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{'item': 'LVwG-2016/25/1508-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/1508-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, vom 04.07.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2016, Zl ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro € 64,-- zu leisten.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro € 64,-- zu leisten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt: „Tatzeit: 27.01.2016, 16.25 Uhr Tatort: Gemeinde X, B** bei Strkm. 112,35Tatort: Gemeinde römisch zehn, B** bei Strkm. 112,35 Fahrzeug: Sattel-Kfz. Kz. KZ1 und KZ2
  5. Sie haben als Lenker eines LKWs über 2,8 t höchst zulässiges Gesamtgewicht das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen“ nicht beachtet.
  6. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Sattelkraftfahrzeug) auf einer Freilandstraße nach einem solchen Fahrzeug (Holztransporter) nicht einen Abstand von mindestens 50 m eingehalten, da Ihr Abstand zu Ihrem Vordermann so gering war, dass Ihnen dadurch die Wahrnehmung eines ordnungsgemäß aufgestellten bzw. kundgemachten Verkehrszeichens nicht möglich war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  7. § 52 lit.a Ziffer 7a StVO
  8. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO
  9. § 18 Abs. 4 StVO
  10. Paragraph 18, Absatz 4, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe
  11. 220,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 50 Stunden
  12. 220,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 50 Stunden
  13. 100,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 46 Stunden
  14. 100,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 46 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 32,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 352,00“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seinen Rechtsvertreter das Straferkenntnis zur Gänze sowohl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch wegen Verfahrensmängeln anficht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein unzureichendes Ermittlungsverfahren vorliege und die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beschuldigtenstellungnahmen unberücksichtigt geblieben seien. Die vorhandenen Ermittlungen seien zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt worden, obwohl ihm bis dato noch niemals ein Fehlverhalten seitens der Behörde angekreidet worden sei. Er sei unbescholten und seit vielen Jahren ein aufmerksamer und sorgfältiger Kraftfahrzeuglenker. Deshalb sei auch im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt worden, dass hier mit einem Absehen von der Strafe vorgegangen werden könne und müsse. Sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lägen vor. Eine Ermahnung reiche hier aus. Bei der Kontrolle sei hervorgekommen, dass der Beschuldigte nichts zu verbergen hatte und das Übersehen der Verkehrstafel nur in einem Versehen begründet sei. So etwas sei menschlich und könne passieren. Ein geringeres Verschulden als in diesem Fall könne in keinem einzigen Fall vorliegen; auch seien die Folgen der Übertretung unbedeutend, da niemandem ein Schaden entstanden sei und niemand benachteiligt oder gar verletzt worden sei. Es sei die Höhe der Geldstrafe bemängelt und um deren Herabsetzung ersucht worden. Die Behörde habe dies vollkommen ignoriert und stattdessen noch eine zusätzliche Strafe wegen der Nichteinhaltung des Mindestabstandes verhängt. Dies sei sehr bedenklich, da es hier kein einziges Beweisergebnis gäbe. Die Behörde argumentiere sehr einseitig nur zu Gunsten von Polizei und Behörde. In der Bescheidbegründung würden Standardfloskeln verwendet; es sei vorgebracht worden, dass der Beschuldigte derart knapp hinter einem Holztransporter gefahren sei. Woher die Behörde dieses Vorbringen habe, sei nicht ersichtlich und aufklärungsbedürftig. Er habe in seiner Stellungnahme niemals vorgebracht, dass er knapp hinter einem Holztransporter nachgefahren ist. Er habe ausgeführt, dass er hinter einem Holztransporter gefahren sei, der ihm die Sicht verdeckte. Dies heiße aber noch lange nicht, dass dadurch ein zu knappes Auffahren vorgelegen sei. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h würde ein Fahrer in der Sekunde ca 25 m zurücklegen. Dies heiße, dass man sich bei Einhaltung eines Abstandes von 50 m nur ca 2 Sekunden hinter einem vorfahrenden Fahrzeug befinde, was eine nur kurze Zeitspanne sei. Jeder wisse, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug auch bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes die Sicht einschränke. Die Schilder seien sodann nicht so schnell erkennbar wie wenn man auf einer freien Straße ohne ein vor einem fahrenden Fahrzeug fahre. Dies habe er in seiner Rechtfertigung gemeint. Da vor ihm ein Holztransporter gefahren sei, habe er nicht dieselbe Sicht wie bei einer freien Fahrt gehabt; da er offensichtlich den Straßenverkehr beachtete, habe er die Schilder übersehen, da diese für ihn maximal 2 bis 3 Sekunden sichtbar waren. Er behaupte gar nicht, keinen Fehler gemacht zu haben; der einzige ihm unterlaufene Fehler sei, dass er nicht innerhalb dieser 2 bis 3 Sekunden die Schilder gesehen hat. Dies könne jedem einmal passieren. Für die Unterstellung, dass er dadurch die Abstandsvorschriften nicht eingehalten habe, habe die Behörde keinen einzigen Beweis. Deshalb sei das Verfahren wegen Punkt
  15. sofort einzustellen. Nicht einmal der ihn aufhaltende Polizeibeamte habe ihm dies vorgeworfen. In Wahrheit könne man ihm nur anlasten, dass er eine Sekunde im Reaktionsverzug gewesen sei. Diese Sekunde sei ihm zuzubilligen. Die konkludenten Ableitungen der Behörde seien absurd und nicht nachvollziehbar. Er habe einfach ein Schild übersehen, da er sich auf den Straßenverkehr konzentrierte und nicht immer sämtliche Schilder, Plakate usw anschaue. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung gestellt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung hinsichtlich Spruchpunkt 1., in eventu Herabsetzung der Strafhöhe auf maximal € 30,
  16. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seinen Rechtsvertreter das Straferkenntnis zur Gänze sowohl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch wegen Verfahrensmängeln anficht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein unzureichendes Ermittlungsverfahren vorliege und die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beschuldigtenstellungnahmen unberücksichtigt geblieben seien. Die vorhandenen Ermittlungen seien zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt worden, obwohl ihm bis dato noch niemals ein Fehlverhalten seitens der Behörde angekreidet worden sei. Er sei unbescholten und seit vielen Jahren ein aufmerksamer und sorgfältiger Kraftfahrzeuglenker. Deshalb sei auch im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt worden, dass hier mit einem Absehen von der Strafe vorgegangen werden könne und müsse. Sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lägen vor. Eine Ermahnung reiche hier aus. Bei der Kontrolle sei hervorgekommen, dass der Beschuldigte nichts zu verbergen hatte und das Übersehen der Verkehrstafel nur in einem Versehen begründet sei. So etwas sei menschlich und könne passieren. Ein geringeres Verschulden als in diesem Fall könne in keinem einzigen Fall vorliegen; auch seien die Folgen der Übertretung unbedeutend, da niemandem ein Schaden entstanden sei und niemand benachteiligt oder gar verletzt worden sei. Es sei die Höhe der Geldstrafe bemängelt und um deren Herabsetzung ersucht worden. Die Behörde habe dies vollkommen ignoriert und stattdessen noch eine zusätzliche Strafe wegen der Nichteinhaltung des Mindestabstandes verhängt. Dies sei sehr bedenklich, da es hier kein einziges Beweisergebnis gäbe. Die Behörde argumentiere sehr einseitig nur zu Gunsten von Polizei und Behörde. In der Bescheidbegründung würden Standardfloskeln verwendet; es sei vorgebracht worden, dass der Beschuldigte derart knapp hinter einem Holztransporter gefahren sei. Woher die Behörde dieses Vorbringen habe, sei nicht ersichtlich und aufklärungsbedürftig. Er habe in seiner Stellungnahme niemals vorgebracht, dass er knapp hinter einem Holztransporter nachgefahren ist. Er habe ausgeführt, dass er hinter einem Holztransporter gefahren sei, der ihm die Sicht verdeckte. Dies heiße aber noch lange nicht, dass dadurch ein zu knappes Auffahren vorgelegen sei. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h würde ein Fahrer in der Sekunde ca 25 m zurücklegen. Dies heiße, dass man sich bei Einhaltung eines Abstandes von 50 m nur ca 2 Sekunden hinter einem vorfahrenden Fahrzeug befinde, was eine nur kurze Zeitspanne sei. Jeder wisse, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug auch bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes die Sicht einschränke. Die Schilder seien sodann nicht so schnell erkennbar wie wenn man auf einer freien Straße ohne ein vor einem fahrenden Fahrzeug fahre. Dies habe er in seiner Rechtfertigung gemeint. Da vor ihm ein Holztransporter gefahren sei, habe er nicht dieselbe Sicht wie bei einer freien Fahrt gehabt; da er offensichtlich den Straßenverkehr beachtete, habe er die Schilder übersehen, da diese für ihn maximal 2 bis 3 Sekunden sichtbar waren. Er behaupte gar nicht, keinen Fehler gemacht zu haben; der einzige ihm unterlaufene Fehler sei, dass er nicht innerhalb dieser 2 bis 3 Sekunden die Schilder gesehen hat. Dies könne jedem einmal passieren. Für die Unterstellung, dass er dadurch die Abstandsvorschriften nicht eingehalten habe, habe die Behörde keinen einzigen Beweis. Deshalb sei das Verfahren wegen Punkt
  17. sofort einzustellen. Nicht einmal der ihn aufhaltende Polizeibeamte habe ihm dies vorgeworfen. In Wahrheit könne man ihm nur anlasten, dass er eine Sekunde im Reaktionsverzug gewesen sei. Diese Sekunde sei ihm zuzubilligen. Die konkludenten Ableitungen der Behörde seien absurd und nicht nachvollziehbar. Er habe einfach ein Schild übersehen, da er sich auf den Straßenverkehr konzentrierte und nicht immer sämtliche Schilder, Plakate usw anschaue. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung gestellt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung hinsichtlich Spruchpunkt 1., in eventu Herabsetzung der Strafhöhe auf maximal € 30,
  18. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2016 durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer unterstellt der Erstbehörde, ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1 ein Tatsachengeständnis abgelegt hat. Dieses begründete er damit, dass er hinter einem Holztransporter nachgefahren ist, der ihm die Sicht verdeckte, weshalb er kein Schild sah und ihm die Kontrollstellenausfahrt nicht auffiel. Hinsichtlich Spruchpunkt
  19. liegt somit eine konkrete Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten vor, auf der aufbauend die Behörde eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hatte. Der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist damit unberechtigt. Der Rechtsmittelwerber leitet aus seinem Vorbringen, dass bei der danach auf der Kontrollstelle stattgefundenen Lenkerkontrolle keine Beanstandung erfolgte und seiner Unbescholtenheit ab, dass damit die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorlägen. Dafür verlangt diese Gesetzesstelle, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gegenstand von Spruchpunkt
  20. sind nicht die auf der Kontrollstelle kontrollierten Lenk- und Ruhezeiten, sondern ist die durch die Missachtung des Fahrverbotes eingetretene Nichtbefolgung des Befehls zur Zufahrt in die Kontrollstelle. Dadurch musste ein auf der Kontrollstelle Fahrzeuge kontrollierender Polizeibeamter mit seinem Einsatzfahrzeug dem vom Beschuldigten gelenkten LKW nacheilen, ihn anhalten und zu Kontrollstelle zurück eskortieren. Während dieser Zeit konnte der Polizeibeamte auf der Kontrollstelle keine Kontrollen durchführen und war damit der Dienst dort eingeschränkt. Wenn mehrere Fahrzeuglenker sich so verhalten würden, würde der Dienst auf der Kontrollstelle vereitelt und zusammenbrechen. Es kann deshalb keineswegs die Rede davon sein, dass die Bedeutung des durch das Fahrverbot geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering wären. Der Rechtsmittelwerber leitet aus seinem Vorbringen, dass bei der danach auf der Kontrollstelle stattgefundenen Lenkerkontrolle keine Beanstandung erfolgte und seiner Unbescholtenheit ab, dass damit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorlägen. Dafür verlangt diese Gesetzesstelle, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gegenstand von Spruchpunkt
  21. sind nicht die auf der Kontrollstelle kontrollierten Lenk- und Ruhezeiten, sondern ist die durch die Missachtung des Fahrverbotes eingetretene Nichtbefolgung des Befehls zur Zufahrt in die Kontrollstelle. Dadurch musste ein auf der Kontrollstelle Fahrzeuge kontrollierender Polizeibeamter mit seinem Einsatzfahrzeug dem vom Beschuldigten gelenkten LKW nacheilen, ihn anhalten und zu Kontrollstelle zurück eskortieren. Während dieser Zeit konnte der Polizeibeamte auf der Kontrollstelle keine Kontrollen durchführen und war damit der Dienst dort eingeschränkt. Wenn mehrere Fahrzeuglenker sich so verhalten würden, würde der Dienst auf der Kontrollstelle vereitelt und zusammenbrechen. Es kann deshalb keineswegs die Rede davon sein, dass die Bedeutung des durch das Fahrverbot geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering wären. Bezüglich seines Verschuldens rechtfertigt sich der Beschwerdeführer damit, dass er bei 80 km/h 50 m in 2 Sekunden zurücklege und er in dieser Zeit die Schilder nicht gesehen habe. Wenn man nun einem LKW-Lenker zubilligen würde, dass von ihm nicht verlangt werden könne, beim Nachfahren hinter einem 4 m hohen und 2,55 m breiten Schwerfahrzeug die ordnungsgemäß angebrachten Straßenverkehrszeichen zu erkennen, dann könnte dies von einem in viel tieferer Sitzposition befindlichen und den iSd § 18 Abs 1 StVO geforderten 2-Sekunden-Abstand einhaltenden PKW-Lenker noch viel weniger verlangt werden. Mit der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Argumentation würde eine Verpflichtung zur Beachtung von Straßenverkehrszeichen nur gelten, wenn der Lenker eine freie Sicht nach vorne von mehreren hundert Metern hätte, was völlig abwegig wäre. Wenn ein Lenker im Kolonnenverkehr nicht im Stande ist, die Aufmerksamkeit aufzubringen, um die ordnungsgemäß angebrachten Straßenverkehrszeichen zu erkennen, lässt er jenes Maß an Sorgfalt vermissen, welches auch von einem nur wenig gewissenhaften Lenker erwartet werden kann. Der Beschuldigte muss sich damit zumindest grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen damit nicht vor. Bezüglich seines Verschuldens rechtfertigt sich der Beschwerdeführer damit, dass er bei 80 km/h 50 m in 2 Sekunden zurücklege und er in dieser Zeit die Schilder nicht gesehen habe. Wenn man nun einem LKW-Lenker zubilligen würde, dass von ihm nicht verlangt werden könne, beim Nachfahren hinter einem 4 m hohen und 2,55 m breiten Schwerfahrzeug die ordnungsgemäß angebrachten Straßenverkehrszeichen zu erkennen, dann könnte dies von einem in viel tieferer Sitzposition befindlichen und den iSd Paragraph 18, Absatz eins, StVO geforderten 2-Sekunden-Abstand einhaltenden PKW-Lenker noch viel weniger verlangt werden. Mit der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Argumentation würde eine Verpflichtung zur Beachtung von Straßenverkehrszeichen nur gelten, wenn der Lenker eine freie Sicht nach vorne von mehreren hundert Metern hätte, was völlig abwegig wäre. Wenn ein Lenker im Kolonnenverkehr nicht im Stande ist, die Aufmerksamkeit aufzubringen, um die ordnungsgemäß angebrachten Straßenverkehrszeichen zu erkennen, lässt er jenes Maß an Sorgfalt vermissen, welches auch von einem nur wenig gewissenhaften Lenker erwartet werden kann. Der Beschuldigte muss sich damit zumindest grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen damit nicht vor. Tatsache ist, dass die gegenständliche Verkehrsausleitung durch wiederholende Verkehrszeichen und Hinweise inklusive eines Überkopf-Verkehrszeichens kundgemacht wurde. Wenn der vor dem Beschwerdeführer fahrende Holztransporter ihm die Sicht auf dieses Verkehrszeichen verdeckte, dann konnte dies nur durch so knappes Nachfahren hinter diesem Kraftfahrzeug möglich sein, dass dabei der vorgeschriebene 50-Meter-Abstand bei weitem unterschritten wurde. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu Spruchpunkt
  22. ist logisch, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb der Tatvorwurf zu Recht besteht. Auch hier liegt die Schuldform in grober Fahrlässigkeit, weil ein Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen die für diese Fahrzeugkategorie gültigen straßenpolizeilichen Vorschriften kennen und zu deren Einhaltung bereit sein muss. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG scheidet auch hier aus. Tatsache ist, dass die gegenständliche Verkehrsausleitung durch wiederholende Verkehrszeichen und Hinweise inklusive eines Überkopf-Verkehrszeichens kundgemacht wurde. Wenn der vor dem Beschwerdeführer fahrende Holztransporter ihm die Sicht auf dieses Verkehrszeichen verdeckte, dann konnte dies nur durch so knappes Nachfahren hinter diesem Kraftfahrzeug möglich sein, dass dabei der vorgeschriebene 50-Meter-Abstand bei weitem unterschritten wurde. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu Spruchpunkt
  23. ist logisch, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb der Tatvorwurf zu Recht besteht. Auch hier liegt die Schuldform in grober Fahrlässigkeit, weil ein Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen die für diese Fahrzeugkategorie gültigen straßenpolizeilichen Vorschriften kennen und zu deren Einhaltung bereit sein muss. Eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet auch hier aus. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer weder durch Unterlagen bescheinigt, noch erstattete er dazu ein näheres Vorbringen. Es war deshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Im Hinblick auf das erhebliche Verschulden und die Beeinträchtigungsintensität können die von der Erstbehörde verhängten Strafhöhen auch unter Berücksichtigung des Fehlens von Strafvormerkungen insbesondere aus vorbeugenden Gründen nicht als unangemessen angesehen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.1508.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.