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{'item': 'LVwG-2016/22/0106-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0106-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Nachbarn B B, Adresse 2, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2015, **** betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Bar „Z“, Adresse 1, X, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Nachbarn B B, Adresse 2, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2015, **** betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 81 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Bar „Z“, Adresse 1, römisch zehn, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

  1. Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im angefochtenen Bescheid bei der Rubrik „Beschreibung“ nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Die gegenständliche Betriebsanlage wurde in hier relevanter Hinsicht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.3.1997, **** ua („Barbetrieb im Kellergeschoß – Western-Saloon „W“) gewerbebehördlich genehmigt. Demnach ist davon auszugehen, dass ursprünglich eine Sitzplatzanzahl von 51 genehmigt war, dabei handelte es sich um Sitz- und Stehplätze. Nunmehr soll eine Gesamtverabreichungsanzahl von 90 (48 Sitz- und 42 Stehplätze) einer Genehmigung zugeführt werden. Der ursprüngliche Bescheid beinhaltete lediglich Hintergrundmusik, konkret 65 dB. Nunmehr ist beabsichtigt, auch Lifemusik darzubieten. Dies eingeschränkt auf die Zeit von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die ursprüngliche Betriebszeit war bis 03:00 Uhr früh, dies soll nunmehr reduziert werden auf 02:00 Uhr. Das Lokal soll auch lediglich in der Wintersaison von Dezember bis Ende März geöffnet sein. Somit ergibt sich folgende Betriebszeit: In der Wintersaison von Dezember bis Ende März, von 15:00 Uhr bis 02:00 Uhr. Die ursprünglich geplante Nichtraucherzone wird nicht mehr ausgeführt. Es werden nur Snacks an der Bar verabreicht. warme Speisen werden nicht zubereitet.“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird beim Teil II „gewerbetechnische Nebenbestimmungen“ um folgende Auflage ergänzt:Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird beim Teil römisch zwei „gewerbetechnische Nebenbestimmungen“ um folgende Auflage ergänzt: „Im Gastlokal ist im Bereich der Bar neben der Bühne eine gut sichtbare Lärmampel aufzustellen. Die Lärmampel ist mit einem geeigneten Schallpegelmesser von einem Fachmann nachweislich so einzustellen, dass ab einem Innenpegel von 88 dB die rote Ampellampe anspricht. Das Protokoll über diese Einstellung ist der Behörde vorzulegen. Zum Schutz vor Veränderung der Einstellungen sind die Justiereinrichtungen zu plombieren (z.B. mit Blei- oder Papierplomben). Beim Live-Musik-Betrieb ist das Betriebspersonal anzuweisen, bei Überschreitung des Einstellwerts (beim Ansprechen der roten Ampel) die Live-Musikanlage leiser zustellen, sodass der Innenpegel von 88 dB eingehalten wird.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2015, **** wurde Frau A A, Dorf Adresse 1, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Bar „Z“, Adresse 1, X unter Vorschreibung v.a. gewerbetechnischer Auflagen, was die Limitierung der Musikanlage betrifft, erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2015, **** wurde Frau A A, Dorf Adresse 1, römisch zehn, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 81 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Bar „Z“, Adresse 1, römisch zehn unter Vorschreibung v.a. gewerbetechnischer Auflagen, was die Limitierung der Musikanlage betrifft, erteilt. In einem eigenen Spruchpunkt wurde eine ausgewiesene Raucherzone abgewiesen (diesbezüglich wurde der Antrag im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen). Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar B B, Adresse 2, X, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar B B, Adresse 2, römisch zehn, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Da die Lokalität und Ausstattung keinen Betrieb als reines Raucherlokal zulässt und auch keine baulichen Maßnahmen zum Nichtraucherschutz gegeben/genehmigt sind, wurde ein reines Nichtraucherlokal angesucht. Anhand des Gutachtens des behördlichen Sachverständigen wurde ein Verweilen der rauchenden Lokalbesucher vor dem Lokal wegen zu hoher errechneten Lärmemissionen für die Nachbarschaft abgelehnt. Der behördliche Sachverständige lehnt die beantragten Live-‚Darbietungen aufgrund zu hoher Lärmemissionen ab. Die Gewerbehörde genehmigt dennoch die Möglichkeit von Live-Darbietungen über Pegelbegrenzer. Das dies in der Praxis nicht befolgt und kontrolliert wird, liegt auf der Hand. Die Gewerbebehörde negiert die Ablehnung des Arbeitsinspektorat – obwohl das Lokal bereits um 15:00 Uhr öffnet und es zu diesem Zeitpunkt sehr wohl mehrere Stunden Tageslicht in den Monaten von Dezember bis Ende März gibt.“ Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde zunächst die Antragstellerin aufgefordert, das gegenständliche Ansuchen näher zu konkretisieren (Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.1.2016). Dazu brachte sie eine mit 4.2.2016 datierte Stellungnahme samt Anlagen ein. In weiterer Folge wurde der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. Q Q beauftragt, ein lärmtechnisches Gutachten, insb. zur Darbietung der beantragten Live-Musik zu erstellen. Dem lärmtechnischen Gutachten Ing. Q Q vom 29.3.2016 ist zusammenfassend in Bezug auf Live-Musik zu entnehmen, dass diese im Rahmen der beantragten Betriebszeit zu Belästigungen für die im Betriebsobjekt lebenden Menschen führt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörterte Ing. Q Q dieses Gutachten näher. Den Verfahrensparteien, insb. dem Beschwerdeführer, wurde dabei die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung schränkte die Antragstellerin die Betriebszeit für Live-Musik-Darbietungen auf die Zeit von 16:00 bis 20:00 Uhr ein. Mit dieser Antragsänderung konfrontiert, erstelle der lärmtechnischen Amtssachverständige Ing. Q Q ein neues, mit 3.6.2016 datiertes Gutachten. Darin führte er zusammenfassend aus: „Bei Anhebung der Musiklautstärke im Gastlokal auf bis zu 88 dB werden die bauakustischen Anforderungen in Bezug auf die ungünstigst gelegenen Nachbarwohnungen im Betriebsgebäude (Dorf 112) eingehalten. Auch der planungstechnische Grundsatz ist bei allen umliegenden Nachbarn eingehalten, das bedeutet, dass die zusätzlichen Schallimmissionen nicht geeignet sind, die akustische Ist-Situation relevant zu verändern. Mit einer Musiklautstärke von 88 dB ist im Gastlokal die Wiedergabe von Live-Musik technisch ohne Einschränkungen des Live-Musik-Erlebnisses möglich. Die Musik kann laut genug wiedergegeben werden, um die Geräusche der Gäste zu übertönen. Die Verwendung des eingebauten Pegelbegrenzers ist während der Live-Musik Wiedergabe technisch nicht möglich (siehe dazu Gutachten vom 29.3.2016, Zl. ****). Grundsätzlich ist eine Musiklautstärke von 88 dB hoch genug, um ein Konzertfeeling zu erreichen. Zudem liegt dieser Wert noch ausreichend unter dem Grenzwert für den Publikumsbereich (Schutz der Kunden) von 93 dB (siehe Forum Schall - Anleitung für den Schallschutz von Besuchern bei Musikdarbietungen, November 2006). Um es der Betreiberin zu ermöglichen, den aktuellen Schalldruckpegel im Gastlokal zu überwachen und regelnd einzugreifen, wird als technische Möglichkeit die Aufstellung einer Lärmampel empfohlen.“ Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.7.2016 die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Gutachten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2016/50 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/50 (GewO 1994) lauten wie folgt: „
  4. Betriebsanlagen § 74.Paragraph 74,

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…) § 75.Paragraph 75, …
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77.Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…) § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
  1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,,
  2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
  3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
  4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
  5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.
  6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
  7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
  9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
  11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. (…)“ Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff). Der Nachbar (§ 75 Abs 2 GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Z 2 legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 75 Rz 4).Der Nachbar (Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Ziffer 2, legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 75, Rz 4). Der Nachbar kann daher im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nahebeziehung zur Betriebsanlage unstrittig Nachbarn im Sinne des § 75
(2)GewO 1994 ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung (unter Bezugnahme auf schriftliche Einwände) bzw. in deren Vorfeld (siehe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.10.2015) wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die geplanten Änderungen der Betriebsanlage vorgebracht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nahebeziehung zur Betriebsanlage unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 75,
(2)GewO 1994 ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung (unter Bezugnahme auf schriftliche Einwände) bzw. in deren Vorfeld (siehe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.10.2015) wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die geplanten Änderungen der Betriebsanlage vorgebracht. In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insgesamt drei Themenbereiche vor: „Rauchende Lokalbesucher“ im ausgewiesenen Raucherbereich, Lärmbelästigung durch Live-Musik und Aspekte des Arbeitnehmerschutzes. Zum ausgewiesenen Raucherbereich, der seitens der Behörde im Übrigen abgewiesen wurde, hat die Antragstellerin im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag zurückgezogen. Er ist daher nicht (mehr) Bestandteil des gegenständlichen Ansuchens. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. In Bezug auf Interessen der Arbeitnehmer hat der Nachbar kein Mitspracherecht. Die Beschwerde war daher diesbezüglich zurückzuweisen. Zur Live-Musik brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Der behördliche Sachverständige lehnt die beantragten Live-Darbietungen aufgrund zu hoher Lärmemissionen ab. Die Gewerbehörde genehmigt dennoch die Möglichkeit von Live-Darbietungen über Pegelbegrenzer. Das dies in der Praxis nicht befolgt und kontrolliert wird, liegt auf der Hand.“ Dieses Vorbringen erweist sich als äußerst vage. Nur bei nachbarschaftsfreundlicher Auslegung (in Verbindung mit seinen Einwendungen) ist ihm (gerade noch) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wohl von einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die Darbietung von Live-Musik ausgeht. Zunächst ist zur Frage einer Lärmbelästigung daraufhin zu weisen, dass im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die jeweilige Gefährdung oder Belästigung (hier v.a. Lärmbelästigung) "in der Betriebsanlage" bewirkt worden ist. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, sind gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 nicht zu berücksichtigen (VwGH 26.4.2006, 2003/04/0190 und Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2
(2011), § 74 RZ 38 mwH auf die ständige Jud. des VwGH).Zunächst ist zur Frage einer Lärmbelästigung daraufhin zu weisen, dass im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren ausschließlich darauf abzustellen ist, ob die jeweilige Gefährdung oder Belästigung (hier v.a. Lärmbelästigung) "in der Betriebsanlage" bewirkt worden ist. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, sind gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu berücksichtigen (VwGH 26.4.2006, 2003/04/0190 und Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2
(2011), Paragraph 74, RZ 38 mwH auf die ständige Jud. des VwGH). Zur Frage einer allfälligen Lärmbelästigung der Nachbarn erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik Anlagen, Herr Ing. Q Q nach entsprechender Projekteinschränkung durch die Antragstellerin (Änderung der Betriebszeit für Live-Musik auf 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr) ein mit 3.6.2016 datiertes lärmtechnisches Gutachten. Darin führt er u.a. in seinen Schlussfolgerungen aus, dass bei den umliegenden Nachbarn, wozu auch der Beschwerdeführer gehört, die zusätzlichen Schallimmissionen nicht geeignet sind, die akustische Ist-Situation relevant zu verändern. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Gegenäußerung. Die von Ing. Q Q in Bezug auf Live-Musik vorgeschlagene Auflage wurde nunmehr verbindlich vorgeschrieben. Die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen erscheinen dem erkennenden Gericht schlüssig und gut nachvollziehbar und bestehen daher nicht die geringsten Zweifel, sich ihnen vollinhaltlich anzuschließen. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Änderung der Betriebsanlage als genehmigungsfähig, zumal keine subjektiven Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Der gegenständlichen Beschwerde war daher keine Folge zu geben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0106.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.