RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/3092-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, ‚Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.10.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2015, Zl ****, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 „die Entfernung nachstehender auf Gp *a und Gp *b, jeweils KG Y, errichteten Gebäude und baulichen Anlagen (siehe hierzu auch die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids bildenden Lichtbilder im Anhang), bis spätestens 31.05.2016 aufgetragen:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2015, Zl ****, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 „die Entfernung nachstehender auf Gp *a und Gp *b, jeweils KG Y, errichteten Gebäude und baulichen Anlagen (siehe hierzu auch die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids bildenden Lichtbilder im Anhang), bis spätestens 31.05.2016 aufgetragen: - Gebäude (Almstall mit Wohnteil, komb. Almgebäude), samt dem mit einer Stahlbetonplatte befestigtem Viehauslauf (dieser ist in der Länge zur Grundgrenze Gp *b mit einer maximalen Länge vom Gebäude gemessen mit ca 16,50 m festzustellen); - Stützmauer mit einer Länge von ca 11,50 m, welche in der Nordostflucht des Almgebäudes errichtet wurde und Höhen zwischen ca 0,70 und ca 2,0 m aufweist zuzüglich Absturzsicherung); - Güllegrube, welche in der nordwestseitigen Verlängerung des Almgebäudes errichtet wurde; - Holzschuppen, welcher nördlich des Viehauslaufs errichtet wurde, als Lager und als Trocken WC genutzt wird und eine Größe von ca 3,0 m x 1,75 m x 2,40 m aufweist. In Spruchpunkt
- angefochtenen Bescheids untersagte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1 genannten Gebäude.In Spruchpunkt
- angefochtenen Bescheids untersagte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1 genannten Gebäude. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf Antrag des Beschwerdeführers erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y mit Bescheid vom 20.07.2007, Zl ****, die Baubewilligung für die Errichtung eines Almgebäudes auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr *a, KG Y. Das Almgebäude wurde abweichend von diesem Bewilligungsstand platziert – so ergibt sich aufgrund deutlich nach Westen verschobener und gedrehter Ausführung des Gebäudes eine Abweichung im Bereich der Gebäudeecken um bis zu ca 11 m. Dies bringt mit sich, dass Teile des nunmehr bestehenden Almgebäudes außerhalb der im nördlichen Bereich des Bauplatzes situierten Sonderflächenwidmung nach § 47 (sonstige land- und forstwirtschaftlicher Gebäude; kombiniertes Alpgebäude) liegen. In der Nordostflucht des Almgebäudes errichtete der Beschwerdeführer konsenslos eine Stützmauer mit einer Länge von ca 11,50 m und einer Höhe zwischen ca 0,70 und ca 2,0 m samt Absturzsicherung.Das Almgebäude wurde abweichend von diesem Bewilligungsstand platziert – so ergibt sich aufgrund deutlich nach Westen verschobener und gedrehter Ausführung des Gebäudes eine Abweichung im Bereich der Gebäudeecken um bis zu ca 11 m. Dies bringt mit sich, dass Teile des nunmehr bestehenden Almgebäudes außerhalb der im nördlichen Bereich des Bauplatzes situierten Sonderflächenwidmung nach Paragraph 47, (sonstige land- und forstwirtschaftlicher Gebäude; kombiniertes Alpgebäude) liegen. In der Nordostflucht des Almgebäudes errichtete der Beschwerdeführer konsenslos eine Stützmauer mit einer Länge von ca 11,50 m und einer Höhe zwischen ca 0,70 und ca 2,0 m samt Absturzsicherung. Des Weiteren errichtete der Beschwerdeführer im nordwestlichen Anschluss an das Almgebäude konsenslos einen mit einer Stahlbetonplatte befestigten Viehauslauf (in einem Ausmaß ca 16,50 m bei einer Breite von ca 5,0 bis ca 13,0 m) samt Güllegrube, welche zum Teil auf dem im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stehenden Gst Nr *b, KG Y, situiert sind. Nördlich des Almgebäudes erbaute der Beschwerdeführer ebenfalls ohne Vorliegen einer Baubewilligung den oben erwähnten und zur Gänze auf Gst Nr *b, KG Y, situierten Holzschuppen (Lager und Trocken-WC mit einer Größe von ca 3,0 m x 1,75 m x 2,40 m), welcher ein Dach aufweist und geschlossen ausgeführt ist. Die im angefochtenen Bescheid genannten Baulichkeiten stehen sämtlich im Eigentum des Beschwerdeführers und werden von diesem genutzt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und konnte im TIRIS nachvollzogen werden. Die Lage der verfahrensgegenständlichen Almgebäudes ist dem vom Bauwerber im Rahmen der Antragstellung zur baurechtlichen Sanierung vorgelegten Lageplan des DI W W, Ing. Konsulent für Vermessungswesen, vom 28.08.2015, ****, zu entnehmen. Die Situierung und Ausdehnung der übrigen Anlagen wurde anlässlich eines Lokalaugenscheins durch den von der belangten Behörde beauftragten hochbautechnischen Sachverständigen am 13.10.2015 festgestellt und auf eben diesem Plan skizzenhaft festgehalten. Die Ausführung der Baulichkeiten wurde anlässlich dieses Lokalaugenscheins durch mehrere im Akt erliegende Fotos dokumentiert. Dass sämtliche verfahrensgegenständliche Anlagen ungeachtet der Inanspruchnahme des der Agrargemeinschaft Y gehörenden Gst Nr *b, KG Y, im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ergibt sich insbesondere daraus, dass die „Z- lm“ in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdeführer zukommt. So war es der Beschwerdeführer, auf dessen Antrag im Jahr 2007 die Baubewilligung für das den Kern sämtlicher im angefochtenen Bescheid behandelter Anlagen bildende Almgebäude erteilt wurde. Das Almgebäude selbst befindet sich zur Gänze auf Eigengrund des Beschwerdeführers, wie dies auch dem Bewilligungsstand entspricht. Dass die nordwestlich des alten Gebäudes errichteten Anlagen (Viehauslauf, Güllegrube, Holzschuppen) nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft Y als Eigentümerin des Gst Nr *b, KG Y , stehen, ergibt sich insbesondere aufgrund deren Schreibens vom 21.05.2015, in welchem sie dem Beschwerdeführer einen Grundtausch zur Bereinigung der „Flächendifferenz zwischen Katastergrenzen und derzeitigen Nutzungsgrenzen“ vorschlägt. Dass die genannten Anlagen in seinem Eigentum stehen, hat der Beschwerdeführer überdies nie bestritten – insbesondere argumentierte er im Rahmen der Antragstellung zu baurechtlichen Sanierung des Almgebäudes (eingelangt bei der Behörde am 30.09.2015) zwar, die Güllegrube und der Viehauslauf würden keiner Baubewilligung bedürfen, brachte aber niemals vor, er sei nicht Eigentümer dieser Anlagen. Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass das Almgebäude konsenswidrig, die übrigen Anlagen konsenslos errichtet wurden und er selbst diese Anlage nutzt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. […] § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Rechtliche Qualifikation der baulichen Anlagen – Zuständigkeit der belangten Behörde Entsprechend den obigen Feststellungen wurde das gegenständliche Almgebäude – im Bereich der Gebäudeecken – um bis zu 11 m abweichend von der Baubewilligung errichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof ständig judiziert, bedarf eine nicht bloß geringfügige Verschiebung eines Bauwerks einer neuerlichen Baubewilligung (siehe zB VwGH Ro 2015/05/0012 vom 24.02.2016). Als geringfügig kann die festgestellte Abweichung um bis zu 11 m jedoch keinesfalls qualifiziert werden, weshalb für das Almgebäude in der nunmehrigen Situierung jedenfalls eine neue Baubewilligung vonnöten war und ist (vgl § 21 Abs 1 lit a TBO 2011).Entsprechend den obigen Feststellungen wurde das gegenständliche Almgebäude – im Bereich der Gebäudeecken – um bis zu 11 m abweichend von der Baubewilligung errichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof ständig judiziert, bedarf eine nicht bloß geringfügige Verschiebung eines Bauwerks einer neuerlichen Baubewilligung (siehe zB VwGH Ro 2015/05/0012 vom 24.02.2016). Als geringfügig kann die festgestellte Abweichung um bis zu 11 m jedoch keinesfalls qualifiziert werden, weshalb für das Almgebäude in der nunmehrigen Situierung jedenfalls eine neue Baubewilligung vonnöten war und ist vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011). Dass die Errichtung einer Stützmauer in der gegebenen Höhe (0,70 bis ca 2,0
- m)der Anzeigepflicht unterliegt, ist § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 zu entnehmen. Dass die Errichtung einer Stützmauer in der gegebenen Höhe (0,70 bis ca 2,0
- m)der Anzeigepflicht unterliegt, ist Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 zu entnehmen. Die fachgerechte Herstellung eines Viehauslaufs in Form einer Stahlbetonplatte in der vorliegenden Größe (ca 16,50 m bei einer Breite von ca 5,0 bis ca 13,0
- m)samt einer statisch korrekten und funktionsfähigen Güllegrube von ca 5,0 x 5,0
- m)erfordert unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse. Beide Anlagen stellen eine Verbindung mit dem Erdboden schon durch ihr Eigengewicht her. Da durch die Errichtung dieser Anlagen des Weiteren allgemeine bautechnische Erfordernisse wie insbesondere jene der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit sowie der Nutzungssicherheit (vgl § 17 Abs 1 lit a und d TBO 2011) wesentlich berührt werden, bedarf es hierzu einer Baubewilligung nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011. Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 TBO 2011 liegt nicht vor – insbesondere stellen der Viehauslauf samt Güllegrube keine baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Abs 3 lit h leg cit dar. Dessen beispielhafte Aufzählung einschlägiger Anlagen („nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen“) lässt deutlich die vom Gesetzgeber vorgesehene Zielrichtung dieser Ausnahmebestimmung erkennen. Unter der weiteren Prämisse, dass Ausnahmebestimmungen stets restriktiv auszulegen sind, ist daher davon auszugehen, dass die vorliegenden Anlagen aufgrund ihrer Art und Größe dem Regime der TBO 2011 (wie auch bereits der TBO 2001) unterliegen.Die fachgerechte Herstellung eines Viehauslaufs in Form einer Stahlbetonplatte in der vorliegenden Größe (ca 16,50 m bei einer Breite von ca 5,0 bis ca 13,0
- m)samt einer statisch korrekten und funktionsfähigen Güllegrube von ca 5,0 x 5,0
- m)erfordert unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse. Beide Anlagen stellen eine Verbindung mit dem Erdboden schon durch ihr Eigengewicht her. Da durch die Errichtung dieser Anlagen des Weiteren allgemeine bautechnische Erfordernisse wie insbesondere jene der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit sowie der Nutzungssicherheit vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Litera a und d TBO 2011) wesentlich berührt werden, bedarf es hierzu einer Baubewilligung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011. Ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, TBO 2011 liegt nicht vor – insbesondere stellen der Viehauslauf samt Güllegrube keine baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Absatz 3, Litera h, leg cit dar. Dessen beispielhafte Aufzählung einschlägiger Anlagen („nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen“) lässt deutlich die vom Gesetzgeber vorgesehene Zielrichtung dieser Ausnahmebestimmung erkennen. Unter der weiteren Prämisse, dass Ausnahmebestimmungen stets restriktiv auszulegen sind, ist daher davon auszugehen, dass die vorliegenden Anlagen aufgrund ihrer Art und Größe dem Regime der TBO 2011 (wie auch bereits der TBO 2001) unterliegen. Der bescheidgegenständliche Holzschuppen weist ein Dach auf und ist geschlossen ausgeführt; in seiner Funktion als Lager und Trocken-WC ist er von Menschen betretbar und dient dem Schutz von Sachen sowie auch dem Aufenthalt von Menschen. Der Holzschuppen ist somit als Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung zu qualifizieren und unterliegt daher grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011. Eine Ausnahme sieht § 21 Abs 3 lit f leg cit für „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ bis zu einer gewissen Größe und bei entsprechender Zugänglichkeit vor. Wie Schwaighofer ausführt, sind dies Gebäude, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen (Schwaighofer, Tiroler Baurecht § 20 RZ 41). Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt, da die Nutzung eines WC naturgemäß den Aufenthalt von Menschen impliziert. Daher kommt die Anwendung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 in der vorliegenden Angelegenheit nicht in Betracht und handelt es sich bei dem Holzschuppen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011.Der bescheidgegenständliche Holzschuppen weist ein Dach auf und ist geschlossen ausgeführt; in seiner Funktion als Lager und Trocken-WC ist er von Menschen betretbar und dient dem Schutz von Sachen sowie auch dem Aufenthalt von Menschen. Der Holzschuppen ist somit als Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung zu qualifizieren und unterliegt daher grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Eine Ausnahme sieht Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, leg cit für „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ bis zu einer gewissen Größe und bei entsprechender Zugänglichkeit vor. Wie Schwaighofer ausführt, sind dies Gebäude, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen (Schwaighofer, Tiroler Baurecht Paragraph 20, RZ 41). Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt, da die Nutzung eines WC naturgemäß den Aufenthalt von Menschen impliziert. Daher kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 in der vorliegenden Angelegenheit nicht in Betracht und handelt es sich bei dem Holzschuppen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Es ergibt sich somit, dass sämtliche von der belangten Behörde beanstandeten Anlagen der baurechtlichen Anzeige- bzw Bewilligungspflicht unterliegen. Wie bereits oben festgestellt, liegen die erforderlichen Bauanzeigen bzw Baubewilligungen nicht vor, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls gegeben war bzw ist. Adressat der baupolizeilichen Aufträge Gemäß § 39 Abs 1 TBO hat ein Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands an den Eigentümer einer baulichen Anlage zu ergehen. Ungeachtet des Grundsatzes, dass das Eigentum an baulichen Anlagen in der Regel dem Grundeigentum folgt, konnte festgestellt werden, dass sämtliche der genannten baulichen Anlagen im Eigentum des Beschwerdeführers stehen (so Punkte II. und III.). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, weshalb die vorliegenden Aufträge zutreffend an ihn ergingen (vgl zB VwGH 89/06/003 vom 06.12.1990). Ebenso besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Anlagen nutzt, sodass auch die von der belangten Behörde ausgesprochene Benützungsuntersagung an ihn zu richten war.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO hat ein Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands an den Eigentümer einer baulichen Anlage zu ergehen. Ungeachtet des Grundsatzes, dass das Eigentum an baulichen Anlagen in der Regel dem Grundeigentum folgt, konnte festgestellt werden, dass sämtliche der genannten baulichen Anlagen im Eigentum des Beschwerdeführers stehen (so Punkte römisch zwei. und römisch drei.). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, weshalb die vorliegenden Aufträge zutreffend an ihn ergingen vergleiche zB VwGH 89/06/003 vom 06.12.1990). Ebenso besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Anlagen nutzt, sodass auch die von der belangten Behörde ausgesprochene Benützungsuntersagung an ihn zu richten war. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein entsprechendes Bauansuchen am 30.09.2015 eingebracht worden sei – deshalb sei er ungeachtet der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde, dass das Bauansuchen derzeit mangels Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ohne weiters abzuweisen wäre, der Ansicht, dass ein Entfernungsauftrag vor einer endgültigen Entscheidung über sein Bauansuchen nicht ausgesprochen werden solle. Der angefochtene Bescheid widerspreche zudem § 39 Abs 5 TBO 2011, wonach das offenkundige Vorliegen eines Abweisungsgrundes in einem mit der Erteilung des Auftrags festzustellen sei.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein entsprechendes Bauansuchen am 30.09.2015 eingebracht worden sei – deshalb sei er ungeachtet der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde, dass das Bauansuchen derzeit mangels Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ohne weiters abzuweisen wäre, der Ansicht, dass ein Entfernungsauftrag vor einer endgültigen Entscheidung über sein Bauansuchen nicht ausgesprochen werden solle. Der angefochtene Bescheid widerspreche zudem Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011, wonach das offenkundige Vorliegen eines Abweisungsgrundes in einem mit der Erteilung des Auftrags festzustellen sei. Dieses Vorbringen bezieht sich einerseits auf § 39 Abs 3 TBO 2011, wonach der Behörde die Möglichkeit offen steht, bei nachträglicher Stellung eines Bauansuchens mit der Einleitung des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzuwarten bzw dieses auszusetzen, zum anderen auf die Bestimmung des Abs 5 leg cit. Letztere verpflichtet die Behörde bei offenkundigem Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 TBO 2011 dazu, dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen.Dieses Vorbringen bezieht sich einerseits auf Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011, wonach der Behörde die Möglichkeit offen steht, bei nachträglicher Stellung eines Bauansuchens mit der Einleitung des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes abzuwarten bzw dieses auszusetzen, zum anderen auf die Bestimmung des Absatz 5, leg cit. Letztere verpflichtet die Behörde bei offenkundigem Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 dazu, dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Zu § 39 Abs 3 TBO 2011 ist festzuhalten, dass es entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung im Ermessen der Behörde liegt, das Verfahren gegebenenfalls aufzuschieben oder auszusetzen. Rath-Kathrein führt dazu aus, es sei nicht ersichtlich, wieso in dieser Regelung (wie in den EB dargelegt) eine Verbesserung der Rechtsstellung des Adressaten des baupolizeilichen Auftrags gelegen sei, wo doch nach der Rechtsprechung schon bisher bei nachträglicher Einbringung eines Bauansuchens bzw einer Bauanzeige bereits erlassene Aufträge nicht vollstreckt werden dürften. Der Grund der Regelung dürfe daher – neben dem in den EB genannten Anliegen, sich nicht dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs auszusetzen – vornehmlich in verfahrensökonomischen Überlegungen liegen, nämlich sich (wieder) eine Wartemöglichkeit zu schaffen und sich im Fall des positiven Ausgang des nachträglichen Verfahrens den baupolizeilichen Auftrag gänzlich zu ersparen (Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung § 39 RZ 10). In Hinblick auf diese nachvollziehbaren Überlegungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die belangte Behörde durch die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat – dies da selbst ein rechtskräftiger Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht vollstreckbar ist, wenn und solange ein Verfahren zur baurechtlichen Sanierung anhängig ist.Zu Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 ist festzuhalten, dass es entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung im Ermessen der Behörde liegt, das Verfahren gegebenenfalls aufzuschieben oder auszusetzen. Rath-Kathrein führt dazu aus, es sei nicht ersichtlich, wieso in dieser Regelung (wie in den EB dargelegt) eine Verbesserung der Rechtsstellung des Adressaten des baupolizeilichen Auftrags gelegen sei, wo doch nach der Rechtsprechung schon bisher bei nachträglicher Einbringung eines Bauansuchens bzw einer Bauanzeige bereits erlassene Aufträge nicht vollstreckt werden dürften. Der Grund der Regelung dürfe daher – neben dem in den EB genannten Anliegen, sich nicht dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs auszusetzen – vornehmlich in verfahrensökonomischen Überlegungen liegen, nämlich sich (wieder) eine Wartemöglichkeit zu schaffen und sich im Fall des positiven Ausgang des nachträglichen Verfahrens den baupolizeilichen Auftrag gänzlich zu ersparen (Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung Paragraph 39, RZ 10). In Hinblick auf diese nachvollziehbaren Überlegungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die belangte Behörde durch die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat – dies da selbst ein rechtskräftiger Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nicht vollstreckbar ist, wenn und solange ein Verfahren zur baurechtlichen Sanierung anhängig ist. § 39 Abs 5 TBO 2011 normiert zwar eine Verpflichtung der Behörde, das Vorliegen eines entsprechenden Abweisungsgrunds „in einem“ mit dem baupolizeilichen Auftrag festzustellen. In Hinblick auf das Gesamtgefüge des § 39 TBO 2011 – dessen Abs 1 eine in sich geschlossene Regelung betreffend die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands enthält – kann seitens des erkennenden Gerichts jedoch nicht festgestellt werden, dass die Erlassung eines solchen Auftrags bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen unrechtmäßig wäre, bloß weil eine Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 unterblieb.Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 normiert zwar eine Verpflichtung der Behörde, das Vorliegen eines entsprechenden Abweisungsgrunds „in einem“ mit dem baupolizeilichen Auftrag festzustellen. In Hinblick auf das Gesamtgefüge des Paragraph 39, TBO 2011 – dessen Absatz eins, eine in sich geschlossene Regelung betreffend die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands enthält – kann seitens des erkennenden Gerichts jedoch nicht festgestellt werden, dass die Erlassung eines solchen Auftrags bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen unrechtmäßig wäre, bloß weil eine Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 unterblieb. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei die offensichtlich verfahrensentscheidende gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen über die am 13.10.2015 durchgeführte Begehung erst mit Datum vom 15.10.2015 zugesandt worden. Nachdem der angefochtene Bescheid am 19.10.2015 ausgestellt wurde, sei ihm nicht genügend Zeit für eine Stellungnahme bzw die Geltendmachung anderweitiger Beweismittel zur Verfügung gestanden und liege daher ein Verfahrensmangel vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass entsprechend der ständigen, nunmehr auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine im behördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit einer Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Ra 2015/09/0056 vom 10.09.2015 ua). Im vorliegenden Fall wurde die über den Lokalaugenschein am 13.10.2015 verfasste Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, welche zudem dem Beschwerdeführer bereits am 15.10.2015 zur Kenntnis gebracht worden war, wörtlich in die Begründung des angefochtenen Bescheids aufgenommen. Die Rechte des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang daher jedenfalls gewahrt. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ergibt sich, dass die mittels des bekämpften Bescheids erteilten baupolizeilichen Aufträge zu Recht ergingen – den Einwänden des Beschwerdeführers kam hingegen keine Berechtigung zu. Daher war dessen Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.3092.1