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{'item': 'LVwG-2016/40/1554-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1554-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.06.2016, Zl *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.06.2016, Zl *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dass die Lenkberechtigung für drei Monate, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses, entzogen wird. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dass die Lenkberechtigung für drei Monate, gerechnet ab der Zustellung dieses Erkenntnisses, entzogen wird. Weiters wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer aufgefordert wird, der Bezirkshauptmannschaft X ein verkehrspsychologisches Gutachten im Bezug auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorzulegen, widrigenfalls sich die Entzugsdauer bis zur Beibringung dieses Gutachtens verlängert.Weiters wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer aufgefordert wird, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein verkehrspsychologisches Gutachten im Bezug auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorzulegen, widrigenfalls sich die Entzugsdauer bis zur Beibringung dieses Gutachtens verlängert.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am 09.11.2012, Zl ***) für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen; der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung, samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 13.05.2016 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB rechtkräftig verurteilt wurden sei, da er am 09.10.2015 den BB zunächst durch mehrere Faustschläge gegen dessen Kopf auf einer Eckbank zu liegen gebracht habe, dort weiter auf dessen Kopf eingeschlagen und in weiterer Folge dem Genannten im Toilettenbereich nochmals mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen zu haben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 09.11.2012, Zl ***) für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen; der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung, samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 13.05.2016 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB rechtkräftig verurteilt wurden sei, da er am 09.10.2015 den BB zunächst durch mehrere Faustschläge gegen dessen Kopf auf einer Eckbank zu liegen gebracht habe, dort weiter auf dessen Kopf eingeschlagen und in weiterer Folge dem Genannten im Toilettenbereich nochmals mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen zu haben. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe festzustellen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB erfolgt sei und bei den Strafbemessungsgründen mildernd die Unbescholtenheit, das vollständige und reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, die massive Provokation seitens des Tatopfers und die teilweise Schadenswiedergutmachung während erschwerend nur die Verletzungsfolgen gewertet wurden. Unter dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, dass Unrecht seiner Tat durch ein reumütiges Geständnis eingesehen und den Schaden wieder gut gemacht habe, sei die Annahme nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführer neige zu einer unbeherrschten Aggressivität, welche zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall aufgrund vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers zu aggressiver Fahrweise und aggressivem Verhalten führen würde. Der nunmehr 35-jährige Beschwerdeführer sei bis zum Vorliegen der gegenständlich zu beurteilenden Straftat unbescholten gewesen. Auch Verurteilungen wegen Verwaltungsübertretungen in Folge aggressiven Verhaltens würden nicht vorliegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle ein einmaliges Fehlverhalten dar, das sich nicht wiederholen werde. Aufgrund der Einschätzung des Strafgerichtes bedürfte es nicht der Verhängung einer Haftstrafe, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Ein Teil der Geldstrafe habe bedingt nachgesehen werden können, weil die Milderungsgründe den einzigen Erschwernisgrund bei weitem übertroffen hätten. Bei den Attacken des Beschwerdeführers habe es sich um eine einheitliche Tat gehandelt. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Annahme der belangten Behörde verfehlt, die vorliegende strafbare Handlung würde zu einer zwölf Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit führen. Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, nur eine Tat abgeurteilt worden sei und das Strafgericht eine Freiheitsstrafe nicht für geboten gehalten habe, sondern eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen habe, sei die Annahme der belangten Behörde unrichtig, wonach aufgrund des Vorfalles vom 09.10.2015 seit 23.06.2015 eine weitere fünf monatige Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen würde. Die Anordnung ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, welches eine verkehrspsychologische Stellungnahme beinhalte, sei unbegründet und somit rechtswidrig. Gegebenenfalls werde im fortgesetzten Verfahren der diesbezüglich bereits in erster Instanz gestellte Beweisantrag wiederholt. Es werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben gegebenenfalls werde die Herabsetzung der Entzugsdauer beantragt.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe festzustellen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB erfolgt sei und bei den Strafbemessungsgründen mildernd die Unbescholtenheit, das vollständige und reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, die massive Provokation seitens des Tatopfers und die teilweise Schadenswiedergutmachung während erschwerend nur die Verletzungsfolgen gewertet wurden. Unter dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, dass Unrecht seiner Tat durch ein reumütiges Geständnis eingesehen und den Schaden wieder gut gemacht habe, sei die Annahme nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführer neige zu einer unbeherrschten Aggressivität, welche zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall aufgrund vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers zu aggressiver Fahrweise und aggressivem Verhalten führen würde. Der nunmehr 35-jährige Beschwerdeführer sei bis zum Vorliegen der gegenständlich zu beurteilenden Straftat unbescholten gewesen. Auch Verurteilungen wegen Verwaltungsübertretungen in Folge aggressiven Verhaltens würden nicht vorliegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle ein einmaliges Fehlverhalten dar, das sich nicht wiederholen werde. Aufgrund der Einschätzung des Strafgerichtes bedürfte es nicht der Verhängung einer Haftstrafe, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Ein Teil der Geldstrafe habe bedingt nachgesehen werden können, weil die Milderungsgründe den einzigen Erschwernisgrund bei weitem übertroffen hätten. Bei den Attacken des Beschwerdeführers habe es sich um eine einheitliche Tat gehandelt. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Annahme der belangten Behörde verfehlt, die vorliegende strafbare Handlung würde zu einer zwölf Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit führen. Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, nur eine Tat abgeurteilt worden sei und das Strafgericht eine Freiheitsstrafe nicht für geboten gehalten habe, sondern eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen habe, sei die Annahme der belangten Behörde unrichtig, wonach aufgrund des Vorfalles vom 09.10.2015 seit 23.06.2015 eine weitere fünf monatige Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen würde. Die Anordnung ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, welches eine verkehrspsychologische Stellungnahme beinhalte, sei unbegründet und somit rechtswidrig. Gegebenenfalls werde im fortgesetzten Verfahren der diesbezüglich bereits in erster Instanz gestellte Beweisantrag wiederholt. Es werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben gegebenenfalls werde die Herabsetzung der Entzugsdauer beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes Y vom 13.05.2016, Zl ****. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y, am 13.05.2016 zu Zl *** wegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt worden zu sein, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem diesbezüglichen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2015 in W Herrn BB, indem er diesen im Lokal „CC“ zunächst durch mehrere Faustschläge gegen dessen Kopf auf einer Eckbank zu liegen brachte, dort weiter auf dessen Kopf einschlug und in weiterer Folge den Genannten im Toilettenbereich nochmals mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht schlug, vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Einblutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut, Einblutungen im Bereich der Stirnlappen beidseits sowie im Bereich des linken Schläfenlappens, einen Bruch des rechten Scheitelbeins, der äußeren linken Wand der Augenhöhle sowie des Unterkieferastes links und eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Stirnregion und der Hinterhauptregion, mithin eine an sich schwere und mit einer länger als 24 Tage dauenden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung erlitt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit, das vollständige und reumütige Geständnis, verminderte Zurechnungsfähigkeit in Folge Alkoholisierung, massive Provokation seitens des Tatopfers und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die doppelte Qualifikation gewertet.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y, am 13.05.2016 zu Zl *** wegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt worden zu sein, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem diesbezüglichen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2015 in W Herrn BB, indem er diesen im Lokal „CC“ zunächst durch mehrere Faustschläge gegen dessen Kopf auf einer Eckbank zu liegen brachte, dort weiter auf dessen Kopf einschlug und in weiterer Folge den Genannten im Toilettenbereich nochmals mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht schlug, vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Einblutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut, Einblutungen im Bereich der Stirnlappen beidseits sowie im Bereich des linken Schläfenlappens, einen Bruch des rechten Scheitelbeins, der äußeren linken Wand der Augenhöhle sowie des Unterkieferastes links und eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Stirnregion und der Hinterhauptregion, mithin eine an sich schwere und mit einer länger als 24 Tage dauenden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung erlitt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd die Unbescholtenheit, das vollständige und reumütige Geständnis, verminderte Zurechnungsfähigkeit in Folge Alkoholisierung, massive Provokation seitens des Tatopfers und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die doppelte Qualifikation gewertet. Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in § 7 Abs 3 Z 9 FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf § 7 Abs 1 Z 1 FSG durchzuführen, mithin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden können.Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden vergleiche VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG durchzuführen, mithin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden können. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher – wie erwähnt - bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise. Die belangte Behörde hat eine schlüssige und nachvollziehbare Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorgenommen.Die belangte Behörde hat eine schlüssige und nachvollziehbare Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen. Dennoch erweist sich die Beschwerde insofern als berechtigt, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. In Anlehnung an die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2001, 2001/11/0114 (mwH) kommt das Landesverwaltungsgericht zu folgenden Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat nur ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen. Die von ihm ausgeführten Faustschläge, ausschließlich gegen den Kopf bzw das Gesicht des Opfers führten allerdings zu schweren Verletzungen beim Opfer, sodass das Delikt des § 84 Abs 1 StGB erfüllt war. Im Vergleich zu den Delikten, die im vorhin zitierten Erkenntnis des VwGH angeführt ist, erweisen sich diese Faustschläge als äußerst brutal, zumal sich das Opfer laut den Feststellungen des Landesgerichtes Y und auch entsprechend der Vernehmung des Beschuldigten von der Polizeiinspektion X nicht zur Wehr setzen konnte. Wenngleich das Landesgericht Y von einer „massiven Provokation seitens des Tatopfers“ ausgeht, bleibt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer nicht mit einem Faustschlag bewenden ließ.Der Beschwerdeführer hat nur ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen. Die von ihm ausgeführten Faustschläge, ausschließlich gegen den Kopf bzw das Gesicht des Opfers führten allerdings zu schweren Verletzungen beim Opfer, sodass das Delikt des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfüllt war. Im Vergleich zu den Delikten, die im vorhin zitierten Erkenntnis des VwGH angeführt ist, erweisen sich diese Faustschläge als äußerst brutal, zumal sich das Opfer laut den Feststellungen des Landesgerichtes Y und auch entsprechend der Vernehmung des Beschuldigten von der Polizeiinspektion römisch zehn nicht zur Wehr setzen konnte. Wenngleich das Landesgericht Y von einer „massiven Provokation seitens des Tatopfers“ ausgeht, bleibt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer nicht mit einem Faustschlag bewenden ließ. Der Beschwerdeführer gibt selbst vor der Polizeiinspektion X an, dass das Opfer zuerst seine Freundin berührt hätte und dann sein Hemd zerrissen hätte und er sich dann nicht mehr halten habe können und dem Opfer sofort ein paar Faustschläge gegen das Gesicht des Opfers versetzt hätte. Er glaube, das Opfer dabei an seiner Oberbekleidung gehalten zu haben und dabei noch mehrmals zugeschlagen zu haben, nachdem das Opfer in Richtung der dortigen Eckbank gefallen sei. Das Opfer habe ihm dann auf der Toilette, als er die Sache friedlich habe lösen wollen ohne Vorwarnung mit der Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Er habe sich dann überhaupt nicht mehr halten können und schlug sofort mit der rechten Faust einmal oder zweimal gegen das Gesicht des Opfers, das seiner Erinnerung nach voll nach hinten fiel und der Aufprall seines Kopf an der glatten Wand sei deutlich zu hören gewesen.Der Beschwerdeführer gibt selbst vor der Polizeiinspektion römisch zehn an, dass das Opfer zuerst seine Freundin berührt hätte und dann sein Hemd zerrissen hätte und er sich dann nicht mehr halten habe können und dem Opfer sofort ein paar Faustschläge gegen das Gesicht des Opfers versetzt hätte. Er glaube, das Opfer dabei an seiner Oberbekleidung gehalten zu haben und dabei noch mehrmals zugeschlagen zu haben, nachdem das Opfer in Richtung der dortigen Eckbank gefallen sei. Das Opfer habe ihm dann auf der Toilette, als er die Sache friedlich habe lösen wollen ohne Vorwarnung mit der Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Er habe sich dann überhaupt nicht mehr halten können und schlug sofort mit der rechten Faust einmal oder zweimal gegen das Gesicht des Opfers, das seiner Erinnerung nach voll nach hinten fiel und der Aufprall seines Kopf an der glatten Wand sei deutlich zu hören gewesen. Aufgrund dieser Schilderung des Beschwerdeführers selbst ist es für das Landesverwaltungsgericht offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit äußerster Brutalität gegen das – offenkundig weit unterlegene – Opfer vorgegangen ist. Dieses zweifellos schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist von beträchtlicher Verwerflichkeit gekennzeichnet, zumal zahlreiche Faustschläge gezielt gegen das Gesicht bzw den Kopf des Opfers geführt wurden, wenngleich auch das Opfer den Beschwerdeführer provoziert hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als verkehrsunzuverlässig gilt. Festzuhalten ist weiters, dass dem Beschwerdeführer bereits dreimal die Lenkberechtigung allerdings im Zusammenhang mit Alkohol entzogen wurde und die gegenständliche Verurteilung ebenfalls im Zusammenhang mit Alkoholkonsum steht. Tatzeit war der 09.10.
  1. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit 23.06.
  2. Bei einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von fünf Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides ergibt das eine unbestimmte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit. In Anbetracht der Mindestdauer einer Entziehung von drei Monaten im Sinne des § 25 Abs 3 FSG war daher in Anbetracht des Tatzeitpunktes die Entziehungsdauer dementsprechend herabzusetzen und als Beginn die Zustellung des gegenständlichen Erkenntisses festzusetzen. In Anbetracht des Tatzeitpunktes ergibt dies eine angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt ca dreizehn Monaten. Diese Dauer erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit der Tathandlung des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Verletzungen des Opfers als angemessen. Tatzeit war der 09.10.
  3. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit 23.06.
  4. Bei einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von fünf Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides ergibt das eine unbestimmte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit. In Anbetracht der Mindestdauer einer Entziehung von drei Monaten im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, FSG war daher in Anbetracht des Tatzeitpunktes die Entziehungsdauer dementsprechend herabzusetzen und als Beginn die Zustellung des gegenständlichen Erkenntisses festzusetzen. In Anbetracht des Tatzeitpunktes ergibt dies eine angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt ca dreizehn Monaten. Diese Dauer erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit der Tathandlung des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Verletzungen des Opfers als angemessen. Die seitens der belangten Behörde normierte begleitende Maßnahme, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen, war insofern zu korrigieren, als die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung erweist sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als überschießend und war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu korrigieren. Nach Maßgabe von § 17 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung war dem Beschwerdeführer jedoch aufzutragen, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme in Bezug auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufzutragen. Aufgrund der massiven Gewaltanwendung gegen das Opfer und der damit verbundenen aggressiven Haltung gegenüber Mitmenschen ist es nicht von vorn herein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch im Straßenverkehr zu aggressiven Handlungen neigt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer selbst bereits im behördlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit weder eines ärztlichen Gutachtens noch etwa einer verkehrspsychologischen Untersuchung bedarf (vgl zB VwGH 09.02.1999, Zl 97/11/0283, 28.06.2001, Zl 2001/11/0153). Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit einzuholen. Für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erweist sich die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme jedoch erforderlich.Nach Maßgabe von Paragraph 17, Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung war dem Beschwerdeführer jedoch aufzutragen, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme in Bezug auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufzutragen. Aufgrund der massiven Gewaltanwendung gegen das Opfer und der damit verbundenen aggressiven Haltung gegenüber Mitmenschen ist es nicht von vorn herein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch im Straßenverkehr zu aggressiven Handlungen neigt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer selbst bereits im behördlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit weder eines ärztlichen Gutachtens noch etwa einer verkehrspsychologischen Untersuchung bedarf vergleiche zB VwGH 09.02.1999, Zl 97/11/0283, 28.06.2001, Zl 2001/11/0153). Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit einzuholen. Für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erweist sich die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme jedoch erforderlich. Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der Eintritt der Verkehrszuverlässigkeit nach drei Monaten nach Zustellung dieses Erkenntnisses wieder eintreten wird und mit der flankierenden Maßnahme, nämlich der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung das Auslangen gefunden werden kann. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169ua). Darüber hinaus wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt.Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169ua). Darüber hinaus wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1554.2

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