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{'item': 'LVwG-2014/46/3186-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/46/3186-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser gegen die Beschwerde des A A, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, Deutschland, gegen den Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.10.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen nach dem KFG 1967 jeweils mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 120 Stunden) mittels Straferkenntnis vom 24.09.2014 bestraft wurde. Der vom Beschuldigten gem § 64 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10% der Geldstrafe wurde mit insgesamt Euro 100,-- bestimmt. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen nach dem KFG 1967 jeweils mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 120 Stunden) mittels Straferkenntnis vom 24.09.2014 bestraft wurde. Der vom Beschuldigten gem Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10% der Geldstrafe wurde mit insgesamt Euro 100,-- bestimmt. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig. Per E-Mail vom 13.10.2014 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Ratenzahlung in der Höhe von Euro 10,-- monatlich ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.10.2014, Zl **** wurde der Antrag auf Ratenzahlung abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 27.10.2014 eine „Beschwerde“ erhoben, in der ausgeführt wurde wie folgt (Fehler im Original): „Da meine finanzielle und Wirtschaftliche lage es derzeit nicht zulässt mehr als 20 €uro zuzahlen, ab den 01.01.2015, bitte ich sie mir dies zu genehmigen. Alle unterlagen sollten bei ihnen Vorliegen. Sollten Sie andere unterlagen benötigen, bitte ich um kurze nachricht, ich werde diese dann schnellst möglich an sie zusenden. Ich bedanke mich im Vorrauß Mit freundlichen Grüßen A A … Teilzahlung Geschäftszahl **** X, 27.10.2014“römisch zehn, 27.10.2014“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 54bParagraph 54 b

(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Wie sich aus § 54b Abs 3 VStG ergibt, ist ein Antrag auf Gewährung von Teilzahlungen nur dann zu bewilligen, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.Wie sich aus Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ergibt, ist ein Antrag auf Gewährung von Teilzahlungen nur dann zu bewilligen, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Es darf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen allein deshalb zu gewähren, damit, ohne jede bestimmte Möglichkeit der Entrichtung der Ratenzahlungen, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt (vgl VwGH v 23.12.1983, Zl 82/02/0174 ua). Dies wäre hier der Fall.Es darf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen allein deshalb zu gewähren, damit, ohne jede bestimmte Möglichkeit der Entrichtung der Ratenzahlungen, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt vergleiche VwGH v 23.12.1983, Zl 82/02/0174 ua). Dies wäre hier der Fall. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Partei, die eine Begünstigung - wie etwa die Gewährung einer Ratenzahlung - in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (vgl VwGH 23.01.1991, Zl 90/02/0211-0215).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Partei, die eine Begünstigung - wie etwa die Gewährung einer Ratenzahlung - in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist vergleiche VwGH 23.01.1991, Zl 90/02/0211-0215). Bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Vollstreckungsbehörde demnach eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie hat zur beurteilen, ob durch die Bewilligung der Ratenzahlung der Antragsteller seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht (insbesondere innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist) nachkommen kann. Ist dies nicht zu erwarten, kommt die Gewährung von Teilzahlungen nicht in Betracht.Bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Vollstreckungsbehörde demnach eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie hat zur beurteilen, ob durch die Bewilligung der Ratenzahlung der Antragsteller seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht (insbesondere innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist) nachkommen kann. Ist dies nicht zu erwarten, kommt die Gewährung von Teilzahlungen nicht in Betracht. Dem erkennenden Gericht wäre nicht ersichtlich, aus welchen Einkünften der Beschwerdeführer einer Teilzahlungsverpflichtung nachkommen könnte. Der Beschwerdeführer hat zunächst eine Teilzahlung in der Höhe von Euro 10,-- monatlich beantragt. Damit könnte der verhängte Strafbetrag nicht innerhalb der Vollstreckungsverjährung abgezahlt werden. Gemäß § 31 Abs 3 VStG darf eine Geldstrafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Im gegenständlichen Fall tritt die Vollstreckungsverjährung mit 5.11.2017 ein. Auch mit dem in der Beschwerde beantragten Teilbetrag von Euro 20,-- im Monat wäre die Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- innerhalb der Vollstreckungsverjährung nicht zur Gänze gezahlt.Dem erkennenden Gericht wäre nicht ersichtlich, aus welchen Einkünften der Beschwerdeführer einer Teilzahlungsverpflichtung nachkommen könnte. Der Beschwerdeführer hat zunächst eine Teilzahlung in der Höhe von Euro 10,-- monatlich beantragt. Damit könnte der verhängte Strafbetrag nicht innerhalb der Vollstreckungsverjährung abgezahlt werden. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG darf eine Geldstrafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Im gegenständlichen Fall tritt die Vollstreckungsverjährung mit 5.11.2017 ein. Auch mit dem in der Beschwerde beantragten Teilbetrag von Euro 20,-- im Monat wäre die Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- innerhalb der Vollstreckungsverjährung nicht zur Gänze gezahlt. Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Teilzahlungen verneint und den betreffenden Antrag abgewiesen hat. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.46.3186.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.