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{'item': 'LVwG-2016/40/0478-2'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 21§ 9§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0478-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 01.02.2016, Zl III-STR-*****/****, wurde dem Beschwerdeführer zu Faktum II Folgendes zur Last gelegt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 01.02.2016, Zl III-STR-*****/****, wurde dem Beschwerdeführer zu Faktum römisch zwei Folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 02.10.2012, Zl. MagY/****/BW-BV-BA/1, wurde der B GmbH die Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Erlebnisgastronomie und diverse Zubauten an der Süd-Ost und Westfassade im Anwesen Adresse 2 erteilt. Herr AA ist handelsrechtliche Geschäftsführer der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft. Durch die AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH als Bauherrin wurde das baubewilligungspflichtige Vorhaben die Errichtung von Zubauten und Umbauten der bestehenden Erlebnisgastronomie im Anwesen Adresse 2 in Y, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 13.05.2015 festgestellt wurde, in bewilligungspflichtiger Weise geändert ausgeführt, wobei in nachangeführter Weise von der Baubewilligung (Baubescheid des Stadtmagistrates Y vom 02.10.2012, Zl. MagY/****/BW-BV-BA/1) abgewichen wurde:

  1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 02.10.2012, Zl. MagY/****/BW-BV-BA/1, wurde ua eine Veranstaltungshalle für 750 Besuchern (600 in der Halle und 150 auf der Galerie) bewilligt. Abweichend zur Baubewilligung wurde die Veranstaltungshalle bei der Aufführung der Musikgruppe „CC“ in Y, Adresse 2 in der „X“ am 13.05.2015 mit 980 Besuchern gefüllt.
  2. Im nordwestlichen Bereich der Galerie/erstes Obergeschoss wurde ein Teil der brandabschnittsbildenden Wand zwischen Veranstaltungshalle und den nördlichen Mietflächen abgebrochen und eine Bar errichtet.
  3. Im südlichen Anbau des ersten Obergeschoßes wurden anstatt der bewilligten Miet- und Lagerflächen zwei WC-Anlagen und ein VIP Bereich errichtet.
  4. Im südwestlichen Anbau wurde anstatt der bewilligten Mietfläche für KFZ-Werkstätte ein Eingangsbereich für die Veranstaltungshalle mit angrenzender Garderobe errichtet.
  5. Im südöstlichen Anbau wurde anstatt der bewilligten Mietfläche für eine KFZ-Werkstätte/ Garage ein Backstage Bereich für die Veranstaltungshalle errichtet. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a (zweiter Fall) TBO 2011 iVm 9 VStG 1991 begangen.“Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (zweiter Fall) TBO 2011 in Verbindung mit 9 VStG 1991 begangen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sie für die Veranstaltung „CC“ nicht Veranstalter gewesen seien. Für diese Veranstaltung habe es laut Veranstalter einen gültigen Veranstaltungsbescheid gegeben. Für die Bereiche Galerie
  6. Obergeschoss und Bar sei von der Baupolizei abgenommen in dem Erstgespräch
  7. Diese Maßnahme sei auch besprochen worden. Dasselbe gelte auch für die Punkte 3, 4 und
  8. Am 02.08.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und die Akten der belangten Behörde verlesen wurden. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH, welche Inhaberin der Baubewilligung des Stadtmagistrates Y vom 02.10.2012, Zl MagY/****/BW-BV-BA/1, ist. Der Beschwerdeführer ist weiters Eigentümer der Grundstücke ***/20 und ***/23, beide KG X, auf welchen das Gebäude „X“, Adresse 2, Y, errichtet ist. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH, welche Inhaberin der Baubewilligung des Stadtmagistrates Y vom 02.10.2012, Zl MagY/****/BW-BV-BA/1, ist. Der Beschwerdeführer ist weiters Eigentümer der Grundstücke ***/20 und ***/23, beide KG römisch zehn, auf welchen das Gebäude „X“, Adresse 2, Y, errichtet ist. Am 13.05.2015 wurde bei einer baupolizeilichen Überprüfung durch die belangte Behörde festgestellt, dass von der Baubewilligung vom 02.10.2012, Zl MagY/****/BW-BV-BA/1, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, abgewichen wurde. Diese Abweichungen wurden von der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH bzw vom Beschwerdeführer persönlich veranlasst. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie aufgrund der ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. § 55Paragraph 55 Dingliche Wirkung Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über. § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro zu bestrafen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH diverse Um- und Zubauten in der „X“ im Anwesen Adresse 2 abweichend von der Baubewilligung des Stadtmagistrates Y vom 02.10.2012, Zl MagY/****/BW-BV-BA/1, ausgeführt hat. Bei den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Abweichungen zur Baubewilligung handelt es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 21

Abs 1 lit a bzw b TBO 2011, da zweifellos allgemeine bautechnische Erfordernisse, vor allem jene der Nutzungssicherheit, des Brandschutzes sowie der Hygiene wesentlich berührt werden. Nicht nur durch die unzulässige Erhöhung der Besucheranzahl von 750 auf 980 Besucher, sondern auch durch die Änderung von brandabschnittsbildenden Wänden, die Änderung der Nutzung von KFZ-Werkstätte in einen Eingangsbereich für die Veranstaltungshalle, Backstagebereich bzw die Errichtung von WC-Anlagen, sind Bereiche betroffen, welche für Besucher bzw Gäste zur Verfügung stehen sollen. Die Nutzungssicherheit der gegenständlichen Teile der baulichen Anlage sowie die Anforderungen an den Brandschutz stellen ein wesentliches Kriterium für die gefahrlose Benützung durch Gäste dar. Die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Maßnahmen steht daher zweifellos fest. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH diverse Um- und Zubauten in der „X“ im Anwesen Adresse 2 abweichend von der Baubewilligung des Stadtmagistrates Y vom 02.10.2012, Zl MagY/****/BW-BV-BA/1, ausgeführt hat. Bei den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Abweichungen zur Baubewilligung handelt es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, bzw b TBO 2011, da zweifellos allgemeine bautechnische Erfordernisse, vor allem jene der Nutzungssicherheit, des Brandschutzes sowie der Hygiene wesentlich berührt werden. Nicht nur durch die unzulässige Erhöhung der Besucheranzahl von 750 auf 980 Besucher, sondern auch durch die Änderung von brandabschnittsbildenden Wänden, die Änderung der Nutzung von KFZ-Werkstätte in einen Eingangsbereich für die Veranstaltungshalle, Backstagebereich bzw die Errichtung von WC-Anlagen, sind Bereiche betroffen, welche für Besucher bzw Gäste zur Verfügung stehen sollen. Die Nutzungssicherheit der gegenständlichen Teile der baulichen Anlage sowie die Anforderungen an den Brandschutz stellen ein wesentliches Kriterium für die gefahrlose Benützung durch Gäste dar. Die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Maßnahmen steht daher zweifellos fest. Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich auch nichts vorgebracht und hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass zum Tatzeitpunkt, nämlich am 13.05.2015, für die vorgenommenen Abweichungen zur Baubewilligung vom 02.10.2012, Zl MagY/****/BW-BV-BA/1, keine Baubewilligung vorlag. Das Baubewilligungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen, die gegenständliche bauliche Anlage stand jedoch in Verwendung. Die baubehördliche Bewilligung für den Umbau bzw die Änderungen am gegenständlichen Gebäude wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 18.06.2015, Zl MagY/****/BW-BV-BA/4, erteilt. Der Beschwerdeführer verantwortet sich weiter damit, dass die vorgenommenen Änderungen bereits von der Baupolizei abgenommen worden wären. Dazu ist auf das Schreiben der Bau- und Feuerpolizei, Ing. D, vom 25.09.2014 an das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht zu verweisen, wonach nach dem Konkurs des Bauwerbers über Ersuchen von Herrn AA, der dann mit E-Mail vom 12.8.2014 bekannt gab, dass er in die Baubewilligung eintrete, bereits am 18.06.2014 ein Ortsaugenschein stattgefunden habe. Zweck dieses Treffens sei die beabsichtigte Änderung dieses Bauvorhabens gewesen. Die diesbezüglichen Problemstellungen seien besprochen worden, worauf Herr AA eine kurzfristige Einreichung eines Bauansuchens für die geplanten Änderungen in Aussicht gestellt hätte. Mit einem weiteren Schreiben der Bau- und Feuerpolizei an das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht vom 15.05.2015 wurden die im Spruch festgestellten Mängel der Baubehörde noch einmal mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die gegenständliche bauliche Anlage von Vertretern der Baupolizei des Stadtmagistrates Y begutachtet wurde. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei jedoch, dass die Begutachtung durch die Baupolizei des Stadtmagistrates Y für die vorgenommenen Änderungen gegenüber der Baubewilligung vom 02.10.2012, Zl MagY/****/BW-BV-BA/1, keine entsprechende Baubewilligung ersetzen kann. Vielmehr stellen die Feststellungen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Y konkret die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2011 fest. Der Beschwerdeführer hat sohin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH

§ 9VSt

G den objektiven Tatbestand des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sohin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH

Paragraph 9, VStG den objektiven Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erfüllt. In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er kein Unrechtsbewusstsein hätte, zumal die gegenständliche Anlage von der Feuerpolizei abgenommen worden wäre.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass er die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung vor Durchführung der Abweichungen zum Baubescheid vom 02.10.2012 pflichtwidrig unterlassen hat. In Kenntnis der Notwendigkeit einer baubehördlichen Bewilligung und des zum Tatzeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahrens wurde die gegenständliche bauliche Anlage am 13.05.2015 verwendet, indem die Musikgruppe „CC“ ein Konzert durchführte und dabei 980 Besucher anwesend waren. Als Verschuldensform kommt daher zumindest bedingter Vorsatz in Betracht.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass er die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung vor Durchführung der Abweichungen zum Baubescheid vom 02.10.2012 pflichtwidrig unterlassen hat. In Kenntnis der Notwendigkeit einer baubehördlichen Bewilligung und des zum Tatzeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahrens wurde die gegenständliche bauliche Anlage am 13.05.2015 verwendet, indem die Musikgruppe „CC“ ein Konzert durchführte und dabei 980 Besucher anwesend waren. Als Verschuldensform kommt daher zumindest bedingter Vorsatz in Betracht.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er ein monatliches Einkommen von € 2.000,00 bis € 2.500,00 beziehe. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften einer geordneten Bebauung und Entwicklung im Gemeindegebiet dienen soll. Insbesondere soll die Einhaltung von brandschutztechnischen Bestimmungen, wie zB Fluchttüren, Fluchtweglängen und Anzahl der im Gebäude befindlichen Personen, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen dienen. Diesen Zielen hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwider gehandelt. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Mildernd war nichts, erschwerend war ebenfalls nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu € 36.300,00 erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer zukünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin lediglich im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und lässt sich auch mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ein Einklang bringen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0478.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.