- zu bezahlen. 2.
GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 400,-- auf Euro 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 18 Stunden, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 400,-- auf Euro 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 18 Stunden, herabgesetzt wird.
GVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
G beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Z Euro 40,--
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Z Euro 40,-- 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2016 wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Im Zuge einer angemeldeten C C-Kontrolle durch Frau Mag. BB, Vertretung des Amtstierarztes Dr. DD, wurde am 19.04.2016 im Betrieb des AA, geb. am xx.xx.xxxx, in Adresse1, festgestellt, dass der Beschuldigte 1. in seinem Betrieb in Adresse1, zwei Kälber mit der Ohrmarkennummer AT***1 (geb, am 05.11.2015, weiblich) und AT***2 (geb. am 03.11.2015, weiblich) zum Zeitpunkt der Kontrolle in Anbindehaltung gehalten hat, obwohl die Haltung von Kälbern in Anbindehaltung
den Bestimmungen der Anlage 1 Punkt 3.2.1 der
der Anlage 1 Punkt 3.3 der
G eine Geldstrafe in der Höhe von Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretungen
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Zu 1.) € 200,00 Zu 2.) € 400,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1. ‚) 18 Stunden und zu 2.) 36 Stunden. Der Bestrafte hat
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe (1 Tag Arrest = € 15,00) das sind zu 1.) € 20,00 und zu 2.) € 40,00 sohin insgesamt € 60,00 zu bezahlen. Der Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe (1 Tag Arrest = € 15,00) das sind zu 1.) € 20,00 und zu 2.) € 40,00 sohin insgesamt € 60,00 zu bezahlen. Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 660,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer AA fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Strafe in der Gesamthöhe von Euro 660,--(inkl Verfahrenskosten) nicht im Verhältnis zu seinem Einkommen aus Milchgeldeinnahmen stehen würde. Außerdem sei aufgrund seiner Unbescholtenheit und seines Geständnisses eine Ermahnung, unter gänzlicher Streichung der Geldstrafe, ausreichend. Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Gutachten des Amtstierarztes Dr. DD, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z sowie der beigebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers. Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Tierschutzombudsmanns wurde von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Auch ist der Sachverhalt insofern ausreichend geklärt, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf.Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Tierschutzombudsmanns wurde von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Auch ist der Sachverhalt insofern ausreichend geklärt, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, idgF BGBl I Nr 80/2010, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2010,, lauten wie folgt: § 24.Paragraph 24,Tierhaltungsverordnung
Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die HaltungUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung 1.Ziffer eins von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie 2.Ziffer 2 anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraph 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Angaben gemacht, weshalb insofern eine Einschätzung vorzunehmen war. Daher ist die Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu Recht von zumindest einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation ausgegangen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0094; 05.04.1990, Zl 89/09/0166).Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Angaben gemacht, weshalb insofern eine Einschätzung vorzunehmen war. Daher ist die Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu Recht von zumindest einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation ausgegangen vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0094; 05.04.1990, Zl 89/09/0166). Erst in der Beschwerde hat der Beschuldigte angegeben Euro 1.200,-- Milchgeldeinnahmen zu haben. Zu seinen weiteren Einkommens bzw Vermögensverhältnissen hat er keine Angaben gemacht. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen ist, da ganz wesentliche Grundsätze einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verletzt wurden. Der Schutzzweck des Tierschutzgesetzes ist die Berücksichtigung des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren. Das TSchG stellt insbesondere an Personen, die Tiere züchten, besondere Anforderungen und fordert von diesen besondere Kenntnisse. Die vom Beschuldigten verletzten Bestimmungen, nämlich das Verbot der Anbindehaltung von Kälbern und die uneingeschränkte Verfügbarkeit von ausreichend Frischwasser, stellen die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Tierhaltung derartiger Tiere dar. Diesen dem Tierwohl dienenden Schutzbestimmungen hat der Beschuldigte zuwidergehandelt. Als mildernd war jedoch die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten und sein umfassendes und reumütiges Geständnis zu werten. Die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt II zu Euro 200,-- erscheint daher als nicht schuld- und tatangemessen. Als mildernd war jedoch die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten und sein umfassendes und reumütiges Geständnis zu werten. Die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt römisch zwei zu Euro 200,-- erscheint daher als nicht schuld- und tatangemessen. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen zu den Spruchpunkten I und II befinden sich zwar bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, allerdings ist dem Beschwerdeführer bzgl Spruchpunkt II keine Vorsätzlichkeit nachzuweisen, weshalb eine Reduzierung der verhängten Strafe angemessen ist. Aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch aufgrund einer geringeren Strafe künftig von gleichartigen Übertretungen Abstand hält und dem Unrechtsgehalt der Übertretungen dennoch ausreichend Rechnung getragen wird. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei befinden sich zwar bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, allerdings ist dem Beschwerdeführer bzgl Spruchpunkt römisch zwei keine Vorsätzlichkeit nachzuweisen, weshalb eine Reduzierung der verhängten Strafe angemessen ist. Aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch aufgrund einer geringeren Strafe künftig von gleichartigen Übertretungen Abstand hält und dem Unrechtsgehalt der Übertretungen dennoch ausreichend Rechnung getragen wird. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten, für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe auf insgesamt Euro 400,-- als schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Reduzierung der verhängten Geldstrafe war auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren. Aus den dargelegten Gründen war wie in Spruchpunkt 1. und 2. zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.1400.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.