RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1312-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.04.2015, Zl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.04.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:
(1)Wer (…) o) einem Auftrag nach § 40 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, § 47 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach § 40 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt,einem Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 4,, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach Paragraph 40, Absatz 3,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 57 Abs 1 lit o TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ua einem Auftrag nach § 40 Abs 2 leg cit (vormals § 38 Abs 2 TBO 2001) gegebenenfalls in Verbindung mit nunmehr § 46 Abs 6, § 47 Abs 6 oder § 49 Abs 4 leg cit, zur Behebung von Baugebrechen nicht nachkommt.Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ua einem Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2, leg cit (vormals Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2001) gegebenenfalls in Verbindung mit nunmehr Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 4, leg cit, zur Behebung von Baugebrechen nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.05.2011, Zl ****2, gemäß § 38 Abs 2 TBO 2001 (nunmehr: 40 Abs 2 TBO 2001) aufgetragen, die auf den Gsten 1** und 2**, beide KG X, bestehende Maschinenhalle unverzüglich nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
- - Brandschutz fachgerecht auszuführen, da massive Sicherheitsbedenken bestehen. Im gegenständlichen Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.05.2011, Zl ****2, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2001 (nunmehr: 40 Absatz 2, TBO 2001) aufgetragen, die auf den Gsten 1** und 2**, beide KG römisch zehn, bestehende Maschinenhalle unverzüglich nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
- - Brandschutz fachgerecht auszuführen, da massive Sicherheitsbedenken bestehen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Es war daher diese Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen bzw ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter geboten. Aus der Bestätigung der Firma F GmbH vom 06.02.2015 ergibt sich, dass die Brandschutzbekleidung der Trennwand im Lagerraum in der Feuerwiderstandsklasse R90 ausgeführt wurde und die Fertigstellung im Jänner 2015 erfolgte. Seitens der Baubehörde wurde nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 09.04.2015 im Beisein des Bausachverständigen bestätigt, dass die Brandschutzverkleidung, so wie in der Bestätigung der Firma F GmbH dargetan, ausgeführt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde im Übrigen auch nicht bestritten, dass er den baupolizeilichen Auftrag mit Bescheid vom 26.05.2011, Zl ****2, erst im Jänner 2015 vollständig erfüllt hat. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich des Verschuldens wurde von der Strafbehörde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, dass gegenständlich von Wissentlichkeit, also von einem schweren Verschulden auszugehen ist. In Kombination mit abgestuftem Wissen ergeben sich die Vorsatzformen, Bedingter Vorsatz, Wissentlichkeit und Absichtlichkeit. Wissentlich handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (vgl VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).Wissentlich handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält vergleiche VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 94/11/0006). Vom Beschwerdeführer wurde auch die von der Strafbehörde angenommene Verschuldensform nicht bestritten. Lediglich ergänzend wird dazu angemerkt, dass der Beschwerdeführer von der Baubehörde jedenfalls mit Schreiben vom 31.01.2013 und mit E-Mail vom 08.03.2014 auf die Einleitung eines Strafverfahrens hingewiesen wurde. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. V.römisch fünf. Strafbemessung: Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass von der belangten Behörde die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vollkommen falsch beurteilt worden seien sowie die verhängte Geldstrafe maßlos überschießend sei und daher beantragt wurde, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wer einem baupolizeilichen Auftrag nach § 40 Abs 2 TBO 2011 (vormals § 38 Abs 2 TBO 2001) nicht nachkommt, begeht gemäß § 57 Abs 1 lit o leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen.Wer einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 (vormals Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2001) nicht nachkommt, begeht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen ist dazu ergänzend auszuführen, dass eine Differenzierung der baurechtlichen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des Strafrahmens durch die Festlegungen eines unterschiedlichen Strafrahmens in § 57 Abs 1 und 2 TBO 2011 erfolgte. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen ist dazu ergänzend auszuführen, dass eine Differenzierung der baurechtlichen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des Strafrahmens durch die Festlegungen eines unterschiedlichen Strafrahmens in Paragraph 57, Absatz eins und 2 TBO 2011 erfolgte. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich. Indem der Beschwerdeführer dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.05.2011, Zl ****2, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, dass die gegenständliche Maschinenhalle unverzüglich fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
- - Brandschutz auszuführen ist, erst im Jänner 2015 vollständig nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet.Indem der Beschwerdeführer dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.05.2011, Zl ****2, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, dass die gegenständliche Maschinenhalle unverzüglich fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
- - Brandschutz auszuführen ist, erst im Jänner 2015 vollständig nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Soweit von der belangten Behörde erschwerend gewertet wurde, dass ein von der Baubehörde gefährlich eingeschätzter Zustand trotz mehrfacher Urgenzen über einen Zeitraum von über drei Jahren aufrechterhalten wurde und für den Beschwerdeführer lediglich sprach, dass er dem Auftrag wenigstens aus Anlass des Strafverfahrens nachgekommen ist, so ist dazu im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes auszuführen: Am 14.01.2013 erfolgte eine Besprechung des Beschwerdeführers mit der Baubehörde in Bezug auf eine vom Beschwerdeführer angefragte Ausführungsvariante, die eine rechtliche und bautechnische Abklärung der Baubehörde zur Folge hatte. Weiters ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 12.04.2013, dass am 09.04.2013 mit den entsprechenden Arbeiten (brandschutztechnische Maßnahmen) begonnen wurde. Unbeschadet des Vorliegens der objektiven Tatbegehung, hat sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auch aus dem Bauakt ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht erst - wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt - mit Einleitung des Strafverfahrens (mit E-Mail der Baubehörde vom 08.03.2014) mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen hat, sondern am 09.04.
- Auch wenn dabei nicht verkannt wird, dass von der Baubehörde am 19.02.2014 festgestellt wurde, dass die vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen nur geringfügig ausgeführt wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung war erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer mehrfach, und zwischenzeitlich auch einschlägig, strafvorgemerkt aufscheint (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.05.2015, Zl LVwG-2015/26/0767-2).Hinsichtlich der Strafbemessung war erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer mehrfach, und zwischenzeitlich auch einschlägig, strafvorgemerkt aufscheint vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.05.2015, Zl LVwG-2015/26/0767-2). Mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer die Begehung der gegenständlichen Übertretung auch in subjektiver Hinsicht nie bestritten hat (vgl VwGH 22.10.1992, 92/16/0076).Mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer die Begehung der gegenständlichen Übertretung auch in subjektiver Hinsicht nie bestritten hat vergleiche VwGH 22.10.1992, 92/16/0076). Hinsichtlich des Verschuldensgrades war daher – wie vorstehend ausgeführt – von Wissentlichkeit auszugehen. Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen gemäß § 19 Abs 2 VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Strafbehörde bzw im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Während des Verfahrens eintretende Änderungen sind daher in der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl VwGH 29.04.2005, Zl 2004/05/0324; VwGH 19.09.1991, 91/06/0106; VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029; ua).Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Strafbehörde bzw im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Während des Verfahrens eintretende Änderungen sind daher in der Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.04.2005, Zl 2004/05/0324; VwGH 19.09.1991, 91/06/0106; VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029; ua). Zu seinen Einkommensverhältnissen legte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 08.07.2016 die Aufstellung vom 03.03.2016 hinsichtlich seiner Einnahmen aus Pachtzins und dem Holzverkauf in der Höhe von insgesamt Euro 4.167,- sowie seiner monatlichen Belastungen durch Zinszahlungen und Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Euro 9.241,- sowie eine Kontoaufstellung der Sparkasse Z vom 09.11.2015 und eine Steuerberechnung sowie eine Umsatzsteuererklärung aus dem Jahr 2013 und Grundbuchsauszüge der EZ **0** und **1**, beide KG X, vor.Zu seinen Einkommensverhältnissen legte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 08.07.2016 die Aufstellung vom 03.03.2016 hinsichtlich seiner Einnahmen aus Pachtzins und dem Holzverkauf in der Höhe von insgesamt Euro 4.167,- sowie seiner monatlichen Belastungen durch Zinszahlungen und Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Euro 9.241,- sowie eine Kontoaufstellung der Sparkasse Z vom 09.11.2015 und eine Steuerberechnung sowie eine Umsatzsteuererklärung aus dem Jahr 2013 und Grundbuchsauszüge der EZ **0** und **1**, beide KG römisch zehn, vor. Zudem sagte er aus, dass sich die Belastungen mittlerweile auf 2 Millionen erhöht haben. Dazu ist auszuführen, dass sich auch aus den vorgelegten Grundbuchsauszügen der EZ **0** und **1**, beide KG X, die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befinden, hohe Belastungen ergeben und zudem der Grundbuchsauzug der EZ **1** KG X zeigt, dass sich die Belastungen dieser Liegenschaft nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses noch weiter deutlich erhöht haben (vgl dazu Tagebuchzahl ****/2015 und ****/2015). Dazu ist auszuführen, dass sich auch aus den vorgelegten Grundbuchsauszügen der EZ **0** und **1**, beide KG römisch zehn, die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befinden, hohe Belastungen ergeben und zudem der Grundbuchsauzug der EZ **1** KG römisch zehn zeigt, dass sich die Belastungen dieser Liegenschaft nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses noch weiter deutlich erhöht haben vergleiche dazu Tagebuchzahl ****/2015 und ****/2015). Hinsichtlich seiner Gastgewerbebetriebe führte der Beschwerdeführer aus, dass derzeit die D und B geöffnet sind und von ihm und seiner Familien betrieben werden. Der Gastgewerbebetrieb „B1“ ist seit August 2015 geschlossen. Diese Angaben bestätigen sich auch aus den aktuellen Angaben auf der jeweiligen homepage der Gastgewerbebetriebe des Beschwerdeführers (vgl http://www.xxxxxxxx ). Hinsichtlich seiner Gastgewerbebetriebe führte der Beschwerdeführer aus, dass derzeit die D und B geöffnet sind und von ihm und seiner Familien betrieben werden. Der Gastgewerbebetrieb „B1“ ist seit August 2015 geschlossen. Diese Angaben bestätigen sich auch aus den aktuellen Angaben auf der jeweiligen homepage der Gastgewerbebetriebe des Beschwerdeführers vergleiche http://www.xxxxxxxx ). Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, dass der Gastgewerbebetrieb „C“ nicht mehr von ihm selbst betrieben wird, sondern seit 01.08.2015 wieder verpachtet ist und wird nunmehr unter dem neuen Namen L geführt. Die Pachteinnahmen dieses Betriebes wurden auch in der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 03.03.2016 unter den Einnahmen angeführt. Hinsichtlich der Privateinnahmen machte der Beschwerdeführer auch bei der seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine konkreten Angaben, und sagt zusammengefasst aus, dass die finanzielle Situation schwierig ist und alle Schulden fremd finanziert sind und diesbezüglich Pfandrechte im Grundbuch bestehen. Jährlich kommt ein Pfandrecht dazu und ist auch der eigene Unterhalt sohin fremd finanziert. Ergänzend führte der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keinen Gewinn, sondern ein Defizit hat. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren die nunmehrigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Strafbemessung in Anschlag zu bringen, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass der bei der Einvernahme am 22.04.2014 angegebene Gastgewerbebetrieb „B1“ seit August 2015 geschlossen ist und der bei der Einvernahme am 22.04.2014 angegebene Schuldenstand von ca Euro 1,8 Millionen zwischenzeitlich auf rund Euro 2 Millionen angewachsen ist und dies den Vermögenswerten des Beschwerdeführers gegenübersteht. Zudem gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er nicht nur für seine jüngste Tochter sorgepflichtig ist, wie der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt, sondern auch für seine Ehefrau und derzeit auch für seine mittlere Tochter. Hinsicht der Strafbemessung ergibt sich sohin zusammengefasst, dass unter Zugrundelegung der vorstehend angeführten Strafbemessungskriterien die verhängte Geldstrafe auf Euro 6.000,- herabgesetzt werden konnte. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren neben der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 600,00 (10% der verhängten Geldstrafe) neu festzusetzen. Es waren dadurch auch keine weiteren Verfahrenskosten nach § 64 Abs 2 VStG (20% der verhängten Geldstrafe) für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren neben der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 600,00 (10% der verhängten Geldstrafe) neu festzusetzen. Es waren dadurch auch keine weiteren Verfahrenskosten nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG (20% der verhängten Geldstrafe) für das Beschwerdeverfahren zu leisten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1312.4