GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2016, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y, einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Begründet führte er zusammengefasst aus, er sei Taxifahrer in Z und stelle seit einiger Zeit einen kontinuierlichen Anstieg an Aggressionen fest. Er arbeite für ein Taxiunternehmen, welches ihn oft in entlegene Gebiete schicke, wo er dann auf sich allein gestellt sei. So sei es schon zu mehreren Vorfällen gekommen, unter anderem mit einem unbekannten Mann der in Sichtweite ein Messer zog und ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Auch würden sich immer mehr suchtgiftabhängige Personen auf dem Bahnhof in Z aufhalten, wobei er bereits zwei beobachten habe können, wie sie das Nummernschild eines Kfz entwendet haben sollen. Später sei ihm dann sogar von den beiden gedroht worden, wobei einer gesagt habe, er wolle den Beschwerdeführer „abstechen“. Bei einem weiteren Vorfall seien vier dunkelhäutige Personen auf sein Taxi zugekommen und hätten ihm den Fluchtweg blockiert. Erst durch das Herbeieilen eines Kollegen sei ein Übergriff abgewendet worden. Aus den genannten Gründen wolle sich der Beschwerdeführer in Zukunft selbst schützen. Übliche Abwehrmittel wie Pfefferspray oder Elektroschocker seien dafür allerdings nicht nützlich. Er habe sich darüber viel Gedanken gemacht und sei bereit die Verantwortung für das Innehaben eines Waffenpasses zu übernehmen. Dem Antrag wurden ein Führungszeugnis der Bundesrepublik Deutschland (26.02.2016), welches keine Eintragung zeigt, ein psychologisches Gutachten von Frau Mag. B B, eine Empfehlung seines Arbeitgebers, sowie ein „Waffenführerschein“ nach § 5 Abs 2 WaffV (19.02.2016) beigelegt.Dem Antrag wurden ein Führungszeugnis der Bundesrepublik Deutschland (26.02.2016), welches keine Eintragung zeigt, ein psychologisches Gutachten von Frau Mag. B B, eine Empfehlung seines Arbeitgebers, sowie ein „Waffenführerschein“ nach Paragraph 5, Absatz 2, WaffV (19.02.2016) beigelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 wurde die Polizeiinspektion Z aufgrund der in §§ 8, 12, 21 und 22 WaffG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers
G ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion W mit Schreiben vom 18.05.2016 nach. Darin wurde ausgeführt, dass zur Zeit kein offenes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig sei, es seien auch keine Tatsachen bekannt die gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprechen würden. Allerdings seien noch keine Einrichtungen vorhanden, in denen eine Waffe sorgfältig verwahrt werden könne.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 wurde die Polizeiinspektion Z aufgrund der in Paragraphen 8, 12, 21 und 22 WaffG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers
Paragraph 8, WaffG ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion W mit Schreiben vom 18.05.2016 nach. Darin wurde ausgeführt, dass zur Zeit kein offenes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig sei, es seien auch keine Tatsachen bekannt die gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprechen würden. Allerdings seien noch keine Einrichtungen vorhanden, in denen eine Waffe sorgfältig verwahrt werden könne. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe
Vm § 22 Abs 2 WaffG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe
Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den Ausführungen des Antragstellers bloß um allgemeine bzw spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen handeln würde, die auf Vermutungen basieren würden. Es könne keine Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt sei, deutlich erkennbar absetzte, festgestellt werden. Diese Gefahr würde bei einem Taxifahrer im Bezirk Y nicht vorliegen. Es sei daher eine konkrete Gefährdung oder eine konkrete ernstzunehmende Drohung, der nur mit Waffengewalt wirksam zu begegnen wäre, nicht erkennbar. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2016 fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte von meinem Recht, gegen die Abweisung meines Antrags auf einen Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B vom 14.06.2016 Einspruch/Beschwerde zu erheben, gebrauch machen. Mein Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, meine Ausführungen seien nur allgemeine bzw. spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen. Eine Gefahr für Taxifahrer, welche sich deutlich von dem Sicherheitsrisiko auserhalb des eigenen Wohnbereichs abhebt, sei nicht gegeben. Eine konkretisierte Beschreibung einer Gefahr kann meiner Meinung nach nur dann erfolgen, wenn es bereits zu einer solchen gekommen ist, welche ggf. dann traumatisierende und körperliche Schäden mit sich bringt. Auch aus polizeilicher und strafrechtlicher Sicht gäbe es keine Gründe, welche gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprechen würden. Deshalb möchte ich gegen diesen Bescheid beschwerde einreichen. Hochachtungsvoll A A“ III.römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses und in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2016, Zahl ****. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 52/2015 (WaffenG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015, (WaffenG): Verlässlichkeit § 8. Paragraph 8,
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. In Anbetracht dieser Judikatur, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er als Taxilenker zwar einer gefährdeten Berufsgruppe angehört, aber im Sinne eines derart strengen Maßstabes, nicht von einem Bedarf nach einer Schusswaffe ausgegangen wird. Ihm hilft dabei auch das Vorbringen, dass es angeblich zu Vorkommnissen gekommen sei, welche er subjektiv als Gefährdung werte, nicht. Dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Vorkommnisse bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet hat, hat er nicht behauptet. Diesbezüglich wurde seinerseits auch nichts vorgelegt. Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war sohin zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er als Taxilenker einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall ist weder von einer konkreten Gefahrenlage für Taxilenker, im Bereich Z und Umgebung, auszugehen noch ist einer solchen, wenn auch nur abstrakten Gefahr, am besten mit Waffengewalt zu begegnen. Sinngemäß müsste sich bei diesem Gedankengang jeder Taxilenker Österreichs bewaffnen, was nicht zweckmäßig wäre und gegenteilige Effekte bewirken könnte. Was die Frage betrifft, ob nicht im Wege einer entsprechenden Ausübung von Ermessen ein Waffenpass auszustellen und somit das Führen von Faustfeuerwaffen auch bei Verneinung eines Bedarfes hierzu zu ermöglichen ist, ist auszuführen (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241): Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf
Abs 2 Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom ihm geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241).Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom ihm geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241). Die Verweigerung der Erstbehörde der Ausstellung eines Waffenpasses auch in der Ermessensfrage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts schon deshalb als rechtmäßig anzusehen, als die vom Beschwerdeführer in seinem Einzelfall aufgezeigten Gegebenheiten bezüglich der von ihm angenommenen Bedarfslage auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen zutreffen, so etwa auf alle Polizisten, die Anzeigen wegen der Begehung von Delikten erstatten, aber wohl auch auf die Sachbearbeiter bei den Strafbehörden sowie auf Richter und Staatsanwälte. Infolgedessen müsste zweifelsohne – bei einer entsprechenden Bewaffnung dieser Personen – mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (siehe in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 07.02.1990, Zl 89/01/0155). Schließlich erweist sich die vorliegende (nicht näher dargelegte) Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102).Schließlich erweist sich die vorliegende (nicht näher dargelegte) Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102). Dass der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne der Bestimmung des § 8 Waffengesetz 1996 anzusehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr würde eine nicht gegebene (waffenrechtliche) Verlässlichkeit die Ausstellung eines Waffenpasses von vornherein ausschließen. Nicht allen im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 verlässlichen Menschen ist ein Waffenpass im Rahmen einer Ermessensausübung auszustellen, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint. Ein derartiger Vollzug lässt sich aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht begründen.Dass der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 anzusehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr würde eine nicht gegebene (waffenrechtliche) Verlässlichkeit die Ausstellung eines Waffenpasses von vornherein ausschließen. Nicht allen im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 verlässlichen Menschen ist ein Waffenpass im Rahmen einer Ermessensausübung auszustellen, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint. Ein derartiger Vollzug lässt sich aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht begründen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit
G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.1376.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.