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{'item': 'LVwG-2015/36/1312-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1312-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.04.2015, Zl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.04.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,-- auf Euro 6.000,--, bei Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,-- auf Euro 6.000,--, bei Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 600,-- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.05.2011, Zl ****2, wurde Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 38 Abs 2 TBO 2001 Folgendes aufgetragen: „Da massive Sicherheitsbedenken bestehen, wird Ihnen unverzüglich aufgetragen die Maschinenhalle auf den Gst. Nr. 1** und 2**, der KG X, fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
  3. ‚Brandschutz‘ auszuführen.“Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.05.2011, Zl ****2, wurde Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2001 Folgendes aufgetragen: „Da massive Sicherheitsbedenken bestehen, wird Ihnen unverzüglich aufgetragen die Maschinenhalle auf den Gst. Nr. 1** und 2**, der KG römisch zehn, fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
  4. ‚Brandschutz‘ auszuführen.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2011 nachweislich zugestellt, blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Wie sich ua auch aus dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 21.06.2012 ergibt, wurde der Beschwerdeführer bis März 2012 mehrmals aufgefordert eine Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung einzuholen. Am 06.07.2012 langte bei der Baubehörde die Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 05.07.2012 ein, die dem Beschwerdeführer mit E-Mail der Baubehörde vom 06.07.2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Wie sich aus dem Email der Baubehörde vom 24.07.2012 ergibt, erfolgte in weiterer Folge am 24.07.2012 ein Lokalaugenschein durch die Baubehörde bei der der Beschwerdeführer neuerlich mündlich aufgefordert wurde die Baugebrechen bei seiner Maschinenhalle zu beheben und wurde mitgeteilt, dass im Falle der Nichtfertigstellung die Bezirkshauptmannschaft befasst werde. Am 14.01.2013 erfolgte eine Besprechung des Beschwerdeführers mit der Baubehörde, bei der vom Beschwerdeführer insbesondere angefragt wurde, ob die Errichtung der Brandschutzmauer auch auf der Rückseite des gegenständlichen Gebäudes – sohin auf dem Nachbargrundstück – errichtet werden könnte. Diesbezüglich erfolgten seitens der Baubehörde am 14.01.2013 und am 16.01.2013 eine rechtliche und eine bautechnische Abklärung mit dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angefragte Ausführung nicht zulässig ist. Mit Schreiben der Baubehörde vom 31.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass trotz mehrmaliger Aufforderungen bis dato keine Baumaßnahmen zur Verwirklichung des Bescheides vom 26.05.2011 gesetzt wurden. Es wurde daher dem Beschwerdeführer letztmalig eine Frist zur Erledigung der brandschutztechnischen Maßnahmen bis 02.04.2013 gesetzt. Abschließend wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass im Falle, dass bis dahin keine Erledigung erfolgt, die Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis setzen wird. Aus dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 12.04.2013 ergibt sich, dass laut Mitteilung des Bürgermeisters am 09.04.2013 mit den entsprechenden Arbeiten (brandschutztechnische Maßnahmen) begonnen wurde. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der Baubehörde vom 22.11.2013 der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob die mit Bescheid vom 26.05.2011 vorgeschriebenen Maßnahmen endgültig erledigt wurden. Am 19.02.2014 erfolgte seitens der Baubehörde im Beisein des Bausachverständigen eine weitere Besichtigung vor Ort, bei der festgestellt wurde, dass die mit Bescheid vom 26.05.2011 vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen nur geringfügig ausgeführt wurden. Mit E-Mail vom 06.03.2014 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass diese gezwungen sei die Angelegenheit am Montag an die Bezirkshauptmannschaft Z weiterzuleiten und daher nochmals abschließend bis Freitag 12.00 Uhr die Gelegenheit gegeben wurde, entsprechend dem Schreiben vom 22.11.2013 die geforderte Bestätigung beizubringen. Mit E-Mail vom 08.03.2014 bzw Schreiben vom 10.03.2014 wurden von der Baubehörde die Unterlagen zur Einleitung eines Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Z weitergeleitet. Seitens der Strafbehörde erfolgte dann die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.04.2014, Zl ****
  5. Bei seiner Einvernahme vor der Strafbehörde am 22.04.2014 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Verfahren im Jahr 2001 bauangezeigt und ohne Wenn und Aber zur Kenntnis genommen worden sei, insbesondere seien auch keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt worden. Im Jahr 2011 habe sein Nachbar ebenfalls direkt an der Grundstücksgrenze ein Bauvorhaben beantragt. Ein Nachkommen der im Bescheid vom 26.05.2011 aufgetragenen Maßnahmen sei sowohl technisch als auch finanziell äußerst aufwendig gewesen. Abschließend sagte der Beschwerdeführer aus, dass die Angelegenheit so rasch als möglich in Angriff genommen wird. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Kinder im Alter von 18, 20 und 23 Jahren hat und für das 18jährige Kind sorgepflichtig ist. Außerdem besitzt er eine Landwirtschaft von ca 30 ha mit Gastwirtschaft, Restaurant (B1, C, D). Zudem habe er 1,8 Millionen Schulden mit einer Schuldentilgung von ca 3.500,00 Euro monatlich. Hinsichtlich seines Einkommens gab er – ohne nähere Angaben - Privatentnahmen an. Am 17.07.2014 teilte der Beschwerdeführer der Strafbehörde persönlich mit, dass der brandschutztechnische Sachverständige am 16.07.2014 vor Ort gewesen sei und nun ein Lösungsvorschlag erarbeitet worden sei, der noch heuer umgesetzt werde. Mit Email vom 04.12.2014 fragte die Strafbehörde beim Beschwerdeführer an, ob in der gegenständlichen Angelegenheit die Maßnahmen mittlerweile umgesetzt wurden und wurde ersucht bis Ende des Jahres eine Mitteilung zu erstatten. Mit E-Mail vom 04.12.2014 teilte der Beschwerdeführer der Strafbehörde mit, dass die Firma F mit dem Bau einer Feuerschutzwand beauftragt worden sei und diese im Laufe der nächsten Woche damit fertig sein sollte. Mit E-Mail vom 09.02.2015 übermittelte die Baubehörde der Strafbehörde die Bestätigung der Firma F GmbH vom 06.02.2015 in der insbesondere ausgeführt wurde, dass bestätigt wird, dass die Brandschutzbekleidung der Trennwand im Lagerraum in der Feuerwiderstandsklasse R90 ausgeführt wurde und die Fertigstellung im Jänner 2015 erfolgte. Mit E-Mail vom 09.04.2015 teilte die Baubehörde der Strafbehörde mit, dass am 09.04.2015 ein Ortsaugenschein in Beisein des Bausachverständigen erfolgte und ebenfalls bestätigt werden kann, dass die Brandschutzverkleidung, so wie in der Bestätigung der Firma F GmbH dargetan, ausgeführt wurde. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.04.2015, Zl ****1, dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zur Last gelegt: Sie hätten folgenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.05.2011, Geschäftszahl ****2, bis Jänner 2015 nicht erfüllt:Sie hätten folgenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.05.2011, Geschäftszahl ****2, bis Jänner 2015 nicht erfüllt: „Da massive Sicherheitsbedenken, wird Ihnen unverzüglich aufgetragen die Maschinenhalle auf den Gst. Nr. 1** und 2**, der KG X, fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinie 2.2 ‚Brandschutz‘ auszuführen.“„Da massive Sicherheitsbedenken, wird Ihnen unverzüglich aufgetragen die Maschinenhalle auf den Gst. Nr. 1** und 2**, der KG römisch zehn, fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinie 2.2 ‚Brandschutz‘ auszuführen.“ Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. o Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hierfür über Sie gem. § 57 Abs. 1 letzter Halbsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen tritt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wird hierfür über Sie gem. Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen tritt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.“Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.“ Dagegen erhob Herr A A vertreten durch die Rechtsanwälte, fristgerecht die Beschwerde vom 13.05.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Die verhängte Geldstrafe sei maßlos überhöht und habe die belangte Behörde offenkundig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vollkommen falsch beurteilt. Entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung habe der Beschwerdeführer nicht nur eine Sorgepflicht für ein 18jähriges Kind, sondern insgesamt drei Sorgepflichten. Neben seiner 18jährigen Tochter J A, die Schülerin sei, sei er auch für seine 20jährige Tochter H A, welche derzeit ohne Beschäftigung sei und eine Ausbildung machen wolle, sowie für seine Ehegattin G A sorgepflichtig. Hinsichtlich der drei angeführten Gastgewerbebetriebe wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die sogenannte „B“ auf der D im Sommer 2014 habe geschlossen werden müssen. Ein Großteil der Schulden des Beschwerdeführers resultierte aus bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen dieses Objekts, welches nunmehr frustriert sei. Dies sei der belangten Behörde auch bekannt, da diese mit Bescheid die weitere Nutzung der „B“ untersagt habe. Sein weiterer Gastgewerbebetrieb „C“ habe der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Geschäftslage selbst übernehmen müssen, da sein Pächter seit Oktober 2013 keinen Pachtzins mehr geleistet habe und habe der Beschwerdeführer zudem eine Mietzins- und Räumungsklage einbringen müssen und sei ein Räumungstermin erst am 31.08.2014 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe somit aus diesem Betrieb fast ein Jahr lang keinen Pachtzins erhalten und habe sogar erhebliche Kosten für Mietzins- und Räumungsverfahren bezahlen müssen, welche von der Pächterin nicht mehr einbringlich gemacht werden haben können. Eine Zusammenschau der (mit Pfandrechten belasteten und nicht liquiden) Vermögenswerte mit den Schulden, welche zwischenzeitlich auf insgesamt Euro 1,9 Millionen angewachsen seien, führe zum Ergebnis, dass den Vermögenswerten Verbindlichkeiten in ungefähr gleicher Höhe vorliegen und die liquiden Mittel des Beschwerdeführers gerade zur Bestreitung seines Unterhalts und jenes seiner Familie ausreichen würden. Es hätte daher aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse niemals eine Strafe in der gegenständlich vorgeschriebenen Höhe verhängt werden können und habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit diese Strafe aus eigenen Mitteln zu bezahlen, sondern müsse diese fremd finanzieren. Hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Geldstrafe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht verhältnismäßig gering sei, sondern allein der Beitrag zu den Verfahrenskosten erheblich mehr sei, als der abschöpfbare bzw pfändbare Einkommensanteil eines durchschnittlichen Verdieners. § 57 Abs 1 TBO 2011 enthalte insgesamt 26 verschiedenste Tatbestände und eine Vielzahl von Tatbestandsvarianten. Die belangte Behörde habe weder eine Differenzierung hinsichtlich der großen Bandbreite an möglichen Tatbegehungen (Schwere der Schuld, Ausmaß der Gefährdung, spezial- oder generalpräventive Gründe, etc) vorgenommen, noch die vorliegenden Milderungsgründe tatsächlich berücksichtigt. Soweit die Behörde indiziert, dass der Beschwerdeführer einfach nur 3 Jahre untätig geblieben sei, so sei dies eine stark vereinfachte und einfach unrichtige Darstellung der Tatsachen. Im gegenständlichen Fall sei die Vorgeschichte von besonderer Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe die Maßnahmen an der Maschinenhalle im Jahr 2001 durchgeführt. Im Jahr 2001 habe es noch gar keine OIB Richtlinien gegeben, diese seien erstmals im April 2007 erstellt und veröffentlicht worden. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Lagerhalle vollkommen neu errichtet habe. Dort sei bereits eine vor 200 Jahren errichtete Lagerhalle gestanden. Die neue Lagerhalle sei im gleichen Ort mit der gleichen Kubatur und unter teilweise Beibehaltung des Altbestandes errichtet worden. Die gegenständliche Problematik habe sich erst im Jahr 2011 ergeben, als der Grundstücksnachbar des Beschwerdeführers, Herr M, ebenfalls einen Maschinenlager direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und somit in geschlossener Bauweise an der Lagerhalle des Beschwerdeführers errichtet habe. Bis dahin sei ein Brandabschnitt zwischen den zwei Gebäuden gar nicht möglich. In diesem Zusammenhang müsse der von der Baubehörde als gefährlich eingeschätzte Zustand dahingehend relativiert werden, dass es sich bei der Maschinenhalle faktisch um Lagerhallen handle, wobei es sich bei der Lagerhalle des Grundstücksnachbarn auch um kein geschlossenes Bauwerk handle, sondern dieses auf einer Seite offen sei. Diese „Lagerhalle“ könne man sich als eine Art sehr großes „Carport“ vorstellen, in welchem verschiedene Maschinen, Landwirtschaftsgeräte, Traktoren etc., abgestellt seien. Keinesfalls werde in den Hallen gearbeitet oder würden sich dort Personen aufhalten, sondern handle es sich tatsächlich eben um Lagerhallen. Richtig sei, dass auch bei solchen unbewohnten Gebäuden eine Brandgefahr vorzubeugen sei. Eine solche sei allerdings nicht derart akut, wie etwa bei den bewohnten Gebäuden, bei welchen schon wegen Gefahr in Verzug viel rascher zu handeln sei. Dieser Umstand hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch bei der Strafbemessung berücksichtigt bzw gewichtet werden müssen. Dass die Brandgefahr im gegenständlichen Fall nicht derart akut sei zeige sich schon daran, dass die Behörde die von ihr diesfalls bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (welche bis zum Abbruch des Gebäudes führe) nicht in Anspruch genommen habe. Es sei jedoch auch darauf hinzuweisen, dass es auch für die Baubehörde und auch für die seitens des Beschwerdeführers hinzugezogenen Raumplaner und Architekt nicht ganz einfach bzw klar gewesen sei, welche Arbeiten nun tatsächlich durchgeführt werden müssen. So hätten im Zeitpunkt der Baumaßnahmen im Jahr 2001 keine OIB Richtlinien bestanden, sondern seien hinsichtlich des Brandschutzes die TBV einzuhalten gewesen. Die Lage und die für den Brandschutz maßgeblich Umstände hätten sich im Jahr 2011 durch den Zubau des Nachbarn grundlegend geändert. Nur fünf Monate nach der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vom 26.05.2011 hätten sich die OIB Richtlinien geändert und im Oktober 2011 seien diese neu herausgegeben worden und sei bereits im Dezember 2011 eine Revision erfolgt, wobei insbesondere der im Bescheid genannte Punkt 2.2 der OIB Richtlinien (gemeint wohl: die OIB Richtlinie 2.2.) sowie die in diesem Punkt (gemeint wohl: in dieser Richtlinie) genannte Aufforderungstabellen geändert worden seien. Vollkommen unrichtig sei daher, dass der Beschwerdeführer untätig geblieben sei, sondern habe sich sowohl die Rechtslage als auch die technischen Vorschriften sowie die tatsächlichen Verhältnisse permanent geändert, sodass vom Beschwerdeführer geplante Maßnahmen schon überholt gewesen seien bevor sie ausgeführt und fertiggestellt werden konnten bzw habe der Beschwerdeführer sogar für die Herstellung des Brandschutzes durchgeführte Maßnahmen wieder rückgängig machen müssen. Hierbei handle es sich etwa um die im angefochtenen Bescheid genannte Verschalung mittels doppelter Rigipswand, welche der Beschwerdeführer wieder entfernen habe müsse. In diesem Zusammenhang seien nachfolgende im Akt der belangten Behörde befindlichen Inhalt zu verstehen. Namentlich der Aktenvermerk der Gemeinde X vom 12.04.2013, wonach der Beschwerdeführer mit entsprechenden Arbeiten begonnen habe, sowie der Aktenvermerk der Gemeinde X vom 19.02.2014, wonach die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen geringfügig (Anm: aber doch) ausgeführt worden seien. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass das Gebäude des Beschwerdeführers bereits (seit 10 Jahren) bestanden habe, als der Grundstücksnachbar in geschlossener Bauweise „zugebaut“ habe. Die im Akt der belangten Behörde befindliche Korrespondenz verschiedener Fachleute zeige, dass im vorliegenden Fall ein nachträglicher Brandschutz technisch und finanziell verhältnismäßig aufwendig gewesen sei und auch nicht ohne rechtliche und technische Abstimmung mit den Baumaßnahmen des Nachbarn durchgeführt werden habe können. Der Nachbar habe im Juli 2012 mit der Aufstellung seiner Halle begonnen und habe der Beschwerdeführer erst nach Fertigstellung der Halle durch den Nachbarn seinen eigenen Brandschutz ordnungsgemäß durchführen und fertigstellen können. Bei einem solchen Ablauf unter Hinweis auf eine vermeintliche dreijährige Untätigkeit eine exorbitante Strafe in der Höhe von Euro 8.000,00 zu verhängen, sei maßlos überschießend. Abschließend wurden als Beweismittel und Beweisanträge die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Einholung des Strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Z sowie des Bauaktes und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vorzulegenden Einkommens- und Vermögensunterlagen angeboten. Abschließend wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der gegenständlichen Beschwerde dahingehend Folge geben, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird, in eventu wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – an die Strafbehörde zurückzuverweisen.Die verhängte Geldstrafe sei maßlos überhöht und habe die belangte Behörde offenkundig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vollkommen falsch beurteilt. Entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung habe der Beschwerdeführer nicht nur eine Sorgepflicht für ein 18jähriges Kind, sondern insgesamt drei Sorgepflichten. Neben seiner 18jährigen Tochter J A, die Schülerin sei, sei er auch für seine 20jährige Tochter H A, welche derzeit ohne Beschäftigung sei und eine Ausbildung machen wolle, sowie für seine Ehegattin G A sorgepflichtig. Hinsichtlich der drei angeführten Gastgewerbebetriebe wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die sogenannte „B“ auf der D im Sommer 2014 habe geschlossen werden müssen. Ein Großteil der Schulden des Beschwerdeführers resultierte aus bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen dieses Objekts, welches nunmehr frustriert sei. Dies sei der belangten Behörde auch bekannt, da diese mit Bescheid die weitere Nutzung der „B“ untersagt habe. Sein weiterer Gastgewerbebetrieb „C“ habe der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Geschäftslage selbst übernehmen müssen, da sein Pächter seit Oktober 2013 keinen Pachtzins mehr geleistet habe und habe der Beschwerdeführer zudem eine Mietzins- und Räumungsklage einbringen müssen und sei ein Räumungstermin erst am 31.08.2014 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe somit aus diesem Betrieb fast ein Jahr lang keinen Pachtzins erhalten und habe sogar erhebliche Kosten für Mietzins- und Räumungsverfahren bezahlen müssen, welche von der Pächterin nicht mehr einbringlich gemacht werden haben können. Eine Zusammenschau der (mit Pfandrechten belasteten und nicht liquiden) Vermögenswerte mit den Schulden, welche zwischenzeitlich auf insgesamt Euro 1,9 Millionen angewachsen seien, führe zum Ergebnis, dass den Vermögenswerten Verbindlichkeiten in ungefähr gleicher Höhe vorliegen und die liquiden Mittel des Beschwerdeführers gerade zur Bestreitung seines Unterhalts und jenes seiner Familie ausreichen würden. Es hätte daher aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse niemals eine Strafe in der gegenständlich vorgeschriebenen Höhe verhängt werden können und habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit diese Strafe aus eigenen Mitteln zu bezahlen, sondern müsse diese fremd finanzieren. Hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Geldstrafe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht verhältnismäßig gering sei, sondern allein der Beitrag zu den Verfahrenskosten erheblich mehr sei, als der abschöpfbare bzw pfändbare Einkommensanteil eines durchschnittlichen Verdieners. Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2011 enthalte insgesamt 26 verschiedenste Tatbestände und eine Vielzahl von Tatbestandsvarianten. Die belangte Behörde habe weder eine Differenzierung hinsichtlich der großen Bandbreite an möglichen Tatbegehungen (Schwere der Schuld, Ausmaß der Gefährdung, spezial- oder generalpräventive Gründe, etc) vorgenommen, noch die vorliegenden Milderungsgründe tatsächlich berücksichtigt. Soweit die Behörde indiziert, dass der Beschwerdeführer einfach nur 3 Jahre untätig geblieben sei, so sei dies eine stark vereinfachte und einfach unrichtige Darstellung der Tatsachen. Im gegenständlichen Fall sei die Vorgeschichte von besonderer Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe die Maßnahmen an der Maschinenhalle im Jahr 2001 durchgeführt. Im Jahr 2001 habe es noch gar keine OIB Richtlinien gegeben, diese seien erstmals im April 2007 erstellt und veröffentlicht worden. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Lagerhalle vollkommen neu errichtet habe. Dort sei bereits eine vor 200 Jahren errichtete Lagerhalle gestanden. Die neue Lagerhalle sei im gleichen Ort mit der gleichen Kubatur und unter teilweise Beibehaltung des Altbestandes errichtet worden. Die gegenständliche Problematik habe sich erst im Jahr 2011 ergeben, als der Grundstücksnachbar des Beschwerdeführers, Herr M, ebenfalls einen Maschinenlager direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und somit in geschlossener Bauweise an der Lagerhalle des Beschwerdeführers errichtet habe. Bis dahin sei ein Brandabschnitt zwischen den zwei Gebäuden gar nicht möglich. In diesem Zusammenhang müsse der von der Baubehörde als gefährlich eingeschätzte Zustand dahingehend relativiert werden, dass es sich bei der Maschinenhalle faktisch um Lagerhallen handle, wobei es sich bei der Lagerhalle des Grundstücksnachbarn auch um kein geschlossenes Bauwerk handle, sondern dieses auf einer Seite offen sei. Diese „Lagerhalle“ könne man sich als eine Art sehr großes „Carport“ vorstellen, in welchem verschiedene Maschinen, Landwirtschaftsgeräte, Traktoren etc., abgestellt seien. Keinesfalls werde in den Hallen gearbeitet oder würden sich dort Personen aufhalten, sondern handle es sich tatsächlich eben um Lagerhallen. Richtig sei, dass auch bei solchen unbewohnten Gebäuden eine Brandgefahr vorzubeugen sei. Eine solche sei allerdings nicht derart akut, wie etwa bei den bewohnten Gebäuden, bei welchen schon wegen Gefahr in Verzug viel rascher zu handeln sei. Dieser Umstand hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch bei der Strafbemessung berücksichtigt bzw gewichtet werden müssen. Dass die Brandgefahr im gegenständlichen Fall nicht derart akut sei zeige sich schon daran, dass die Behörde die von ihr diesfalls bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (welche bis zum Abbruch des Gebäudes führe) nicht in Anspruch genommen habe. Es sei jedoch auch darauf hinzuweisen, dass es auch für die Baubehörde und auch für die seitens des Beschwerdeführers hinzugezogenen Raumplaner und Architekt nicht ganz einfach bzw klar gewesen sei, welche Arbeiten nun tatsächlich durchgeführt werden müssen. So hätten im Zeitpunkt der Baumaßnahmen im Jahr 2001 keine OIB Richtlinien bestanden, sondern seien hinsichtlich des Brandschutzes die TBV einzuhalten gewesen. Die Lage und die für den Brandschutz maßgeblich Umstände hätten sich im Jahr 2011 durch den Zubau des Nachbarn grundlegend geändert. Nur fünf Monate nach der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vom 26.05.2011 hätten sich die OIB Richtlinien geändert und im Oktober 2011 seien diese neu herausgegeben worden und sei bereits im Dezember 2011 eine Revision erfolgt, wobei insbesondere der im Bescheid genannte Punkt 2.2 der OIB Richtlinien (gemeint wohl: die OIB Richtlinie 2.2.) sowie die in diesem Punkt (gemeint wohl: in dieser Richtlinie) genannte Aufforderungstabellen geändert worden seien. Vollkommen unrichtig sei daher, dass der Beschwerdeführer untätig geblieben sei, sondern habe sich sowohl die Rechtslage als auch die technischen Vorschriften sowie die tatsächlichen Verhältnisse permanent geändert, sodass vom Beschwerdeführer geplante Maßnahmen schon überholt gewesen seien bevor sie ausgeführt und fertiggestellt werden konnten bzw habe der Beschwerdeführer sogar für die Herstellung des Brandschutzes durchgeführte Maßnahmen wieder rückgängig machen müssen. Hierbei handle es sich etwa um die im angefochtenen Bescheid genannte Verschalung mittels doppelter Rigipswand, welche der Beschwerdeführer wieder entfernen habe müsse. In diesem Zusammenhang seien nachfolgende im Akt der belangten Behörde befindlichen Inhalt zu verstehen. Namentlich der Aktenvermerk der Gemeinde römisch zehn vom 12.04.2013, wonach der Beschwerdeführer mit entsprechenden Arbeiten begonnen habe, sowie der Aktenvermerk der Gemeinde römisch zehn vom 19.02.2014, wonach die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen geringfügig Anmerkung, aber doch) ausgeführt worden seien. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass das Gebäude des Beschwerdeführers bereits (seit 10 Jahren) bestanden habe, als der Grundstücksnachbar in geschlossener Bauweise „zugebaut“ habe. Die im Akt der belangten Behörde befindliche Korrespondenz verschiedener Fachleute zeige, dass im vorliegenden Fall ein nachträglicher Brandschutz technisch und finanziell verhältnismäßig aufwendig gewesen sei und auch nicht ohne rechtliche und technische Abstimmung mit den Baumaßnahmen des Nachbarn durchgeführt werden habe können. Der Nachbar habe im Juli 2012 mit der Aufstellung seiner Halle begonnen und habe der Beschwerdeführer erst nach Fertigstellung der Halle durch den Nachbarn seinen eigenen Brandschutz ordnungsgemäß durchführen und fertigstellen können. Bei einem solchen Ablauf unter Hinweis auf eine vermeintliche dreijährige Untätigkeit eine exorbitante Strafe in der Höhe von Euro 8.000,00 zu verhängen, sei maßlos überschießend. Abschließend wurden als Beweismittel und Beweisanträge die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Einholung des Strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Z sowie des Bauaktes und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vorzulegenden Einkommens- und Vermögensunterlagen angeboten. Abschließend wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der gegenständlichen Beschwerde dahingehend Folge geben, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird, in eventu wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – an die Strafbehörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde und Einholung des Bauaktes. Zudem wurde am 08.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Daraus hat sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung verwirklicht hat. Die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe war allerdings tat- und schuldangemessen sowie unter gebotener Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten des Beschwerdeführers entsprechend herabzusetzen. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen

(1)Wer (…) o) einem Auftrag nach § 40 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, § 47 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach § 40 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt,einem Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 4,, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach Paragraph 40, Absatz 3,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 57 Abs 1 lit o TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ua einem Auftrag nach § 40 Abs 2 leg cit (vormals § 38 Abs 2 TBO 2001) gegebenenfalls in Verbindung mit nunmehr § 46 Abs 6, § 47 Abs 6 oder § 49 Abs 4 leg cit, zur Behebung von Baugebrechen nicht nachkommt.Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ua einem Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2, leg cit (vormals Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2001) gegebenenfalls in Verbindung mit nunmehr Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 4, leg cit, zur Behebung von Baugebrechen nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.05.2011, Zl ****2, gemäß § 38 Abs 2 TBO 2001 (nunmehr: 40 Abs 2 TBO 2001) aufgetragen, die auf den Gsten 1** und 2**, beide KG X, bestehende Maschinenhalle unverzüglich nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
  1. - Brandschutz fachgerecht auszuführen, da massive Sicherheitsbedenken bestehen. Im gegenständlichen Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.05.2011, Zl ****2, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2001 (nunmehr: 40 Absatz 2, TBO 2001) aufgetragen, die auf den Gsten 1** und 2**, beide KG römisch zehn, bestehende Maschinenhalle unverzüglich nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
  2. - Brandschutz fachgerecht auszuführen, da massive Sicherheitsbedenken bestehen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Es war daher diese Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen bzw ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter geboten. Aus der Bestätigung der Firma F GmbH vom 06.02.2015 ergibt sich, dass die Brandschutzbekleidung der Trennwand im Lagerraum in der Feuerwiderstandsklasse R90 ausgeführt wurde und die Fertigstellung im Jänner 2015 erfolgte. Seitens der Baubehörde wurde nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 09.04.2015 im Beisein des Bausachverständigen bestätigt, dass die Brandschutzverkleidung, so wie in der Bestätigung der Firma F GmbH dargetan, ausgeführt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde im Übrigen auch nicht bestritten, dass er den baupolizeilichen Auftrag mit Bescheid vom 26.05.2011, Zl ****2, erst im Jänner 2015 vollständig erfüllt hat. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich des Verschuldens wurde von der Strafbehörde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, dass gegenständlich von Wissentlichkeit, also von einem schweren Verschulden auszugehen ist. In Kombination mit abgestuftem Wissen ergeben sich die Vorsatzformen, Bedingter Vorsatz, Wissentlichkeit und Absichtlichkeit. Wissentlich handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (vgl VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).Wissentlich handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält vergleiche VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 94/11/0006). Vom Beschwerdeführer wurde auch die von der Strafbehörde angenommene Verschuldensform nicht bestritten. Lediglich ergänzend wird dazu angemerkt, dass der Beschwerdeführer von der Baubehörde jedenfalls mit Schreiben vom 31.01.2013 und mit E-Mail vom 08.03.2014 auf die Einleitung eines Strafverfahrens hingewiesen wurde. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. V.römisch fünf. Strafbemessung: Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass von der belangten Behörde die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vollkommen falsch beurteilt worden seien sowie die verhängte Geldstrafe maßlos überschießend sei und daher beantragt wurde, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wer einem baupolizeilichen Auftrag nach § 40 Abs 2 TBO 2011 (vormals § 38 Abs 2 TBO 2001) nicht nachkommt, begeht gemäß § 57 Abs 1 lit o leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen.Wer einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 (vormals Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2001) nicht nachkommt, begeht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen ist dazu ergänzend auszuführen, dass eine Differenzierung der baurechtlichen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des Strafrahmens durch die Festlegungen eines unterschiedlichen Strafrahmens in § 57 Abs 1 und 2 TBO 2011 erfolgte. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen ist dazu ergänzend auszuführen, dass eine Differenzierung der baurechtlichen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des Strafrahmens durch die Festlegungen eines unterschiedlichen Strafrahmens in Paragraph 57, Absatz eins und 2 TBO 2011 erfolgte. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich. Indem der Beschwerdeführer dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.05.2011, Zl ****2, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, dass die gegenständliche Maschinenhalle unverzüglich fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
  3. - Brandschutz auszuführen ist, erst im Jänner 2015 vollständig nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet.Indem der Beschwerdeführer dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 26.05.2011, Zl ****2, erfolgten baupolizeilichen Auftrag, dass die gegenständliche Maschinenhalle unverzüglich fachgerecht nach den derzeit gültigen Bestimmungen der OIB Richtlinien 2.
  4. - Brandschutz auszuführen ist, erst im Jänner 2015 vollständig nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer das staatliche Interesse an der strikten Beachtung verwaltungspolizeilicher Aufträge missachtet. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Soweit von der belangten Behörde erschwerend gewertet wurde, dass ein von der Baubehörde gefährlich eingeschätzter Zustand trotz mehrfacher Urgenzen über einen Zeitraum von über drei Jahren aufrechterhalten wurde und für den Beschwerdeführer lediglich sprach, dass er dem Auftrag wenigstens aus Anlass des Strafverfahrens nachgekommen ist, so ist dazu im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes auszuführen: Am 14.01.2013 erfolgte eine Besprechung des Beschwerdeführers mit der Baubehörde in Bezug auf eine vom Beschwerdeführer angefragte Ausführungsvariante, die eine rechtliche und bautechnische Abklärung der Baubehörde zur Folge hatte. Weiters ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 12.04.2013, dass am 09.04.2013 mit den entsprechenden Arbeiten (brandschutztechnische Maßnahmen) begonnen wurde. Unbeschadet des Vorliegens der objektiven Tatbegehung, hat sich – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auch aus dem Bauakt ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht erst - wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt - mit Einleitung des Strafverfahrens (mit E-Mail der Baubehörde vom 08.03.2014) mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen hat, sondern am 09.04.
  5. Auch wenn dabei nicht verkannt wird, dass von der Baubehörde am 19.02.2014 festgestellt wurde, dass die vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen nur geringfügig ausgeführt wurden. Hinsichtlich der Strafbemessung war erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer mehrfach, und zwischenzeitlich auch einschlägig, strafvorgemerkt aufscheint (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.05.2015, Zl LVwG-2015/26/0767-2).Hinsichtlich der Strafbemessung war erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer mehrfach, und zwischenzeitlich auch einschlägig, strafvorgemerkt aufscheint vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.05.2015, Zl LVwG-2015/26/0767-2). Mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer die Begehung der gegenständlichen Übertretung auch in subjektiver Hinsicht nie bestritten hat (vgl VwGH 22.10.1992, 92/16/0076).Mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer die Begehung der gegenständlichen Übertretung auch in subjektiver Hinsicht nie bestritten hat vergleiche VwGH 22.10.1992, 92/16/0076). Hinsichtlich des Verschuldensgrades war daher – wie vorstehend ausgeführt – von Wissentlichkeit auszugehen. Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen gemäß § 19 Abs 2 VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Strafbehörde bzw im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Während des Verfahrens eintretende Änderungen sind daher in der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl VwGH 29.04.2005, Zl 2004/05/0324; VwGH 19.09.1991, 91/06/0106; VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029; ua).Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Strafbehörde bzw im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Während des Verfahrens eintretende Änderungen sind daher in der Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.04.2005, Zl 2004/05/0324; VwGH 19.09.1991, 91/06/0106; VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029; ua). Zu seinen Einkommensverhältnissen legte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 08.07.2016 die Aufstellung vom 03.03.2016 hinsichtlich seiner Einnahmen aus Pachtzins und dem Holzverkauf in der Höhe von insgesamt Euro 4.167,- sowie seiner monatlichen Belastungen durch Zinszahlungen und Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Euro 9.241,- sowie eine Kontoaufstellung der Sparkasse Z vom 09.11.2015 und eine Steuerberechnung sowie eine Umsatzsteuererklärung aus dem Jahr 2013 und Grundbuchsauszüge der EZ **0** und **1**, beide KG X, vor.Zu seinen Einkommensverhältnissen legte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 08.07.2016 die Aufstellung vom 03.03.2016 hinsichtlich seiner Einnahmen aus Pachtzins und dem Holzverkauf in der Höhe von insgesamt Euro 4.167,- sowie seiner monatlichen Belastungen durch Zinszahlungen und Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Euro 9.241,- sowie eine Kontoaufstellung der Sparkasse Z vom 09.11.2015 und eine Steuerberechnung sowie eine Umsatzsteuererklärung aus dem Jahr 2013 und Grundbuchsauszüge der EZ **0** und **1**, beide KG römisch zehn, vor. Zudem sagte er aus, dass sich die Belastungen mittlerweile auf 2 Millionen erhöht haben. Dazu ist auszuführen, dass sich auch aus den vorgelegten Grundbuchsauszügen der EZ **0** und **1**, beide KG X, die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befinden, hohe Belastungen ergeben und zudem der Grundbuchsauzug der EZ **1** KG X zeigt, dass sich die Belastungen dieser Liegenschaft nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses noch weiter deutlich erhöht haben (vgl dazu Tagebuchzahl ****/2015 und ****/2015). Dazu ist auszuführen, dass sich auch aus den vorgelegten Grundbuchsauszügen der EZ **0** und **1**, beide KG römisch zehn, die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befinden, hohe Belastungen ergeben und zudem der Grundbuchsauzug der EZ **1** KG römisch zehn zeigt, dass sich die Belastungen dieser Liegenschaft nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses noch weiter deutlich erhöht haben vergleiche dazu Tagebuchzahl ****/2015 und ****/2015). Hinsichtlich seiner Gastgewerbebetriebe führte der Beschwerdeführer aus, dass derzeit die D und B geöffnet sind und von ihm und seiner Familien betrieben werden. Der Gastgewerbebetrieb „B1“ ist seit August 2015 geschlossen. Diese Angaben bestätigen sich auch aus den aktuellen Angaben auf der jeweiligen homepage der Gastgewerbebetriebe des Beschwerdeführers (vgl http://www.xxxxxxxx ). Hinsichtlich seiner Gastgewerbebetriebe führte der Beschwerdeführer aus, dass derzeit die D und B geöffnet sind und von ihm und seiner Familien betrieben werden. Der Gastgewerbebetrieb „B1“ ist seit August 2015 geschlossen. Diese Angaben bestätigen sich auch aus den aktuellen Angaben auf der jeweiligen homepage der Gastgewerbebetriebe des Beschwerdeführers vergleiche http://www.xxxxxxxx ). Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, dass der Gastgewerbebetrieb „C“ nicht mehr von ihm selbst betrieben wird, sondern seit 01.08.2015 wieder verpachtet ist und wird nunmehr unter dem neuen Namen L geführt. Die Pachteinnahmen dieses Betriebes wurden auch in der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 03.03.2016 unter den Einnahmen angeführt. Hinsichtlich der Privateinnahmen machte der Beschwerdeführer auch bei der seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine konkreten Angaben, und sagt zusammengefasst aus, dass die finanzielle Situation schwierig ist und alle Schulden fremd finanziert sind und diesbezüglich Pfandrechte im Grundbuch bestehen. Jährlich kommt ein Pfandrecht dazu und ist auch der eigene Unterhalt sohin fremd finanziert. Ergänzend führte der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keinen Gewinn, sondern ein Defizit hat. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren die nunmehrigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Strafbemessung in Anschlag zu bringen, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass der bei der Einvernahme am 22.04.2014 angegebene Gastgewerbebetrieb „B1“ seit August 2015 geschlossen ist und der bei der Einvernahme am 22.04.2014 angegebene Schuldenstand von ca Euro 1,8 Millionen zwischenzeitlich auf rund Euro 2 Millionen angewachsen ist und dies den Vermögenswerten des Beschwerdeführers gegenübersteht. Zudem gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er nicht nur für seine jüngste Tochter sorgepflichtig ist, wie der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt, sondern auch für seine Ehefrau und derzeit auch für seine mittlere Tochter. Hinsicht der Strafbemessung ergibt sich sohin zusammengefasst, dass unter Zugrundelegung der vorstehend angeführten Strafbemessungskriterien die verhängte Geldstrafe auf Euro 6.000,- herabgesetzt werden konnte. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren neben der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 600,00 (10% der verhängten Geldstrafe) neu festzusetzen. Es waren dadurch auch keine weiteren Verfahrenskosten nach § 64 Abs 2 VStG (20% der verhängten Geldstrafe) für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren neben der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 600,00 (10% der verhängten Geldstrafe) neu festzusetzen. Es waren dadurch auch keine weiteren Verfahrenskosten nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG (20% der verhängten Geldstrafe) für das Beschwerdeverfahren zu leisten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1312.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.