GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016, GZ: ****2, vollstreckbar seit 15.04.2016, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 15.04.2016 bis zumindest 01.05.2016 unterlassen, den über Ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs 3 FSG begangen wurde über daher
Abs 1 FSG eine Geldstrafe der Höhe von Euro 300 Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG begangen wurde über daher
Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe der Höhe von Euro 300 Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.05.2016 zu ****1, zugestellt am 27.05.2016, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.05.2016 zu ****1 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2016 zu ****1 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es vom 18.02.2016 bis zumindest 26.02.2016 unterlassen, den über seine entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, obwohl ihm seine Lenkerberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016 zu ****2, vollstreckbar seit 18.02.2016, entzogen worden sei. Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 29 Abs. 3 FSG verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen angedroht.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2016 zu ****1 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es vom 18.02.2016 bis zumindest 26.02.2016 unterlassen, den über seine entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, obwohl ihm seine Lenkerberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016 zu ****2, vollstreckbar seit 18.02.2016, entzogen worden sei. Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, FSG verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen angedroht. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde darauf kommt. Im den Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016 zu ****2 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seinen Führerschein „unverzüglich“ nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z abzuliefern. Der Führerscheinentzugsbescheid vom 18.01.2016 wurde erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.04.2016 zu LVwG-2016/13/0317-2 rechtskräftig. Dennoch wurde jetzt dem Beschuldigten der Tatzeitraum vom 18.02.2016 bis 26,02.2016 vorgeworfen, als der gegenständliche Führerscheinentzugsbescheid noch lange nicht rechtskräftig war. Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum, dass der Begriff „unverzüglich“ nichts anderes bedeutet als „ohne schuldhaften Verzug“. Abgesehen davon, dass somit der Begriff „unverzüglich“ zu unbestimmt ist, als dass darauf gründend eine Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten auch nur vorgeworfen werden könnte, ist der Beschuldigte nicht schuldhaft in Verzug geraten, eben weil sich aus der Formulierung im Führerscheinentzugsbescheid vom 18.01.2016 ergibt, dass der Beschuldigte erst nach Rechtskraft dieses Bescheides den Führerschein abzuliefern gehabt hat. Gegen den Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016 zu ****2 hat der Beschuldigte bereits mit Schriftsatz vom 25.01.2016 Vorstellung (in eventu Beschwerde) erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.04.2016 zu LVwG-2016/13/0317-2 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgte unberechtigt, zumal der Beschuldigte keineswegs als „nicht mehr verkehrszuverlässig“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 15 FSG anzusehen ist. Im Gegenteil; der Beschuldigte fühlt sich von einem bestimmten Polizisten verfolgt, und wird er oftmals von immer dem gleichen Polizisten angehalten, und aus seiner Sicht „unnotwendigerweise'' bestraft. Bei einem Vorfall ist der Beschuldigte mit einem Bagger gefahren, welcher lediglich 1700 kg wiegt, welchen er aber mit einer 5-Tonnen-Kette gesichert hat. Dies war dem Polizisten damals „zu wenig“. Der Beschuldigte traut sich fast nicht mehr aus dem Haus, da er befürchten muss, dass er erneut (wie schon so oft in der Vergangenheit) immer von dem gleichen Polizisten angehalten wird.Die Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgte unberechtigt, zumal der Beschuldigte keineswegs als „nicht mehr verkehrszuverlässig“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziff. 15 FSG anzusehen ist. Im Gegenteil; der Beschuldigte fühlt sich von einem bestimmten Polizisten verfolgt, und wird er oftmals von immer dem gleichen Polizisten angehalten, und aus seiner Sicht „unnotwendigerweise'' bestraft. Bei einem Vorfall ist der Beschuldigte mit einem Bagger gefahren, welcher lediglich 1700 kg wiegt, welchen er aber mit einer 5-Tonnen-Kette gesichert hat. Dies war dem Polizisten damals „zu wenig“. Der Beschuldigte traut sich fast nicht mehr aus dem Haus, da er befürchten muss, dass er erneut (wie schon so oft in der Vergangenheit) immer von dem gleichen Polizisten angehalten wird. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein Vormerkdelikt ins Treffen geführt, und zwar betreffend einem Vorfall vom 18.11.2013 in Y. Tatsächlich wurde der Beschuldigte damals im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten, allerdings ist damals weder ein Strafmandant ergangen, und ist dem Beschuldigten auch nicht erinnerlich, dass im Nachhinein eine Strafverfügung oder gar ein Straferkenntnis erlassen wurde. Somit ist die dieses Vormerkdelikt für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Evident ist, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.04.2016 zu LVwG- 2016/13/0317-2 erst am 15.04.2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten zugestellt wurde, Dennoch wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z bereits 11 Tage später, eben am 26.04.2016 die gegenständliche Strafverfügung erlassen, und wurde darin vorgeworfen, er hätte es vom 18.02.2016 bis zumindest 26.02.2016 unterlassen, die Lenkerberechtigung abzuliefern. Abgesehen davon, dass der Tatzeitraum von bloß 8 Tagen keine so hohe Geldstrafe (€ 600,00} rechtfertigt, war zu diesem Zeitpunkt seitens des Beschuldigten bereits gegen den Führerscheinentzugsbescheid ein Rechtsmittel erhoben worden. Es handelte sich somit um ein schwebendes Verfahren, aufgrund dessen die Bestrafung des Beschuldigten mit gegenständlicher Strafverfügung voreilig. bzw. vorgreifend war. Erneut darf darauf hingewiesen werden, dass aufgrund eines 8-tägigen Verzuges (welcher in Wahrheit gar nicht vorliegt) keine so hohe Geldstrafe erlassen hätte werden dürfen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.05.2016 zu ****1 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen, 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Am 27.07.2016 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist sondern sich rechtsfreundlich vertreten lies. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.04.2016, LVwG-2016/13/0317-2, wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 15.04.2016 zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016, Zahl ****2, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ua die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.04.2016, , LVwG-2016/13/0317-2, wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 15.04.2016 zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016, Zahl ****2, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ua die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein bis einschließlich 01.05.2016 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Z abgeliefert. Der Führerschein war nicht bereits zuvor abgenommen. Die vorgenannten Sachverhaltsdarstellungen lassen sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden behördlichen Akt entnehmen. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015, lautet wie folgt: „Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung § 29Paragraph 29
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen. 9. Abschnitt Strafbestimmungen Strafausmaß § 37Paragraph 37
Abs 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Paragraph 29, Absatz 3, FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz (FSG), den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz (FSG), den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides (Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz5
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH vom 27.03.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Betreffenden erwartet wird. Die Beschwerdeführer hätte daher den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abliefern müssen. In Ansehung der Zustellung des vorgenannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol am Freitag, den 15.04.2016, konnte der Beschwerdeführer nicht im Ansatz darlegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, seiner Verpflichtung zumindest ab Montag, dem 18.04.2016 nachzukommen. Dem Beschwerdeführer ist die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Deshalb ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung sind keinesfalls unerheblich. Der Führerschein ist eine Urkunde, die das Vorhandensein einer Berechtigung zum Lenken bestimmter Kraftfahrzeuge zum Ausdruck bringt. Dem Beschwerdeführer wurden mit Zustellung des vorgenannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol sämtliche Lenkberechtigungen temporär entzogen. Deshalb wäre auch verpflichtet gewesen, den Führerschein unverzüglich abzugeben. So war ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge etwaiger Polizeikontrollen - insbesondere im nahegelegen Ausland – das Vorhandensein einer Lenkberechtigung vorzutäuschen, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Im Rahmen der mündlichen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Rechtsvertreter lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte die Geldstrafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Behörde damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu knapp über 13% ausgeschöpft hat (Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen beträgt lediglich ca 7 % des Strafrahmens von 6 Wochen). Eine Bestrafung in dieser Höhe wäre auch bei einer allfälligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers jedenfalls tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.1396.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.