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{'item': 'LVwG-2016/15/1327-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1327-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. In der Begründung stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über ein Arbeitseinkommen von monatlich (ohne Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld) € 1.489,85 verfügt. Bei nachgewiesenen Mietkosten in der Höhe von € 400,00 liege daher in Summe kein Bedarf nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz vor, weshalb sein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Mindestsicherung abzuweisen sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführt, dass er sehr wohl in einer Notlage sei, da er Schulden habe, die er abbezahlen müsse. Zum Nachweis dafür wurde eine Mahnung eines Inkassobüros vorgelegt. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass er für seine Familie in Pakistan unterhaltspflichtig sei, weshalb er um die Gewährung einer Förderung in einer besonderen Lebenslage ersuche. Folgender Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Einkommensnachweise vorgelegt, nach welchen er im April 2016 ein Einkommen in der Höhe von € 1.489,85 und im März 2016 ein solches in der Höhe von Euro 1440,27 bezogen hat. Nicht hervorgetreten ist, dass das laufende Einkommen des Beschwerdeführers durch eine Exekution gemindert würde. Vielmehr wurde im Verfahren lediglich vorgebracht, dass eine aushaftende Forderung besteht, welche über ein Inkassobüro geltend gemacht wird. Dass es sich dabei nicht um eine tatsächliche Gehaltsexekution handelt, welche das Einkommen des Beschwerdeführers auf ein Ausmaß mindert, welches ihm das Bestreiten seiner regelmäßigen Aufwendungen nicht mehr ermöglicht, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. Vielmehr wird festgehalten, dass ihm nach dem vorgelegten Aufforderungsschreiben des Inkassobüros erst angemahnt wird, dass im Fall, dass eine Ratenvereinbarung nicht eingehalten wird, weitere gerichtliche Schritte gesetzt werden, sohin diese Forderung in einem Exekutionsverfahren geltend gemacht wird. Es handelt sich somit bei den dargestellten Verbindlichkeiten um Schulden, welche sich allerdings nicht im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken. Weiters hat der Beschwerdeführer Wohnkosten (Miete inkl. Betriebskosten) in der Höhe von Euro 400,- monatlich zu bestreiten. Beweiswürdigung: Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers ergibt sich den von ihm vorgelegten Lohnzetteln. Die Höhe der Mietkosten ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Die Höhe der Schulden im Ausmaß von € 1.414,99 ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der IS Inkasso Service GmbH. Rechtliche Erwägungen: Mindestsicherung ist nach § 1 Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. In einer Notlage befindet sich gem § 2 Abs 1 TMSG, wer Mindestsicherung ist nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. In einer Notlage befindet sich gem Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Bei der Bestimmung, ob jemand seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht im ausreichenden Ausmaß decken kann, ist zu berücksichtigen, dass der Mindestsatz bei dem alleinlebenden Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, € 628,32 beträgt. Diesem Betrag sind die nachgewiesenen Wohnkosten in der Höhe von € 400,00 zuzurechnen. Zumal dieser Bedarf aus den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden kann besteht keine Notlage iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetzes und damit auch kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine Notlage iSd sozialrechtlichen Vorschriften vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken (vgl dazu etwa VwGH 26.04.2010, 2010/10/0066). Dass sich die Schulden in der Höhe von insgesamt € 1.427,56 im Sinne dieser Judikatur aktuell oder unmittelbar auswirken würden, ist im Verfahren nicht hervorgetreten, wozu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine Notlage iSd sozialrechtlichen Vorschriften vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken vergleiche dazu etwa VwGH 26.04.2010, 2010/10/0066). Dass sich die Schulden in der Höhe von insgesamt € 1.427,56 im Sinne dieser Judikatur aktuell oder unmittelbar auswirken würden, ist im Verfahren nicht hervorgetreten, wozu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen wird. Der Sinn und Zweck der Mindestsicherung würde verkannt, wenn daraus ein allgemeiner Haftungsfond für Verbindlichkeiten geschaffen würde. Zumal sich die Schulden im vorliegenden Fall nicht im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken, waren diese daher im vorliegenden Mindestsicherungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Was das Argument betrifft, dass der Beschwerdeführer für seine Familie in Pakistan Geld benötigt und ihnen dieses schicken möchte, so wird festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Tiroler Mindestsicherung schon grundsätzlich nur jenen Personen zusteht, die sich in Österreich aufhalten und die, wenn sie die Staatsbürgerschaft nicht besitzen, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Zahlungen für Familienmitglieder, die sich nicht in Österreich aufhalten, können daher grundsätzlich nicht als Begründung einer Notlage angeführt werden. Insgesamt besteht daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungs-gesetz, weshalb die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Frage, wann und in welchem Umfang Schulden im Mindestsicherungsverfahren anzuerkennen sind, auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1327.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.