RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/2738-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch die YZ Rechtsanwälte OG, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 14.09.2015, ohne Zahl,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch die YZ Rechtsanwälte OG, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 14.09.2015, ohne Zahl, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 14.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, hinsichtlich des auf seinem Gst Nr *a, KG X, in der Errichtung befindlichen „Chalets“ den gesetzmäßigen Zustand laut Baubescheid vom 13.07.2015 binnen 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids herzustellen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die bauausführenden Firmen und den genauen Zeitpunkt des Baubeginns sowie das Protokoll der Schnurgerüstvermessung der Baubehörde umgehend, längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids, bekannt zu gebenMit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 14.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, hinsichtlich des auf seinem Gst Nr *a, KG römisch zehn, in der Errichtung befindlichen „Chalets“ den gesetzmäßigen Zustand laut Baubescheid vom 13.07.2015 binnen 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids herzustellen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die bauausführenden Firmen und den genauen Zeitpunkt des Baubeginns sowie das Protokoll der Schnurgerüstvermessung der Baubehörde umgehend, längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids, bekannt zu geben Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids befand sich das gegenständliche Bauvorhaben in Ausführung und war noch nicht fertig gestellt. Die damalige Ausführung entsprach nicht dem mit Bescheid vom 13.07.2015 genehmigten Stand. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das gegenständliche Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt war, ist insbesondere den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dass das Bauvorhaben nicht bescheidgemäß ausgeführt wurde, ist im Behördenakt dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 30 Baubeginn, Vorarbeiten […]
(3)Der Bauherr hat den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 31Paragraph 31 Bauausführung, Pflichten des Bauherrn […]
(2)Der Bauherr hat nach der Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes durch eine befugte Person oder Stelle den aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise zu kennzeichnen und der Behörde eine von der betreffenden Person oder Stelle ausgestellte Bestätigung darüber vorzulegen. Mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. Die Kennzeichnung darf erst im Zug der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden. […] § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
- a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
- b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)Abs 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem § 30 Abs 2 begonnen wird.
(4)Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Baupolizeiliche Aufträge nach § 35 und § 39 TBO 2011Baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 35 und Paragraph 39, TBO 2011 Obwohl sich sowohl § 35 als auch § 39 TBO 2011 auf konsenslose (bzw vom Konsens abweichende) Bauausführungen beziehen, unterscheiden sich die Anwendungsbereiche und Instrumentarien dieser Vorschriften grundlegend. So sieht die Systematik der Tiroler Bauordnung vor, dass § 39 TBO 2011 erst zur Anwendung kommen kann, wenn ein Bauvorhaben bereits fertiggestellt ist (arg: „…wurde…eine bauliche Anlage…errichtet“) – diesfalls ist entsprechend dieser Vorschrift die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. § 35 TBO 2011 stellt hingegen auf den Fall ab, dass sich das nämliche Bauvorhaben noch in Ausführung befindet. Dementsprechend sieht auch (nur) § 35 TBO 2011 eine Baueinstellung vor (Abs 3 Satz 1 leg cit), welche gleichzeitig Voraussetzung für die spätere Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags auf Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands (Abs 3 lit b Z 2 leg cit) ist. Das heißt, dass ein solcher baupolizeilicher Auftrag nur dann ergehen darf, wenn zuvor eine Baueinstellung erfolgt und (bei bewilligungspflichtigen Vorhaben) gemäß Abs 3 Satz 3 leg cit die einmonatige Frist zur Nachholung des erforderlichen Bauansuchens fruchtlos verstrichen ist bzw die Baubewilligung versagt wurde.Obwohl sich sowohl Paragraph 35, als auch Paragraph 39, TBO 2011 auf konsenslose (bzw vom Konsens abweichende) Bauausführungen beziehen, unterscheiden sich die Anwendungsbereiche und Instrumentarien dieser Vorschriften grundlegend. So sieht die Systematik der Tiroler Bauordnung vor, dass Paragraph 39, TBO 2011 erst zur Anwendung kommen kann, wenn ein Bauvorhaben bereits fertiggestellt ist (arg: „…wurde…eine bauliche Anlage…errichtet“) – diesfalls ist entsprechend dieser Vorschrift die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Paragraph 35, TBO 2011 stellt hingegen auf den Fall ab, dass sich das nämliche Bauvorhaben noch in Ausführung befindet. Dementsprechend sieht auch (nur) Paragraph 35, TBO 2011 eine Baueinstellung vor (Absatz 3, Satz 1 leg cit), welche gleichzeitig Voraussetzung für die spätere Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags auf Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustands (Absatz 3, Litera b, Ziffer 2, leg cit) ist. Das heißt, dass ein solcher baupolizeilicher Auftrag nur dann ergehen darf, wenn zuvor eine Baueinstellung erfolgt und (bei bewilligungspflichtigen Vorhaben) gemäß Absatz 3, Satz 3 leg cit die einmonatige Frist zur Nachholung des erforderlichen Bauansuchens fruchtlos verstrichen ist bzw die Baubewilligung versagt wurde. Maßgebliche Sach- und Rechtslage Wenngleich das Landesverwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu entscheiden hat (VwGH Ro 2015/03/0032 vom 09.09.2015 ua), ergibt sich aufgrund der einschlägigen Judikatur in Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen, dass insbesondere im Anwendungsbereich des § 35 TBO 2011 Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011).Wenngleich das Landesverwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu entscheiden hat (VwGH Ro 2015/03/0032 vom 09.09.2015 ua), ergibt sich aufgrund der einschlägigen Judikatur in Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen, dass insbesondere im Anwendungsbereich des Paragraph 35, TBO 2011 Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011). Inhalt des bekämpften Bescheids Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist zur Feststellung des Inhalts eines Bescheids grundsätzlich auf dessen Spruch abzustellen, da nur dieser normative Wirkung entfaltet. Nur wenn der Spruch nicht eindeutig ist, darf zunächst die Begründung des Bescheids, sodann sein gesamter Inhalt zur Deutung des Spruchs herangezogen werden (vgl zB VwGH 2012/07/0233 vom 18.14.2014, VwGH 96/17/0232 vom 25.06.1996).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist zur Feststellung des Inhalts eines Bescheids grundsätzlich auf dessen Spruch abzustellen, da nur dieser normative Wirkung entfaltet. Nur wenn der Spruch nicht eindeutig ist, darf zunächst die Begründung des Bescheids, sodann sein gesamter Inhalt zur Deutung des Spruchs herangezogen werden vergleiche zB VwGH 2012/07/0233 vom 18.14.2014, VwGH 96/17/0232 vom 25.06.1996). Im vorliegenden Fall ergibt sich in dieser Hinsicht, dass mittels des bekämpften Bescheids eindeutig ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 erteilt wurde. Dies ist unzweifelhaft dessen Spruch zu entnehmen, welcher zum einen die genannte Vorschrift ausdrücklich zitiert, zum anderen dezidiert (nur) die Herstellung des bescheidmäßig bewilligten Zustands aufträgt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Begründung des angefochtenen Bescheids keine Hinweise auf eine allfällige Absicht der belangten Behörde, ein Verfahren nach § 35 TBO 2011 durchzuführen, erkennen lässt. Dazu kommt, dass sich das Verfahren in Bezug auf die §§ 35 und 39 TBO 2011 – wie oben ausgeführt – grundlegend unterscheidet, weshalb schon aufgrund der unterbliebenen Baueinstellung eine allfällige Umdeutung des bekämpften Bescheids in einen baupolizeilichen Auftrag nach § 35 TBO 2011 nicht in Betracht kommen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich in dieser Hinsicht, dass mittels des bekämpften Bescheids eindeutig ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erteilt wurde. Dies ist unzweifelhaft dessen Spruch zu entnehmen, welcher zum einen die genannte Vorschrift ausdrücklich zitiert, zum anderen dezidiert (nur) die Herstellung des bescheidmäßig bewilligten Zustands aufträgt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Begründung des angefochtenen Bescheids keine Hinweise auf eine allfällige Absicht der belangten Behörde, ein Verfahren nach Paragraph 35, TBO 2011 durchzuführen, erkennen lässt. Dazu kommt, dass sich das Verfahren in Bezug auf die Paragraphen 35 und 39 TBO 2011 – wie oben ausgeführt – grundlegend unterscheidet, weshalb schon aufgrund der unterbliebenen Baueinstellung eine allfällige Umdeutung des bekämpften Bescheids in einen baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 35, TBO 2011 nicht in Betracht kommen kann. Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 TBO 2011Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Wie oben festgestellt (Punkt II.), war das gegenständliche Bauvorhaben im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht fertiggestellt, daher durfte entsprechend den obigen Ausführungen ein Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht ergehen sondern hätte die belangte Behörde nach § 35 TBO 2011 vorgehen müssen. Wie oben festgestellt (Punkt römisch zwei.), war das gegenständliche Bauvorhaben im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht fertiggestellt, daher durfte entsprechend den obigen Ausführungen ein Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht ergehen sondern hätte die belangte Behörde nach Paragraph 35, TBO 2011 vorgehen müssen. Zu den übrigen von der belangten Behörde erteilten Aufträgen Die belangte Behörde trägt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid weiters auf, er möge die bauausführenden Firmen, den genauen Zeitpunkt des Baubeginns sowie das Protokoll der Schnürgerüstvermessung bekannt geben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung keine Verpflichtung des Bauherrn vorsieht, die bauausführenden Firmen der Baubehörde bekannt zu geben. Hingegen ist der Bauherr sehr wohl gehalten, gemäß § 30 Abs 3 TBO 2011 der Behörde den Baubeginn anzuzeigen und gemäß § 31 Abs 2 TBO 2011 eine Bestätigung über die Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten mittels eingemessen Schnürgerüsts (oder auf eine sonst geeignete Weise) nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundaments vorzulegen. Baupolizeiliche Konsequenzen, welche mit der Missachtung dieser Vorschrift einhergingen, sieht die Tiroler Bauordnung jedoch nicht vor (ganz im Gegensatz zu den äußerst detaillierten Regelungen in Zusammenhang mit der Bauvollendung, vgl § 39 Abs 6 lit d TBO 2011). Diesen von der belangten Behörde erteilten Aufträgen mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Der Vollständigkeit halber ist auf die Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit b TBO 2011, welche sich auf § 31 Abs 2 TBO 2011 bezieht, hinzuweisen.Zunächst ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung keine Verpflichtung des Bauherrn vorsieht, die bauausführenden Firmen der Baubehörde bekannt zu geben. Hingegen ist der Bauherr sehr wohl gehalten, gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TBO 2011 der Behörde den Baubeginn anzuzeigen und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 eine Bestätigung über die Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten mittels eingemessen Schnürgerüsts (oder auf eine sonst geeignete Weise) nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundaments vorzulegen. Baupolizeiliche Konsequenzen, welche mit der Missachtung dieser Vorschrift einhergingen, sieht die Tiroler Bauordnung jedoch nicht vor (ganz im Gegensatz zu den äußerst detaillierten Regelungen in Zusammenhang mit der Bauvollendung, vergleiche Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, TBO 2011). Diesen von der belangten Behörde erteilten Aufträgen mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Der Vollständigkeit halber ist auf die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TBO 2011, welche sich auf Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 bezieht, hinzuweisen. VI. Ergebnisrömisch sechs. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 39 Abs 1 TBO 2011 auf den vorliegenden Sachverhalt (mangels Fertigstellung des Bauvorhabens) nicht anwendbar war und es an einer gesetzlichen Grundlage für die weiteren von der belangten Behörde erteilten Aufträge mangelt. Daher war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben und musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf den vorliegenden Sachverhalt (mangels Fertigstellung des Bauvorhabens) nicht anwendbar war und es an einer gesetzlichen Grundlage für die weiteren von der belangten Behörde erteilten Aufträge mangelt. Daher war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben und musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.2738.9