GVG wird den Beschwerden zu
Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden zu
Paragraph 27, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 02.07.2013, Zl ****b, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde X unter Spruchpunkt
Abs 2 TBO 2011 aufgetragen werde, die gegenständliche Stützmauer bis längstens Ende Juli 2015 dem Stand der Technik und den bodenmechanischen sowie statischen Anforderungen sowie den Ausführungen im Gutachten des DI Dr. JJ vom 02.01.2015 entsprechend ordnungsgemäß instand zu setzen“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde in Teilen Folge gegeben.Mit Erkenntnis vom 22.01.2015, LVwG-2014/22/2101-9, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 22.05.2014 mit der Maßgabe Folge, dass dieser Spruchpunkt in der Weise zu lauten habe, dass „
Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 aufgetragen werde, die gegenständliche Stützmauer bis längstens Ende Juli 2015 dem Stand der Technik und den bodenmechanischen sowie statischen Anforderungen sowie den Ausführungen im Gutachten des DI Dr. JJ vom 02.01.2015 entsprechend ordnungsgemäß instand zu setzen“. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde in Teilen Folge gegeben. Mit am 24.04.2015 eingebrachtem Bauansuchen beantragten DC und CC sowie FE und DI EE (letzterer in der Antragstellung vertreten durch Dr. RA E) (im Folgenden: Bauwerber) die Instandsetzung der (südlichen, Anm) Stützmauer, entsprechend der Planung der K-GmbH, „Stützmauerinstandsetzung an den Grundgrenzen Nr **1, **5, **3, Statisch-konstruktive Prüfung“, GZ ****, vom 10.04.2015, Anlage A zum Bauansuchen.Mit am 24.04.2015 eingebrachtem Bauansuchen beantragten DC und CC sowie FE und DI EE (letzterer in der Antragstellung vertreten durch Dr. RA E) (im Folgenden: Bauwerber) die Instandsetzung der (südlichen, Anmerkung Stützmauer, entsprechend der Planung der K-GmbH, „Stützmauerinstandsetzung an den Grundgrenzen Nr **1, **5, **3, Statisch-konstruktive Prüfung“, GZ ****, vom 10.04.2015, Anlage A zum Bauansuchen. Mit Schreiben vom 02.06.2015 reichten die Bauwerber eine Planurkunde, Lageplan
H, mit Bestandsaufnahme der bestehenden Stützmauer sowie die an selbiger vorgesehenen Ergänzungsmaßnahmen (in rot hervorgehoben – so die eigenen Ausführungen der Bauwerber im Anschreiben vom 02.06.2015) im Maßstab 1:250, GZ ****, zum Bauvorhaben nach.Mit Schreiben vom 02.06.2015 reichten die Bauwerber eine Planurkunde, Lageplan
Paragraph 24, TBO 2011, vom 01.06.2015 des DI LL, M- GmbH, mit Bestandsaufnahme der bestehenden Stützmauer sowie die an selbiger vorgesehenen Ergänzungsmaßnahmen (in rot hervorgehoben – so die eigenen Ausführungen der Bauwerber im Anschreiben vom 02.06.2015) im Maßstab 1:250, GZ ****, zum Bauvorhaben nach. Mit Schreiben vom 23.10.2015 beantragten die Bauwerber bei der belangten Behörde, Frau AA und Herrn BB (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit schriftlichem Bescheid zur Duldung der Baustellenzufahrt und der Bauausführung auf deren Liegenschaften zu verpflichten. Nach Durchführung diverser Ermittlungsergänzungen bzw Erlassung diverser Verbesserungsaufträge zur Nachreichung weiterer Unterlagen wurde am 07.08.2015 die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde abgeführt. Von den Beschwerdeführern wurden im Zuge dieser Verhandlung diverse Einwendungen, im Wesentlichen betreffend ihre verweigerte Zustimmung zur Bauführung auf ihrem Grund, die unzulässige dauerhafte Inanspruchnahme von Fremdgrund, die Konsenslosigkeit der bestehenden Stützmauer in vorliegender Form sowie deren Bewilligungsunfähigkeit geltend gemacht. Mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl ****a, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde X die baubehördliche Bewilligung zur Instandsetzung der bestehenden Stützmauer mittels zweifach rückverankerter Ankerwand mit einer zusätzlichen bewehrten Vorsatzschale im Bereich der südlichen Grundstücksgrenzen der Gste Nr **1 und **5 bis längsten 31.07.2016 nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Projektunterlagen unter Vorschreibung zahlreicher zahlreicher Nebenbestimmungen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag der Bauwerber
TBO 2011 (vom 23.10.2015) wurde durch Festschreibung näher benannter Duldungspflichten der Beschwerdeführer Rechnung getragen (Spruchpunkt II. und III.). Im weiteren wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer teils abgewiesen, teils zurückgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl ****a, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn die baubehördliche Bewilligung zur Instandsetzung der bestehenden Stützmauer mittels zweifach rückverankerter Ankerwand mit einer zusätzlichen bewehrten Vorsatzschale im Bereich der südlichen Grundstücksgrenzen der Gste Nr **1 und **5 bis längsten 31.07.2016 nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Projektunterlagen unter Vorschreibung zahlreicher zahlreicher Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag der Bauwerber
Paragraph 36, TBO 2011 (vom 23.10.2015) wurde durch Festschreibung näher benannter Duldungspflichten der Beschwerdeführer Rechnung getragen (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Im weiteren wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer teils abgewiesen, teils zurückgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In fristgerecht erhobener Beschwerde moniert der Beschwerdeführer BB unzulässige, auf Dauer und nicht nur während der Bauphase angelegte Inanspruchnahme seines Gst Nr **2 zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen. Seine ausdrückliche Genehmigung dazu liege nicht vor, weshalb der Baubescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Baubescheides, hilfsweise der Auftrag zur Vorlage eines Beweises für eine Zustimmung zur dauerhaften Inanspruchnahme. In ihrer Beschwerde betont die Beschwerdeführerin AA den Errichtungszeitpunkt der streitgegenständlichen Stützmauer mit dem Jahre 1979. Im bezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 11.10.1976, ****1976, sei die Mauer in einer Höhe von lediglich 1,50 m eingezeichnet gewesen. Dafür wäre auch das tatsächlich errichtete L-Fundament ausgelegt gewesen. Tatsächlich wäre die Ausführung nicht plan- und bescheidgemäß erfolgt, wäre letztendlich eine Mauer in der Höhe von 3 m gebaut, planwidrig nicht abgeböscht und hinterfüllt, sondern waagrecht bis zur Mauerkrone aufgefüllt worden. Eine Sanierung solle nun auf Kosten der Beschwerdeführerin anstatt auf bzw über eigenen Grund der Bauwerber erfolgen. Hinsichtlich der technischen Bauausführung und Tragsicherheit bzw Gebrauchstauglichkeit der Mauer wurde auf ein vor dem Landesgericht Innsbruck geführtes Verfahren Bezug genommen. Es liege Konsenslosigkeit des Bestandes vor, der bestehende Ist-Zustand stimme mit dem seinerzeit eingereichten Plan nicht überein, eine nachträgliche Baubewilligung sei niemals erfolgt. Zudem wäre bei Umsetzung der baurechtlichen Genehmigung von 11.10.1976 erst im Jahre 1979 die Genehmigung abgelaufen. Die konsenslose Mauer sei zu entfernen, die ursprüngliche Hangneigung wieder herzustellen. Für die beantragte Baumaßnahme liege keine amtlich überprüfte Kostenschätzung vor, welche die Kosten mit der Variante Neuerrichtung auf eigenem Grund vergleiche, sei dies jedoch (die Beschwerdeführerin machte hierzu nähere Ausführungen) zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen
Die Einholung eines darauf bezogenen Sachverständigengutachtens wurde gefordert. Es solle eine bewilligungswidrige und technisch mangelhaft errichtete, viel zu hohe Stützmauer saniert werden, bei Erhaltung eines der Baubewilligung entsprechenden Zustandes müssten demgegenüber aber wesentliche Teile der Mauer abgetragen und das dahinter gelegene Gelände abgeböscht werden. Eine Zustimmung zur dauernden Grundinanspruchnahme läge nicht vor. Die belangte Behörde hätte - ungeachtet privatrechtlicher Vorgangsweisen – die Zustimmungsfrage klären und in weiterer Folge das Bauvorhaben abweisen müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides. In ihrer Beschwerde betont die Beschwerdeführerin AA den Errichtungszeitpunkt der streitgegenständlichen Stützmauer mit dem Jahre 1979. Im bezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 11.10.1976, ****1976, sei die Mauer in einer Höhe von lediglich 1,50 m eingezeichnet gewesen. Dafür wäre auch das tatsächlich errichtete L-Fundament ausgelegt gewesen. Tatsächlich wäre die Ausführung nicht plan- und bescheidgemäß erfolgt, wäre letztendlich eine Mauer in der Höhe von 3 m gebaut, planwidrig nicht abgeböscht und hinterfüllt, sondern waagrecht bis zur Mauerkrone aufgefüllt worden. Eine Sanierung solle nun auf Kosten der Beschwerdeführerin anstatt auf bzw über eigenen Grund der Bauwerber erfolgen. Hinsichtlich der technischen Bauausführung und Tragsicherheit bzw Gebrauchstauglichkeit der Mauer wurde auf ein vor dem Landesgericht Innsbruck geführtes Verfahren Bezug genommen. Es liege Konsenslosigkeit des Bestandes vor, der bestehende Ist-Zustand stimme mit dem seinerzeit eingereichten Plan nicht überein, eine nachträgliche Baubewilligung sei niemals erfolgt. Zudem wäre bei Umsetzung der baurechtlichen Genehmigung von 11.10.1976 erst im Jahre 1979 die Genehmigung abgelaufen. Die konsenslose Mauer sei zu entfernen, die ursprüngliche Hangneigung wieder herzustellen. Für die beantragte Baumaßnahme liege keine amtlich überprüfte Kostenschätzung vor, welche die Kosten mit der Variante Neuerrichtung auf eigenem Grund vergleiche, sei dies jedoch (die Beschwerdeführerin machte hierzu nähere Ausführungen) zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen
Paragraph 36, Absatz 2, TBO erforderlich. Die Einholung eines darauf bezogenen Sachverständigengutachtens wurde gefordert. Es solle eine bewilligungswidrige und technisch mangelhaft errichtete, viel zu hohe Stützmauer saniert werden, bei Erhaltung eines der Baubewilligung entsprechenden Zustandes müssten demgegenüber aber wesentliche Teile der Mauer abgetragen und das dahinter gelegene Gelände abgeböscht werden. Eine Zustimmung zur dauernden Grundinanspruchnahme läge nicht vor. Die belangte Behörde hätte - ungeachtet privatrechtlicher Vorgangsweisen – die Zustimmungsfrage klären und in weiterer Folge das Bauvorhaben abweisen müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides. In ihrer Stellungnahme vom 29.02.2016 zum Beschwerdevorbringen halten die Bauwerber entgegen, dass die gegenständliche Stützmauer laut Plan vom September 1978 mit dem Titel „Doppelwohnhaus Ing. CC-N in X“ auf Basis des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.10.1976, Zl. ****1976, bewilligt worden wäre. Dieser Plan trage den Stempel mit Unterschrift der belangten Behörde mit dem Text „Genehmigt nach Maßgabe des Bescheides vom 11.10.1976 Z ****1976 Der Bürgermeister“. Aus dem Originalplan September 1978 sei eine von der Fundamentunterkante bis zur Maueroberkante ausgewiesene Höhe von 3 m erkennbar, wobei sich davon ca. 1m (inklusive Fundament) in der Erde und 2 m über dem Geländeniveau des Grundstücks der Beschwerdeführerin befänden. Ein horizontal in das Grundstück der Beschwerdeführerin hineinragender Fundamentvorsprung sei zu ersehen. Ursächlich für den sich auf Seiten der Beschwerdeführerin höher darstellenden sichtbaren Teil der Mauer (ohne Kopfbalken) wären nicht bis auf Planniveau vorgenommene Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Die vorgehaltene Abböschung auf den Grundstücken der Bauwerber zu Mauer hin sei nicht im Bauplan 1979 eingetragen, vielmehr demgegenüber lediglich eine flache Anböschung erkennbar, die derzeit in Form eines stufenförmigen Gartens ausgestaltet sei. Im Jahre 1983 wäre noch ein Kopfbalken aus Beton als Teil der Absturzsicherung aufgesetzt worden. Unter Wiedergabe zeichnerischer Darstellungen der Mauer- und Geländeabmessungen erachten die Bauwerber im Ergebnis die Mauerhöhe als mit der Baugenehmigung übereinstimmend. Die Bauwerber bestritten einen allfälligen Wirksamkeitsablauf der Baubewilligung 1976/1978 und beriefen sich in diesem Zusammenhang auch auf die erteilte Benützungsbewilligungen vom 13.05.1985 (N) und 29.11.188 (C). Die Bauwerber bestätigten den Errichtungszeitpunkt der Mauer mit dem Jahre 1979, die Errichtung wäre über Betreiben des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin erfolgt. Zum Beweis des angegebenen Baubeginnszeitpunktes legten die Bauwerber in Anlage 3 ihrer Stellungnahme entsprechendes ausweisendes Bildmaterial vor. Vereinbart worden wäre die Errichtung in Eigenregie, die Lage der Mauer auf allen Grundstückenden Grundstücken sowie die anteilige Tragung der Kosten. Es handle sich damit um eine gemeinschaftliche Mauer, der Vorwurf der Konsenslosigkeit der Mauer sei nicht nachvollziehbar. Die Bauwerber hielten der Forderung nach Kostenschätzung anderer Varianten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.01.2015 sowie die Kostenschätzung des Sachverständigen DI Dr. JJ vom 24.04.2014 entgegen. Die Mauer stünde als Gemeinschaftsmauer im Miteigentum sämtlicher Grundstückseigentümer, allenfalls hätten die Bauwerber durch die Bauführung sogar Eigentum an den überbauten fremden Grundstücksteilen erworben. Von einer Fremdgrundinanspruchnahme sei daher nicht auszugehen. Zudem wäre die Zustimmung zur Bauführung nur für Neu- und Zubauten, welche gegenständlich aber nicht vorlägen, einzufordern. Über eine zivilrechtliche Erlaubtheit wäre im Bauverfahren nicht zu entscheiden.In ihrer Stellungnahme vom 29.02.2016 zum Beschwerdevorbringen halten die Bauwerber entgegen, dass die gegenständliche Stützmauer laut Plan vom September 1978 mit dem Titel „Doppelwohnhaus Ing. CC-N in X“ auf Basis des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.10.1976, Zl. ****1976, bewilligt worden wäre. Dieser Plan trage den Stempel mit Unterschrift der belangten Behörde mit dem Text „Genehmigt nach Maßgabe des Bescheides vom 11.10.1976 Z ****1976 Der Bürgermeister“. Aus dem Originalplan September 1978 sei eine von der Fundamentunterkante bis zur Maueroberkante ausgewiesene Höhe von 3 m erkennbar, wobei sich davon ca. 1m (inklusive Fundament) in der Erde und 2 m über dem Geländeniveau des Grundstücks der Beschwerdeführerin befänden. Ein horizontal in das Grundstück der Beschwerdeführerin hineinragender Fundamentvorsprung sei zu ersehen. Ursächlich für den sich auf Seiten der Beschwerdeführerin höher darstellenden sichtbaren Teil der Mauer (ohne Kopfbalken) wären nicht bis auf Planniveau vorgenommene Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Die vorgehaltene Abböschung auf den Grundstücken der Bauwerber zu Mauer hin sei nicht im Bauplan 1979 eingetragen, vielmehr demgegenüber lediglich eine flache Anböschung erkennbar, die derzeit in Form eines stufenförmigen Gartens ausgestaltet sei. Im Jahre 1983 wäre noch ein Kopfbalken aus Beton als Teil der Absturzsicherung aufgesetzt worden. Unter Wiedergabe zeichnerischer Darstellungen der Mauer- und Geländeabmessungen erachten die Bauwerber im Ergebnis die Mauerhöhe als mit der Baugenehmigung übereinstimmend. Die Bauwerber bestritten einen allfälligen Wirksamkeitsablauf der Baubewilligung 1976 aus 1978, und beriefen sich in diesem Zusammenhang auch auf die erteilte Benützungsbewilligungen vom 13.05.1985 (N) und 29.11.188 (C). Die Bauwerber bestätigten den Errichtungszeitpunkt der Mauer mit dem Jahre 1979, die Errichtung wäre über Betreiben des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin erfolgt. Zum Beweis des angegebenen Baubeginnszeitpunktes legten die Bauwerber in Anlage 3 ihrer Stellungnahme entsprechendes ausweisendes Bildmaterial vor. Vereinbart worden wäre die Errichtung in Eigenregie, die Lage der Mauer auf allen Grundstückenden Grundstücken sowie die anteilige Tragung der Kosten. Es handle sich damit um eine gemeinschaftliche Mauer, der Vorwurf der Konsenslosigkeit der Mauer sei nicht nachvollziehbar. Die Bauwerber hielten der Forderung nach Kostenschätzung anderer Varianten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.01.2015 sowie die Kostenschätzung des Sachverständigen DI Dr. JJ vom 24.04.2014 entgegen. Die Mauer stünde als Gemeinschaftsmauer im Miteigentum sämtlicher Grundstückseigentümer, allenfalls hätten die Bauwerber durch die Bauführung sogar Eigentum an den überbauten fremden Grundstücksteilen erworben. Von einer Fremdgrundinanspruchnahme sei daher nicht auszugehen. Zudem wäre die Zustimmung zur Bauführung nur für Neu- und Zubauten, welche gegenständlich aber nicht vorlägen, einzufordern. Über eine zivilrechtliche Erlaubtheit wäre im Bauverfahren nicht zu entscheiden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den baubehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2014/22/2101. Am 21.07.2016 wurde ein öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 103/2015:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
H verwiesene Bestandsplan der Mauer vom 24.09.2013 M-GmbH, weist – bezeichnungsgemäß als Bestandsplan – die bestehende Stützmauer (Mauerkrone) in grauer Bestandsfärbelung aus, dies ebenso der ursprünglich eingereichte Lageplan
Paragraph 24, TBO vom 19.09.2013. In den zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen findet sich kein einziger Hinweis darauf, dass neben den ins Auge gefassten Ertüchtigungsmaßnahmen (Erdverankerung, Vorschatzschale) auch die Stützmauer in ihrer derzeitigen Positionierung bzw Ausrichtung zur Baubewilligung beantragt wird. Auch der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige beurteilte aus bau- bzw plantechnischer Sicht den Gegenstand der vorliegenden Planung der K-GmbH allein in der Planung der Sanierungsmaßnahmen, nämlich der Anbringung einer Vorsatzschale mit veränderlicher Stärke aufgrund der unterschiedlichen Setzungsverhältnisse sowie der Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen mittels Errichtung von Ankern in die Grundstücke der Bauwerber. Ausschließlich diese erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung sind nach sachverständiger Beurteilung Gegenstand des vorliegenden eingereichten Projektes, nicht hingegen ist die Stützmauer selbst Gegenstand der Baueinreichung. Sachverständig wurde festgestellt, dass die Stützmauer in ihrer derzeitigen Schräglage verbleibt, durch die beantragten Sanierungsmaßnahmen soll lediglich eine Stabilisierung bewirkt sowie eine weitere Verformung der Stützmauer vermieden werden. Laut Projektunterlagen sind eindeutig nur die Sanierungsmaßnahmen beantragt. Der hochbautechnische Sachverständige verweist seinerseit neben der Projektbeschreibung im Besonderen auch auf den als Projektunterlage vorgelegten Vermessungsplan vom 01.06.2016, in welchem die Stützmauer eindeutig als Bestand eingetragen ist. Unbestritten steht damit aufgrund der eingereichten Planunterlagen sowie der dazu erhobenen Ermittlungsergebnisse fest, dass das vorliegende Bauansuchen ausschließlich die Projektierung der Sanierungsmaßnahmen an sich, nämlich das Anbringen von Erdankern und Vorsatzschale zum Gegenstand hat. Ein Erwirken der baurechtlichen Bewilligung auch für die in Schräglage verbleibende Stützmauer ist demgegenüber eindeutig nicht Teil des Bauantrags, vielmehr ist diese Stützmauer in der eingereichten Planung als Bestand vorausgesetzt. In bautechnischer Sicht liegt aber unzweifelhaft Untrennbarkeit der beantragten Sanierungsmaßnahmen einerseits und des Stützmauerbestandes andererseits vor, bedingen sich beide Bauführungen nämlich gegenseitig. Bei sich derart darstellendem Bauobjekt ist jedenfalls von einem unteilbaren bautechnischen Ganzen auszugehen. Die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen sind – so auch die baubeschreibenden technischen Ausführungen des Projektanten -, in bautechnisch-konstruktiver Einheit mit dem Stützmauerbestand durchzuführen, bedingen ihrerseits damit den rechtmäßigen Bestand dieses zu sanierenden Bauobjektes. Das Ermittlungsverfahren hat nun aber ergeben, dass vom Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes der Stützmauer jedoch aus folgenden Gründen nicht auszugehen ist: Ist so nämlich unter den vorliegenden technischen Gegebenheiten davon auszugehen, dass die Stützmauer nicht mehr in ihre ursprüngliche Lage rückversetzt werden kann, sondern in ihrer derzeitigen, von einem allfällig erteilten Baukonsens für eine den technischen Vorschriften bzw dem Stand der Technik entsprechende Stützmauer maßgeblich abweichenden Schräglage verbleibt, kann aber schon bereits bei derartiger Sachlage nicht mehr von einer Deckung dieses gekippten Bestandes im allfällig erteilten Baukonsens gesprochen werden. Vielmehr bedürfte es bei dieser Sachlage, um das angestrebte Projektziel – nämlich die Belassung der Stützmauer in derzeitiger Schräglage unter unterstützender Anbringung von Vorsatzschale und Erdverankerung - zu erreichen, eines Baukonsenses für die Baulichkeit in dieser Gesamtheit. Ein derartiges Gesamtprojekt wurde aber – wie dargestellt – mit gegenständlicher Baueinreichung nicht beantragt. Aber auch aufgrund einer Einschau in die Bauakten aus dem Jahre 1976/1978 (Bauverfahren betreffend die Errichtung der Wohngebäude) lässt sich für die Rechtsposition der Bauwerber, welche von einem erteilten aufrechten Konsens für die Stützmauer ausgehen, nichts gewinnen.Aber auch aufgrund einer Einschau in die Bauakten aus dem Jahre 1976 aus 1978, (Bauverfahren betreffend die Errichtung der Wohngebäude) lässt sich für die Rechtsposition der Bauwerber, welche von einem erteilten aufrechten Konsens für die Stützmauer ausgehen, nichts gewinnen. Die Bauverfahren betreffend die auf den Gsten **1 und **5 errichteten Gebäude (Doppelwohnhaus) wurden zwar in verfahrenstechnischer Hinsicht gemeinsam (gleichzeitige Kundmachungs- und Verhandlungsführung, gleichzeitige Bescheiderlassung) durchgeführt. Den Baubescheiden vom 11.10.1976, betreffend Gst **1 zu Zl. ****1976 und betreffend Gst **5 zu Zl. ****1976, lagen jedoch jeweils eigene Einreichpläne vom April 1976 zugrunde. In beiden Planungen waren keine Stützmauer an den südlichen Grundstücksgrenzen vorgesehen, dies nach Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen weder in den Grundrissdarstellungen, den Ansichten sowie den Schnittführungen. Eine baurechtliche Genehmigung kann damit aus diesen Plänen nicht abgeleitet werden. Im zur Zl ****1976 betreffend das Grundstück **1 geführten Bauakt liegen zwei weitere Pläne, erstellt im September 1978, ein. Neben diversen am Gebäude auf Gst **1 vorgesehenen Planungsänderungen ist lediglich in einer (einzigen) Schnittführung auf einem dieser Pläne die Darstellung einer südlichen Stützmauer in grauer Bestandsfärbelung ausgewiesen. Weder in der Lageplandarstellung (nach der zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Planunterlagenverordnung LGBl Nr 8/1976 wären im Lageplan geplante bauliche Anlagen rot darzustellen gewesen) noch auch in den diversen Ansichtsdarstellungen findet sich eine entsprechende Ausweisung einer Stützmauer. Insbesondere in den entscheidenden Ost- und Westansichten ist im Bereich zur südlichen Grundstücksgrenze hin lediglich eine abschüssige Geländedarstellung ohne jegliche Baulichkeit eingetragen. Weist somit lediglich die bezogene Schnittdarstellung in ihrer auf eine bestimmte gewählte Linienführung durch das Gebäude und Gelände eingeschränkten lagemäßigen Darstellung eine Stützmauer aus, finden sich – so auch die Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen – damit aber in den Planunterlagen keine Angaben bzw keine Aufschlüsse darüber, in welcher Längsausdehnung die Stützmauer errichtet werden sollte. Auch eine (textliche) Baubeschreibung zu diesem Plan, welche darüber Aufklärung liefern könnte, liegt nicht vor. Eine konkrete Länge der Stützmauer wäre damit aber jedenfalls nicht ausdrücklicher Genehmigungsgegenstand. Es entspricht grundsätzlicher höchstgerichtlicher Judikatur, dass, werden in Einreichplänen die beabsichtigten Bauführungen aber nicht entsprechend farblich dargestellt, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit der Anbringung der Bewilligungsstampiglie und der Unterfertigung durch die Baubehörde irgendeine Bewilligung für eine bauliche Maßnahme erteilt worden wäre.Im zur Zl ****1976 betreffend das Grundstück **1 geführten Bauakt liegen zwei weitere Pläne, erstellt im September 1978, ein. Neben diversen am Gebäude auf Gst **1 vorgesehenen Planungsänderungen ist lediglich in einer (einzigen) Schnittführung auf einem dieser Pläne die Darstellung einer südlichen Stützmauer in grauer Bestandsfärbelung ausgewiesen. Weder in der Lageplandarstellung (nach der zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Planunterlagenverordnung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1976, wären im Lageplan geplante bauliche Anlagen rot darzustellen gewesen) noch auch in den diversen Ansichtsdarstellungen findet sich eine entsprechende Ausweisung einer Stützmauer. Insbesondere in den entscheidenden Ost- und Westansichten ist im Bereich zur südlichen Grundstücksgrenze hin lediglich eine abschüssige Geländedarstellung ohne jegliche Baulichkeit eingetragen. Weist somit lediglich die bezogene Schnittdarstellung in ihrer auf eine bestimmte gewählte Linienführung durch das Gebäude und Gelände eingeschränkten lagemäßigen Darstellung eine Stützmauer aus, finden sich – so auch die Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen – damit aber in den Planunterlagen keine Angaben bzw keine Aufschlüsse darüber, in welcher Längsausdehnung die Stützmauer errichtet werden sollte. Auch eine (textliche) Baubeschreibung zu diesem Plan, welche darüber Aufklärung liefern könnte, liegt nicht vor. Eine konkrete Länge der Stützmauer wäre damit aber jedenfalls nicht ausdrücklicher Genehmigungsgegenstand. Es entspricht grundsätzlicher höchstgerichtlicher Judikatur, dass, werden in Einreichplänen die beabsichtigten Bauführungen aber nicht entsprechend farblich dargestellt, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit der Anbringung der Bewilligungsstampiglie und der Unterfertigung durch die Baubehörde irgendeine Bewilligung für eine bauliche Maßnahme erteilt worden wäre. Dem Einwand der Bauwerber, aufgrund der Überschrift „Neubau Doppelwohnhaus Ing. CC – N in X“ auf den Plänen September 1978 der Meinung zu sein, die Stützmauer wäre schon dadurch für beide Grundstücke genehmigt, ist entgegen zu halten. Vielmehr beziehen sich diese Planunterlagen September 1978 allein auf das Grundstück **1, dies aus folgenden Gründen: Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte in einem Vergleich der Grundrissführungen beider Gebäude, welche in sämtlichen Geschoßen voneinander unterschiedliche Raumaufteilungen ausweisen, sowie auch in einem Vergleich der in den Planungen April 1976 zu beiden Gebäuden dargestellten unterschiedlichen Schnittführungen (beim Gebäude C durch den Öllagerraum bzw angrenzenden Keller und Vorraum, beim Gebäude N durch das Treppenhaus), dass die in der Planung 1978 dargestellte Schnittführung ausschließlich dem Gebäude C, Grundstück **1, zuordenbar ist. Zudem würden laut Planunterlagen auf den Grundstücken unterschiedliche Geländeverläufe vorherrschen, welche ebenfalls durch entsprechende planliche Eintragungen in einer Schnittführung darzustellen gewesen wären. Der hochbautechnische Sachverständige schloss damit eine idente Darstellung in der Schnittführung und damit eine Zuordnung der Darstellung auch für das Grundstück **5 jedenfalls aus. Diese fachliche Beurteilung ist auch für das erkennende Gericht schlüssig und logische Konsequenz der unterschiedlichen Innenausgestaltung der Gebäude bzw der auf den betroffenen Grundstücken unterschiedlichen Geländeführungen. Der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen gezogene Schluss bestärkt sich im weiteren Umstand, dass die Planung September 1978 im beigefügten Genehmigungsvermerk allein zu der, dem Bauvorhaben C zugeordneten Aktenzahl ****1976 geführt wird. Beziehen sich die Planunterlagen damit ausschließlich auf das Grundstück **1, liegen in rechtlicher Folge aber gänzlich keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung einer südlichen Stützmauer auf dem Grundstück **5 vor. Der Gegenständlichkeit der Planung allein für Gst **1 steht dabei auch der Umstand nicht entgegen, dass in diesem Plan neben den beabsichtigten Projektierungen betreffend das Grundstück **1 auch der (genehmigte) Bestand des Gebäudes auf Gst **5 zur (lediglich) Veranschaulichung des (Gesamt)Objektes als Doppelwohnhaus in grauer Darstellung eingetragen bzw angedeutet ist. Die Planeinreichung vom September 1978 weist den gefertigten Genehmigungsvermerk „Genehmigt nach Maßgabe des Bescheids vom 11.10.1976 Z. ***1976 Der Bürgermeister“ auf. Dies zieht den Schluss nach sich, dass auf die nachgereichten Tekturpläne ein unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Baugenehmigung gesetzter Genehmigungsvermerk angebracht wurde. Damit sollte aber eine erst im Jahre 1978 eingereichte Tekturplanung gleichsam rückwirkend mit Baubescheid vom 11.10.1976, welcher vormals die Errichtung des auf Gst **1 bestehenden Wohnhauses genehmigte, erteilt werden. Derartiges ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Vielmehr wäre über die Änderungseinreichung September 1978 mit neuerlichem schriftlichem Bescheid
43/1978, zu entscheiden gewesen und die somit allein einem derart erlassenen Bescheid zugrundeliegende Tekturplanung mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk, aus dem unzweifelhaft die Verknüpfung mit dem zugrunde liegenden Baubescheid hervorgeht, zu versehen gewesen. Ein entsprechender Baubescheid liegt im Bauakt jedoch nicht ein. Die Existenz eines derartigen Bescheides wurde von den Bauwerbern auch nicht behauptet bzw dessen Fehlen vielmehr nicht in Abrede gestellt. Die Planeinreichung vom September 1978 weist den gefertigten Genehmigungsvermerk „Genehmigt nach Maßgabe des Bescheids vom 11.10.1976 Z. ***1976 Der Bürgermeister“ auf. Dies zieht den Schluss nach sich, dass auf die nachgereichten Tekturpläne ein unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Baugenehmigung gesetzter Genehmigungsvermerk angebracht wurde. Damit sollte aber eine erst im Jahre 1978 eingereichte Tekturplanung gleichsam rückwirkend mit Baubescheid vom 11.10.1976, welcher vormals die Errichtung des auf Gst **1 bestehenden Wohnhauses genehmigte, erteilt werden. Derartiges ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Vielmehr wäre über die Änderungseinreichung September 1978 mit neuerlichem schriftlichem Bescheid
Paragraph 31, der damals in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, zu entscheiden gewesen und die somit allein einem derart erlassenen Bescheid zugrundeliegende Tekturplanung mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk, aus dem unzweifelhaft die Verknüpfung mit dem zugrunde liegenden Baubescheid hervorgeht, zu versehen gewesen. Ein entsprechender Baubescheid liegt im Bauakt jedoch nicht ein. Die Existenz eines derartigen Bescheides wurde von den Bauwerbern auch nicht behauptet bzw dessen Fehlen vielmehr nicht in Abrede gestellt. In diesem Sachzusammenhang sei auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, welche ausspricht, dass ein mit einem Bewilligungsvermerk versehener Tekturplan eine schriftlich erteilte Baubewilligung voraussetzt, weil die Baubehörde erst nach dem Eintritt der Rechtskraft oder nach dem Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens den Bauplan mit dem Bewilligungsvermerk zu versehen hat. Die Zustellung des Bauplanes mit dem Bewilligungsvermerk allein vermag die erforderliche Baubewilligung keinesfalls zu ersetzen (vgl etwa VwSlg 15.479 A/2000). In diesem Sachzusammenhang sei auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, welche ausspricht, dass ein mit einem Bewilligungsvermerk versehener Tekturplan eine schriftlich erteilte Baubewilligung voraussetzt, weil die Baubehörde erst nach dem Eintritt der Rechtskraft oder nach dem Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens den Bauplan mit dem Bewilligungsvermerk zu versehen hat. Die Zustellung des Bauplanes mit dem Bewilligungsvermerk allein vermag die erforderliche Baubewilligung keinesfalls zu ersetzen vergleiche etwa VwSlg 15.479 A/2000).
Abs 2 Tiroler Bauordnung LGBl Nr 43/1978 waren dem Bauwerber zwei Ausfertigungen der Baubewilligung und der Planunterlagen mit dem Vermerk auszuhändigen, dass sich die Baubewilligung auf diese Unterlagen bezieht. Dies entspricht dem heutigen § 27 Abs 9 letzter Satz TBO 2011, wonach der Genehmigungsvermerk das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten hat. Rückwirkende Genehmigung durch einen, eine andere Baueinreichung betreffenden Bescheid ist rechtlich unzulässig.
Paragraph 32, Absatz 2, Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1978, waren dem Bauwerber zwei Ausfertigungen der Baubewilligung und der Planunterlagen mit dem Vermerk auszuhändigen, dass sich die Baubewilligung auf diese Unterlagen bezieht. Dies entspricht dem heutigen Paragraph 27, Absatz 9, letzter Satz TBO 2011, wonach der Genehmigungsvermerk das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten hat. Rückwirkende Genehmigung durch einen, eine andere Baueinreichung betreffenden Bescheid ist rechtlich unzulässig. Aber auch selbst im angenommenen Falle, als die Stützmauer aufgrund des Genehmigungsvermerkes mit Bescheid vom 11.10.1976 als bewilligt zu gelten hätte, wäre die Baugenehmigung jedenfalls erloschen. Die diesfalls maßgebliche Rechtsgrundlage der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, legt in ihrem § 35 Abs 1 den Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung nämlich für den Fall fest, als die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist. Aufgrund eigener Angaben der Bauwerber in ihrer Stellungnahme vom 29.02.2016 sowie aufgrund der dieser Stellungnahme angeschlossenen Anlage 3 (Fotoquelle: E, Baufotos 1979; Einzelheiten: Schnurgerüst, Fundament, aufgehender Mauerschaft mit Schalsteinen) steht als Baubeginn unzweifelhaft das Jahr 1979 fest. Ein Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung wäre aber bereits Ende des Jahre 1978 (Ablauf der zweijährigen Frist nach Rechtskraft des Baubescheides) eingetreten. Dass um Verlängerung der Baubewilligung mittels schriftlichen Antrags nach § 35 Abs 2 Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, angesucht worden wäre, wurde von den Bauwerbern auch gar nicht behauptet bzw liegt dies aktenevident auch nicht vor. Aber auch selbst im angenommenen Falle, als die Stützmauer aufgrund des Genehmigungsvermerkes mit Bescheid vom 11.10.1976 als bewilligt zu gelten hätte, wäre die Baugenehmigung jedenfalls erloschen. Die diesfalls maßgebliche Rechtsgrundlage der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, legt in ihrem Paragraph 35, Absatz eins, den Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung nämlich für den Fall fest, als die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist. Aufgrund eigener Angaben der Bauwerber in ihrer Stellungnahme vom 29.02.2016 sowie aufgrund der dieser Stellungnahme angeschlossenen Anlage 3 (Fotoquelle: E, Baufotos 1979; Einzelheiten: Schnurgerüst, Fundament, aufgehender Mauerschaft mit Schalsteinen) steht als Baubeginn unzweifelhaft das Jahr 1979 fest. Ein Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung wäre aber bereits Ende des Jahre 1978 (Ablauf der zweijährigen Frist nach Rechtskraft des Baubescheides) eingetreten. Dass um Verlängerung der Baubewilligung mittels schriftlichen Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, angesucht worden wäre, wurde von den Bauwerbern auch gar nicht behauptet bzw liegt dies aktenevident auch nicht vor. Auch vermöchte allein der Beginn der Bauarbeiten für das Wohnhaus eine Baubewilligung für die Stützmauer nicht aufrecht erhalten, handelt es sich nämlich bei diesen beiden Bauvorhaben um voneinander trennbare und selbstständige Bauführungen. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte, dass die gegenständliche Stützmauer unabhängig vom Wohnhaus erstellt werden könnte, da der Abstand zwischen beiden Baulichkeiten ausreichend gegeben wäre. Auch aus hochbautechnischer Sicht handle es sich um zwei voneinander unabhängige selbständig durchführbare Bauvorhaben. Ebenso aus einem weiteren auf dem Plan September 1978 angebrachten handschriftlichen Vermerk „Planänderungen zur Kenntnis genommen
Abs 2 lit a TBO 2011 im Falle, als ein Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten zur Bauführung lediglich im Falle der Führung von Neu- und Zubauten eingefordert werden kann. § 2 Abs 7 und 8 TBO 2011 knüpft das Vorliegen eines Neu- bzw Zubaus an die Gebäudeeigenschaft des Bauvorhabens. Definiert sich ein Gebäude nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 als eine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, erfüllt die gegenständliche Stützmauer diese Eigenschaften jedoch offenkundig nicht. Ergänzend zu diesen entscheidungstragenden Gründen sei an dieser Stelle zu den weitern im Bauverfahren aufgeworfenen Fragen ausgeführt, dass
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 im Falle, als ein Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten zur Bauführung lediglich im Falle der Führung von Neu- und Zubauten eingefordert werden kann. Paragraph 2, Absatz 7 und 8 TBO 2011 knüpft das Vorliegen eines Neu- bzw Zubaus an die Gebäudeeigenschaft des Bauvorhabens. Definiert sich ein Gebäude nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 als eine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, erfüllt die gegenständliche Stützmauer diese Eigenschaften jedoch offenkundig nicht.
Abs 1 TBO 2011 sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten zur Duldung vorübergehender Benützungen ihrer Grundstücke sowie der darauf befindlichen baulichen Anlagen verpflichtet. Die Errichtung von Baulichkeiten auf eigenem Grund schließt damit hingegen die geforderte Nachbareigenschaft und damit auch eine zwangsweise Verpflichtung zur Duldung mittels schriftlichem Bescheid der Baubehörde
Aus der Aktenlage ist evident, dass die gegenständliche Stützmauer sowie die geplanten Ertüchtigungsmaßnahmen (Vorsatzschale, Nagelköpfe der Erdanker) unter anderem auch auf den Grundstücken der Beschwerdeführer positioniert sind. Weiters sei darauf hingewiesen, dass sich die Duldungsverpflichtung des § 36 TBO 2011 zudem ausdrücklich nur auf vorübergehende Benützungen fremder Grundstücke bezieht, dauerhafte Inanspruchnahmen sind damit nicht über diese Regelung erzwingbar.
Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten zur Duldung vorübergehender Benützungen ihrer Grundstücke sowie der darauf befindlichen baulichen Anlagen verpflichtet. Die Errichtung von Baulichkeiten auf eigenem Grund schließt damit hingegen die geforderte Nachbareigenschaft und damit auch eine zwangsweise Verpflichtung zur Duldung mittels schriftlichem Bescheid der Baubehörde
Paragraph 36, Absatz 3 und 4 TBO 2011 aus. Aus der Aktenlage ist evident, dass die gegenständliche Stützmauer sowie die geplanten Ertüchtigungsmaßnahmen (Vorsatzschale, Nagelköpfe der Erdanker) unter anderem auch auf den Grundstücken der Beschwerdeführer positioniert sind. Weiters sei darauf hingewiesen, dass sich die Duldungsverpflichtung des Paragraph 36, TBO 2011 zudem ausdrücklich nur auf vorübergehende Benützungen fremder Grundstücke bezieht, dauerhafte Inanspruchnahmen sind damit nicht über diese Regelung erzwingbar. Wurde mit gegenständlicher Entscheidung auch der Ausspruch nach § 36 TBO 2011 behoben, erwiesen sich nähere Ausführungen betreffend eine grundsätzliche Maßgeblichkeit der von den Beschwerdeführern geforderten Kostengegenüberstellung möglicher Sanierungsvarianten im anhängigen Baugenehmigungsverfahren als nicht entscheidungsrelevant.Wurde mit gegenständlicher Entscheidung auch der Ausspruch nach Paragraph 36, TBO 2011 behoben, erwiesen sich nähere Ausführungen betreffend eine grundsätzliche Maßgeblichkeit der von den Beschwerdeführern geforderten Kostengegenüberstellung möglicher Sanierungsvarianten im anhängigen Baugenehmigungsverfahren als nicht entscheidungsrelevant. Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin AA auf Zuziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen zur Frage einer bescheidgemäßen Ausführung der Stützmauer wurde durch entsprechende Beurteilung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entsprochen. Die weiteren Beweisanträge auf Einholung eines beim Landesgericht Innsbruck geführten Verfahrensaktes sowie eines Gutachtens zur Kostenverhältnismäßigkeit erwiesen sich im vorliegenden Verfahren als nicht entscheidungsgegenständlich bzw –wesentlich. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0019.8
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