← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/33/1011-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 69§ 65§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/1011-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Absatz des Spruches zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Absatz des Spruches zu lauten hat wie folgt: „Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.04.1970, Zl ***2, außer Kraft.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 05.03.2013, Zl ****1, wurde unter Spruchpunkt I.

  1. festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke der EZ **a GB X, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Unter Spruchpunkt I.
  2. wurde festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke der EZ **a GB X nicht zum Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zählen. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die revidierte Haupturkunde vom 20.07.1967, Zl ****3, durch einen neuen Anhang I. abgeändert und unter Punkt
  3. eine neue Satzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 07.04.1970, Zl ***2, ersetzte. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 05.03.2013, Zl ****1, wurde unter Spruchpunkt römisch eins.
  4. festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke der EZ **a GB römisch zehn, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Unter Spruchpunkt römisch eins.
  5. wurde festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke der EZ **a GB römisch zehn nicht zum Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zählen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die revidierte Haupturkunde vom 20.07.1967, Zl ****3, durch einen neuen Anhang römisch eins. abgeändert und unter Punkt
  6. eine neue Satzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 07.04.1970, Zl ***2, ersetzte. Mit Beschluss vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde von 12 Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.03.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Mit gleichzeitig ergangenem Erkenntnis vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, wurde die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen die Spruchpunkte I. und II. und die Beschwerde der 12 Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 05.03.2013 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „idF LGBl Nr 7/2010“ jeweils durch „idF LGBl Nr 70/2014“ ersetzt wird, und die unter Punkt II./
  7. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung ersatzlos behoben wurde. Mit Beschluss vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde von 12 Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.03.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Mit gleichzeitig ergangenem Erkenntnis vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, wurde die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. und die Beschwerde der 12 Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 05.03.2013 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „idF LGBl Nr 7/2010“ jeweils durch „idF LGBl Nr 70/2014“ ersetzt wird, und die unter Punkt römisch zwei./
  8. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung ersatzlos behoben wurde. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl ****4, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 69

Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft Z von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft gesetzt und weiters verfügt, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, außer Kraft tritt. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl ****4, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft Z von Amts wegen eine neue Satzung in Kraft gesetzt und weiters verfügt, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, außer Kraft tritt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z, rechtsfreundlich vertreten in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1 erlassene Satzung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher auch nicht außer Kraft gesetzt werden könne. Der gesamte Bescheid vom 05.03.2013 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, weil gegen die dagegen erhobene Berufung bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden sei.

den Bestimmungen des § 34 ff TFLG 1996 idgF, obliege es der Agrargemeinschaft selbst Satzungen zu erlassen. Von der Behörde sei weder die Agrargemeinschaft noch deren Mitglieder selbst angehört worden und sei diesen auch keine Möglichkeit gegeben worden, auf die Gestaltung der Satzung Einfluss zu nehmen.

den Bestimmungen des AVG sei bei Erlassung eines Bescheides ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters werde auf die Ausführungen der bereits am 12.03.2013 gegen die Statuten zu GZ ****5 eingebrachten Berufung des Rechtsanwaltes Dr. Oberhofer verwiesen und werde die Ausführung dieser Berufung auch ausdrücklich zum Teil dieser Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Abschließend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.Dagegen richtet sich die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z, rechtsfreundlich vertreten in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1 erlassene Satzung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und daher auch nicht außer Kraft gesetzt werden könne. Der gesamte Bescheid vom 05.03.2013 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, weil gegen die dagegen erhobene Berufung bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden sei.

den Bestimmungen des Paragraph 34, ff TFLG 1996 idgF, obliege es der Agrargemeinschaft selbst Satzungen zu erlassen. Von der Behörde sei weder die Agrargemeinschaft noch deren Mitglieder selbst angehört worden und sei diesen auch keine Möglichkeit gegeben worden, auf die Gestaltung der Satzung Einfluss zu nehmen.

den Bestimmungen des AVG sei bei Erlassung eines Bescheides ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters werde auf die Ausführungen der bereits am 12.03.2013 gegen die Statuten zu GZ ****5 eingebrachten Berufung des Rechtsanwaltes Dr. Oberhofer verwiesen und werde die Ausführung dieser Berufung auch ausdrücklich zum Teil dieser Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Abschließend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke […]

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: […] c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut) […]“ „§ 65 Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: […] f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden. […]“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
  1. Allgemeines: Aufgrund des Bescheides der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, bestätigt im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, steht rechtskräftig fest, dass es sich bei den im Spruchpunkt I.
  2. angeführten Grundstücken der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z in EZ **a GB X um Gemeindegut iSd § 33 Abs 1 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Es handelt sich somit um eine sogenannte „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden. Aufgrund des Bescheides der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, bestätigt im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, steht rechtskräftig fest, dass es sich bei den im Spruchpunkt römisch eins.
  3. angeführten Grundstücken der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z in EZ **a GB römisch zehn um Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Es handelt sich somit um eine sogenannte „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Sowohl die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht als auch die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder sind an diese rechtskräftige Feststellung gebunden. Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse in Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen.Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse in Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; Verfassungsgerichtshof 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; Verfassungsgerichtshof 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§ 36a bis 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaften sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraph 36 a bis 36 k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaften sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt.
  4. Zum angefochtenen Bescheid – Inkraftsetzung einer neuen Satzung:

§ 65

Abs 2 lit f TFLG hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Mit Bescheid vom 07.04.1970, Zl ****2, wurden für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z die zuletzt gültigen Verwaltungssatzungen erlassen. Die mit Bescheid vom 05.03.2013, Zl ****1, erlassenen Satzungen wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, ersatzlos behoben.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Mit Bescheid vom 07.04.1970, Zl ****2, wurden für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z die zuletzt gültigen Verwaltungssatzungen erlassen. Die mit Bescheid vom 05.03.2013, Zl ****1, erlassenen Satzungen wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, ersatzlos behoben.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde eine neue Satzung in Kraft und die aufgrund des Bescheides vom 05.03.2013, Zl AGM-R427/88-2013, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, erlassene Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen.Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, erlassene Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem in Kraft treten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem in Kraft treten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Da mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, unter Spruchpunkt II./4. erlassenen Satzungen ersatzlos behoben worden sind, war der zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides entsprechend anzupassen. Denn durch diese Behebung waren die Satzungen, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.04.1970, Zl ****2, die zuletzt gültige Satzung.Da mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.08.2016, Zl LVwG-2014/33/0062-1, die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 05.03.2013, Zl ****1, unter Spruchpunkt römisch zwei./4. erlassenen Satzungen ersatzlos behoben worden sind, war der zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides entsprechend anzupassen. Denn durch diese Behebung waren die Satzungen, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 07.04.1970, Zl ****2, die zuletzt gültige Satzung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung weder gesetzwidrig noch bewirkt die neue Satzung eine Einschränkung der Nutzungsrechte, die ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. 3. Mündliche Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Agrarbehörde war

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine in neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Organbeschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Die Agrarbehörde war

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine in neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Organbeschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und greift dieser auch nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ein. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.1011.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.