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{'item': 'LVwG-2016/44/1013-2'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§§ 49a§ 41§§ 44§ 49c§ 43§ 48§ 33§ 86d

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/1013-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde vom 25.11.1975, Zahl ****, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A erlassen. Mit Schreiben vom 21.06.2004 haben die Gemeinde A und die Agrargemeinschaft A gemeinsam bei der Agrarbehörde die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens und die Hauptteilung der Agrargemeinschaft beantragt. Am 26.08.2004 führte die Agrarbehörde eine Instruierungsverhandlung hinsichtlich der beantragten Hauptteilung durch. In der Folge hat die Agrarbehörde das Hauptteilungsverfahren jedoch weder durch einen Einleitungsbescheid förmlich eröffnet, noch hat sie eine Hauptteilung durch Bescheid ausgesprochen. Mit Bescheid vom 29.08.2010, Zahl ****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gste Nr *a, *b, *c, *d, *e, *f, *g, *h, *i, *j, *k, *l, *m, *n, *o, *p, *q, *r, *s, *t, *u, *v, *w und *w, alle KG A, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG A, stellen hingegen kein Gemeindegut dar. Der Begründung dieses Bescheides ist unter anderem zu entnehmen, dass in Folge des Antrages vom 21.06.2004 keine förmliche Einleitung des Hauptteilungsverfahrens erfolgt sei (Seite 3) und, dass keine Hauptteilung stattgefunden habe (Seite 7).Mit Bescheid vom 29.08.2010, Zahl ****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die Gste Nr *a, *b, *c, *d, *e, *f, *g, *h, *i, *j, *k, *l, *m, *n, *o, *p, *q, *r, *s, *t, *u, *v, *w und *w, alle KG A, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG A, stellen hingegen kein Gemeindegut dar. Der Begründung dieses Bescheides ist unter anderem zu entnehmen, dass in Folge des Antrages vom 21.06.2004 keine förmliche Einleitung des Hauptteilungsverfahrens erfolgt sei (Seite 3) und, dass keine Hauptteilung stattgefunden habe (Seite 7). Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Agrargemeinschaft mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die betroffenen Grundstücke teilweise nicht nur Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, sondern zusätzlich auch Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 darstellen.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zahl ****, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Agrargemeinschaft mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die betroffenen Grundstücke teilweise nicht nur Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, sondern zusätzlich auch Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 darstellen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Zahl ****, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde der Agrargemeinschaft abgelehnt. Mit Schreiben vom 01.12.2015 übermittelte der Substanzverwalter der Tiroler Landesregierung als nunmehr zuständiger Agrarbehörde einen Protokollauszug der Ausschusssitzung vom 30.11.2015, in dem unter Tagesordnungspunkt 2 in Zusammenhang mit der Erlassung einer neuen Satzung vom Ausschuss darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Hauptteilung aus dem Jahr 2004 bisher keiner Erledigung zugeführt worden sei. Mit Schreiben vom 01.12.2015, Zahl ****, hat die Agrarbehörde die Gemeinde und die Gemeindegutsagrargemeinschaft darüber informiert, dass aufgrund der Bestimmung des § 41 Abs 2 TFLG 1996 eine Hauptteilung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht möglich sei, sondern die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines Auseinandersetzungsverfahrens

§§ 49aff TFLG 1996 zu erfolgen habe.

Im Fall der Aufrechterhaltung des Antrages habe eine Entscheidung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.Mit Schreiben vom 01.12.2015, Zahl ****, hat die Agrarbehörde die Gemeinde und die Gemeindegutsagrargemeinschaft darüber informiert, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, TFLG 1996 eine Hauptteilung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht möglich sei, sondern die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines Auseinandersetzungsverfahrens

Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 zu erfolgen habe. Im Fall der Aufrechterhaltung des Antrages habe eine Entscheidung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Dazu hat die Gemeinde mit Schreiben vom 16.12.2015 mitgeteilt, dass sich erst der am 28.02.2016 neu zu wählende Gemeinderat mit der allfälligen Stellung eines Antrages nach §§ 49a ff TFLG 1996Stellung auseinander setzen wird. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.Dazu hat die Gemeinde mit Schreiben vom 16.12.2015 mitgeteilt, dass sich erst der am 28.02.2016 neu zu wählende Gemeinderat mit der allfälligen Stellung eines Antrages nach , Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996Stellung auseinander setzen wird. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.04.2016 hat die Agrarbehörde den Antrag auf Hauptteilung vom 21.06.2004 als unbegründet abgewiesen. Begründend hat sie zusammengefasst ausgeführt, dass für Gemeindegutsagrargemeinschaften ausschließlich das Auseinandersetzungsverfahren und nicht das Hauptteilungsverfahren zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung herangezogen werden könne. Gegen diesen am 07.04.2016 zugestellten Bescheid hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft A, vertreten durch ihren Obmann, mit Schreiben vom 26.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Umsetzung der am 26.08.2004 ausverhandelten Hauptteilung nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen beantragt. Begründend führte sie zusammengefasst folgendes aus: ● Die Einleitung der agrargemeinschaftlichen Regulierung in den fünfziger Jahren sei über Empfehlung der Gemeindeabteilung des Landes erfolgt. ● Die Gemeinde sei bei einer agrarbehördlichen Regulierungsverhandlung im Jahr 1958 vom damaligen Bezirkshauptmann und dem Gemeindereferenten unterstützt worden, weshalb die Verhandlung bereits damals nicht auf gleicher fachlicher Ebene geführt worden sei und die Gemeinde seit jeher bevorzugt behandelt worden sei. ● Entgegen den satzungsgemäßen Bestimmungen seien der Gemeinde bis zur Gemeindegutsfeststellung jährlich 37 % der erwirtschafteten Erlöse ausbezahlt worden. Obwohl die Agrarbehörde darüber informiert worden sei, habe sie diesen Missstand nicht aufgegriffen und geahndet. ● Aufgrund des Antrages vom 21.06.2004 sei die Agrargemeinschaft in der Verhandlung am 26.08.2004 vom Vertreter der Agrarbehörde hauptgeteilt worden. Dabei habe es sich nicht bloß um eine Instruierungsverhandlung gehandelt, da in dieser Verhandlung ein Parteienübereinkommen erzielt worden sei. Die Gemeinde und die Agrargemeinschaft hätten dem vom Amtssachverständigen erstellten Teilungsvorschlag einvernehmlich zugestimmt. Derartige Erklärungen vor der Agrarbehörde seien bindend und könnten nur im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Agrarbehörde abgeändert werden. ● Die Hauptteilung sei schlussendlich aufgrund des Verschuldens der Agrarbehörde und der Gemeinde nicht vollzogen worden. Am 07.07.2016 führte das Landesverwaltungsgericht in der Bezirkshauptmannschaft Lienz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin zusätzlich zum bisherigen Vorbringen im Wesentlichen erklärt hat, dass den Agrargemeinschaftsmitgliedern durch die Gemeindegutsfeststellung Eigentum entzogen worden sei; sie würden zu bloßen Nutzungsberechtigten reduziert. Die Untätigkeit der Agrarbehörde hinsichtlich der Hauptteilung dürfe sich nicht zu Lasten der Agrargemeinschaftsmitglieder auswirken. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 21.06.2004 haben die Gemeinde A und die Agrargemeinschaft A gemeinsam bei der Agrarbehörde die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens und die Hauptteilung der Gemeindegutsagrargemeinschaft A beantragt. In der Folge führte die Agrarbehörde zwar am 26.08.2004 eine mündliche Verhandlung durch, jedoch wurde von der Agrarbehörde bis dato keine Hauptteilung mittels Bescheid ausgesprochen. Infolge der rechtskräftigen Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010 und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013 steht fest, dass mit Ausnahme der Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG A, sämtliche Grundstücke der Gemeindegutsagrargemeinschaft A Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 erworben. Die Käufe wurden dabei mit agrargemeinschaftlichen Geldern – und nicht etwa mit Privatmitteln der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder – durchgeführt. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden somit aus Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erwirtschaftet.Infolge der rechtskräftigen Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010 und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013 steht fest, dass mit Ausnahme der Gste Nr *1, *2, *3 und *4, alle KG A, sämtliche Grundstücke der Gemeindegutsagrargemeinschaft A Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 erworben. Die Käufe wurden dabei mit agrargemeinschaftlichen Geldern – und nicht etwa mit Privatmitteln der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder – durchgeführt. Die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 wurden somit aus Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes iSd , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erwirtschaftet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung und der nicht durchgeführten Hauptteilung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten. Soweit sie vorbringt, dass in der Verhandlung am 26.08.2004 in Folge eines Parteienübereinkommens eine Hauptteilung stattgefunden habe, wird damit nicht das Vorliegen eines agrarbehördlichen Bescheides behauptet, mit dem eine Hauptteilung förmlich ausgesprochen wurde. Dass ein derartiger Bescheid nicht erlassen wurde, ergibt sich indirekt auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach die Hauptteilung schlussendlich aufgrund des Verschuldens der Agrarbehörde und der Gemeinde nicht vollzogen worden sei. Die Feststellung, wonach die Gste Nr *1, *2, *3 und *4 von der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Kaufverträgen vom 23.01.1985 und 10.05.1989 erworben wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundbuch (EZ **, KG A). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Vertreter der Agrargemeinschaft zudem erklärt, dass diese Grundstücke aus agrargemeinschaftlichen Geldern und nicht aus Privatmitteln der einzelnen Mitglieder finanziert worden sind. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 33 (…)

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. (…) § 41Paragraph 41
(1)Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.
(2)Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a bis 49j zu erfolgen.
(2)Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den Paragraphen 49 a bis 49 j zu erfolgen. § 42Paragraph 42 Teilungen
(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein.
(2)Die Hauptteilung besteht in der Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) und einer Agrargemeinschaft oder zwischen mehreren Agrargemeinschaften. (…) § 43Paragraph 43 Einleitung und Einstellung von Teilungsverfahren
(1)Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, die Einzelteilung nur auf Antrag.
(2)Den Antrag auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens können nur die beteiligten Gemeinden oder Agrargemeinschaften stellen. (…)
(6)Ein Teilungsverfahren ist einzustellen, wenn sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergibt, daß die Teilung unzulässig ist. (…) § 48Paragraph 48 Hauptteilungsplan Die Hauptteilung ist durch Plan der Agrarbehörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jede Partei entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anläßlich der Hauptteilung notwendige Regulierung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. (…) § 49aParagraph 49 a Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens
(1)Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.
(2)Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten
  1. a)auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder
  2. b)von Amts wegen. (…) § 49cParagraph 49 c Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft
(1)Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse. (…)“
(1)Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010, Zl ****, und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zl ****, rechtskräftig feststeht, dass mit Ausnahme der Grundstücke Nr *1, *2, *3 und *4 sämtliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Es handelt sich somit um eine sog „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden.Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010, , Zl ****, und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013, Zl ****, rechtskräftig feststeht, dass mit Ausnahme der Grundstücke Nr *1, *2, *3 und *4 sämtliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, , Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Es handelt sich somit um eine sog „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden.

§ 41

Abs 1 TFLG 1996 kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen. Mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 erhielt der § 41 TFLG 1996 einen neuen Abs 2, wonach die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a bis 49j TFLG 1996 zu erfolgen hat. Den Erläuterungen kann dazu entnommen werden, dass in diesen Fällen die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ausschließlich in Form des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens, und nicht in Form der herkömmlichen Hauptteilung

§§ 44ff TFLG 1996 stattzufinden hat.

Die Bestimmungen über das Auseinandersetzungsverfahren sind insofern leges speciales.

Paragraph 41, Absatz eins, TFLG 1996 kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, erhielt der Paragraph 41, TFLG 1996 einen neuen Absatz 2,, wonach die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde im Auseinandersetzungsverfahren nach den Paragraphen 49 a bis 49 j TFLG 1996 zu erfolgen hat. Den Erläuterungen kann dazu entnommen werden, dass in diesen Fällen die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ausschließlich in Form des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens, und nicht in Form der herkömmlichen Hauptteilung

Paragraphen 44, ff TFLG 1996 stattzufinden hat. Die Bestimmungen über das Auseinandersetzungsverfahren sind insofern leges speciales. Die Erläuterungen zur TFLG-Novelle 2014 führen zum neuen Auseinandersetzungsverfahren auch aus, dass dieses nur zur Anwendung kommt, soweit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht. Handelt es sich nämlich um eine Mischform einer herkömmlichen Agrargemeinschaft und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, so ist das Auseinandersetzungsverfahren nur auf die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, eben auf das atypische Gemeindegut, anzuwenden. Welche Grundstücke vom Auseinandersetzungsverfahren in diesen Konstellationen nicht erfasst sind, hat die Agrarbehörde im Einleitungsbescheid ausdrücklich auszusprechen. Ebenso ist Vermögen, das aus den nicht atypisches Gemeindegut darstellenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken erwirtschaftet wurde, konsequenterweise aus dem Auseinandersetzungsverfahren auszuscheiden, handelt es sich dabei doch nicht um Substanzerlöse.Die Erläuterungen zur TFLG-Novelle 2014 führen zum neuen Auseinandersetzungsverfahren auch aus, dass dieses nur zur Anwendung kommt, soweit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Handelt es sich nämlich um eine Mischform einer herkömmlichen Agrargemeinschaft und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, so ist das Auseinandersetzungsverfahren nur auf die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, eben auf das atypische Gemeindegut, anzuwenden. Welche Grundstücke vom Auseinandersetzungsverfahren in diesen Konstellationen nicht erfasst sind, hat die Agrarbehörde im Einleitungsbescheid ausdrücklich auszusprechen. Ebenso ist Vermögen, das aus den nicht atypisches Gemeindegut darstellenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken erwirtschaftet wurde, konsequenterweise aus dem Auseinandersetzungsverfahren auszuscheiden, handelt es sich dabei doch nicht um Substanzerlöse.

§ 49c

TFLG 1996 ist im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens aber jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft, also alles von den Grundstücken des atypischen Gemeindeguts verschiedene Vermögen, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen, soweit es sich um Substanzerlöse iSd § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996, also um Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, handelt. Die Gst Nr *1, *2, *3 und *4, die aus Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes angeschafft wurden, stellen Substanzerlöse im Sinn des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 dar und wären daher im Zug eines allfälligen Auseinandersetzungsverfahrens in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. In diesem Sinne handelt es sich gegenständlich nicht um eine Mischform aus einer herkömmlichen Agrargemeinschaft und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Gst Nr *1, *2, *3 und *4 wären somit nicht aus einem Auseinandersetzungsverfahren auszuscheiden.

Paragraph 49 c, TFLG 1996 ist im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens aber jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft, also alles von den Grundstücken des atypischen Gemeindeguts verschiedene Vermögen, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen, soweit es sich um Substanzerlöse iSd Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996, also um Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, handelt. Die Gst Nr *1, *2, *3 und *4, die aus Erträgen aus der Nutzung des Gemeindegutes angeschafft wurden, stellen Substanzerlöse im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 dar und wären daher im Zug eines allfälligen Auseinandersetzungsverfahrens in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. In diesem Sinne handelt es sich gegenständlich nicht um eine Mischform aus einer herkömmlichen Agrargemeinschaft und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Gst Nr *1, *2, *3 und *4 wären somit nicht aus einem Auseinandersetzungsverfahren auszuscheiden. Da es sich bei der Agrargemeinschaft A somit insgesamt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ist eine Hauptteilung

§§ 44

ff TFLG 1996 unzulässig, weshalb das Teilungsverfahren

§ 43Abs 6 TFLG 1996 einzustellen ist.

Da es sich bei der Agrargemeinschaft A somit insgesamt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ist eine Hauptteilung

Paragraphen 44, ff TFLG 1996 unzulässig, weshalb das Teilungsverfahren

Paragraph 43, Absatz 6, TFLG 1996 einzustellen ist. Sofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in der agrarbehördlichen Verhandlung am 26.08.2004 ein bindendes Parteienübereinkommen erzielt worden sei und eine Hauptteilung stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass eine Hauptteilung

§ 48

TFLG 1996 nur von der Agrarbehörde durch einen Hauptteilungsplan in Form eines Bescheides ausgesprochen werden kann. Ein allfälliges Übereinkommen zwischen den Parteien des Verfahrens kann einen derartigen Bescheid nicht ersetzen. Bis dato wurde ein derartiger Bescheid auch nicht erlassen.Sofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in der agrarbehördlichen Verhandlung am 26.08.2004 ein bindendes Parteienübereinkommen erzielt worden sei und eine Hauptteilung stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass eine Hauptteilung

Paragraph 48, TFLG 1996 nur von der Agrarbehörde durch einen Hauptteilungsplan in Form eines Bescheides ausgesprochen werden kann. Ein allfälliges Übereinkommen zwischen den Parteien des Verfahrens kann einen derartigen Bescheid nicht ersetzen. Bis dato wurde ein derartiger Bescheid auch nicht erlassen. Dass die beschwerdeführende Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht Gegenstand einer Hauptteilung war, ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Gemeindegutsfeststellung.

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war nämlich das Fehlen einer Hauptteilung Voraussetzung für die Erlassung der Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010 und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013. Dass die beschwerdeführende Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht Gegenstand einer Hauptteilung war, ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Gemeindegutsfeststellung.

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 war nämlich das Fehlen einer Hauptteilung Voraussetzung für die Erlassung der Bescheide der Agrarbehörde vom 29.08.2010 und des Landesagrarsenates vom 19.06.2013. Zum Vorbringen, wonach die Hauptteilung aufgrund eines Verschuldens der Agrarbehörde und der Gemeinde nicht vollzogen worden sei bzw, wonach die Untätigkeit der Agrarbehörde nicht zu Lasten der Agrargemeinschaftsmitglieder fallen dürfe, genügt der Hinweis, dass sowohl die Agrarbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen anzuwenden hat. Relevant ist also nur, dass die gegenständliche Agrargemeinschaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht Gegenstand einer Hauptteilung war. Die Gründe, warum keine Hauptteilung vollzogen wurde, haben hingegen keinen Einfluss auf die Entscheidung. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass der Gemeinde bis zur Gemeindegutsfeststellung jährlich rechtswidrig 37 % der erwirtschafteten Erlöse ausbezahlt worden seien. Dieses Vorbringen steht jedoch nicht in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Frage der Durchführung einer Hauptteilung. Vielmehr sieht § 86d TFLG 1996 bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ein eigenes Verfahren für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit vor, sofern nicht davon auszugehen ist, dass sich die in Rede stehenden Ansprüche gegenseitig aufheben. Derartige Anträge sind

§ 86d

Abs 2 TFLG 1996 im Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist (das LGBl Nr 70/2014 ist mit Ablauf des 30.06.2014 in Kraft getreten, sodass derartige Ansprüche seit 30.06.2016 nicht mehr geltend gemacht werden können). Der angefochtene Bescheid hat kein Verfahren nach § 86d TFLG 1996 zum Gegenstand, sodass dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt ist.In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass der Gemeinde bis zur Gemeindegutsfeststellung jährlich rechtswidrig 37 % der erwirtschafteten Erlöse ausbezahlt worden seien. Dieses Vorbringen steht jedoch nicht in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Frage der Durchführung einer Hauptteilung. Vielmehr sieht , Paragraph 86 d, TFLG 1996 bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ein eigenes Verfahren für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit vor, sofern nicht davon auszugehen ist, dass sich die in Rede stehenden Ansprüche gegenseitig aufheben. Derartige Anträge sind

Paragraph 86 d, Absatz 2, TFLG 1996 im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist (das Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ist mit Ablauf des 30.06.2014 in Kraft getreten, sodass derartige Ansprüche seit 30.06.2016 nicht mehr geltend gemacht werden können). Der angefochtene Bescheid hat kein Verfahren nach Paragraph 86 d, TFLG 1996 zum Gegenstand, sodass dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt ist. Soweit sich die Beschwerde mit Vorgängen des Regulierungsverfahrens in den fünfziger Jahren auseinandersetzt, wird damit kein relevanter Sachverhalt bzw keine relevante Rechtsfrage in Zusammenhang mit dem nunmehr anhängigen Verfahren aufgezeigt. Im Übrigen ist zum Beschwerdevorbringen, wonach den Agrargemeinschaftsmitgliedern ihr Eigentum entzogen würde und sie zu bloßen Nutzungsberechtigten reduziert würden, festzuhalten, dass die Gemeindegutsfeststellung

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 rechtskräftig abgeschlossen wurde und nicht Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Konsequenzen dieser Feststellung – insbesondere die Fragen der Nutzungsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken – ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid, sondern aus dem TFLG 1996, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.Im Übrigen ist zum Beschwerdevorbringen, wonach den Agrargemeinschaftsmitgliedern ihr Eigentum entzogen würde und sie zu bloßen Nutzungsberechtigten reduziert würden, festzuhalten, dass die Gemeindegutsfeststellung

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 rechtskräftig abgeschlossen wurde und nicht Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Konsequenzen dieser Feststellung – insbesondere die Fragen der Nutzungsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken – ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid, sondern aus dem TFLG 1996, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft A keiner Hauptteilung nach §§ 44 ff TFLG 1996 unterzogen werden darf. Die beschwerdeführende Gemeindegutsagrargemeinschaft wird somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft A keiner Hauptteilung nach Paragraphen 44, ff TFLG 1996 unterzogen werden darf. Die beschwerdeführende Gemeindegutsagrargemeinschaft wird somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Sollten die Gemeindegutsagrargemeinschaft und die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin an einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung interessiert sein, steht Ihnen die Möglichkeit offen, gemeinsam einen Antrag auf Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens

§ 49a

Abs 2 TFLG 1996 zu stellen.Sollten die Gemeindegutsagrargemeinschaft und die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin an einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung interessiert sein, steht Ihnen die Möglichkeit offen, gemeinsam einen Antrag auf Einleitung eines Auseinandersetzungsverfahrens

Paragraph 49 a, Absatz 2, TFLG 1996 zu stellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.1013.2

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