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{'item': 'LVwG-2016/31/1231-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1231-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2016, ****1, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer mit 17 Monaten, gerechnet ab dem tatsächlichen Zukommen des Entziehungsbescheides vom 11.8.2015, das war der 11.9.2015, festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer mit 17 Monaten, gerechnet ab dem tatsächlichen Zukommen des Entziehungsbescheides vom 11.8.2015, das war der 11.9.2015, festgelegt wird. Dementsprechend dauert die Entziehung bis einschließlich 11.2.
  2. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.8.2015 ausgesprochenen begleitenden Maßnahmen der Teilnahme an einer Nachschulung sowie der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme bleiben aufrecht.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 11.8.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 29.7.2015 in Z nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden sei, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX zuvor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.5.2016 keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer mit 21 Monaten neu festgesetzt. Außerdem wurde ausgesprochen, dass die begleitenden Maßnahmen davon unberührt bleiben. Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 29.7.2015 um 22:45 Uhr in Z in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kfz auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt und sodann den Alkotest verweigert habe. Zudem lenkte der Beschwerdeführer am 18.9.2015 erneut ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l) auf öffentlicher Verkehrsfläche. Des Weiteren war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bereits seit dem 11.9.2015 entzogen und hat dieser das Kfz somit auch ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt. Die Bezirkshauptmannschaft Y führte für die Bemessung der Entziehungsdauer mit 21 Monaten ins Treffen, dass der Vorfall vom 18.9.2015 (Lenken in alkoholisiertem Zustand und Lenken ohne Lenkberechtigung) im Zuge der Wertung neu miteinzubeziehen gewesen sei. Der Gesetzgeber hat Mindestentzugsdauern vorgesehen. Laut Begründung der Bezirkshauptmannschaft Y ist vom Gesetzgeber eine Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten vorgesehen, wenn eine derartige Übertretung innerhalb der letzten 5 Jahre gesetzt worden sei. Im konkreten Fall läge gerade mehr als 1 Monat zwischen den Vorfällen und sohin sei die Entziehungsdauer mit 12 Monaten festzusetzen gewesen. Beim Lenken ohne Lenkberechtigung sehe der Gesetzgeber zudem eine Mindestentzugsdauer von 3 Monaten vor. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht folgendes Rechtsmittel eingebracht: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ****1 vom 02.05.2016, zugestellt an die Beschwerdeführervertreterin am 04.05.2016 innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des AVG und des VStG, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Verwaltungsverfahrens, sowie in seinem Recht nicht bestraft zu werden. Zur Begründung wird vorgebracht: Mit Bescheid vom 02.05.2016 zur Geschäftszahl ****1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18.09.2015 erneut ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigend Zustand, 0,68 mg/l auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt. Des Weiteren war die Lenkberechtigung seit dem 11.09.2015, laut Feststellung des Landesverwaltungsgerichts Tirols vom 21.12.2015, entzogen, somit wurde das Kfz auch ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt. Er habe dadurch aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 FSG und aufgrund des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche die Rechtsvorschrift des §§ 25 Abs 3, 26 Abs 2 Z 3 FSG verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2016 wurde die Entzugsdauer mit 21 Monaten neu festgesetzt.Mit Bescheid vom 02.05.2016 zur Geschäftszahl ****1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18.09.2015 erneut ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigend Zustand, 0,68 mg/l auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt. Des Weiteren war die Lenkberechtigung seit dem 11.09.2015, laut Feststellung des Landesverwaltungsgerichts Tirols vom 21.12.2015, entzogen, somit wurde das Kfz auch ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt. Er habe dadurch aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, FSG und aufgrund des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche die Rechtsvorschrift des Paragraphen 25, Absatz 3, 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2016 wurde die Entzugsdauer mit 21 Monaten neu festgesetzt. Die belangte Behörde begründet diesen Bescheid damit, dass im Zuge der Wertung der neuerliche Vorfall vom 18.09.2015 in die Entzugsdauer miteinzubeziehen war. Der Gesetzgeber sieht bei derartigen Fällen Mindestentzugsdauern vor. Im konkreten Fall wäre hinsichtlich der Alkoholisierung eine Mindestentzugsdauer von 8 Monaten vorgesehen, wenn die Übertretung innerhalb der letzten fünf Jahre gesetzt worden wäre. Aufgrund dessen, dass gerade mal mehr als ein Monat verstrichen war, war dahingehend die Entzugsdauer mit 12 Monaten festzusetzen. Hinsichtlich des Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung, sieht der Gesetzgeber eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vor. Somit erklärt die belangte Behörde die ausgesprochene Entzugsdauer von 21 Monaten als Mindestmaß, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschuldigten wieder herzustellen. Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Beschwerdegründe:
  4. Unzweckmäßige Ermessensausübung: Die belangte Behörde hat Rechtsnormen, nämlich die §§ 25 und 26 FSG, welche ihr grundsätzlich ein Ermessen einräumtes, im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt. Die durch die Behörde festgesetzte Entzugsdauer von 21 Monaten ist im Verhältnis zum Unrechtsgehalt überproportional hoch. Zudem kam es seitens der belangten Behörde zu einer Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen.Die belangte Behörde hat Rechtsnormen, nämlich die Paragraphen 25 und 26 FSG, welche ihr grundsätzlich ein Ermessen einräumtes, im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt. Die durch die Behörde festgesetzte Entzugsdauer von 21 Monaten ist im Verhältnis zum Unrechtsgehalt überproportional hoch. Zudem kam es seitens der belangten Behörde zu einer Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen. Wird gemäß § 26 Abs 2 Z 3 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 lit a oder lit b StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.Wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen. Weshalb die Entzugsdauer aufgrund der Alkoholisierung auf zwölf Monate (somit vier Monate länger als gesetzlich vorgeschrieben) erstreckt wurde, kann in keinster Weise nachvollzogen werden. Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern. Die Festsetzung über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.Die Festsetzung über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist. Bei der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung) handelt es sich nicht um einen Sachverhalt, der nach § 26 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Die Entziehung hat vielmehr nach der Grundregel des § 25 FSG zu erfolgen.Bei der bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung) handelt es sich nicht um einen Sachverhalt, der nach Paragraph 26, FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Die Entziehung hat vielmehr nach der Grundregel des Paragraph 25, FSG zu erfolgen. Die belangte Behörde hat eine vorgeschriebene Wertung in dem gegenständlichen Bescheid unterlassen und setzt ohne jegliche Begründung für das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vor fest. Diese unbegründete Entziehungsdauer hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkberechtigung ist zudem mit der Entzugsdauer hinsichtlich der Alkoholisierung nicht aufzurechnen. Der Beschwerdeführer stellt aus all diesen Gründen nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht möge
  5. eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen und
  6. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ****1 aufheben, und diesen dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer wesentlich vermindert wird, zumindest auf 14 Monate.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu den Zahlen ****2 und ****3 sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.8.2016, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde. Aufgrund der sich lediglich gegen die Entziehungsdauer richtenden Beschwerde (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 2) war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur die Angemessenheit der ausgesprochenen Entziehungsdauer zu überprüfen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: In gegenständlichem Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:In gegenständlichem Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
  3. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  6. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, ….
  3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, …“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Im Gegenstandsfall ist zunächst von der Verwirklichung zweier Alkoholdelikte auszugehen: Dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens folgend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen, wobei dieser Grundsatz auch von der Berufungsbehörde (und von dem erkennenden Gericht) zu beachten ist. Für die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (§ 99 Abs 1 lit b StVO) am 29.7.2015 in Z ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten und für das Wiederholungsdelikt, das Lenken eines Kfz am 18.9.2015 in W in alkoholisiertem Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,68 mg/l), gemäß § 26 Abs 2 Z 3 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten vorgesehen.Für die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) am 29.7.2015 in Z ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten und für das Wiederholungsdelikt, das Lenken eines Kfz am 18.9.2015 in W in alkoholisiertem Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,68 mg/l), gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG eine Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten vorgesehen. Weiters ist von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG auszugehen: Der Entziehungsbescheid vom 11.8.2015 ist dem Beschwerdeführer am 11.9.2015 tatsächlich zugekommen. Er wusste daher bei Antritt der Alkoholfahrt vom 18.9.2015, wie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2016 eingeräumt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung bereits verfügt wurde.Weiters ist von einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG auszugehen: Der Entziehungsbescheid vom 11.8.2015 ist dem Beschwerdeführer am 11.9.2015 tatsächlich zugekommen. Er wusste daher bei Antritt der Alkoholfahrt vom 18.9.2015, wie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2016 eingeräumt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung bereits verfügt wurde. Für das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung ist gemäß § 25 Abs 3 FSG eine (weitere) Mindestentziehungsdauer von drei Monaten auszusprechen.Für das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG eine (weitere) Mindestentziehungsdauer von drei Monaten auszusprechen. Die belangte Behörde begründete nun die Entziehungsdauer von insgesamt 21 Monaten damit, dass zwischen beiden Alkoholvorfällen (29.7.2015 Verweigerung des Alkotests, 18.9.2015 Alkohol am Steuer mit 0,68 mg/l) „gerade mal mehr als ein Monat verstrichen“ war, weshalb „die Entzugsdauer mit zwölf Monaten festzusetzen“ gewesen sei. Die Behörde hatte sich diesbezüglich auf einen raschen Rückfall gestützt. Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungszeit erforderlich machen (Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, 77.Lfg 2015, zu § 26 FSG, Seite 4).Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungszeit erforderlich machen (Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, 77.Lfg 2015, zu Paragraph 26, FSG, Seite 4). Aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen den beiden Übertretungen (29.7.2015 und 18.9.2015) ist die belangte Behörde im konkreten Fall von einem raschen Rückfall des Beschwerdeführers ausgegangen. Nicht berücksichtigt wurde dabei jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge der zweiten Kontrolle am 18.9.2015 zwar von der Entziehung der Lenkberechtigung Kenntnis hatte, er zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht die begleitende Maßnahme der Nachschulung absolviert hatte. Die Nachschulung hat den Zweck, auf die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen aufmerksam zu machen und diese ins Bewusstsein des Übertreters zu rücken. Unter diesem Blickwinkel muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 18.9.2015 noch keine Nachschulung absolviert hatte und somit die Verwerflichkeit eines (drei Wochen später begangenen) erneuten Alkoholdelikts im Hinblick auf die Mindestentziehungsdauern für Wiederholungstäter (§ 26 Abs 2 Z 2 und 3 FSG) geringer einzustufen ist.Die Nachschulung hat den Zweck, auf die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen aufmerksam zu machen und diese ins Bewusstsein des Übertreters zu rücken. Unter diesem Blickwinkel muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 18.9.2015 noch keine Nachschulung absolviert hatte und somit die Verwerflichkeit eines (drei Wochen später begangenen) erneuten Alkoholdelikts im Hinblick auf die Mindestentziehungsdauern für Wiederholungstäter (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FSG) geringer einzustufen ist. Im Gegenstandsfall konnte sohin mit der Verhängung einer Entziehungsdauer in der Höhe von 17 Monaten das Auslangen gefunden werden. Die Dauer von 17 Monaten entspricht im konkreten Fall der Mindestentziehungsdauer (Verweigerung des Alkotests = 6 Monate, Lenken in alkoholisiertem Zustand bei 0,68 mg/l ca. drei Wochen später= 8 Monate, Lenken ohne Lenkberechtigung = 3 Monate). Die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt. Allerdings sind aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 Z 3 FSG diese Anordnungen zwingend vorzuschreiben gewesen.Allerdings sind aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG diese Anordnungen zwingend vorzuschreiben gewesen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.1231.2

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