RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/1546-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse1, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse2, Y, vom 18.07.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2016, Zl V-***1, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft , Adresse1, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse2, Y, vom 18.07.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2016, Zl V-***1, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ zu Zl V-***1 ihre Strafverfügung vom 04.03.2015 gegen AA wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes. Laut dem im Akt befindlichen Rückschein erfolgte eine Zustellung an einen Mitbewohner des Empfängers am 10.03.
- Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA durch seinen Rechtsvertreter den Einspruch vom 16.04.
- In weiterer Folge wurde seitens der Erstbehörde in der Sache selbst weiter ermittelt. Mit E-Mail vom 11.12.2015 hielt die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten vor, dass der gegenständliche Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.03.2015 offensichtlich verspätet erfolgt sei und wurde dem Rechtsvertreter zur Frage einer allfälligen Ortsabwesenheit des Empfängers im fraglichen Zeitraum Parteiengehör eingeräumt. Dazu belegte der Beschuldigte, dass er am Tag der Zustellung mit einem Lkw einen Holztransport nach Q durchführte. Weiters behauptete er, als Berufskraftfahrer die ganze Woche auswärts im Einsatz zu sein und von gegenständlicher Strafverfügung erstmals am Wochenende 11./12.04.2015 Kenntnis erlangt zu haben, weshalb sein Rechtsmittel fristgerecht wäre. Mit Schreiben vom 07.03.2016 forderte die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschuldigten zur Vorlage von Beweismitteln auf, welche seine Abwesenheit vom 11.
- bis 02.04.2015 dokumentieren. Nachdem auf diese Aufforderung keine Antwort erging, erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 15.06.2016, der damit begründet wurde, dass die Strafverfügung am 10.03.2015 zugestellt worden und der dagegen erhobene Einspruch vom 16.04.2015 nach Ablauf der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ zu Zl V-***1 ihre Strafverfügung vom 04.03.2015 gegen AA wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes. Laut dem im Akt befindlichen Rückschein erfolgte eine Zustellung an einen Mitbewohner des Empfängers am 10.03.
- Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA durch seinen Rechtsvertreter den Einspruch vom 16.04.
- In weiterer Folge wurde seitens der Erstbehörde in der Sache selbst weiter ermittelt. Mit E-Mail vom 11.12.2015 hielt die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten vor, dass der gegenständliche Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.03.2015 offensichtlich verspätet erfolgt sei und wurde dem Rechtsvertreter zur Frage einer allfälligen Ortsabwesenheit des Empfängers im fraglichen Zeitraum Parteiengehör eingeräumt. Dazu belegte der Beschuldigte, dass er am Tag der Zustellung mit einem Lkw einen Holztransport nach Q durchführte. Weiters behauptete er, als Berufskraftfahrer die ganze Woche auswärts im Einsatz zu sein und von gegenständlicher Strafverfügung erstmals am Wochenende 11./12.04.2015 Kenntnis erlangt zu haben, weshalb sein Rechtsmittel fristgerecht wäre. Mit Schreiben vom 07.03.2016 forderte die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschuldigten zur Vorlage von Beweismitteln auf, welche seine Abwesenheit vom 11.
- bis 02.04.2015 dokumentieren. Nachdem auf diese Aufforderung keine Antwort erging, erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 15.06.2016, der damit begründet wurde, dass die Strafverfügung am 10.03.2015 zugestellt worden und der dagegen erhobene Einspruch vom 16.04.2015 nach Ablauf der , 2-wöchigen Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher dieser Verfahrensmängel und falsche rechtliche Beurteilung geltend macht. Er sei als Berufskraftfahrer im nationalen und internationalen Güterverkehr die ganze Woche mit dem LKW unterwegs und kehre in aller Regel erst am Wochenende nach Hause zurück. Die Zustellung der Strafverfügung vom 04.03.2015 sei am Montag, den 10.03.2015, erfolgt. An diesem Tag sei er um 06:20 Uhr von seinem Wohnort losgefahren, und habe mit dem LKW bei der Firma CC-Holz GmbH in W Transportware übernommen, die an die Firma DD GmbH nach U zu transportieren war. Bei dieser Transportfahrt sei es um 08:16 Uhr im Bereich X Süd – X Nord zu einer Fehlbuchung der GO-Box gekommen, weshalb er eine Ersatzmaut in der Höhe von € 240,00 an die ASFINAG bezahlen habe müssen. Als Beweis dazu vorgelegt werden der CMR-Frachtbrief vom 10.03.2015 sowie die Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 17.03.
- Da er am Tag der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend war, sei eine Ersatzzustellung an einen Mitbewohner erfolgt. In Folge seiner Ortsabwesenheit sei die Zustellung der Strafverfügung am 10.03.2015 rechtsunwirksam gewesen und habe keinen Fristenlauf ausgelöst. Von dieser Strafverfügung habe er erstmals am Wochenende 11./12.04.2016 (gemeint wohl: 2015) Kenntnis erlangt und seinen Rechtvertreter mit der Einsprucherhebung beauftragt. Somit sei der Einspruch vom 16.04.2015 rechtzeitig erfolgt. Mit diesen entscheidungswesentlichen Argumenten habe sich die Erstbehörde nicht auseinandergesetzt, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Die rechtliche Beurteilung sei insofern falsch, als die Zustellung der Strafverfügung auf Grund seiner Abwesenheit von der Abgabestelle rechtswidrig und unwirksam gewesen sei. Sodann erfolgt die Zitierung des § 17 Abs 3 ZustG. Die Erstbehörde habe die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung berufsbedingt nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat und sohin die Zustellung durch Hinterlegung rechtswidrig erfolgte, unterlassen. Es werde deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher dieser Verfahrensmängel und falsche rechtliche Beurteilung geltend macht. Er sei als Berufskraftfahrer im nationalen und internationalen Güterverkehr die ganze Woche mit dem LKW unterwegs und kehre in aller Regel erst am Wochenende nach Hause zurück. Die Zustellung der Strafverfügung vom 04.03.2015 sei am Montag, den 10.03.2015, erfolgt. An diesem Tag sei er um 06:20 Uhr von seinem Wohnort losgefahren, und habe mit dem LKW bei der Firma CC-Holz GmbH in W Transportware übernommen, die an die , Firma DD GmbH nach U zu transportieren war. Bei dieser Transportfahrt sei es um 08:16 Uhr im Bereich römisch zehn Süd – römisch zehn Nord zu einer Fehlbuchung der GO-Box gekommen, weshalb er eine Ersatzmaut in der Höhe von € 240,00 an die ASFINAG bezahlen habe müssen. Als Beweis dazu vorgelegt werden der CMR-Frachtbrief vom 10.03.2015 sowie die Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 17.03.
- Da er am Tag der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend war, sei eine Ersatzzustellung an einen Mitbewohner erfolgt. In Folge seiner Ortsabwesenheit sei die Zustellung der Strafverfügung am 10.03.2015 rechtsunwirksam gewesen und habe keinen Fristenlauf ausgelöst. Von dieser Strafverfügung habe er erstmals am Wochenende 11./12.04.2016 (gemeint wohl: 2015) Kenntnis erlangt und seinen Rechtvertreter mit der Einsprucherhebung beauftragt. Somit sei der Einspruch vom 16.04.2015 rechtzeitig erfolgt. Mit diesen entscheidungswesentlichen Argumenten habe sich die Erstbehörde nicht auseinandergesetzt, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Die rechtliche Beurteilung sei insofern falsch, als die Zustellung der Strafverfügung auf Grund seiner Abwesenheit von der Abgabestelle rechtswidrig und unwirksam gewesen sei. Sodann erfolgt die Zitierung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Die Erstbehörde habe die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung berufsbedingt nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat und sohin die Zustellung durch Hinterlegung rechtswidrig erfolgte, unterlassen. Es werde deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aus dem Akteninhalt ergibt sich der Sachverhalt dermaßen, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2015, Zl V-***1, an AA am Dienstag, den 10.03.2015, an einen Mitbewohner im Ersatzweg zugestellt wurde. Ausgehend von diesem Zustellungszeitpunkt ergibt sich ein Ende der Rechtsmittelfrist mit Dienstag, 24.03.2015, 24:00 Uhr. Gegen diese Strafverfügung erhob der Rechtsvertreter des Beschuldigten den Einspruch vom 16.04.
- AA bescheinigte durch die Vorlage des CMR-Frachtbriefes vom 10.03.2015, dass er an diesem Tag eine Schnittholzlieferung in W zum Transport nach U (Q) übernommen hat. Aus der Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 17.03.2015 gegen ihn ergibt sich, dass mit dem auf ihn zugelassenen LKW, R-****1, am 10.03.2015 um 08:16 Uhr die A** Autobahn im Bereich X befahren wurde. Das auf dem CMR-Frachtbrief eingetragene Kennzeichen lautet: R-****
- AA bescheinigte durch die Vorlage des CMR-Frachtbriefes vom 10.03.2015, dass er an diesem Tag eine Schnittholzlieferung in W zum Transport nach U (Q) übernommen hat. Aus der Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 17.03.2015 gegen ihn ergibt sich, dass mit dem auf ihn zugelassenen LKW, R-****1, am 10.03.2015 um 08:16 Uhr die A** Autobahn im Bereich römisch zehn befahren wurde. Das auf dem CMR-Frachtbrief eingetragene Kennzeichen lautet: R-****
- AA hat damit jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich am 10.03.2015, dem Tag der Ersatzzustellung, berufsbedingt nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Für die Behauptungen, dass er die ganze Woche auswärts im Einsatz war bzw. von dieser Strafverfügung erstmals am Wochenende 11./12.04.2015 Kenntnis erlangt hätte, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Erstbehörde keinerlei Beweismittel vorgelegt. Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Zustellgesetzes maßgeblich: „§ 16
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. […]
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zustellung an einen Ersatzempfänger bestehen darin, dass keine Zustellung zu eigenen Handen angeordnet wurde, die Ersatzzustellung dem Ersatzempfänger gegenüber nicht durch gerichtliche Verfügung ausgeschlossen ist, dem Empfänger, dem Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 bzw einem Bevollmächtigten (§ 13 Abs 2) nicht zugestellt werden kann, ein Ersatzempfänger anwesend ist und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger bzw Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat eine Ersatzzustellung zu erfolgen. Eine diesfalls durchgeführte Hinterlegung wäre unzulässig. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zustellung an einen Ersatzempfänger bestehen darin, dass keine Zustellung zu eigenen Handen angeordnet wurde, die Ersatzzustellung dem Ersatzempfänger gegenüber nicht durch gerichtliche Verfügung ausgeschlossen ist, dem Empfänger, dem Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, bzw einem Bevollmächtigten (Paragraph 13, Absatz 2,) nicht zugestellt werden kann, ein Ersatzempfänger anwesend ist und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger bzw Vertreter im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat eine Ersatzzustellung zu erfolgen. Eine diesfalls durchgeführte Hinterlegung wäre unzulässig. Regelmäßig ist der Aufenthalt des Empfängers an der Abgabestelle, wenn dieser, von periodischen, kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Maßgeblich ist, dass der Empfänger trotz der Abwesenheit in der Lage und es ihm zumutbar ist, Zustellvorgänge an der Abgabestelle wahrzunehmen. In diesem Sinn stellt etwa die berufsbedingte Abwesenheit tagsüber, während verlängerter Wochenenden oder für eine ganze Woche (zB VwGH 11.09.1998, Zl 95/19/0663) kein die Regelmäßigkeit des Aufenthalts ausschließendes vorübergehendes Verlassen der Abgabestelle dar. Zu denken ist vielmehr an Urlaube, Betriebsurlaube, Krankheit, Krankenstände bzw Krankenhaus- oder Gefängnisaufenthalte. Die Zustellung im Wege des Ersatzempfängers wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an diesen wirksam; dies unabhängig davon, ob oder wann der Ersatzempfänger den Empfänger über die Zustellung informiert (VwGH 24.10.1989, Zl 88/08/0264) bzw ob oder wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt (vergleiche VwGH 23.04.2009, Zl 2007/09/0202). Das diesbezügliche Risiko trägt der Empfänger. Im Hinblick auf eine vorgebrachte Ortsabwesenheit trifft den Empfänger insoweit eine Mitwirkungspflicht (zB VwGH 27.09.1994, Zl 94/17/0225). So genügt alleine die Behauptung der Ortsabwesenheit nicht, um von der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 5 ZustG auszugehen oder behördliche Ermittlungspflichten auszulösen. Vielmehr ist das Vorbringen durch nähere konkrete Angaben (etwa über den Aufenthaltsort im fraglichen Zeitraum) sowie Angebote entsprechender Bescheinigungsmittel zu stützen (zB VwGH 28.05.2010, Zl 2004/10/0082). Unterbleibt dies, ist die Behörde nicht gehalten, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu pflegen, vielmehr darf sie von der Rechtswirksamkeit der Zustellung ausgehen (VwGH 24.03.1988, Zl 85/06/0026).Im Hinblick auf eine vorgebrachte Ortsabwesenheit trifft den Empfänger insoweit eine Mitwirkungspflicht (zB VwGH 27.09.1994, Zl 94/17/0225). So genügt alleine die Behauptung der Ortsabwesenheit nicht, um von der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, , Absatz 5, ZustG auszugehen oder behördliche Ermittlungspflichten auszulösen. Vielmehr ist das Vorbringen durch nähere konkrete Angaben (etwa über den Aufenthaltsort im fraglichen Zeitraum) sowie Angebote entsprechender Bescheinigungsmittel zu stützen (zB VwGH 28.05.2010, Zl 2004/10/0082). Unterbleibt dies, ist die Behörde nicht gehalten, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu pflegen, vielmehr darf sie von der Rechtswirksamkeit der Zustellung ausgehen (VwGH 24.03.1988, Zl 85/06/0026). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich für den Tag der Ersatzzustellung zweifelsfrei glaubhaft gemacht, dass er sich am 10.03.2015 untertags berufsbedingt nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Keinerlei Bescheinigungsmittel hat er dafür vorgelegt, dass er die ganze Woche auswärts im Einsatz war und immer erst am Wochenende nach Hause kommt. In Anbetracht dieses Vorbringens ist seine Behauptung umso weniger nachvollziehbar, dass er von der Strafverfügung erstmals am Wochenende 11./12.04.2015 - sohin 4 1/2 Wochen nach der Ersatzzustellung – Kenntnis erlangt hätte. Weder für das Vorbringen, nur an den Wochenenden an die Abgabestelle zurückzukehren, noch für das Vorbringen, dass er erst am Wochenende 11./12.04.2015 von der Strafverfügung Kenntnis erlangen hätte können, hat Herr AA trotz Aufforderung durch die Erstbehörde ein einziges Bescheinigungsmittel vorgebracht oder angeboten. Im Hinblick auf die von der Judikatur geforderte Mitwirkungspflicht des Empfängers kann somit nur davon ausgegangen werden, dass der Empfänger am 10.03.2015 untertags berufsbedingt an der Abgabestelle abwesend war. Eine in der Früh begonnene LKW-Fahrt nach Q (im Bezirk S) ist mit einer Rückkehr am Abend desselben Tages durchführbar. Es kann somit nicht einmal festgestellt werden, dass Herr AA die gesamte Arbeitswoche durchgehend von der Abgabestelle abwesend gewesen war, obwohl nach der oben zitierten Judikatur nicht einmal dieser Umstand die Regelmäßigkeit des Aufenhalts an der Abgabestelle ausschließen würde. Es ist somit eine berufsbedingte Abwesenheit tagsüber am 10.03.2015 vorgelegen, womit sich der Empfänger im Sinne des § 16 Abs 1 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und deshalb die Ersatzzustellung an den Mitbewohner durchzuführen war. Es ist somit eine berufsbedingte Abwesenheit tagsüber am 10.03.2015 vorgelegen, womit sich der Empfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und deshalb die Ersatzzustellung an den Mitbewohner durchzuführen war. , Dadurch wurde am 10.03.2015 der Lauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist ausgelöst, womit diese mit Ablauf des 24.03.2015 endete. Die Erstbehörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass der am 16.04.2015 erhobene Einspruch verspätet war und somit rechtmäßiger Weise diesen als verspätet zurückgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.1546.1