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{'item': 'LVwG-2015/20/2848-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2848-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Y, aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.09.2015, Zl Bau-***1, über die Beschwerde der Frau AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.09.2014, Zl V-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.09.2014, Zl V-***1, wurde der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y vom 14.12.2009 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.09.2013 eine „Kanalanschlussgebühr“ für das Wohnhaus auf Gst Nr ***/1 KG Y-Land, Adresse1, in der Höhe von € 21.451,67 (inkl USt) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. In der Begründung wird zusammenfassend vorgebracht, dass gemäß der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y vom 14.12.2009 nur Neu-, Zu- und Umbauten von der Gebührenpflicht umfasst seien. Bei einem Gebäude, welches in den 1970-er Jahren errichtet worden ist, könne man nicht mehr von einem Neubau sprechen. Es liege auch kein Zu- oder Umbau vor. Die Vorschreibung der Anschlussgebühr sei daher unzulässig bzw verspätet. In der Kanalgebührenordnung sei keine Bestimmung vorhanden, welche eine Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr bei nachträglichem Anschluss eines bestehenden Gebäudes an das städtische Kanalnetz rechtfertige. Die Kanalanschlussgebühr sei seinerzeit durch Genehmigung des Baubescheides und die vorgeschriebenen Erschließungskostenbeiträge abgegolten worden. Außerdem sei von einer falschen Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen worden. Die Nutzfläche sei insgesamt 519 m², nicht wie im Vorbeschreibungsbescheid angeführt 595,83 m². Aus diesen Gründen wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Stadtgemeinde Y begehrt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2015, Zl Bau-***1, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Gebäudes an das städtische Kanalnetz entstehe, sohin am 04.09.
  5. Es werde von einem Neubau des besagten Objektes im Sinne der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y ausgegangen. Weiters sei die Kanalanschlussgebühr aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen nicht mit Genehmigung des Baubescheides bzw. Vorschreibung der Erschließungskostenbeiträge abgegolten worden. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr sei laut der Kanalgebührenordnung nicht die Nutzfläche sondern die Bruttogeschossfläche maßgeblich. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ein Merkmal eines Neubaus im Sinne der Tiroler Bauordnung sei, dass dieses Gebäude bei der Neuerrichtung unbenutzt sei. Weiters seien bereits allfällige vorgeschriebene Kubaturen von alten nicht mehr bestehenden Gebäuden auf dem Bauplatz des besagten Objektes bei der Berechnung der Kanalanschlussgebühr nicht in Abzug gebracht worden. Im Übrigen sei als Grundlage für die Berechnung der Gebühr nicht die Kanalgebührenordnung 2009 heranzuziehen sondern allenfalls die Gebührenordnung, die zum Zeitpunkt der Errichtung des besagten Objektes (1970er Jahren) bestanden habe. Nach Vorlage der Akten an das Landesverwaltungsgericht führte dieses ergänzende Ermittlungen durch. In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 30.06.2016 wurde diese um Mitteilung gebeten, inwieweit es vor der Errichtung des Neubaues einen Altbestand gab, welcher abgerissen worden sei. Weiters wurde unter Verweis auf die Beschwerdeausführungen betreffend die zugrunde gelegten Geschoßflächen um Abgabe einer Stellungnahme sowie um Übermittlung des im angefochtenen Bescheid angeführten Baudatenblattes vom 29.03.2010 gebeten. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde mit Antwortschreiben vom 08.07.2016 nach. Darin wurde ausgeführt, dass es vor der Errichtung des mit Bescheid vom 04.09.1978 zu Zl Bau-***2 bewilligten Neubaus keinen Altbestand gegeben hätte. Weiters wurden die Berechnungsdaten für die Ermittlung der Geschoßflächen dargelegt und das Baudatenblatt sowie ein Grundbuchsauzug übermittelt. Dieses Beweisergebnis wurde der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2016 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom der Beschwerdeführerin vom 15.07.2016 wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Fragebeantwortungen der belangten Behörde nicht ausreichend wären und dass, weil die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes im Jahre 1975 auf einer Bauparzelle erfolgt sei, vorher bereits ein Baubestand vorhanden gewesen sein müsste. II.römisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Gst Nr ***/1 KG Y-Land, Adresse
  6. Mit Bescheid der Stadtgemeinde Y vom 04.09.1978, Zl Bau-***3, wurde für das gegenständliche Objekt die Baubewilligung unter der Bedingung erteilt, dass sobald im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft eine öffentliche oder private Kanalisationsanlage erstellt wird, an diese entsprechend den Bestimmungen der für die Stadt Y geltenden Kanalordnung anzuschließen ist. Das Objekt weist folgende Geschossflächen auf: Erdgeschoss 102,17 m² erstes Obergeschoss 129,53 m² und zweites Obergeschoss 201,13 m² Gesamtgeschoßfläche 595,83 m² Auf dem in Rede stehenden Grundstück gab es vor der Errichtung des im Jahre 1978 bewilligten Objektes kein Bestandsobjekt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.09.2011, Zl Bau-***1, und Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 28.01.2013, Zl Bau-***1, (Entscheidung über die Berufung) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Stadtgemeinde Y nicht stattgegeben und die Befreiung versagt. Am 12.08.2013 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde Y ein Anschluss- und Entsorgungsvertrag für die Entsorgung von häuslichem Abwasser abgeschlossen. Der tatsächliche Anschluss des gegenständlichen Objekts an die öffentliche Kanalisation erfolgte am 04.09.
  7. Zuvor wurden die Abwässer mit einer nicht öffentlichen 3-Kammer-Kläranlage entsorgt bzw gereinigt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die für das Verfahren und die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Dass es keinen Altbestand gab, ergibt sich aus dem Schreiben der Stadtgemeinde Y vom 08.07.2016 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführerin wurde dieses Schreiben zur Stellungnahme übermittelt. Im Bezug habenden Antwortschreiben wurde lediglich darauf verwiesen, dass das verfahrensgegenständliche Objekt auf einer Bauparzelle errichtet worden sei und dies auf das Vorhandensein eines Vorbestandes schließen lasse. Eine Konkretisierung, um welche Art von Vorbestand es sich dabei handeln sollte und welchen Umfang dieses Objekt gehabt haben sollte, ist allerdings unterblieben und sind somit die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht als widerlegt anzusehen. Die Geschossfläche ist nachvollziehbar dem Berechnungsblatt des Stadtamtes der Gemeinde Y zu entnehmen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Nach § 15 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) werden die Gemeinden auf Grund freien Beschlussrechtes ermächtigt, Gebühren durch Beschluss für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben.Nach Paragraph 15, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) werden die Gemeinden auf Grund freien Beschlussrechtes ermächtigt, Gebühren durch Beschluss für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Y hat mit Beschluss vom 14.12.2009 gemäß § 15 FAG 2008 folgende Kanalgebührenordnung erlassen (auszugsweise):Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Y hat mit Beschluss vom 14.12.2009 gemäß Paragraph 15, FAG 2008 folgende Kanalgebührenordnung erlassen (auszugsweise): § 2Paragraph 2 Anschlussgebühr
  8. Zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage wird eine Anschlussgebühr erhoben.
  9. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.
  10. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle Neu-, Zu- und Umbauten sowie auf Schwimmbecken. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Bei Zu- und Umbauten entsteht die Gebührenpflicht mit Fertigstellung der Baumaßnahme.
  11. Wenn von mehreren Grundstücken nur ein gemeinsamer Anschlusskanal in den Sammelkanal mündet, so ist die einmalige Anschlussgebühr für jedes Grundstück in vollem Umfang zu entrichten. § 4Paragraph 4 Berechnung der Anschlussgebühr
  12. Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: In § 2 Tiroler Bauordnung 2011 finden sich unter anderem folgende Begriffsbestimmungen: In Paragraph 2, Tiroler Bauordnung 2011 finden sich unter anderem folgende Begriffsbestimmungen:

(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(9)Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y greift in Bezug auf jene Bauten, auf die sich die (Kanal-)Gebührenpflicht erstreckt, im Wesentlichen auf die Begriffe der Tiroler Bauordnung zurück. Dabei besteht der wesentliche Unterschied zwischen einem Neubau einerseits und einem Zu- und Umbau andererseits darin, dass es bei den beiden zuletzt genannten Kategorien vor Setzung der Baumaßnahmen bereits einen Bestand gibt, während ein solcher bei einem Neubau fehlt. Bei Zu- und Umbauten sowie Wiederaufbauten nach dem Abriss von Bauten kommt gemäß § 2 Z 3 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y eine Anschlussgebührenpflicht nur insoweit in Frage, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Dies entspricht dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (vgl VwGH 21.12.2007, Zl 2007/17/0067). Dieser Grundsatz bedeutet einerseits, dass es (bei Zu- und Umbauten und dem Wiederaufbau von abgerissenen Bauten) nicht zu einer doppelten Vorschreibung der Gebühren kommen soll. Aus diesem Grundsatz ist aber auch ableitbar, dass (jedenfalls) einmal eine Gebührenpflicht für einen Bau entsteht. Bei Zu- und Umbauten sowie Wiederaufbauten nach dem Abriss von Bauten kommt gemäß , Paragraph 2, Ziffer 3, der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y eine Anschlussgebührenpflicht nur insoweit in Frage, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Dies entspricht dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren vergleiche VwGH 21.12.2007, Zl 2007/17/0067). Dieser Grundsatz bedeutet einerseits, dass es (bei Zu- und Umbauten und dem Wiederaufbau von abgerissenen Bauten) nicht zu einer doppelten Vorschreibung der Gebühren kommen soll. Aus diesem Grundsatz ist aber auch ableitbar, dass (jedenfalls) einmal eine Gebührenpflicht für einen Bau entsteht. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein solches, bei dessen Errichtung (in den siebziger Jahren des vorangegangen Jahrhunderts) kein Vorbestand gegeben war. Das heißt, dass dieses Gebäude nach der Begriffsdefinition der Tiroler Bauordnung, welche auch für die hier maßgebliche Kanalgebührenordnung heranzuziehen ist, einen Neubau darstellt. Im konkreten Fall wurde im Baubewilligungsbescheid vom 04.09.1978 die Auflage erteilt, dass die gegenständliche Liegenschaft an das Kanalnetz anzuschließen sei, sobald im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft eine öffentliche oder private Kanalisationsanlage erstellt werde. Erst ab dem Jahre 2009 bestanden in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft die Möglichkeit und daraus resultierend auch die Verpflichtung, das auf dem gegenständlichen Grundstück bestehende Anwesen an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Stadtgemeinde Y wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.09.2011 nicht entsprochen. Letztlich kam es (erst) am 04.09.2014 zu einem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Damit entstand gemäß § 2 Z 2 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr. Im konkreten Fall wurde im Baubewilligungsbescheid vom 04.09.1978 die Auflage erteilt, dass die gegenständliche Liegenschaft an das Kanalnetz anzuschließen sei, sobald im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft eine öffentliche oder private Kanalisationsanlage erstellt werde. Erst ab dem Jahre 2009 bestanden in Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft die Möglichkeit und daraus resultierend auch die Verpflichtung, das auf dem gegenständlichen Grundstück bestehende Anwesen an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Stadtgemeinde Y wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.09.2011 nicht entsprochen. Letztlich kam es (erst) am 04.09.2014 zu einem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Damit entstand gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr. Der Umstand, dass der tatsächliche Anschluss hinsichtlich des im Jahre 1978 bewilligten Neubaus erst im Jahre 2014 erfolgte, vermag die Entstehung des Abgabenanspruches nicht zu verhindern. Von einer Verjährung des Abgabenanspruches kann von vornherein nicht gesprochen werden, da die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO erst mit dem Entstehen des Abgabenanspruches beginnt. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Abgabenbehörde auf die Entstehung eines Abgabenanspruches und Vorschreibung der Anschlussgebühr verzichten würde, wenn ein Anschluss an das Kanalnetz erst nach einigen Jahren möglich ist. Ein derartiger (weitreichender) Verzicht auf eine solche Abgabe würde einer konkreten eindeutigen Regelung bedürfen.Der Umstand, dass der tatsächliche Anschluss hinsichtlich des im Jahre 1978 bewilligten Neubaus erst im Jahre 2014 erfolgte, vermag die Entstehung des Abgabenanspruches nicht zu verhindern. Von einer Verjährung des Abgabenanspruches kann von vornherein nicht gesprochen werden, da die Verjährung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO erst mit dem Entstehen des Abgabenanspruches beginnt. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Abgabenbehörde auf die Entstehung eines Abgabenanspruches und Vorschreibung der Anschlussgebühr verzichten würde, wenn ein Anschluss an das Kanalnetz erst nach einigen Jahren möglich ist. Ein derartiger (weitreichender) Verzicht auf eine solche Abgabe würde einer konkreten eindeutigen Regelung bedürfen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Auslegung, wonach im gegenständlichen Fall kein Neubau (mehr) vorliegen würde und deshalb kein Abgabentatbestand verwirklicht worden wäre, würde auch zu einem gleichheitswilligen Ergebnis führen, zumal bei Um- oder Zubauten der Gebührenanspruch auch noch bei einem längeren Hinausschieben der Herstellung des Kanalanschlusses entstehen würde, während er bei Neubauten nach einem gewissen Zeitablauf die Kategorisierung „Neubau“ verloren ginge und dann auch bei Herstellung des tatsächlichen Kanalanschlusses die Gebührenpflicht nicht (mehr) entstehen würde. Insbesondere unter diesem Aspekt verbietet sich eine solche Auslegung. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Entstehen der Gebührenpflicht gehen daher ins Leere. Grundlage für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühren ist § 15 FAG 2008, und nicht das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, welches die Vorschreibung von Verkehrserschließungskosten regelt. Eine Abgeltung der Kanalanschlussgebühren durch Vorschreibung der Erschließungskostenbeiträge ist daher nicht erfolgt.Grundlage für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühren ist Paragraph 15, FAG 2008, und nicht das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, welches die Vorschreibung von Verkehrserschließungskosten regelt. Eine Abgeltung der Kanalanschlussgebühren durch Vorschreibung der Erschließungskostenbeiträge ist daher nicht erfolgt. Auch konnte keine Anrechnung von allfälligen Vorschreibungen alter Bausubstanzen erfolgen, weil das Grundstück bzw Objekt ohne Vorbestand errichtet wurde. Aus der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Y geht hervor, dass als Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen, und somit die Bruttogeschossfläche, und nicht die Nutzfläche als Bemessungsgrundlage dient. Die diesbezüglichen Flächen wurden von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt und waren daher der Ermittlung der Kanalanschlussgebühr zugrunde zu legen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.2848.3

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