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{'item': 'LVwG-2016/24/1376-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 8§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/1376-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2016, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y, einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Begründet führte er zusammengefasst aus, er sei Taxifahrer in Z und stelle seit einiger Zeit einen kontinuierlichen Anstieg an Aggressionen fest. Er arbeite für ein Taxiunternehmen, welches ihn oft in entlegene Gebiete schicke, wo er dann auf sich allein gestellt sei. So sei es schon zu mehreren Vorfällen gekommen, unter anderem mit einem unbekannten Mann der in Sichtweite ein Messer zog und ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Auch würden sich immer mehr suchtgiftabhängige Personen auf dem Bahnhof in Z aufhalten, wobei er bereits zwei beobachten habe können, wie sie das Nummernschild eines Kfz entwendet haben sollen. Später sei ihm dann sogar von den beiden gedroht worden, wobei einer gesagt habe, er wolle den Beschwerdeführer „abstechen“. Bei einem weiteren Vorfall seien vier dunkelhäutige Personen auf sein Taxi zugekommen und hätten ihm den Fluchtweg blockiert. Erst durch das Herbeieilen eines Kollegen sei ein Übergriff abgewendet worden. Aus den genannten Gründen wolle sich der Beschwerdeführer in Zukunft selbst schützen. Übliche Abwehrmittel wie Pfefferspray oder Elektroschocker seien dafür allerdings nicht nützlich. Er habe sich darüber viel Gedanken gemacht und sei bereit die Verantwortung für das Innehaben eines Waffenpasses zu übernehmen. Dem Antrag wurden ein Führungszeugnis der Bundesrepublik Deutschland (26.02.2016), welches keine Eintragung zeigt, ein psychologisches Gutachten von Frau Mag. B B, eine Empfehlung seines Arbeitgebers, sowie ein „Waffenführerschein“ nach § 5 Abs 2 WaffV (19.02.2016) beigelegt.Dem Antrag wurden ein Führungszeugnis der Bundesrepublik Deutschland (26.02.2016), welches keine Eintragung zeigt, ein psychologisches Gutachten von Frau Mag. B B, eine Empfehlung seines Arbeitgebers, sowie ein „Waffenführerschein“ nach Paragraph 5, Absatz 2, WaffV (19.02.2016) beigelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 wurde die Polizeiinspektion Z aufgrund der in §§ 8, 12, 21 und 22 WaffG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers

§ 8Waff

G ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion W mit Schreiben vom 18.05.2016 nach. Darin wurde ausgeführt, dass zur Zeit kein offenes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig sei, es seien auch keine Tatsachen bekannt die gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprechen würden. Allerdings seien noch keine Einrichtungen vorhanden, in denen eine Waffe sorgfältig verwahrt werden könne.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2016 wurde die Polizeiinspektion Z aufgrund der in Paragraphen 8, 12, 21 und 22 WaffG vorgeschriebenen Durchführung geeigneter Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers

Paragraph 8, WaffG ersucht, den beiliegenden Fragebögen bei Erstanträgen zu beantworten. Diesem Ersuchen kam die Polizeiinspektion W mit Schreiben vom 18.05.2016 nach. Darin wurde ausgeführt, dass zur Zeit kein offenes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig sei, es seien auch keine Tatsachen bekannt die gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprechen würden. Allerdings seien noch keine Einrichtungen vorhanden, in denen eine Waffe sorgfältig verwahrt werden könne. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe

§ 21Abs 2 i

Vm § 22 Abs 2 WaffG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe

Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den Ausführungen des Antragstellers bloß um allgemeine bzw spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen handeln würde, die auf Vermutungen basieren würden. Es könne keine Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt sei, deutlich erkennbar absetzte, festgestellt werden. Diese Gefahr würde bei einem Taxifahrer im Bezirk Y nicht vorliegen. Es sei daher eine konkrete Gefährdung oder eine konkrete ernstzunehmende Drohung, der nur mit Waffengewalt wirksam zu begegnen wäre, nicht erkennbar. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2016 fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte von meinem Recht, gegen die Abweisung meines Antrags auf einen Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B vom 14.06.2016 Einspruch/Beschwerde zu erheben, gebrauch machen. Mein Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, meine Ausführungen seien nur allgemeine bzw. spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen. Eine Gefahr für Taxifahrer, welche sich deutlich von dem Sicherheitsrisiko auserhalb des eigenen Wohnbereichs abhebt, sei nicht gegeben. Eine konkretisierte Beschreibung einer Gefahr kann meiner Meinung nach nur dann erfolgen, wenn es bereits zu einer solchen gekommen ist, welche ggf. dann traumatisierende und körperliche Schäden mit sich bringt. Auch aus polizeilicher und strafrechtlicher Sicht gäbe es keine Gründe, welche gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprechen würden. Deshalb möchte ich gegen diesen Bescheid beschwerde einreichen. Hochachtungsvoll A A“ III.römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses und in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2016, Zahl ****. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 52/2015 (WaffenG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015, (WaffenG): Verlässlichkeit § 8. Paragraph 8,

(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. …
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass § 21. Paragraph 21,
(1)
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22. Paragraph 22, …
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49. Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. 4.
  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idgF BGBl II Nr 166/2014 (
  2. WaffV):4.
  3. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 166 aus 2014, (
  4. WaffV): Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen §
  5. Paragraph 6, Das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffenG) nahekommen.Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG) nahekommen. V. Rechtliche Erwägungen: römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd § 10 WaffG) der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd Paragraph 10, WaffG) der Behörde.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. In Anbetracht dieser Judikatur, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er als Taxilenker zwar einer gefährdeten Berufsgruppe angehört, aber im Sinne eines derart strengen Maßstabes, nicht von einem Bedarf nach einer Schusswaffe ausgegangen wird. Ihm hilft dabei auch das Vorbringen, dass es angeblich zu Vorkommnissen gekommen sei, welche er subjektiv als Gefährdung werte, nicht. Dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Vorkommnisse bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet hat, hat er nicht behauptet. Diesbezüglich wurde seinerseits auch nichts vorgelegt. Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war sohin zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er als Taxilenker einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall ist weder von einer konkreten Gefahrenlage für Taxilenker, im Bereich Z und Umgebung, auszugehen noch ist einer solchen, wenn auch nur abstrakten Gefahr, am besten mit Waffengewalt zu begegnen. Sinngemäß müsste sich bei diesem Gedankengang jeder Taxilenker Österreichs bewaffnen, was nicht zweckmäßig wäre und gegenteilige Effekte bewirken könnte. Was die Frage betrifft, ob nicht im Wege einer entsprechenden Ausübung von Ermessen ein Waffenpass auszustellen und somit das Führen von Faustfeuerwaffen auch bei Verneinung eines Bedarfes hierzu zu ermöglichen ist, ist auszuführen (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241): Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf

§ 22

Abs 2 Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom ihm geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241).Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom ihm geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241). Die Verweigerung der Erstbehörde der Ausstellung eines Waffenpasses auch in der Ermessensfrage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts schon deshalb als rechtmäßig anzusehen, als die vom Beschwerdeführer in seinem Einzelfall aufgezeigten Gegebenheiten bezüglich der von ihm angenommenen Bedarfslage auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen zutreffen, so etwa auf alle Polizisten, die Anzeigen wegen der Begehung von Delikten erstatten, aber wohl auch auf die Sachbearbeiter bei den Strafbehörden sowie auf Richter und Staatsanwälte. Infolgedessen müsste zweifelsohne – bei einer entsprechenden Bewaffnung dieser Personen – mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (siehe in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 07.02.1990, Zl 89/01/0155). Schließlich erweist sich die vorliegende (nicht näher dargelegte) Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102).Schließlich erweist sich die vorliegende (nicht näher dargelegte) Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102). Dass der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne der Bestimmung des § 8 Waffengesetz 1996 anzusehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr würde eine nicht gegebene (waffenrechtliche) Verlässlichkeit die Ausstellung eines Waffenpasses von vornherein ausschließen. Nicht allen im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 verlässlichen Menschen ist ein Waffenpass im Rahmen einer Ermessensausübung auszustellen, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint. Ein derartiger Vollzug lässt sich aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht begründen.Dass der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 anzusehen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr würde eine nicht gegebene (waffenrechtliche) Verlässlichkeit die Ausstellung eines Waffenpasses von vornherein ausschließen. Nicht allen im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz 1996 verlässlichen Menschen ist ein Waffenpass im Rahmen einer Ermessensausübung auszustellen, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint. Ein derartiger Vollzug lässt sich aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht begründen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit

§ 21Abs 2 Waffen

G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung somit

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.1376.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.