RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/1226-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des A A, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2015, Zl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 8.05.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel und frischen Fisch der Filiale im Standort, Z, Adresse, der P Warenvertriebs GmbH, zu verantworten, dass das Lebensmittel „Schweinebauchstreife“ am 25.11.2014 um 08:30 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der P Warenvertriebs GmbH im Standort Z, Adresse, für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht, obwohl dieses Lebensmittel laut Gutachten des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien nach Lagerung bis zum Ende der Verbrauchsfrist erhöhte Enterobakteriacaenwerte von 1,2 Mio. KBE/g (bereits in Ausgangsuntersuchung wurde ein Wert von Enterobakteriacaen von 820.000 KBE/g festgestellt) aufwies und somit
- die Probe dadurch eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren hat und daher zum Zeitpunkt des Ablaufes der Verbrauchsfrist nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Ziffer 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen war und der Umstand der Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde;die Probe dadurch eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren hat und daher zum Zeitpunkt des Ablaufes der Verbrauchsfrist nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen war und der Umstand der Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde;
- entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer 1 LMSVG offensichtlich nicht bis zu deklarierten Haltbarkeitsfrist (Verbrauchsfrist) lagerfähig war und somit eine zur Irreführung geeignete Angabe darstellte und dem Verbot des Inverkehrbringens nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 LMSVG unterlag. entgegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 1 LMSVG offensichtlich nicht bis zu deklarierten Haltbarkeitsfrist (Verbrauchsfrist) lagerfähig war und somit eine zur Irreführung geeignete Angabe darstellte und dem Verbot des Inverkehrbringens nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 1 LMSVG unterlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1.: § 90 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 5 Abs. 5 Ziffer 4 LMSVG iVm § 9 Abs. 2 VStGZu 1.: Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4 LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG Zu 2.: § 90 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 5 Abs. 2 Ziffer 1 LMSVG iVm § 9 Abs. 2 VStG“Zu 2.: Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 1 LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde dem Beschwerdeführer zu
- gemäß § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG iVm § 9 Abs 2 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu
- gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG iVm § 9 Abs 2 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) auferlegt und ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahren ins der Höhe von insgesamt Euro 30,-- vorgeschrieben. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde dem Beschwerdeführer zu
- gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu
- gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) auferlegt und ihm gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahren ins der Höhe von insgesamt Euro 30,-- vorgeschrieben. Eine Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, lag nicht vor und wurden auch keine Kosten vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Der Beschuldigte hat Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Vollmacht erteilt und erstattet durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****1 binnen offener Frist folgende BESCHWERDE Und bringt vor wie folgt: I.) Anfechtungserklärungrömisch eins.) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II.) Anfechtungsgründerömisch zwei.) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III.) Ausführung der Beschwerderömisch drei.) Ausführung der Beschwerde 1.) Das Vorbringen in der Stellungnahme wurde in keiner Weise gewürdigt. Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zieht lediglich gewisse zahlen an Bakterien heran, ohne dabei anzuführen, ab welchen Grenz- bzw. Warnwerten diese die „Frische“ des Lebensmittels beeinträchtigen. Das Gutachten ist daher in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar, welche keimzahlen nach Ansicht der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zulässig sind und welche keimzahlen nicht bzw. welche Keimzahlen das Produkt beeinträchtigen und warum. Das Gutachten ist daher nicht tauglich, um hier eine Bestrafung des Beschuldigten zu ermöglichen. Analog zu Verkehrsstrafen ist es schlicht zu wenig, dem Lenker vorzuwerfen, er habe sein KFZ mit 80 km/h gelenkt und sei deshalb aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung zu bestrafen. Es wird notwendig sein, darzulegen, welche Geschwindigkeit tatsächlich erlaubt war, um nachvollziehen zu können, ob der Strafvorwurf gerechtfertigt ist oder nicht. Mit dem vorliegenden Gutachten ist jedenfalls eine Bestrafung nicht möglich und auch für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, was ihm vorgeworfen wird.“ Beantragt wurde das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 8.08.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten erschienen ist. II.römisch zwei. Sachverhalt: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer gem 9 Abs 2 VStG mit Urkunde vom 30.12.2009 als verantwortlich Beauftragter der Firma P Warenvertriebs GmbH mit Sitz in Y, Adresse, für „Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch“, mit der Zuständigkeit für die P Filiale in Z, Adresse, bestellt wurde und ist er somit für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen nach dem Lebensmittelrecht verantwortlich.Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer gem 9 Absatz 2, VStG mit Urkunde vom 30.12.2009 als verantwortlich Beauftragter der Firma P Warenvertriebs GmbH mit Sitz in Y, Adresse, für „Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch“, mit der Zuständigkeit für die P Filiale in Z, Adresse, bestellt wurde und ist er somit für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen nach dem Lebensmittelrecht verantwortlich. Am 25.11.2014 wurde im Betrieb der P Warenvertriebs GmbH in Z, Adresse, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan zwei Proben mit der Bezeichnung „Schweinebauchstreife“ (2 Packungen, 346 g und 360 g) gezogen. Die Proben stammten ursprünglich aus einer Großpackung (3,5 kg), welche am 21.11.2014 von der P Zentrale in Y geliefert wurde. Von dieser Großpackung wurde ein Teil in der Filiale in Z vor Ort ausgepackt, geschnitten, verpackt, etikettiert und wurden zum Kontrollzeitpunkt noch 3 Packungen (346g, 360g und 338g) zum Verkauf angeboten. Nach der Probenentnahme bestand in der Filiale noch ein Vorrat von 1,9 kg. Die beiden gezogenen Proben wurden durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, untersucht und konnte festgestellt werden, dass eine der vorliegenden Proben (tituliert mit „Packung 1“) bei der Untersuchung nach dem Lagerversuch am 26.11.2014 einen Enterobacteriaceae-Wert von 820 000 KBE/g und die andere („Packung 2“) von 1 200 000 KBE/g aufwies. Dass eine Ausgangsuntersuchung durchgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, welche der beiden gezogenen Proben mit „Packung 1“ bzw mit „Packung 2“ tituliert wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Prüfbericht/Befund der AGES vom 8.01.2015 und dem Probenbegleitschreiben der Lebensmittelaufsicht Z vom 25.11.
- Aus diesen unbedenklichen Urkunden ergeben sich die festgestellten Untersuchungsergebnisse sowie der Ablauf der Probenziehung und der weiteren Vorgehensweise. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2015, Zl ****1, vorgeworfen, dass er es als verantwortlich Beauftragter und somit gem § 9 Abs 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma P für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel und frischen Fisch der Filiale im Standort, Z, Adresse, der P Warenvertriebs GmbH, zu verantworten habe, dass das Lebensmittel „Schweinebauchstreife“ am 25.11.2014 um 08:30 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der P Warenvertriebs GmbH im Standort Z, Adresse, für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl dieses Lebensmittel laut Gutachten des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien nach Lagerung bis zum Ende der Verbrauchsfrist erhöhte Enterobakteriacaenwerte von 1,2 Mio. KBE/g (bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde ein Wert von Enterobakteriacaen von 820.000 KBE/g festgestellt) aufgewiesen habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2015, Zl ****1, vorgeworfen, dass er es als verantwortlich Beauftragter und somit gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma P für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel und frischen Fisch der Filiale im Standort, Z, Adresse, der P Warenvertriebs GmbH, zu verantworten habe, dass das Lebensmittel „Schweinebauchstreife“ am 25.11.2014 um 08:30 Uhr in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes im Filialbetrieb der P Warenvertriebs GmbH im Standort Z, Adresse, für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl dieses Lebensmittel laut Gutachten des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien nach Lagerung bis zum Ende der Verbrauchsfrist erhöhte Enterobakteriacaenwerte von 1,2 Mio. KBE/g (bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde ein Wert von Enterobakteriacaen von 820.000 KBE/g festgestellt) aufgewiesen habe. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im gegenständlichen Geschäft sehr viele Packungen Schweinebauchstreifen hergestellt und verkauft würden. Folge man dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses müsse man davon ausgehen, dass alle Schweinebauchstreifen welche am 25.11.2014 zum Verkauf angeboten wurden einen erhöhten Wert an Enterobakteriacae aufgewiesen hätten und nicht nur eine der gezogenen Proben. Die Ware sei insgesamt nicht individualisiert. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot nicht entspricht. Zweifelsohne wurden am 25.11.2014 zwei Proben „Schweinebauchstreife“ gezogen, wobei bei einer davon am Ende der Verbrauchsfrist ein erhöhter Wert an Enterobakteriacae vorlag, der auch zu einer Wertminderung geführt hat. Dennoch wurde seitens der belangten Behörde nicht im Spruch festgestellt um welches Produkt konkret es sich dabei gehandelt hat. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH vom 26.6.2003, Zl 2002/09/0005). Das im Spruch angeführte Produkt „Schweinbauchstreife“ war weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum, noch durch eine Chargennummer oder sonst irgendeinem individualisierenden Merkmal umschrieben. Es wurde lediglich das Lebensmittel Schweinebauchstreife angeführt. Da, wie aus dem Probebegleitschreiben hervorgeht, drei Packungen zum Tatzeitpunkt zum Verkauf angeboten wurden, lediglich 2 Packungen als Probe genommen wurden und noch 1,90 kg an Schweinebauchstreifen an Vorrat nach der Probenentnahme vorhanden war, mangelt es dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an der nötigen Konkretisierung. Zweifelsohne wurden am 25.11.2014 zwei Proben „Schweinebauchstreife“ gezogen, wobei bei einer davon am Ende der Verbrauchsfrist ein erhöhter Wert an Enterobakteriacae vorlag, der auch zu einer Wertminderung geführt hat. Dennoch wurde seitens der belangten Behörde nicht im Spruch festgestellt um welches Produkt konkret es sich dabei gehandelt hat. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH vom 26.6.2003, Zl 2002/09/0005). Das im Spruch angeführte Produkt „Schweinbauchstreife“ war weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum, noch durch eine Chargennummer oder sonst irgendeinem individualisierenden Merkmal umschrieben. Es wurde lediglich das Lebensmittel Schweinebauchstreife angeführt. Da, wie aus dem Probebegleitschreiben hervorgeht, drei Packungen zum Tatzeitpunkt zum Verkauf angeboten wurden, lediglich 2 Packungen als Probe genommen wurden und noch 1,90 kg an Schweinebauchstreifen an Vorrat nach der Probenentnahme vorhanden war, mangelt es dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an der nötigen Konkretisierung. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste. Ergänzend wird jedoch ausgeführt, dass auch keine Ausgangsuntersuchung mit dem im Spruch angeführten Wert festgestellt werden konnte. Eine Vorschreibung der Kosten gemäß § 71 LMSVG ist schon im Straferkenntnis nicht erfolgt. Eine Gebührennote der AGES lag auch nicht vor. Eine Vorschreibung der Kosten gemäß Paragraph 71, LMSVG ist schon im Straferkenntnis nicht erfolgt. Eine Gebührennote der AGES lag auch nicht vor. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.1226.4