RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/0909-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Dr. A A, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 12.01.2015, Zl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides wird insofern berichtigt, als die Rechtsgrundlage „§ 45 Abs 1 Z 2 Zahnärztegesetz (ZÄG)“ zu lauten hat. Der Spruch des Bescheides wird insofern berichtigt, als die Rechtsgrundlage „§ 45 Absatz eins, Ziffer 2, Zahnärztegesetz (ZÄG)“ zu lauten hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 12.1.2015, Zl ****1, wurde Herrn Dr. A A, geb am xx.xx.xxxx, niedergelassen in X, Adresse 1, gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl Nr 126/2005, aufgrund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs 1 Z 2 ZÄG die Berufsberechtigung entzogen. Unter Spruchpunkt 2 des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.Mit Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 12.1.2015, Zl ****1, wurde Herrn Dr. A A, geb am xx.xx.xxxx, niedergelassen in römisch zehn, Adresse 1, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 2005,, aufgrund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG die Berufsberechtigung entzogen. Unter Spruchpunkt 2 des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. In der Begründung führte die Österreichische Zahnärztekammer im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Z mit Urteil vom 18.04.2012, rechtskräftig seit 26.04.2012, Zl ****3, wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Bei der erfolgten Verurteilung ginge es um vorsätzliche Insolvenzverschleppung und Betrug unter Einbeziehung einer weiteren Strafe. Im Rahmen seiner Eintragung in die Zahnärzteliste am 22.05.2012 habe der Beschwerdeführer ein deutsches Führungszeugnis im Sinne des § 12 Abs 3 ZÄG vorgelegt, welches keine Eintragungen aufgewiesen habe. Die rechtskräftige Verurteilung des Landgerichtes Z vom 7.5.2012 sei ihm jedoch bekannt gewesen. In der Begründung führte die Österreichische Zahnärztekammer im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Z mit Urteil vom 18.04.2012, rechtskräftig seit 26.04.2012, Zl ****3, wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Bei der erfolgten Verurteilung ginge es um vorsätzliche Insolvenzverschleppung und Betrug unter Einbeziehung einer weiteren Strafe. Im Rahmen seiner Eintragung in die Zahnärzteliste am 22.05.2012 habe der Beschwerdeführer ein deutsches Führungszeugnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, ZÄG vorgelegt, welches keine Eintragungen aufgewiesen habe. Die rechtskräftige Verurteilung des Landgerichtes Z vom 7.5.2012 sei ihm jedoch bekannt gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Eintragung in die Zahnärzteliste am 7.2.2012 ausdrücklich bestätigt, dass gegen ihn keine justizstrafrechtlichen Vorerhebungen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium, vorliegen würden, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft Z bereits am 2.5.2011 eine Anklageschrift gegen ihn eingebracht habe. Er habe daher die Eintragung in die Zahnärzteliste durch wahrheitswidrige Angaben erschlichen. Das Urteil des Amtsgerichtes Z vom 4.10.2011 betreffe unmittelbar die Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig PatientInnen oder MitarbeiterInnen schädigen würden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die angeführte gesetzliche Bestimmung § 45 Abs 1 Z 1 ZÄG sei, in der Begründung jedoch Ausführungen zur Z 2 leg cit gemacht würden.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die angeführte gesetzliche Bestimmung Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG sei, in der Begründung jedoch Ausführungen zur Ziffer 2, leg cit gemacht würden. Auch würde der bekämpfte Bescheid den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit als Grund für die Entziehung der Berufsberechtigung heranziehen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Österreichische Zahnärztekammer sei von der Landeszahnärztekammer Tirol darüber informiert worden, dass ein Berufungsurteil des Landesgerichtes Z vorliege aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2012 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden sei. Mit diesem Schreiben sei auch ein Auszug einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Z vom 2.5.2011 sowie jene Unterlagen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung vorgelegt habe, übermittelt worden. Das Ermittlungsverfahren der österreichischen Zahnärztekammer sei mit der Sichtung dieser Unterlagen bereits abgeschlossen gewesen. Für die schweren Vorwürfe der mangelnden Vertrauenswürdigkeit seien aber jedenfalls weitere Erhebungen durchzuführen gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer das Informationsblatt für die Neuanmeldung am 7.2.2012 korrekt ausgefüllt. Das deutsche Führungszeugnis sei auch bereits am 25.4.2012, somit vor der Rechtskraft des Urteils, beantragt worden. Von der Österreichischen Zahnärztekammer sei nicht begründet worden, warum aufgrund des einmaligen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers abzuleiten wäre, dass zu befürchten stehe, dass er bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich wiederum gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen begehen würde. Die der Österreichischen Zahnärztekammer zugespielte Anklageschrift habe keine rechtliche Relevanz. Das diesbezügliche Verfahren sei eingestellt worden und hätte dies die Österreichische Zahnärztekammer mit entsprechenden Erhebungen auch feststellen können. Des weiteren wurde ein Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgebracht. Es werde daher der Antrag gestellt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben und die aufschiebende Wirkung gem § 13 Abs 1 VwGVG zuerkennen. Es werde daher der Antrag gestellt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid beheben und die aufschiebende Wirkung gem Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zuerkennen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.07.2015, Zl LVwG-2015/46/0909-1, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 16.12.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschienen ist. Zwei Vertreterinnen der Landeszahnärztekammer für Tirol waren ebenfalls anwesend. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren Geschäftsführer der Fa C GmbH, welche das Produkt „P“ vertrieb. Dabei handelte es sich um ein Produkt, welches unter das deutsche Medizinproduktegesetz fällt. Der Vertrieb setzte daher voraus, dass auf dem Produkt gemäß § 6 Medizinproduktegesetz in zulässiger Weise das CE-Kennzeichen angebracht ist. Dieses Kennzeichen ist eine Bescheinigung darüber, dass das Produkt den geltenden gesetzlichen Anforderungen einspricht und verkaufsreif ist. Der Beschwerdeführer hat in Zusammenarbeit mit seiner Ehefrau im Rahmen von Verhandlungen zu einem Vertragsabschluss vorgetäuscht, dass das Produkt über die CE-Kennzeichnung verfügt und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Das Produkt hatte das notwendige Konformitätsverfahren jedoch noch nicht durchlaufen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren Geschäftsführer der Fa C GmbH, welche das Produkt „P“ vertrieb. Dabei handelte es sich um ein Produkt, welches unter das deutsche Medizinproduktegesetz fällt. Der Vertrieb setzte daher voraus, dass auf dem Produkt gemäß Paragraph 6, Medizinproduktegesetz in zulässiger Weise das CE-Kennzeichen angebracht ist. Dieses Kennzeichen ist eine Bescheinigung darüber, dass das Produkt den geltenden gesetzlichen Anforderungen einspricht und verkaufsreif ist. Der Beschwerdeführer hat in Zusammenarbeit mit seiner Ehefrau im Rahmen von Verhandlungen zu einem Vertragsabschluss vorgetäuscht, dass das Produkt über die CE-Kennzeichnung verfügt und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Das Produkt hatte das notwendige Konformitätsverfahren jedoch noch nicht durchlaufen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Sachverhaltes vom Landesgericht Z mit Urteil vom 18.04.2012, rechtskräftig seit 26.04.2012, Zl ****3, wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der erfolgten Verurteilung ging es um vorsätzliche Insolvenzverschleppung und Betrug unter Einbeziehung einer weiteren Strafe (aus dem Urteil des Amtsgerichtes W zur Zl ****2). Diese beiden Verurteilungen scheinen im deutschen Bundeszentralregister auf. Unter anderem erging das Urteil aufgrund der Tatsache, dass der Vertragspartner des Beschwerdeführers darüber getäuscht wurde, dass das Produkt über die Verkaufsreife verfügt. Auch ein Mustergerät des Produkts mit einer CE-Kennzeichnung wurde an den Vertragspartner übersandt. Laut Beschluss des Amtsgerichtes Z vom 11.05.2015, Zl ****4, wurde die verhängte bedingte Freiheitsstrafe erlassen, da sich der Beschwerdeführer bewährt hat und die Bewährungszeit abgelaufen ist. Mit Bescheid der Regierung von OberV wurde die Approbation als Zahnarzt des Beschwerdeführers widerrufen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer sich als unwürdig zur Ausübung des Zahnarztberufes erwiesen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und wurde seiner Berufung mit Urteil des Ver Verwaltungsgerichtes Z vom 24.09.2013, Zl ****5, stattgegeben. Dagegen erhob wiederum V Beschwerde und wurde der Widerruf der Approbation des Beschwerdeführers als Zahnarzt mit Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes zur Zl ****6 bestätigt. Festgestellt wurde, dass der Widerruf rechtmäßig war und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzte. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Bescheiderlasses lagen die Voraussetzungen für den (zwingenden) Widerruf der Approbation als Zahnarzt vor. Es wurde entgegen den Ausführungen im bekämpften Urteil des Ver Verwaltungsgerichtes vom 24.09.2013 weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ergab. Insbesondere wurde festgestellt, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers durchaus einen Bezug zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit hatte. Die Geschäfte der von ihm vertretenen B GmbH waren auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet. Auch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dafür aufgrund seines Berufes die erforderliche Fachkunde besitzt und auch in diesem Zusammenhang das Vertrauen in Anspruch nimmt, das einem Zahnarzt entgegengebracht wird. Dagegen erhob wiederum römisch fünf Beschwerde und wurde der Widerruf der Approbation des Beschwerdeführers als Zahnarzt mit Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes zur Zl ****6 bestätigt. Festgestellt wurde, dass der Widerruf rechtmäßig war und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzte. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Bescheiderlasses lagen die Voraussetzungen für den (zwingenden) Widerruf der Approbation als Zahnarzt vor. Es wurde entgegen den Ausführungen im bekämpften Urteil des Ver Verwaltungsgerichtes vom 24.09.2013 weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ergab. Insbesondere wurde festgestellt, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers durchaus einen Bezug zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit hatte. Die Geschäfte der von ihm vertretenen B GmbH waren auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet. Auch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dafür aufgrund seines Berufes die erforderliche Fachkunde besitzt und auch in diesem Zusammenhang das Vertrauen in Anspruch nimmt, das einem Zahnarzt entgegengebracht wird. Am 7.2.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landeszahnärztekammer Tirol die Eintragung in die Zahnärzteliste. Bei Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass weder justizstrafrechtliche Verurteilungen bzw Vorerhebungen, disziplinarrechtliche Verurteilungen bzw Vorerhebungen, verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen mit Aussprache einer Geldstrafe von über Euro 5.000,00 oder Freiheitsstrafe, noch laufende zivilgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung, vorlägen. Im Informationsblatt für Neuanmeldungen der Landeszahnärztekammer Tirol findet sich auch folgender Passus: „Mir ist bewusst, dass unrichtige aber auch unvollständige Angaben geeignet sind, die „Vertrauenswürdigkeit“ zu verneinen und somit eine Abweisung des Antrages bzw. spätere Streichung aus der Zahnärzteliste zu begründen, dies unabhängig von disziplinärer und weitergehender rechtlicher Verantwortung.“ Zu diesem Zeitpunkt lag bereits die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht W vom 20.12.2010 zur Zl ****2 wegen Subventionsbetruges vor. Diese Verurteilung hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in die Zahnärzteliste lag auch bereits das Urteil des Amtsgerichtes Z vom 4.10.2011 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug mit Bankrott in 2 tateinheitlichen Fällen vor. Dieses war zwar aufgrund der eingebrachten Berufungen nicht rechtskräftig, doch war das Urteil dem Beschwerdeführer bekannt und hat er dieses ebenfalls verschwiegen. Auch auf das Schreiben der Österreichischen Zahnärztekammer vom 3.11.2014 hin (also zu einem Zeitpunkt wo das Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes bereits vorlag und ihm bekannt sein musste!), mit dem ein Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung eingeleitet wurde, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.11.2014 nur das Urteil des Landverwaltungsgerichts an und führte aus, dass der Entzug der Approbation aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer darf die Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt in V noch nicht wieder ausüben. Der Beschwerdeführer darf die Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt in römisch fünf noch nicht wieder ausüben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Österreichischen Zahnärztekammer, insbesondere aus dem im Akt erliegenden Urteil des Landgerichtes Z vom 18.4.2012, sowie aus dem im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erliegenden Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes zur Zl ****
- Die Verurteilungen ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer noch nicht dazu befugt ist, die Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt in V auszuüben, ergibt sich auch aus dem Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes und dem von ihm vorgelegten Schreiben (Antrag auf vorläufige Zulassung als Zahnarzt) vom 28.5.2016 (Beilage 9 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.06.2016). Dass der Beschwerdeführer bereits bei der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 davon wissen musste, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in Deutschland auf dem Urteil, datiert mit 15.10.2014.Dass der Beschwerdeführer noch nicht dazu befugt ist, die Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt in römisch fünf auszuüben, ergibt sich auch aus dem Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes und dem von ihm vorgelegten Schreiben (Antrag auf vorläufige Zulassung als Zahnarzt) vom 28.5.2016 (Beilage 9 der ergänzenden Stellungnahme vom 23.06.2016). Dass der Beschwerdeführer bereits bei der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 davon wissen musste, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in Deutschland auf dem Urteil, datiert mit 15.10.
- Die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers bei der Neuanmeldung bei der Landeszahnärztekammer Tirol ergeben sich aus dem vorgelegten Akt. Welche konkreten Angaben zu machen sind ist auf dem Formular zur Neuanmeldung eindeutig und klar formuliert. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zahnärztegesetzes - ZÄG, BGBl I Nr 126/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 8/2016, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zahnärztegesetzes - ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 6
(1)Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- die Eigenberechtigung,
- die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
- die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
- die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
- einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
- die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2)Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
(2)Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
- bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
- wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist. … § 12Paragraph 12 (…)
(3)Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind
(3)Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind
- eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
- sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen. (…) § 45Paragraph 45
(1)Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
- mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
- mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
- hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. …“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 ZÄG ist die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit ein Erfordernis der Berufsausübung. Soweit ersichtlich, liegt höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Bestimmung nicht vor. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG ist die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit ein Erfordernis der Berufsausübung. Soweit ersichtlich, liegt höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Bestimmung nicht vor. Gemäß § 4 Abs 2 Z 3 Ärztegesetz 1998 ist ebenfalls ein Erfordernis zur Berufsausübung die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Aufgrund der Inhaltsgleichheit kann daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser gesetzlichen Bestimmung zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter anderem im Erkenntnis vom 24.07.2013, Zl 2010/11/0075, festgehalten:Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Ärztegesetz 1998 ist ebenfalls ein Erfordernis zur Berufsausübung die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Aufgrund der Inhaltsgleichheit kann daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser gesetzlichen Bestimmung zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter anderem im Erkenntnis vom 24.07.2013, Zl 2010/11/0075, festgehalten: „Vertrauenswürdigkeit bedeutet das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 5 ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss“.„Vertrauenswürdigkeit bedeutet das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in Paragraph 27, Absatz 5, ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss“. Es sind insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lässt (vgl. E
- Dezember 1998, 97/11/0317; E
- Juli 2013, 2010/11/0075). Es sind insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lässt vergleiche E
- Dezember 1998, 97/11/0317; E
- Juli 2013, 2010/11/0075). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen derartige Berufspflichtverletzungen vor. Vertrauenswürdig ist eine Person (ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch) dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (Hinweis E
- 1984, 83/11/0168, VwSlg 11450 A/1984,
- 1984, 83/11/0167, VwSlg 11527 A/1984). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betrifft das Vertrauensverhältnis bzw die Vertrauenswürdigkeit eines Zahnarztes nicht nur das unmittelbare Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, also den Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit, sondern auch grundsätzlich das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft. Die im deutschen Recht zu beurteilende „Unwürdigkeit“ ist mit diesem Begriff durchaus vergleichbar, heißt es doch im Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes zur Zl ****6: „Ein Zahnarzt ist ebenso wie ein Arzt nach allgemeiner Auffassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufes unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Dabei gebiete es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den bei einer nachträglich eingetretenen Unwürdigkeit zwingend anzuordnenden Widerruf der Approbation und den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs 1 GG), die Feststellung der Berufungsunwürdigkeit an hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Sie verlangt ein schwerwiegendes verhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149/02 – juris).„Ein Zahnarzt ist ebenso wie ein Arzt nach allgemeiner Auffassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufes unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Dabei gebiete es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den bei einer nachträglich eingetretenen Unwürdigkeit zwingend anzuordnenden Widerruf der Approbation und den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Artikel 12, Absatz eins, GG), die Feststellung der Berufungsunwürdigkeit an hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Sie verlangt ein schwerwiegendes verhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt vergleiche BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149/02 – juris). Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich im maßgebenden Zeitpunkt seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Zahnarzt ergibt.“ Im Verfahren über das Erlöschen der Berufsberechtigung nach § 59 ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides - Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 leg cit gegeben ist oder nicht. Liegen dem Verfahren Verletzungen von Berufspflichten des betroffenen Arztes zu Grunde, ist eine Wertung des Verhaltens vorzunehmen. Dabei ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.Im Verfahren über das Erlöschen der Berufsberechtigung nach Paragraph 59, ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides - Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit gegeben ist oder nicht. Liegen dem Verfahren Verletzungen von Berufspflichten des betroffenen Arztes zu Grunde, ist eine Wertung des Verhaltens vorzunehmen. Dabei ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße. Festzuhalten ist, dass die Straftaten des Beschwerdeführers, die zu den Verurteilungen in Deutschland geführt haben, schon lange zurückliegen (laut Strafregisterauszug
- Verurteilung 15.10.2008 und
- Verurteilung 17.7.2008). Dennoch hat der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, beginnend mit der Neuanmeldung bei der Landeszahnärztekammer Tirol bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, immer wieder wahrheitswidrige Angaben gemacht. Selbst auf das Schreiben der Österreichischen Zahnärztekammer vom 3.11.2014 hin (also zu einem Zeitpunkt wo das Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes bereits vorlag und ihm bekannt sein musste!), mit dem ein Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung eingeleitet wurde, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.11.2014 nur das Urteil des Landverwaltungsgerichts an und führte aus, dass der Entzug der Approbation aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer brachte zunächst immer wieder nur den Inhalt des Urteils des Ver Verwaltungsgerichtes Z vom 24.09.2013, Zl ****5, vor und dass in diesem festgestellt worden sei, dass die Entziehung der Approbation als Zahnarzt rechtswidrig gewesen sei und die zugrunde liegenden Verurteilungen nicht mit der Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt in Zusammenhang stünden. Erst mit der letzten Eingabe wurde das Urteil des Ver Verwaltungsgerichtshofes zur Zl ****6 vorgelegt. Aus dem Eingangsstempel ist ersichtlich, dass dieses Urteil bereits zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, ja sogar vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in Deutschland bekannt war und daher auch dem Beschwerdeführer bekannt sein musste. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von einem so schwerwiegenden Urteil keine Kenntnis hatte. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe auch in Deutschland – wie bereits erwähnt – kein Berufsverbot bekommen. Ich möchte auch einen Zahnarztausweis, ausgestellt am 27.11.2015, von der Zahnärztekammer Niedersachsen vorlegen. Andere Bestätigungen, dass ich in Deutschland kein Berufsverbot habe bzw ein Verfahren anhängig ist, habe ich derzeit nicht.“ Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die gemäß § 6 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZÄG zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ZÄG zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs ging es schließlich darum, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet hat, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem in Österreich als selbstständiger Zahnarzt tätig sein wollte, da das Vermögen aus dieser Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört hätte. Da im Verfahren laufend falsche Angaben gemacht und Informationen zurückgehalten wurden, um die Zulassung als selbstständiger Zahnarzt wieder zu erlangen, ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wiederum gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen bei der Ausübung des zahnärztlichen Berufes begeht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ärztegesetz ab (welche im gegenständlichen Fall auch herangezogen werden kann), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ärztegesetz ab (welche im gegenständlichen Fall auch herangezogen werden kann), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind der Österreichischen Zahnärztekammer Euro 14,30 entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.0909.10