GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau Mag. A A die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 2.936,88 (inklusive USt) nunmehr im Ausmaß von Euro 2.000,00 (inklusive USt)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorgeschrieben wird.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Frau Mag. A A die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 2.936,88 (inklusive USt) nunmehr im Ausmaß von Euro 2.000,00 (inklusive USt)
, Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorgeschrieben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde X die Durchführung eines Verfahrens
TBO 2011 um vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken.Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn die Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 36, TBO 2011 um vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 14.01.2014, Zahl ****2 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 14.01.2014, Zahl ****2 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.03.2014, Zahl LVwG-2014/40/0750-1 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde X zurückverwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Vorhaben auch durch einen geotechnischen Sachverständigen zu prüfen ist. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.03.2014, Zahl LVwG-2014/40/0750-1 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn zurückverwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Vorhaben auch durch einen geotechnischen Sachverständigen zu prüfen ist. In Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.11.2014, Zahl ****3, Herr DI Dr. B B zum nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren bestellt. In Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.11.2014, Zahl ****3, Herr DI Dr. B B zum nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren bestellt. Mit Schreiben vom 12.06.2015, eingelangt im Marktgemeindeamt X am 16.06.2015 wurde der Baubehörde das geotechnische Gutachten des DI Dr. B B vom 09.06.2015, Projektnummer XXXX samt Rechnung, Rechnungsnummer RE Nr. xxxxxx, übermittelt. Mit Schreiben vom 12.06.2015, eingelangt im Marktgemeindeamt römisch zehn am 16.06.2015 wurde der Baubehörde das geotechnische Gutachten des DI Dr. B B vom 09.06.2015, Projektnummer römisch 40 samt Rechnung, Rechnungsnummer RE Nr. xxxxxx, übermittelt. Zu dieser Rechnung hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlich zusammengefasst dahingehend geäußert, dass der Sachverständige keine Gebührennote, sondern eine Rechnung gelegt habe, der Sachverständige seine Rechnung an die Marktgemeinde X gerichtet hätte und nicht Adressat einer entsprechenden Gebührennote sein könne, ob die Rechnung auch verspätet sei, könne nicht geprüft werden und die Rechnung entspreche nicht der Gebührennote, sie sei nicht belegt und nicht nach den Leistungen des GebAG gegliedert. Zu dieser Rechnung hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlich zusammengefasst dahingehend geäußert, dass der Sachverständige keine Gebührennote, sondern eine Rechnung gelegt habe, der Sachverständige seine Rechnung an die Marktgemeinde römisch zehn gerichtet hätte und nicht Adressat einer entsprechenden Gebührennote sein könne, ob die Rechnung auch verspätet sei, könne nicht geprüft werden und die Rechnung entspreche nicht der Gebührennote, sie sei nicht belegt und nicht nach den Leistungen des GebAG gegliedert. Nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde brachte der geotechnische Sachverständige eine Honorarnote nach dem Gebührenanspruchsgesetz datiert mit 05.10.2015 samt Stundenzusammenstellung ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 11.11.2015, Zahl ****1 wurden die Gebühren des Sachverständigen DI Dr. B B für seine Tätigkeit im Verfahren bezüglich der Fremdgrundbenützung mit Euro 2.936,88 bestimmt. Diese Kosten wurden dem geotechnischen Sachverständigen mit 29.12.2015 angewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 11.11.2015, Zahl ****1 wurden die Gebühren des Sachverständigen DI Dr. B B für seine Tätigkeit im Verfahren bezüglich der Fremdgrundbenützung mit Euro 2.936,88 bestimmt. Diese Kosten wurden dem geotechnischen Sachverständigen mit 29.12.2015 angewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 13.01.2016, Zahl ****1 wurden der Beschwerdeführerin
AVG die Gebühren des geotechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 2.936,88 als Barauslagen vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 13.01.2016, Zahl ****1 wurden der Beschwerdeführerin
Paragraph 76, AVG die Gebühren des geotechnischen Sachverständigen in der Höhe von Euro 2.936,88 als Barauslagen vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der beigezogene nichtamtliche geotechnische Sachverständige eine Rechnung für Leistungen gelegt hätte und er erst mit Honorarnote vom 05.10.2016 Gebühren in Höhe von Euro 2.965,44 verzeichnet hätte. Nachdem zwischen dem Abschluss der Tätigkeit am 11.06.2015 und der vorgelegten Honorarnote vom 05.10.2015 mit der die Gebühren erstmals ordnungsgemäß im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes verzeichnet worden seien, die Frist von 14 Tagen offenkundig überschritten worden sei, bestehe der Gebührenanspruch nicht zu Recht. Richtig sei, dass das gegenständliche Verfahren durch die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken eingeleitet worden sei. Leistungen des Sachverständigen, die vor seiner Bestellung mit Bescheid auferlaufen seien, könnten kostenrechtlich nicht überwälzt werden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls auch prüfen müssen, ob nicht ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung für die Marktgemeinde X verfügbar gewesen wäre, bevor auf einen nichtamtlichen Sachverständigen zurückgegriffen hätte werden dürfen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, weshalb es an der Notwendigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen fehle und damit auch kein Gebührenanspruch gegeben sei. Die unterlassene Erhebung über die Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen werde als Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wäre nur dann zulässig gewesen, wenn dies von denjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet worden sei, angeregt worden sei und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreite. Die Beschwerdeführerin sei bei Bestellung des Sachverständigen gar nicht hinzugezogen worden und es sei ihr kein rechtliches Gehör gewahrt worden. Nachdem die vorliegende Honorarnote den Betrag von Euro 2.000,00 erheblich übersteige, die zu erwartende Gebührennote für den Sachverständigen jedoch bereits bei seiner Tätigkeit vorhersehbar gewesen sei und der Sachverständige nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs 1a Gebührenanspruchsgesetz dahingehend gewarnt habe, entfalle der dem Betrag von Euro 2.000,00 übersteigende Gebührenanspruch. Die vorliegende Honorarnote nach dem Gebührenanspruchsgesetz sei nicht nachvollziehbar. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der beigezogene nichtamtliche geotechnische Sachverständige eine Rechnung für Leistungen gelegt hätte und er erst mit Honorarnote vom 05.10.2016 Gebühren in Höhe von Euro 2.965,44 verzeichnet hätte. Nachdem zwischen dem Abschluss der Tätigkeit am 11.06.2015 und der vorgelegten Honorarnote vom 05.10.2015 mit der die Gebühren erstmals ordnungsgemäß im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes verzeichnet worden seien, die Frist von 14 Tagen offenkundig überschritten worden sei, bestehe der Gebührenanspruch nicht zu Recht. Richtig sei, dass das gegenständliche Verfahren durch die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken eingeleitet worden sei. Leistungen des Sachverständigen, die vor seiner Bestellung mit Bescheid auferlaufen seien, könnten kostenrechtlich nicht überwälzt werden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls auch prüfen müssen, ob nicht ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung für die Marktgemeinde römisch zehn verfügbar gewesen wäre, bevor auf einen nichtamtlichen Sachverständigen zurückgegriffen hätte werden dürfen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, weshalb es an der Notwendigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen fehle und damit auch kein Gebührenanspruch gegeben sei. Die unterlassene Erhebung über die Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen werde als Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wäre nur dann zulässig gewesen, wenn dies von denjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet worden sei, angeregt worden sei und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreite. Die Beschwerdeführerin sei bei Bestellung des Sachverständigen gar nicht hinzugezogen worden und es sei ihr kein rechtliches Gehör gewahrt worden. Nachdem die vorliegende Honorarnote den Betrag von Euro 2.000,00 erheblich übersteige, die zu erwartende Gebührennote für den Sachverständigen jedoch bereits bei seiner Tätigkeit vorhersehbar gewesen sei und der Sachverständige nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins a, Gebührenanspruchsgesetz dahingehend gewarnt habe, entfalle der dem Betrag von Euro 2.000,00 übersteigende Gebührenanspruch. Die vorliegende Honorarnote nach dem Gebührenanspruchsgesetz sei nicht nachvollziehbar. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: „§ 52
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen wurde bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2014/40/0750 bejaht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bereits in diesem Verfahren die Einholung eines geotechnischen Gutachtens zumindest angeregt. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken war im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag. Die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung einer Baugrube und damit im Zusammenhang die Frage der Standfestigkeit einer Böschung insbesondere bei Zweifeln in Bezug auf die Beschaffenheit des Untergrundes ist durch einen geotechnischen Sachverständigen zu beantworten. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens ist
Paragraph 52 a, AVG zulässig, sofern es eines Sachverständigenbeweises bedarf und hiefür keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen. Die Frage nach der Notwendigkeit der Befassung eines Sachverständigen wurde bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2014/40/0750 bejaht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bereits in diesem Verfahren die Einholung eines geotechnischen Gutachtens zumindest angeregt. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2013 für die Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken war im gegenständlichen Fall der verfahrenseinleitende Antrag. Die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung einer Baugrube und damit im Zusammenhang die Frage der Standfestigkeit einer Böschung insbesondere bei Zweifeln in Bezug auf die Beschaffenheit des Untergrundes ist durch einen geotechnischen Sachverständigen zu beantworten. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen durch die belangte Behörde. Dazu ist festzuhalten, dass es evident ist, dass weder den Gemeinden Tirols noch dem Amt der Tiroler Landesregierung ein geotechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht bzw beigegeben ist. Selbst in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde DI Dr. B B bereits als nichtamtlicher geotechnischer Sachverständiger herangezogen. Die Beiziehung des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI Dr. B B durch die belangte Behörde war daher notwendig und auch zulässig. Die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 erster Fall AVG liegen vor, weshalb eine Anwendbarkeit des § 52 Abs 3 AVG ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Heranziehung eines nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen durch die belangte Behörde. Dazu ist festzuhalten, dass es evident ist, dass weder den Gemeinden Tirols noch dem Amt der Tiroler Landesregierung ein geotechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung steht bzw beigegeben ist. Selbst in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde DI Dr. B B bereits als nichtamtlicher geotechnischer Sachverständiger herangezogen. Die Beiziehung des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI Dr. B B durch die belangte Behörde war daher notwendig und auch zulässig. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall AVG liegen vor, weshalb eine Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 3, AVG ausgeschlossen ist. Der nichtamtliche geotechnische Sachverständige wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, Zl ****3 bestellt. Gegenüber den Parteien kommt der Heranziehung (§ 52 Abs 2 AVG) nichtamtlicher Sachverständiger
Abs 2 letzter Satz AVG der Charakter einer nichtselbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG zu (vgl VwGH 12.03.1991, 91/07/0017 ua). Aber selbst dann, wenn der nichtamtliche Sachverständige nicht mittels Bescheid zum Gutachter bestellt worden wäre, würde dies für sich allein keinen wesentlichen Mangel darstellen, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides führt (vgl VwGH 09.11.1989, 87/06/0101, VwGH 09.06.1994, 93/06/0174). Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Dasselbe gilt für die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren, zumal daraus lediglich der Behörde eine Zahlungspflicht und dem Sachverständigen ein Recht auf Erhalt seines Honorars erwächst. Der nichtamtliche geotechnische Sachverständige wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, Zl ****3 bestellt. Gegenüber den Parteien kommt der Heranziehung (Paragraph 52, Absatz 2, AVG) nichtamtlicher Sachverständiger
Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG der Charakter einer nichtselbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu vergleiche VwGH 12.03.1991, 91/07/0017 ua). Aber selbst dann, wenn der nichtamtliche Sachverständige nicht mittels Bescheid zum Gutachter bestellt worden wäre, würde dies für sich allein keinen wesentlichen Mangel darstellen, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides führt vergleiche VwGH 09.11.1989, 87/06/0101, VwGH 09.06.1994, 93/06/0174). Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Dasselbe gilt für die bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren, zumal daraus lediglich der Behörde eine Zahlungspflicht und dem Sachverständigen ein Recht auf Erhalt seines Honorars erwächst. Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG. Der Kostenersatz
Abs 1 setzt Aufwendungen seitens der belangten Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen
GH 24.02.2004, 2002/05/0658). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Behörde hat die Gebühr mit Bescheid vom 11.11.2015, Zahl ****1, festgesetzt, angewiesen wurde die Gebühr am 29.12.2015. Kosten zulässigerweise herangezogener, also notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger, sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Der Kostenersatz
Paragraph 76, Absatz eins, setzt Aufwendungen seitens der belangten Behörde voraus, dh die Behörde muss die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen
Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt und auch bezahlt haben (VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Behörde hat die Gebühr mit Bescheid vom 11.11.2015, Zahl ****1, festgesetzt, angewiesen wurde die Gebühr am 29.12.
Vm Abs 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Hinkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge.
Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Hinkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge.
AG gilt dabei, soweit nichts anderes nachgewiesen wird, für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch Universitätsstudium oder eine gleichwertige Fortbildung vermittelt werden, ein Gebührenrahmen von Euro 50,00 bis Euro 150,00, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Gebührenrahmen richtet sich nach der erforderlichen Qualifikation des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung. Einer Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, ist zu entnehmen, dass für die Leistungskategorie A (Ziviltechniker) ein Stundensatz in der Höhe von Euro 110,00 bis Euro 200,00 zu verrechnen ist. Ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Verfahren wurden vergleichbar honoriert. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts, der erforderlichen hohen Qualifikation des Sachverständigen und der ausführlichen notwendigen Begründung des Gutachtens erweist sich der verzeichnete Zeitaufwand als gerechtfertigt, angemessen und schlüssig. Auch die verzeichneten Fahrtkosten erweisen sich als nachvollziehbar. Die vorgenommenen Tätigkeiten des nichtamtlichen Sachverständigen wurden inhaltlich von der Beschwerdeführerin weder in Zweifel gezogen noch widerlegt. Die Angaben des Sachverständigen über den Zeitaufwand sind daher so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird (OLG Linz, Sach 2008, 201 [Krammer]).
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG gilt dabei, soweit nichts anderes nachgewiesen wird, für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch Universitätsstudium oder eine gleichwertige Fortbildung vermittelt werden, ein Gebührenrahmen von Euro 50,00 bis Euro 150,00, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Gebührenrahmen richtet sich nach der erforderlichen Qualifikation des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung. Einer Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, ist zu entnehmen, dass für die Leistungskategorie A (Ziviltechniker) ein Stundensatz in der Höhe von Euro 110,00 bis Euro 200,00 zu verrechnen ist. Ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Verfahren wurden vergleichbar honoriert. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts, der erforderlichen hohen Qualifikation des Sachverständigen und der ausführlichen notwendigen Begründung des Gutachtens erweist sich der verzeichnete Zeitaufwand als gerechtfertigt, angemessen und schlüssig. Auch die verzeichneten Fahrtkosten erweisen sich als nachvollziehbar. Die vorgenommenen Tätigkeiten des nichtamtlichen Sachverständigen wurden inhaltlich von der Beschwerdeführerin weder in Zweifel gezogen noch widerlegt. Die Angaben des Sachverständigen über den Zeitaufwand sind daher so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird (OLG Linz, Sach 2008, 201 [Krammer]).
AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte soweit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Bei der Beiziehung von Hilfskräften kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen tatsächlich entstanden sind. Ausgehend von den Angaben in der Gebührennote bzw Rechnung vom 11.06.2015 und dem in der erwähnten Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, festgelegten Stundensatz für Leistungskategorie C (Hilfspersonal) von Euro 45,00 bis Euro 70,00 waren die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften in der beantragten Höhe von insgesamt Euro 120,00 (3 Stunde á Euro 40,00) schlüssig und nachvollziehbar.
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte soweit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Bei der Beiziehung von Hilfskräften kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen tatsächlich entstanden sind. Ausgehend von den Angaben in der Gebührennote bzw Rechnung vom 11.06.2015 und dem in der erwähnten Mitteilung der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Stand 2011, festgelegten Stundensatz für Leistungskategorie C (Hilfspersonal) von Euro 45,00 bis Euro 70,00 waren die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften in der beantragten Höhe von insgesamt Euro 120,00 (3 Stunde á Euro 40,00) schlüssig und nachvollziehbar. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin auf § 53a AVG iVm § 25 GebAG. § 25 Abs 1a GebAG ist auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (BVA 05.04.2013 = ZVB-LSK 2013/38, 226). Der nichtamtliche Sachverständige hat daher auf eine den Wert von Euro 2.000,- übersteigende Honorarnote rechtzeitig hinzuweisen, andernfalls er insoweit den (den Betrag von Euro 2.000,- übersteigenden) Gebührenanspruch verliert.Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin auf Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, GebAG. Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG ist auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (BVA 05.04.2013 = ZVB-LSK 2013/38, 226). Der nichtamtliche Sachverständige hat daher auf eine den Wert von Euro 2.000,- übersteigende Honorarnote rechtzeitig hinzuweisen, andernfalls er insoweit den (den Betrag von Euro 2.000,- übersteigenden) Gebührenanspruch verliert. Wenngleich im Verwaltungsverfahren der „Wert des Streitgegenstands“ nicht in Betracht kommt und ein Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht auferlegt wurde, so bleibt jedenfalls die Wertgrenze von Euro 2.000,00 im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG maßgeblich. Dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der nichtamtliche Sachverständige auf eine Überschreitung der Kosten von Euro 2.000,00 hingewiesen hätte. Der nichtamtliche Sachverständige muss daher die Rechtsfolge des § 25 Abs 1a zweiter Satz gegen sich gelten lassen und entfällt insoweit der Gebührenanspruch, als der geltend gemachte Gebührenanspruch den Betrag von Euro 2.000,00 übersteigt. Wenngleich im Verwaltungsverfahren der „Wert des Streitgegenstands“ nicht in Betracht kommt und ein Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht auferlegt wurde, so bleibt jedenfalls die Wertgrenze von Euro 2.000,00 im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG maßgeblich. Dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der nichtamtliche Sachverständige auf eine Überschreitung der Kosten von Euro 2.000,00 hingewiesen hätte. Der nichtamtliche Sachverständige muss daher die Rechtsfolge des Paragraph 25, Absatz eins a, zweiter Satz gegen sich gelten lassen und entfällt insoweit der Gebührenanspruch, als der geltend gemachte Gebührenanspruch den Betrag von Euro 2.000,00 übersteigt. Wenngleich der Gebührenbestimmungsbescheid vom 11.11.2015, Zl ****1 der belangten Behörde einen Betrag von Euro 2.936,88 festsetzt, so ist dieser Bescheid für die Partei des Hauptverfahrens nicht bindend (vgl Walter/Tienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 56). Die Beschwerdeführerin hat sohin ein Recht darauf, dass ihr selbst Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen (vgl § 76 Abs 1 AVG), dh mit den Bestimmungen des § 53a AVG iVm dem GebAG in Einklang stehen (vgl dazu VwGH 11.09.1997, 97/07/0074 ua). Wenngleich der Gebührenbestimmungsbescheid vom 11.11.2015, Zl ****1 der belangten Behörde einen Betrag von Euro 2.936,88 festsetzt, so ist dieser Bescheid für die Partei des Hauptverfahrens nicht bindend vergleiche Walter/Tienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 56). Die Beschwerdeführerin hat sohin ein Recht darauf, dass ihr selbst Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AVG), dh mit den Bestimmungen des Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit dem GebAG in Einklang stehen vergleiche dazu VwGH 11.09.1997, 97/07/0074 ua). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zufolge des Unterlassens des Hinweises des nichtamtlichen Sachverständigen, dass seine Honorarnote den Betrag von Euro 2.000,00 übersteigt, eine Überwälzung der über diesem Betrag liegenden Kosten auf die Beschwerdeführerin unzulässig war und der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0653.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.