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LVwG-2016/44/1012-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/1012-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde

  1. der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, vertreten durch Obmann A A,
  2. des B B,
  3. des C C,
  4. des D D,
  5. des E E,
  6. der F F,
  7. des G G,
  8. des H H,
  9. des I I ,
  10. des J J,
  11. des K K,
  12. des L L,
  13. der M M,
  14. des N N,
  15. der O O, 16 der P P,
  16. des Q Q,
  17. der R R,
  18. des S S,
  19. des T T,
  20. des U U,
  21. des V V,
  22. des W W,
  23. des Y Y,
  24. der Z Z,
  25. des A Z,
  26. des B Z und
  27. des C Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.03.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde
  28. der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Obmann A A,
  29. des B B,
  30. des C C,
  31. des D D,
  32. des E E,
  33. der F F,
  34. des G G,
  35. des H H,
  36. des römisch eins römisch eins ,
  37. des J J,
  38. des K K,
  39. des L L,
  40. der M M,
  41. des N N,
  42. der O O, 16 der P P,
  43. des Q Q,
  44. der R R,
  45. des S S,
  46. des T T,
  47. des U U,
  48. des römisch fünf römisch fünf,
  49. des W W,
  50. des Y Y,
  51. der Z Z,
  52. des A Z,
  53. des B Z und
  54. des C Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 31.03.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung A) den Beschluss gefasst:
  55. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des D Z als unzulässig zurückgewiesen.
  56. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) zu Recht erkannt:
  57. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  58. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde vom 25.11.1975, Zahl ****, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X erlassen. Unter Spruchpunkt C dieses Bescheides wurde für diese Agrargemeinschaft eine Satzung in Kraft gesetzt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde vom 25.11.1975, Zahl ****, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn erlassen. Unter Spruchpunkt C dieses Bescheides wurde für diese Agrargemeinschaft eine Satzung in Kraft gesetzt. Mit Schreiben vom 21.06.2004 haben die Gemeinde X und die Agrargemeinschaft X gemeinsam bei der Agrarbehörde die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens und die Hauptteilung der Agrargemeinschaft beantragt. Am 26.08.2004 führte die Agrarbehörde eine Instruierungsverhandlung hinsichtlich der beantragten Hauptteilung durch. In der Folge hat die Agrarbehörde das Hauptteilungsverfahren jedoch weder durch einen Einleitungsbescheid förmlich eröffnet, noch hat sie eine Hauptteilung durch Bescheid ausgesprochen.Mit Schreiben vom 21.06.2004 haben die Gemeinde römisch zehn und die Agrargemeinschaft römisch zehn gemeinsam bei der Agrarbehörde die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens und die Hauptteilung der Agrargemeinschaft beantragt. Am 26.08.2004 führte die Agrarbehörde eine Instruierungsverhandlung hinsichtlich der beantragten Hauptteilung durch. In der Folge hat die Agrarbehörde das Hauptteilungsverfahren jedoch weder durch einen Einleitungsbescheid förmlich eröffnet, noch hat sie eine Hauptteilung durch Bescheid ausgesprochen. Mit Bescheid vom 29.08.2010, Zahl ****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gste Nr *a, *b, *c, *d, *e, *f, *g, *h, *i, *j, *k, *l, *m, *n, *o, *p, *q, *r, *s, *t, *u, *v, *w und *x, alle KG X, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG X, stellen hingegen kein Gemeindegut dar.Mit Bescheid vom 29.08.2010, Zahl ****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gste Nr *a, *b, *c, *d, *e, *f, *g, *h, *i, *j, *k, *l, *m, *n, *o, *p, *q, *r, *s, *t, *u, *v, *w und *x, alle , KG römisch zehn, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG römisch zehn, stellen hingegen kein Gemeindegut dar. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Agrargemeinschaft mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die betroffenen Grundstücke teilweise nicht nur Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, sondern zusätzlich auch Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 darstellen.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Agrargemeinschaft mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die betroffenen Grundstücke teilweise nicht nur Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, sondern zusätzlich auch Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 darstellen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Zahl ****, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde der Agrargemeinschaft abgelehnt. Dem Protokoll der agrargemeinschaftlichen Ausschusssitzung vom 17.03.2015 lässt sich zu Tagesordnungspunkt 3 („Beratung und Beschlussfassung der neuen Verwaltungssatzungen“) folgendes entnehmen: „Die Agrargemeinschaft X wurde von der Agrarbehörde als Gemeindegutsagrargemeinschaft festgestellt. Gemeindegutsagrargemeinschaften sind verpflichtet bis 01.07.2015 die neuen Verwaltungssatzungen zu beschließen. Die `neue` Verwaltungssatzung steht im krassen Widerspruch zum seinerzeit von der Agrarbehörde bewilligten Regulierungsübereinkommen. Der Ausschuss lehnt einstimmig die Annahme der neuen Verwaltungssatzungen ab. Der Substanzverwalter stimmt dagegen.“Dem Protokoll der agrargemeinschaftlichen Ausschusssitzung vom 17.03.2015 lässt sich zu Tagesordnungspunkt 3 („Beratung und Beschlussfassung der neuen Verwaltungssatzungen“) folgendes entnehmen: „Die Agrargemeinschaft römisch zehn wurde von der Agrarbehörde als Gemeindegutsagrargemeinschaft festgestellt. Gemeindegutsagrargemeinschaften sind verpflichtet bis 01.07.2015 die neuen Verwaltungssatzungen zu beschließen. Die `neue` Verwaltungssatzung steht im krassen Widerspruch zum seinerzeit von der Agrarbehörde bewilligten Regulierungsübereinkommen. Der Ausschuss lehnt einstimmig die Annahme der neuen Verwaltungssatzungen ab. Der Substanzverwalter stimmt dagegen.“ Dem Protokoll der agrargemeinschaftlichen Ausschusssitzung vom 30.11.2015 lässt sich zu Tagesordnungspunkt 2 („Abänderung der Satzung“) folgendes entnehmen: „Der Ausschuss der Agrargemeinschaft X sieht keine Notwendigkeit einer neuerlichen Beschlussfassung und verweist auf den unter Tagesordnungspunkt 3 bei der Ausschusssitzung am
  59. März 2015 gefassten Beschluss. Der Umstand, dass sich der Substanzverwalter dazu bemüßigt fühlt den Ausschuss der Agrargemeinschaft X neuerlich mit der Annahme der Verwaltungssatzung zu befassen, kommt einer Entmündigung der Agrargemeinschaftsfunktionäre gleich. Zudem verweist der Ausschuss der Agrargemeinschaft X darauf, dass der bereits im Jahr 2004 von der Agrarbehörde ausverhandelte Antrag auf Hauptteilung bisher keiner Erledigung zugeführt wurde. Dadurch wurde nicht nur den an der Agrargemeinschaft X anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften Schaden zugefügt, sondern werden alle Gemeindebürger von X, Oberdrum und Glanz, in einem noch nicht abschätzbaren Ausmaß, für alle Zukunft, insbesondere hinsichtlich der umzulegenden Kosten für die Erschließung des Gemeindegutes, geschädigt. Einstimmig abgelehnt!“Dem Protokoll der agrargemeinschaftlichen Ausschusssitzung vom 30.11.2015 lässt sich zu Tagesordnungspunkt 2 („Abänderung der Satzung“) folgendes entnehmen: „Der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn sieht keine Notwendigkeit einer neuerlichen Beschlussfassung und verweist auf den unter Tagesordnungspunkt 3 bei der Ausschusssitzung am
  60. März 2015 gefassten Beschluss. Der Umstand, dass sich der Substanzverwalter dazu bemüßigt fühlt den Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn neuerlich mit der Annahme der Verwaltungssatzung zu befassen, kommt einer Entmündigung der Agrargemeinschaftsfunktionäre gleich. Zudem verweist der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn darauf, dass der bereits im Jahr 2004 von der Agrarbehörde ausverhandelte Antrag auf Hauptteilung bisher keiner Erledigung zugeführt wurde. Dadurch wurde nicht nur den an der Agrargemeinschaft römisch zehn anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften Schaden zugefügt, sondern werden alle Gemeindebürger von römisch zehn, Oberdrum und Glanz, in einem noch nicht abschätzbaren Ausmaß, für alle Zukunft, insbesondere hinsichtlich der umzulegenden Kosten für die Erschließung des Gemeindegutes, geschädigt. Einstimmig abgelehnt!“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2016 hat die Tiroler Landesregierung als nunmehr zuständige Agrarbehörde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X von Amts wegen anstelle der Satzung vom 25.11.1975 eine neue Satzung in Kraft gesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherige Satzung seit dem Inkrafttreten des LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 nicht mehr mit den Bestimmungen des TFLG 1996 konform gehe. Daher sei die Satzung gemäß § 87 Abs 2 TFLG 1996 von der Agrargemeinschaft anzupassen; ein diesbezüglicher Organbeschluss hätte innerhalb eines Jahres der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Zumal dies nicht geschehen sei, habe die Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen eine neue Satzung zu verfügen. Diese gewährleiste, dass der Gemeinde jenes Gewicht zukomme, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteils gebühre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2016 hat die Tiroler Landesregierung als nunmehr zuständige Agrarbehörde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn von Amts wegen anstelle der Satzung vom 25.11.1975 eine neue Satzung in Kraft gesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherige Satzung seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 nicht mehr mit den Bestimmungen des TFLG 1996 konform gehe. Daher sei die Satzung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 von der Agrargemeinschaft anzupassen; ein diesbezüglicher Organbeschluss hätte innerhalb eines Jahres der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Zumal dies nicht geschehen sei, habe die Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 von Amts wegen eine neue Satzung zu verfügen. Diese gewährleiste, dass der Gemeinde jenes Gewicht zukomme, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteils gebühre. Gegen diesen Bescheid haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft X, vertreten durch ihren Obmann, sowie 26 Agrargemeinschaftsmitglieder und D Z mit Schreiben vom 14.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Umsetzung der am 26.08.2004 ausverhandelten Hauptteilung nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen beantragt. Begründend führten sie zusammengefasst folgendes aus:Gegen diesen Bescheid haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch ihren Obmann, sowie 26 Agrargemeinschaftsmitglieder und D Z mit Schreiben vom 14.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Umsetzung der am 26.08.2004 ausverhandelten Hauptteilung nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen beantragt. Begründend führten sie zusammengefasst folgendes aus: ● Die Einleitung der agrargemeinschaftlichen Regulierung in den fünfziger Jahren sei über Empfehlung der Gemeindeabteilung des Landes erfolgt. ● Die Gemeinde sei bei einer agrarbehördlichen Regulierungsverhandlung im Jahr 1958 vom damaligen Bezirkshauptmann und dem Gemeindereferenten unterstützt worden, weshalb die Verhandlung bereits damals nicht auf gleicher fachlicher Ebene geführt worden sei und die Gemeinde seit jeher bevorzugt behandelt worden sei. ● Entgegen den satzungsgemäßen Bestimmungen seien der Gemeinde bis zur Gemeindegutsfeststellung jährlich 37 % der erwirtschafteten Erlöse ausbezahlt worden. ● Aufgrund des Antrages vom 21.06.2004 sei die Agrargemeinschaft in der Verhandlung am 26.08.2004 vom Vertreter der Agrarbehörde hauptgeteilt worden. In dieser Verhandlung hätten die Vertreter der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem vom Amtssachverständigen ausgearbeiteten Teilungsvorschlag zugestimmt. ● Die Hauptteilung sei schlussendlich aufgrund des Verschuldens der Agrarbehörde und der Gemeinde nicht vollzogen worden. ● Von den Agrargemeinschaftsmitgliedern könne nicht hingenommen werden, dass ihre Anteilsrechte mit der neuen Satzung zu Nutzungsrechten reduziert würden. ● Es bestehe erst jetzt für alle Agrargemeinschaftsmitglieder die Möglichkeit, Stellung zu beziehen. Faire Verfahren würden anders aussehen. ● Es werde nunmehr versucht, die jahrzehntelange Untätigkeit des Landes Tirol seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 1982 mit unfairen Verfahren auf Kosten der Agrargemeinschaftsmitglieder zu sanieren. Der Bescheid vom 31.03.2016 erging unter anderem auch gegenüber dem Agrargemeinschaftsmitglied F Z als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ ****, KG X. Während F Z kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde von ihrem Sohn ,D Z dem gegenüber der Bescheid nicht erlassen wurde, mit Schreiben vom 14.04.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Dabei hat er seine Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit der EZ **** begründet. Mit Schreiben vom 25.05.2016, Zahl LVwG-2016/44/1012-3, hat das Landesverwaltungsgericht D Z mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer der EZ **** ist und ihm in Hinblick auf diese Stammsitzliegenschaft keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation zukommt. Weiters hat ihn das Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, eine allfällige Vollmacht iSd § 10 Abs 1 AVG vorzulegen, falls er die Beschwerde vom 14.04.2016 nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung für F Z eingebracht haben sollte. Auf diesen am 01.06.2016 zugestellten Verbesserungsauftrag hat D Z nicht reagiert.Der Bescheid vom 31.03.2016 erging unter anderem auch gegenüber dem Agrargemeinschaftsmitglied F Z als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ ****, KG römisch zehn. Während F Z kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde von ihrem Sohn ,D Z dem gegenüber der Bescheid nicht erlassen wurde, mit Schreiben vom 14.04.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Dabei hat er seine Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit der EZ **** begründet. Mit Schreiben vom 25.05.2016, Zahl LVwG-2016/44/1012-3, hat das Landesverwaltungsgericht D Z mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer der EZ **** ist und ihm in Hinblick auf diese Stammsitzliegenschaft keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation zukommt. Weiters hat ihn das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, eine allfällige Vollmacht iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG vorzulegen, falls er die Beschwerde vom 14.04.2016 nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung für F Z eingebracht haben sollte. Auf diesen am 01.06.2016 zugestellten Verbesserungsauftrag hat D Z nicht reagiert. Am 07.07.2016 führte das Landesverwaltungsgericht in der Bezirkshauptmannschaft Lienz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der einzelne Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vorgebracht haben: ● Die neue Satzung könne nicht akzeptiert werden, da auch die Gemeindegutsfeststellung nicht akzeptiert werde. ● Den Agrargemeinschaftsmitgliedern sei durch die Gemeindegutsfeststellung Eigentum entzogen worden; sie seien zu bloßen Nutzungsberechtigten reduziert worden. ● Den Agrargemeinschaftsmitgliedern würden vom agrargemeinschaftlichen Ertrag keine Geldleistungen mehr ausbezahlt. Ihnen stünde nur noch ein Sachbezug im Ausmaß ihrer Nutzungsrechte zu. ● Das in der agrarbehördlichen Verhandlung am 26.08.2004 geschlossene Parteienübereinkommen über die Hauptteilung sei einzuhalten. Die Untätigkeit der Agrarbehörde dürfe sich nicht zu Lasten der Agrargemeinschaftsmitglieder auswirken. ● Bei den agrargemeinschaftlichen Teilwäldern handle es sich um kein Gemeindegut. ● Die Gemeinde werde in der Satzung anders behandelt als die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder. ● Die Agrargemeinschaftsmitglieder würden mit der neuen Satzung verpflichtet, Beiträge zur Substanz der Gemeinde zu zahlen. ● Nach der alten Satzung sei den Agrargemeinschaftsmitgliedern eine Entschädigung für den abgeschafften Gemeindestier. ● Die neue Satzung basiere auf einer Mustersatzung der Agrarbehörde und sei nicht individuell angepasst worden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
  61. Zu Spruchpunkt A: Der Bescheid vom 31.03.2016 wurde weder an den Beschwerdeführer D Z adressiert, noch wurde ihm dieser Bescheid zugestellt. D Z verfügt über kein Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft und ist kein Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft X. Er hat die Beschwerde vom 14.04.2016 auch nicht in Vertretung für das Agrargemeinschaftsmitglied F Z eingebracht.Der Bescheid vom 31.03.2016 wurde weder an den Beschwerdeführer D Z adressiert, noch wurde ihm dieser Bescheid zugestellt. D Z verfügt über kein Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft und ist kein Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. Er hat die Beschwerde vom 14.04.2016 auch nicht in Vertretung für das Agrargemeinschaftsmitglied F Z eingebracht.
  62. Zu Spruchpunkt B: Infolge der rechtskräftigen Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010 und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013 steht fest, dass mit Ausnahme der Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG X, sämtliche Grundstücke der Gemeindegutsagrargemeinschaft X Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 erworben. Die Käufe wurden dabei mit agrargemeinschaftlichen Geldern – und nicht etwa mit Privatmitteln der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder – durchgeführt. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden somit aus Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erwirtschaftet.Infolge der rechtskräftigen Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010 und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013 steht fest, dass mit Ausnahme der Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG römisch zehn, sämtliche Grundstücke der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 erworben. Die Käufe wurden dabei mit agrargemeinschaftlichen Geldern – und nicht etwa mit Privatmitteln der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder – durchgeführt. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden somit aus Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes iSd , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erwirtschaftet. Seit der Inkraftsetzung der agrargemeinschaftlichen Satzung vom 25.11.1975, Zahl ****, hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft X keine neue Satzung erlassen bzw die bestehende nicht abgeändert und der Agrarbehörde auch keine derartigen Organbeschlüsse zur Genehmigung vorgelegt.Seit der Inkraftsetzung der agrargemeinschaftlichen Satzung vom 25.11.1975, Zahl , ****, hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn keine neue Satzung erlassen bzw die bestehende nicht abgeändert und der Agrarbehörde auch keine derartigen Organbeschlüsse zur Genehmigung vorgelegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
  63. Zu Spruchpunkt A: Die Feststellungen zu Spruchpunkt A ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und einer Einsichtnahme in das Grundbuch. Das Landesverwaltungsgericht hat D Z mit Schreiben vom 25.05.2016 über diesen Sachverhalt aufgeklärt und ihn gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, eine allfällige Vertretungsvollmacht für F Z vorzulegen. D Z hat auf dieses Schreiben nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die teilnehmende F Z auch nicht vorgebracht, dass D Z die Beschwerde vom 14.04.2016 für sie eingebracht habe.Die Feststellungen zu Spruchpunkt A ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und einer Einsichtnahme in das Grundbuch. Das Landesverwaltungsgericht hat D Z mit Schreiben vom 25.05.2016 über diesen Sachverhalt aufgeklärt und ihn gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, eine allfällige Vertretungsvollmacht für F Z vorzulegen. D Z hat auf dieses Schreiben nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die teilnehmende F Z auch nicht vorgebracht, dass D Z die Beschwerde vom 14.04.2016 für sie eingebracht habe.
  64. Zu Spruchpunkt B: Die Feststellung, wonach die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 erworben wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch (EZ **, KG X). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Vertreter der Agrargemeinschaft zudem erklärt, dass diese Grundstücke aus agrargemeinschaftlichen Geldern und nicht aus Privatmitteln der einzelnen Mitglieder finanziert worden sind.Die Feststellung, wonach die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 erworben wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch (EZ **, KG römisch zehn). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Vertreter der Agrargemeinschaft zudem erklärt, dass diese Grundstücke aus agrargemeinschaftlichen Geldern und nicht aus Privatmitteln der einzelnen Mitglieder finanziert worden sind. Die Feststellung, wonach die Gemeindegutsagrargemeinschaft ihre Satzung vom 25.11.1975 nicht selbst aktualisiert hat, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 33 (…)

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. (…) § 34.Paragraph 34, Agrargemeinschaften
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. (…) § 36Paragraph 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
  1. a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. c)den Aufgabenbereich der Organe,
  4. d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
  5. e)die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen, (…) § 36a.Paragraph 36 a, Organe, Satzungen
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Abs 2 lit c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des 33 Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. (…) § 36hParagraph 36 h Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag (…)
(2)Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(2)Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Absatz eins,), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten. (…) § 65.Paragraph 65, Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: (…)
  1. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
  2. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden. (…) § 69Paragraph 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. (…) § 87Paragraph 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen (…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
  1. Zu Spruchpunkt A: D Z ist nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft X. Der angefochtene Bescheid wurde ihm gegenüber nicht erlassen. Er ist somit weder Partei des Verfahrens, noch Beschwerdelegitimiert. Seine Beschwerde war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.D Z ist nicht Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. Der angefochtene Bescheid wurde ihm gegenüber nicht erlassen. Er ist somit weder Partei des Verfahrens, noch Beschwerdelegitimiert. Seine Beschwerde war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Zu Spruchpunkt B: 2.
  3. Zur Gemeindegutsfeststellung: Aufgrund der Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010, Zahl ****, und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, steht rechtskräftig fest, dass mit Ausnahme der Grundstücke Nr *1, *2, *3 und *4 sämtliche Grundstücke der Agrargemeinschaft X Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Es handelt sich somit um eine sog „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden.Aufgrund der Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010, Zahl ****, und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, steht rechtskräftig fest, dass mit Ausnahme der Grundstücke Nr *1, *2, *3 und *4 sämtliche Grundstücke der Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Es handelt sich somit um eine sog „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden. Die Grundstücke Nr *1, *2, *3 und *4 wurden von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 mit agrargemeinschaftlichen Mitteln erworben. Diese Grundstücke wurden also mit Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erwirtschaftet und zählen somit gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu dessen Substanzwert. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst der Substanzwert von Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nämlich jenen Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst ausdrücklich auch die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde (Substanzerlöse) und den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. Bei der Agrargemeinschaft X handelt es sich somit um keine Mischform einer herkömmlichen Agrargemeinschaft und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 36a Abs 3 TFLG 1996.Die Grundstücke Nr *1, *2, *3 und *4 wurden von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 mit agrargemeinschaftlichen Mitteln erworben. Diese Grundstücke wurden also mit Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erwirtschaftet und zählen somit gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu dessen Substanzwert. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst der Substanzwert von Grundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nämlich jenen Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst ausdrücklich auch die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde (Substanzerlöse) und den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. Bei der Agrargemeinschaft römisch zehn handelt es sich somit um keine Mischform einer herkömmlichen Agrargemeinschaft und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, TFLG
  4. 2.
  5. Zur Notwendigkeit einer neuen Satzung: Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 des TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
  6. Unterabschnitt des
  7. Hauptstückes (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, des TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen
  8. Unterabschnitt des
  9. Hauptstückes , (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Die derzeit in Kraft stehende Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X wurde mit Bescheid vom 25.11.1975, ***, erlassen und steht zum Teil im Widerspruch zum aktuellen TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014.Die derzeit in Kraft stehende Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn wurde mit Bescheid vom 25.11.1975, ***, erlassen und steht zum Teil im Widerspruch zum aktuellen TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 87 Abs 2 TFLG 1996 sind die zuständigen Organe einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft verpflichtet, die bisherige Satzung an die mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen des TFLG 1996 anzupassen und einen entsprechenden Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist gegenständlich nicht gefasst worden, weshalb die Agrarbehörde gestützt auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt war, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 sind die zuständigen Organe einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft verpflichtet, die bisherige Satzung an die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen des TFLG 1996 anzupassen und einen entsprechenden Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist gegenständlich nicht gefasst worden, weshalb die Agrarbehörde gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt war, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. 2.
  10. Zur Hauptteilung: Zum Vorbringen, wonach die Hauptteilung der Agrargemeinschaft aufgrund eines Verschuldens der Agrarbehörde und der Gemeinde nicht vollzogen worden sei bzw, wonach sich die Untätigkeit der Agrarbehörde nicht zu Lasten der Agrargemeinschaftsmitglieder auswirken dürfe, genügt der Hinweis, dass sowohl die Agrarbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen anzuwenden haben. Relevant ist gegenständlich also nur, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X im Zeitpunkt der Erlassung der neuen Satzung um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat. Die Gründe, warum keine Hauptteilung vollzogen wurde, haben hingegen keinen Einfluss auf die Entscheidung.Zum Vorbringen, wonach die Hauptteilung der Agrargemeinschaft aufgrund eines Verschuldens der Agrarbehörde und der Gemeinde nicht vollzogen worden sei bzw, wonach sich die Untätigkeit der Agrarbehörde nicht zu Lasten der Agrargemeinschaftsmitglieder auswirken dürfe, genügt der Hinweis, dass sowohl die Agrarbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen anzuwenden haben. Relevant ist gegenständlich also nur, dass es sich bei der Agrargemeinschaft römisch zehn im Zeitpunkt der Erlassung der neuen Satzung um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat. Die Gründe, warum keine Hauptteilung vollzogen wurde, haben hingegen keinen Einfluss auf die Entscheidung. Sofern die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel die Umsetzung der Hauptteilung beantragen, die Gegenstand der Instruierungsverhandlung der Agrarbehörde am 26.08.2004 war, ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht sachlich nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches vom 31.03.2016 kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über die Inkraftsetzung einer neuen Satzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X entschieden. Eine allfällige Hauptteilung war hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Somit ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren LVwG-2016/44/1012 lediglich die am 31.03.2016 verfügte Satzung vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Eine Entscheidung hinsichtlich der Hauptteilung ist dem Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren verwehrt.Sofern die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel die Umsetzung der Hauptteilung beantragen, die Gegenstand der Instruierungsverhandlung der Agrarbehörde am 26.08.2004 war, ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht sachlich nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches vom 31.03.2016 kein Zweifel: Es wurde ausschließlich über die Inkraftsetzung einer neuen Satzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn entschieden. Eine allfällige Hauptteilung war hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Somit ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren LVwG-2016/44/1012 lediglich die am 31.03.2016 verfügte Satzung vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Eine Entscheidung hinsichtlich der Hauptteilung ist dem Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren verwehrt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Agrarbehörde in einem weiteren Verwaltungsverfahren mit Bescheid vom 04.04.2016, Zahl ****, den Antrag auf Hauptteilung vom 21.06.2004 als unbegründet abgewiesen hat. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit Schreiben vom 26.04.2016 ebenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht im Verfahren LVwG-2016/44/1013 gesondert zu entscheiden.Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Agrarbehörde in einem weiteren Verwaltungsverfahren mit Bescheid vom 04.04.2016, Zahl ****, den Antrag auf Hauptteilung vom 21.06.2004 als unbegründet abgewiesen hat. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit Schreiben vom 26.04.2016 ebenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht im Verfahren LVwG-2016/44/1013 gesondert zu entscheiden. 2.
  11. Zu Verletzungen von Eigentumsrechten: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (vgl VfGH 02.03.2013, B 550/2012). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutbedarfes (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (vgl VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 21.10.2004, 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt vergleiche VfGH 02.03.2013, B 550 aus 2012,). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutbedarfes vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012,). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren vergleiche , VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100 und 21.10.2004, 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft ging die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt des Regulierungsbescheides aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der seit jeher ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte der Beschwerdeführer. Der angefochtene Bescheid führt somit zu keinem unzulässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte, da ihre Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte der Beschwerdeführer und ist aus diesen Gründen nicht rechtswidrig. 2.
  12. Zum Substanzverwalter: Zentrale Neuerung der Novelle LGBl Nr 70/2014 ist in organisatorischer Hinsicht die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters gemäß § 36a Abs 1 TFLG 1996, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt.Zentrale Neuerung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ist in organisatorischer Hinsicht die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut bestehen nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde (vgl VfSlg18.446/2008 und VfGH 28.02.2011, B 1645/10).Die Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften am Gemeindegut bestehen nur im Umfang ihres (historischen) Haus- und Gutsbedarfes. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten würde vergleiche VfSlg18.446 aus 2008, und VfGH 28.02.2011, B 1645/10). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36c Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung der Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu. Der Substanzverwalter hat die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung der Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen. Dem Substanzverwalter kommen keine Kompetenzen im Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu. Der Substanzverwalter hat die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Gemeinde in der Satzung anders behandelt werde als die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder, ist somit festzuhalten, dass diese Differenzierung gesetzlich geboten ist. 2.
  13. Zum Anspruch auf Geldleistungen: Sofern die Beschwerdeführer monieren, dass ihnen nur noch Sachbezüge zustünden und ihnen keine Geldleistungen mehr ausbezahlt würden, ist grundsätzlich festzuhalten, dass Nutzungsrechte am Gemeindegut ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 154). § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012), gehören nicht zum Haus- und Gutsbedarf.Sofern die Beschwerdeführer monieren, dass ihnen nur noch Sachbezüge zustünden und ihnen keine Geldleistungen mehr ausbezahlt würden, ist grundsätzlich festzuhalten, dass Nutzungsrechte am Gemeindegut ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 154). Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012,), gehören nicht zum Haus- und Gutsbedarf. Der Ausschluss von Geldzahlungen an die Nutzungsberechtigten ergibt sich im Übrigen aber gar nicht aus der angefochtenen Satzung, sondern aus der rechtskräftigen Gemeindegutsfeststellung und der geltenden Rechtslage, sodass mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird. In diesem Sinne führt auch das Beschwerdevorbringen, wonach als Ersatz für den Gemeindestier kein Geldbetrag mehr ausgezahlt würde, zu keinem Erfolg. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch die bisherige Satzung keine finanzielle Abgeltung in Zusammenhang mit dem Gemeindestier vorgesehen hat. 2.
  14. Zum Bewirtschaftungsbeitrag: In der mündlichen Verhandlung wurde eingewandt, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder mit der neuen Satzung verpflichtet würden, Beiträge zur Substanz der Gemeinde zu zahlen. Dabei wurde offenbar § 4 Abs 2 lit d und e der neuen Satzung angesprochen, wonach die Nutzungsberechtigten im Falle der tatsächlichen Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verpflichtet sind, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag nach der geltenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung zu leisten. Diese in die neue Satzung aufgenommene Verpflichtung entspricht jedoch der gesetzlichen Anordnung des § 36h Abs 2 TFLG 1996 und verletzt daher die Rechte der Beschwerdeführer nicht. Auch die Konkretisierung dieser Verpflichtung in § 4 Abs 2 lit e der Satzung, wonach der vorgeschriebene Bewirtschaftungsbeitrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen ist, verletzt keine Rechte der Beschwerdeführer und ist auch nicht als überschießend zu qualifizieren.In der mündlichen Verhandlung wurde eingewandt, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder mit der neuen Satzung verpflichtet würden, Beiträge zur Substanz der Gemeinde zu zahlen. Dabei wurde offenbar Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und e der neuen Satzung angesprochen, wonach die Nutzungsberechtigten im Falle der tatsächlichen Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verpflichtet sind, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag nach der geltenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung zu leisten. Diese in die neue Satzung aufgenommene Verpflichtung entspricht jedoch der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 36 h, Absatz 2, TFLG 1996 und verletzt daher die Rechte der Beschwerdeführer nicht. Auch die Konkretisierung dieser Verpflichtung in Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, der Satzung, wonach der vorgeschriebene Bewirtschaftungsbeitrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen ist, verletzt keine Rechte der Beschwerdeführer und ist auch nicht als überschießend zu qualifizieren. 2.
  15. Zu den übrigen Beschwerdevorbringen: Sofern die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass erst jetzt für alle Agrargemeinschaftsmitglieder die Möglichkeit bestehe, Stellung zu beziehen, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 10.09.2015, 2015/09/0056). Zum Argument, wonach es sich bei den Teilwäldern der Gemeindegutsagrargemeinschaft X um kein Gemeindegut handle, genügt der Hinweis auf die rechtskräftige Feststellung des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, wonach die gegenständlichen Teilwälder Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Zum Argument, wonach es sich bei den Teilwäldern der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn um kein Gemeindegut handle, genügt der Hinweis auf die rechtskräftige Feststellung des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, wonach die gegenständlichen Teilwälder Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Soweit sich die Beschwerde mit Vorgängen des Regulierungsverfahrens in den fünfziger Jahren und mit finanziellen Zuwendungen an die Gemeinde vor der Gemeindegutsfeststellung auseinandersetzt, wird damit kein relevanter Sachverhalt bzw keine relevante Rechtsfrage in Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der neuen Satzung aufgezeigt. Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die neue Satzung auf einer Mustersatzung der Agrarbehörde beruhe, nicht zielführend. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal diese Mustersatzung den gesetzlichen Vorgaben des TFLG 1996 entspricht und die Gemeindegutsagrargemeinschaft X gemäß § 87 Abs 2 TFLG 1996 die Möglichkeit gehabt hat bzw dazu verpflichtet war, innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 selbst eine neue Satzung zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nachdem die Gemeindegutsagrargemeinschaft X dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Agrarbehörde zu Recht unter Heranziehung einer geeigneten Mustersatzung den angefochtenen Bescheid erlassen.Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die neue Satzung auf einer Mustersatzung der Agrarbehörde beruhe, nicht zielführend. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal diese Mustersatzung den gesetzlichen Vorgaben des TFLG 1996 entspricht und die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 die Möglichkeit gehabt hat bzw dazu verpflichtet war, innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, selbst eine neue Satzung zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nachdem die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Agrarbehörde zu Recht unter Heranziehung einer geeigneten Mustersatzung den angefochtenen Bescheid erlassen. 2.
  16. Ergebnis: Bei der Agrargemeinschaft X handelt es sich um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in solchen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid greift auch nicht in unzulässiger Weise in die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Beschwerdeführer ein, sodass ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Bei der Agrargemeinschaft römisch zehn handelt es sich um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in solchen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid greift auch nicht in unzulässiger Weise in die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Beschwerdeführer ein, sodass ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.Das Landesverwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.1012.5

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