← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/40/0653-7'}

Obsah (10)§ 28§ 76§ 25a§ 36§ 38§ 52a§ 39§ 53a§ 34§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0653-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau Mag. A A die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 2.936,88 (inklusive USt) nunmehr im Ausmaß von Euro 2.000,00 (inklusive USt)

§ 76

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorgeschrieben wird.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau Mag. A A die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 2.936,88 (inklusive USt) nunmehr im Ausmaß von Euro 2.000,00 (inklusive USt)

, Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorgeschrieben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde X die Durchführung eines Verfahrens

§ 36

TBO 2011 um vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken.Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn die Durchführung eines Verfahrens

Paragraph 36, TBO 2011 um vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 14.01.2014, Zahl ****2 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 14.01.2014, Zahl ****2 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.03.2014, Zahl LVwG-2014/40/0750-1 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde X zurückverwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Vorhaben auch durch einen geotechnischen Sachverständigen zu prüfen ist. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.03.2014, Zahl LVwG-2014/40/0750-1 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn zurückverwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Vorhaben auch durch einen geotechnischen Sachverständigen zu prüfen ist. In Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.11.2014, Zahl ****3, Herr DI Dr. B B zum nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren bestellt. In Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.11.2014, Zahl ****3, Herr DI Dr. B B zum nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren bestellt. Mit Schreiben vom 12.06.2015, eingelangt im Marktgemeindeamt X am 16.06.2015 wurde der Baubehörde das geotechnische Gutachten des DI Dr. B B vom 09.06.2015, Projektnummer XXXX samt Rechnung, Rechnungsnummer RE Nr. xxxxxx, übermittelt. Mit Schreiben vom 12.06.2015, eingelangt im Marktgemeindeamt römisch zehn am 16.06.2015 wurde der Baubehörde das geotechnische Gutachten des DI Dr. B B vom 09.06.2015, Projektnummer römisch 40 samt Rechnung, Rechnungsnummer RE Nr. xxxxxx, übermittelt. Zu dieser Rechnung hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlich zusammengefasst dahingehend geäußert, dass der Sachverständige keine Gebührennote, sondern eine Rechnung gelegt habe, der Sachverständige seine Rechnung an die Marktgemeinde X gerichtet hätte und nicht Adressat einer entsprechenden Gebührennote sein könne, ob die Rechnung auch verspätet sei, könne nicht geprüft werden und die Rechnung entspreche nicht der Gebührennote, sie sei nicht belegt und nicht nach den Leistungen des GebAG gegliedert. Zu dieser Rechnung hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlich zusammengefasst dahingehend geäußert, dass der Sachverständige keine Gebührennote, sondern eine Rechnung gelegt habe, der Sachverständige seine Rechnung an die Marktgemeinde römisch zehn gerichtet hätte und nicht Adressat einer entsprechenden Gebührennote sein könne, ob die Rechnung auch verspätet sei, könne nicht geprüft werden und die Rechnung entspreche nicht der Gebührennote, sie sei nicht belegt und nicht nach den Leistungen des GebAG gegliedert. Nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde brachte der geotechnische Sachverständige eine Honorarnote nach dem Gebührenanspruchsgesetz datiert mit 05.10.2015 samt Stundenzusammenstellung ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 11.11.2015, Zahl ****1 wurden die Gebühren des Sachverständigen DI Dr. B B für seine Tätigkeit im Verfahren bezüglich der Fremdgrundbenützung mit Euro 2.936,88 bestimmt. Diese Kosten wurden dem geotechnischen Sachverständigen mit 29.12.2015 angewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 11.11.2015, Zahl ****1 wurden die Gebühren des Sachverständigen DI Dr. B B für seine Tätigkeit im Verfahren bezüglich der Fremdgrundbenützung mit Euro 2.936,88 bestimmt. Diese Kosten wurden dem geotechnischen Sachverständigen mit 29.12.2015 angewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 13.01.2016, Zahl ****1 wurden der Beschwerdeführerin

§ 76

AVG die Gebühren des geotechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 2.936,88 als Barauslagen vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 13.01.2016, Zahl ****1 wurden der Beschwerdeführerin

Paragraph 76, AVG die Gebühren des geotechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 2.936,88 als Barauslagen vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der beigezogene nichtamtliche geotechnische Sachverständige eine Rechnung für Leistungen gelegt hätte und er erst mit Honorarnote vom 05.10.2016 Gebühren in Höhe von Euro 2.965,44 verzeichnet hätte. Nachdem zwischen dem Abschluss der Tätigkeit am 11.06.2015 und der vorgelegten Honorarnote vom 05.10.2015 mit der die Gebühren erstmals ordnungsgemäß im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes verzeichnet worden seien, die Frist von 14 Tagen offenkundig überschritten worden sei, bestehe der Gebührenanspruch nicht zu Recht. Richtig sei, dass das gegenständliche Verfahren durch die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken eingeleitet worden sei. Leistungen des Sachverständigen, die vor seiner Bestellung mit Bescheid auferlaufen seien, könnten kostenrechtlich nicht überwälzt werden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls auch prüfen müssen, ob nicht ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung für die Marktgemeinde X verfügbar gewesen wäre, bevor auf einen nichtamtlichen Sachverständigen zurückgegriffen hätte werden dürfen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, weshalb es an der Notwendigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen fehle und damit auch kein Gebührenanspruch gegeben sei. Die unterlassene Erhebung über die Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen werde als Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wäre nur dann zulässig gewesen, wenn dies von denjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet worden sei, angeregt worden sei und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreite. Die Beschwerdeführerin sei bei Bestellung des Sachverständigen gar nicht hinzugezogen worden und es sei ihr kein rechtliches Gehör gewahrt worden. Nachdem die vorliegende Honorarnote den Betrag von Euro 2.000,00 erheblich übersteige, die zu erwartende Gebührennote für den Sachverständigen jedoch bereits bei seiner Tätigkeit vorhersehbar gewesen sei und der Sachverständige nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs 1a Gebührenanspruchsgesetz dahingehend gewarnt habe, entfalle der dem Betrag von Euro 2.000,00 übersteigende Gebührenanspruch. Die vorliegende Honorarnote nach dem Gebührenanspruchsgesetz sei nicht nachvollziehbar. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der beigezogene nichtamtliche geotechnische Sachverständige eine Rechnung für Leistungen gelegt hätte und er erst mit Honorarnote vom 05.10.2016 Gebühren in Höhe von Euro 2.965,44 verzeichnet hätte. Nachdem zwischen dem Abschluss der Tätigkeit am 11.06.2015 und der vorgelegten Honorarnote vom 05.10.2015 mit der die Gebühren erstmals ordnungsgemäß im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes verzeichnet worden seien, die Frist von 14 Tagen offenkundig überschritten worden sei, bestehe der Gebührenanspruch nicht zu Recht. Richtig sei, dass das gegenständliche Verfahren durch die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken eingeleitet worden sei. Leistungen des Sachverständigen, die vor seiner Bestellung mit Bescheid auferlaufen seien, könnten kostenrechtlich nicht überwälzt werden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls auch prüfen müssen, ob nicht ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung für die Marktgemeinde römisch zehn verfügbar gewesen wäre, bevor auf einen nichtamtlichen Sachverständigen zurückgegriffen hätte werden dürfen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, weshalb es an der Notwendigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen fehle und damit auch kein Gebührenanspruch gegeben sei. Die unterlassene Erhebung über die Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen werde als Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wäre nur dann zulässig gewesen, wenn dies von denjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet worden sei, angeregt worden sei und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreite. Die Beschwerdeführerin sei bei Bestellung des Sachverständigen gar nicht hinzugezogen worden und es sei ihr kein rechtliches Gehör gewahrt worden. Nachdem die vorliegende Honorarnote den Betrag von Euro 2.000,00 erheblich übersteige, die zu erwartende Gebührennote für den Sachverständigen jedoch bereits bei seiner Tätigkeit vorhersehbar gewesen sei und der Sachverständige nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins a, Gebührenanspruchsgesetz dahingehend gewarnt habe, entfalle der dem Betrag von Euro 2.000,00 übersteigende Gebührenanspruch. Die vorliegende Honorarnote nach dem Gebührenanspruchsgesetz sei nicht nachvollziehbar. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: „§ 52

(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. § 53aParagraph 53 a
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. § 76Paragraph 76
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten wie folgt: § 25Paragraph 25
(1)Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a)Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden. § 38Paragraph 38
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2)Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist

§ 52a

AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen wurde bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2014/40/0750 bejaht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bereits in diesem Verfahren die Einholung eines geotechnischen Gutachtens zumindest angeregt. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken war im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag. Die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung einer Baugrube und damit im Zusammenhang die Frage der Standfestigkeit einer Böschung insbesondere bei Zweifeln in Bezug auf die Beschaffenheit des Untergrundes ist durch einen geotechnischen Sachverständigen zu beantworten. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist

Paragraph 52 a, AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen wurde bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2014/40/0750 bejaht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bereits in diesem Verfahren die Einholung eines geotechnischen Gutachtens zumindest angeregt. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken war im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag. Die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung einer Baugrube und damit im Zusammenhang die Frage der Standfestigkeit einer Böschung insbesondere bei Zweifeln in Bezug auf die Beschaffenheit des Untergrundes ist durch einen geotechnischen Sachverständigen zu beantworten. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen durch die belangte Behörde. Dazu ist festzuhalten, dass es evident ist, dass weder den Gemeinden Tirols noch dem Amt der Tiroler Landesregierung ein geotechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht bzw beigegeben ist. Selbst in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde DI Dr. B B bereits als nichtamtlicher geotechnischer Sachverständiger herangezogen. Die Beiziehung des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI Dr. B B durch die belangte Behörde war daher notwendig und auch zulässig. Die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 erster Fall AVG liegen vor, weshalb eine Anwendbarkeit des § 52 Abs 3 AVG ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen durch die belangte Behörde. Dazu ist festzuhalten, dass es evident ist, dass weder den Gemeinden Tirols noch dem Amt der Tiroler Landesregierung ein geotechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht bzw beigegeben ist. Selbst in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde DI Dr. B B bereits als nichtamtlicher geotechnischer Sachverständiger herangezogen. Die Beiziehung des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI Dr. B B durch die belangte Behörde war daher notwendig und auch zulässig. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall AVG liegen vor, weshalb eine Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 3, AVG ausgeschlossen ist. Der nichtamtliche geotechnische Sachverständige wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, Zl ****3 bestellt. Gegenüber den Parteien kommt der Heranziehung (§ 52 Abs 2 AVG) nichtamtlicher Sachverständiger

§ 39

Abs 2 letzter Satz AVG der Charakter einer nichtselbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG zu (vgl VwGH 12.03.1991, 91/07/0017 ua). Aber selbst dann, wenn der nichtamtliche Sachverständige nicht mittels Bescheid zum Gutachter bestellt worden wäre, würde dies für sich allein keinen wesentlichen Mangel darstellen, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides führt (vgl VwGH 09.11.1989, 87/06/0101, VwGH 09.06.1994, 93/06/0174). Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Dasselbe gilt für die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren, zumal daraus lediglich der Behörde eine Zahlungspflicht und dem Sachverständigen ein Recht auf Erhalt seines Honorars erwächst. Der nichtamtliche geotechnische Sachverständige wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, Zl ****3 bestellt. Gegenüber den Parteien kommt der Heranziehung (Paragraph 52, Absatz 2, AVG) nichtamtlicher Sachverständiger

Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG der Charakter einer nichtselbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu vergleiche VwGH 12.03.1991, 91/07/0017 ua). Aber selbst dann, wenn der nichtamtliche Sachverständige nicht mittels Bescheid zum Gutachter bestellt worden wäre, würde dies für sich allein keinen wesentlichen Mangel darstellen, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides führt vergleiche VwGH 09.11.1989, 87/06/0101, VwGH 09.06.1994, 93/06/0174). Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Dasselbe gilt für die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren, zumal daraus lediglich der Behörde eine Zahlungspflicht und dem Sachverständigen ein Recht auf Erhalt seines Honorars erwächst. Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG. Der Kostenersatz

§ 76

Abs 1 setzt Aufwendungen seitens der belangten Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen

§ 53aAVG bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (Vw

GH 24.02.2004, 2002/05/0658). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Behörde hat die Gebühr mit Bescheid vom 11.11.2015, Zahl ****1, festgesetzt, angewiesen wurde die Gebühr am 29.12.2015. Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Der Kostenersatz

Paragraph 76, Absatz eins, setzt Aufwendungen seitens der belangten Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen

Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Behörde hat die Gebühr mit Bescheid vom 11.11.2015, Zahl ****1, festgesetzt, angewiesen wurde die Gebühr am 29.12.

  1. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass durch die „Rechnung“ vom 11.06.2015 der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen verwirkt wäre und die Honorarnote vom 05.10.2015 jedenfalls zu spät eingebracht worden wäre. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine allenfalls unrichtige Bezeichnung (Rechnung anstatt Honorarnote) nicht den Verlust des Gebührenanspruches des nichtamtlichen Sachverständigen nach sich ziehen kann. § 38 GebAG sieht keine besondere Formvorschrift für die Geltendmachung der Gebühr vor. Ob die Geltendmachung des Anspruches nach dem Gebührenanspruchsgesetz als Rechnung oder Honorarnote bezeichnet wird, kann dahingestellt bleiben.Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass durch die „Rechnung“ vom 11.06.2015 der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen verwirkt wäre und die Honorarnote vom 05.10.2015 jedenfalls zu spät eingebracht worden wäre. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine allenfalls unrichtige Bezeichnung (Rechnung anstatt Honorarnote) nicht den Verlust des Gebührenanspruches des nichtamtlichen Sachverständigen nach sich ziehen kann. Paragraph 38, GebAG sieht keine besondere Formvorschrift für die Geltendmachung der Gebühr vor. Ob die Geltendmachung des Anspruches nach dem Gebührenanspruchsgesetz als Rechnung oder Honorarnote bezeichnet wird, kann dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist, dass die Tätigkeit des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens vom 09.06.2015, Projektnummer XXXX, eingereicht beim Marktgemeindeamt X am 12.06.2015 abgeschlossen war. Die Geltendmachung des Gebührenanspruches erfolgte am 11.06.2015 und wurde mit gleicher Post am 12.06.2015 der Marktgemeinde X übermittelt. Der nichtamtliche geotechnische Sachverständige hat daher den Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig im Sinne des § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht. Festzuhalten ist, dass die Tätigkeit des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens vom 09.06.2015, Projektnummer römisch 40 , eingereicht beim Marktgemeindeamt römisch zehn am 12.06.2015 abgeschlossen war. Die Geltendmachung des Gebührenanspruches erfolgte am 11.06.2015 und wurde mit gleicher Post am 12.06.2015 der Marktgemeinde römisch zehn übermittelt. Der nichtamtliche geotechnische Sachverständige hat daher den Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Rechnung vom 11.06.2015 keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile enthält. Dies stellt jedenfalls einen Mangel dar, sodass ein Verbesserungsauftrag zu erteilen war. Dabei fallen nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Trägt das Gericht bzw die Behörde dem Sachverständigen die Verbesserung der Gebührennote auf, hat es eine Verbesserungsfrist festzusetzen. Solange das Gericht bzw die Behörde keine Verbesserungsfrist gesetzt hat, ist die Einbringung der verbesserten Gebührennote zulässig (vgl Feil, Gebührenanspruchsgesetz,
  2. Auflage, § 38 GebAG, RZ 2). Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Rechnung vom 11.06.2015 keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile enthält. Dies stellt jedenfalls einen Mangel dar, sodass ein Verbesserungsauftrag zu erteilen war. Dabei fallen nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren nicht unter die Präklusivfrist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG. Trägt das Gericht bzw die Behörde dem Sachverständigen die Verbesserung der Gebührennote auf, hat es eine Verbesserungsfrist festzusetzen. Solange das Gericht bzw die Behörde keine Verbesserungsfrist gesetzt hat, ist die Einbringung der verbesserten Gebührennote zulässig vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz,
  3. Auflage, Paragraph 38, GebAG, RZ 2). Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der Frist nach § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht wurde (vgl Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher,
  4. Auflage, § 38 GebAG, RZ 4; und die dort zitierte Judikatur). Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der Frist nach Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht wurde vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher,
  5. Auflage, Paragraph 38, GebAG, RZ 4; und die dort zitierte Judikatur). Im gegenständlichen Fall machte der nichtamtliche Sachverständige DI Dr. B B gleichzeitig mit der Einbringung des Gutachtens bei der belangten Behörde auch mit der Rechnung vom 11.06.2015 seine Honoraransprüche in der Höhe von Euro 2.936,88 geltend. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens machte der nichtamtliche Sachverständige Gebühren in der Höhe von Euro 2.965,44 geltend. Das geltend gemachte Mehrbegehren wurde letztlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015, Zl ****1, richtigerweise abgewiesen.

§ 34Abs 2 i

Vm Abs 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Hinkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge.

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Hinkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge.

§ 34Abs 3 Z 3 Geb

AG gilt dabei, soweit nichts anderes nachgewiesen wird, für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch Universitätsstudium oder eine gleichwertige Fortbildung vermittelt werden, ein Gebührenrahmen von Euro 50,00 bis Euro 150,00, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Gebührenrahmen richtet sich nach der erforderlichen Qualifikation des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung. Einer Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, ist zu entnehmen, dass für die Leistungskategorie A (Ziviltechniker) ein Stundensatz in der Höhe von Euro 110,00 bis Euro 200,00 zu verrechnen ist. Ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Verfahren wurden vergleichbar honoriert. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts, der erforderlichen hohen Qualifikation des Sachverständigen und der ausführlichen notwendigen Begründung des Gutachtens erweist sich der verzeichnete Zeitaufwand als gerechtfertigt, angemessen und schlüssig. Auch die verzeichneten Fahrtkosten erweisen sich als nachvollziehbar. Die vorgenommenen Tätigkeiten des nichtamtlichen Sachverständigen wurden inhaltlich von der Beschwerdeführerin weder in Zweifel gezogen noch widerlegt. Die Angaben des Sachverständigen über den Zeitaufwand sind daher so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird (OLG Linz, Sach 2008, 201 [Krammer]).

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG gilt dabei, soweit nichts anderes nachgewiesen wird, für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch Universitätsstudium oder eine gleichwertige Fortbildung vermittelt werden, ein Gebührenrahmen von Euro 50,00 bis Euro 150,00, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Gebührenrahmen richtet sich nach der erforderlichen Qualifikation des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung. Einer Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, ist zu entnehmen, dass für die Leistungskategorie A (Ziviltechniker) ein Stundensatz in der Höhe von Euro 110,00 bis Euro 200,00 zu verrechnen ist. Ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Verfahren wurden vergleichbar honoriert. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts, der erforderlichen hohen Qualifikation des Sachverständigen und der ausführlichen notwendigen Begründung des Gutachtens erweist sich der verzeichnete Zeitaufwand als gerechtfertigt, angemessen und schlüssig. Auch die verzeichneten Fahrtkosten erweisen sich als nachvollziehbar. Die vorgenommenen Tätigkeiten des nichtamtlichen Sachverständigen wurden inhaltlich von der Beschwerdeführerin weder in Zweifel gezogen noch widerlegt. Die Angaben des Sachverständigen über den Zeitaufwand sind daher so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird (OLG Linz, Sach 2008, 201 [Krammer]).

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte soweit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Bei der Beiziehung von Hilfskräften kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen tatsächlich entstanden sind. Ausgehend von den Angaben in der Gebührennote bzw Rechnung vom 11.06.2015 und dem in der erwähnten Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, festgelegten Stundensatz für Leistungskategorie C (Hilfspersonal) von Euro 45,00 bis Euro 70,00 waren die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften in der beantragten Höhe von insgesamt Euro 120,00 (3 Stunde á Euro 40,00) schlüssig und nachvollziehbar.

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte soweit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Bei der Beiziehung von Hilfskräften kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen tatsächlich entstanden sind. Ausgehend von den Angaben in der Gebührennote bzw Rechnung vom 11.06.2015 und dem in der erwähnten Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, festgelegten Stundensatz für Leistungskategorie C (Hilfspersonal) von Euro 45,00 bis Euro 70,00 waren die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften in der beantragten Höhe von insgesamt Euro 120,00 (3 Stunde á Euro 40,00) schlüssig und nachvollziehbar. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin auf § 53a AVG iVm § 25 GebAG. § 25 Abs 1a GebAG ist auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (BVA 05.04.2013 = ZVB-LSK 2013/38, 226). Der nichtamtliche Sachverständige hat daher auf eine den Wert von Euro 2.000,- übersteigende Honorarnote rechtzeitig hinzuweisen, andernfalls er insoweit den (den Betrag von Euro 2.000,- übersteigenden) Gebührenanspruch verliert.Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin auf Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, GebAG. Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG ist auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (BVA 05.04.2013 = ZVB-LSK 2013/38, 226). Der nichtamtliche Sachverständige hat daher auf eine den Wert von Euro 2.000,- übersteigende Honorarnote rechtzeitig hinzuweisen, andernfalls er insoweit den (den Betrag von Euro 2.000,- übersteigenden) Gebührenanspruch verliert. Wenngleich im Verwaltungsverfahren der „Wert des Streitgegenstands“ nicht in Betracht kommt und ein Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht auferlegt wurde, so bleibt jedenfalls die Wertgrenze von Euro 2.000,00 im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG maßgeblich. Dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der nichtamtliche Sachverständige auf eine Überschreitung der Kosten von Euro 2.000,00 hingewiesen hätte. Der nichtamtliche Sachverständige muss daher die Rechtsfolge des § 25 Abs 1a zweiter Satz gegen sich gelten lassen und entfällt insoweit der Gebührenanspruch, als der geltend gemachte Gebührenanspruch den Betrag von Euro 2.000,00 übersteigt. Wenngleich im Verwaltungsverfahren der „Wert des Streitgegenstands“ nicht in Betracht kommt und ein Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht auferlegt wurde, so bleibt jedenfalls die Wertgrenze von Euro 2.000,00 im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG maßgeblich. Dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der nichtamtliche Sachverständige auf eine Überschreitung der Kosten von Euro 2.000,00 hingewiesen hätte. Der nichtamtliche Sachverständige muss daher die Rechtsfolge des Paragraph 25, Absatz eins a, zweiter Satz gegen sich gelten lassen und entfällt insoweit der Gebührenanspruch, als der geltend gemachte Gebührenanspruch den Betrag von Euro 2.000,00 übersteigt. Wenngleich der Gebührenbestimmungsbescheid vom 11.11.2015, Zl ****1 der belangten Behörde einen Betrag von Euro 2.936,88 festsetzt, so ist dieser Bescheid für die Partei des Hauptverfahrens nicht bindend (vgl Walter/Tienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 56). Die Beschwerdeführerin hat sohin ein Recht darauf, dass ihr selbst Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen (vgl § 76 Abs 1 AVG), dh mit den Bestimmungen des § 53a AVG iVm dem GebAG in Einklang stehen (vgl dazu VwGH 11.09.1997, 97/07/0074 ua). Wenngleich der Gebührenbestimmungsbescheid vom 11.11.2015, Zl ****1 der belangten Behörde einen Betrag von Euro 2.936,88 festsetzt, so ist dieser Bescheid für die Partei des Hauptverfahrens nicht bindend vergleiche Walter/Tienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 56). Die Beschwerdeführerin hat sohin ein Recht darauf, dass ihr selbst Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AVG), dh mit den Bestimmungen des Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit dem GebAG in Einklang stehen vergleiche dazu VwGH 11.09.1997, 97/07/0074 ua). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zufolge des Unterlassens des Hinweises des nichtamtlichen Sachverständigen, dass seine Honorarnote den Betrag von Euro 2.000,00 übersteigt, eine Überwälzung der über diesem Betrag liegenden Kosten auf die Beschwerdeführerin unzulässig war und der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0653.7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.