RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1394-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 4Abs 1 2.
Fall NPSG,zu B) 1.:
Paragraph 4, Absatz eins, 2. Fall NPSG, zu B) 2.:
§ 4Abs 1 4.
Fall NPSG,zu B) 2.:
Paragraph 4, Absatz eins, 4. Fall NPSG, zu C):
§ 50Abs 1 Z 2 Waff
G, zu C):
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, und er wird hiefür nach § 28a Abs 4 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonund er wird hiefür nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens v e r u r t e i l t .“sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens v e r u r t e i l t .“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck und sind insoweit auch unstrittig. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 1997/120 in der geltenden Fassung (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins Nr 1997/120 in der geltenden Fassung (FSG) zu berücksichtigen: „§ 7. Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG,BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
- eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24.Paragraph 24, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich. … § 25.Paragraph 25, Dauer der Entziehung
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Weiters ist folgende Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl Nr 51 (WV) in der geltenden Fassung relevant:Weiters ist folgende Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 (WV) in der geltenden Fassung relevant: „§ 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorweg ist auszuführen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides § 57 Abs 1 AVG angeführt ist und dies die Erlassung eines Mandatsbescheides nahelegt (dieser wäre mit Vorstellung zu bekämpfen und hätte die Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsmittelbelehrung und auch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen „Gefahr im Verzug“ gemäß § 13 Abs 2 VwGVG, in welcher nicht die Erhebung einer Vorstellung, sondern die Erhebung einer Beschwerde angeführt ist, lässt jedoch keinen Zweifel darüber offen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen solchen gemäß § 58 AVG handelt, sodass aufgrund des erhobenen Rechtsmittels das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung berufen ist. Vorweg ist auszuführen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeführt ist und dies die Erlassung eines Mandatsbescheides nahelegt (dieser wäre mit Vorstellung zu bekämpfen und hätte die Verwaltungsbehörde darüber zu entscheiden). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsmittelbelehrung und auch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen „Gefahr im Verzug“ gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, in welcher nicht die Erhebung einer Vorstellung, sondern die Erhebung einer Beschwerde angeführt ist, lässt jedoch keinen Zweifel darüber offen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen solchen gemäß Paragraph 58, AVG handelt, sodass aufgrund des erhobenen Rechtsmittels das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung berufen ist. Darüber hinaus findet sich in der – ohnehin mehr als nur knapp gehaltenen – Begründung des angefochtenen Bescheides kein Hinweis auf das Vorliegen einer Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1
- Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens nach § 4 Abs 1
- Fall NPSG, der Vergehen nach § 4 Abs 1
- Fall NPSG und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden zu sein.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens nach Paragraph 4, Absatz eins,
- Fall NPSG, der Vergehen nach Paragraph 4, Absatz eins,
- Fall NPSG und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden zu sein. Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 FSG auszugehen. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen und liegt daher zweifellos eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vor. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus. Suchtgiftdelikte werden durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Dabei kommt es bei der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung benötigt oder die Tathandlungen, für die er rechtskräftig verurteilt wurde im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen hat.Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG auszugehen. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen und liegt daher zweifellos eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG voraus. Suchtgiftdelikte werden durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Dabei kommt es bei der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung benötigt oder die Tathandlungen, für die er rechtskräftig verurteilt wurde im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2002/11/0124). Es sei auch angeführt, dass private und berufliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 14.11.1995, 95/11/0300). Der Beschwerdeführer stellt angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung das Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 11 nicht in Abrede, wenngleich die belangte Behörde eine Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 4 FSG völlig unterlassen hat.Der Beschwerdeführer stellt angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung das Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, nicht in Abrede, wenngleich die belangte Behörde eine Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG völlig unterlassen hat. Für die vorzunehmende Wertung gemäß Abs 4 sind die Verwerflichkeit der Straftat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die vorzunehmende Wertung gemäß Absatz 4, sind die Verwerflichkeit der Straftat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse kommt beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen. Das Kriterium der Verwerflichkeit fällt zum Nachteil des Beschwerdeführers schwerwiegend ins Gewicht, hat er doch Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt und damit eine schwere Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen. Dazu kommt, dass sich dieses strafbare Verhalten über längere Zeit, nämlich zwischen Anfang 2014 und 17.11.2015 hinzog und dass es sich um ein Zusammentreffen von zwei Verbrechen und drei Vergehen und um mehrere verschiedene Suchtmittel gehandelt hat. Angesichts dieser hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens, welches sich auch in der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von vier Jahren zeigt, konnte die belangte Behörde trotz der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit, des abgelegten umfassenden und reumütigen Geständnisses, der teilweisen Sicherstellung der suchtmittelhältigen Substanzen sowie der durch die Suchtmittelgewöhnung hervorgerufenen verminderten Zurechnungsfähigkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest für die Dauer von drei Jahren als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Wertungskriterien der seit dem Ende des strafbaren Verhaltens verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit kann zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts ins Treffen geführt werden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Haftbestätigung der Justizanstalt * vom 18.11.2015, 18.35 Uhr, durchgehend in Haft war. Das Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und in der Folge in Strafhaft ist aber im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit von so geringem Gewicht, dass es nicht geeignet ist, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl dazu VwGH 08.08.2002, 2002/11/0136). Unter dem Gesichtspunkt der Wertungskriterien der seit dem Ende des strafbaren Verhaltens verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit kann zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts ins Treffen geführt werden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Haftbestätigung der Justizanstalt * vom 18.11.2015, 18.35 Uhr, durchgehend in Haft war. Das Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und in der Folge in Strafhaft ist aber im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit von so geringem Gewicht, dass es nicht geeignet ist, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen vergleiche dazu VwGH 08.08.2002, 2002/11/0136). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zu einer Drogentherapie anmelden hat lassen ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit in Folge in Verkehr Setzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum sondern das in Verkehr Setzen von Suchmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Der Beschwerde kommt jedoch aus folgenden Gründen teilweise Berechtigung zu: Das Verwaltungsgericht kann die dem angefochtenen Bescheid implizit zu Grunde gelegte Auffassung nicht als rechtswidrig erkennen, dass wegen der vorhin angeführten Umstände die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für drei Jahre gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat es zwar auch im Geltungsbereich des FSG nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in der Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Zwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/11/0189). Der Verwaltungsgerichtshof hat es zwar auch im Geltungsbereich des FSG nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in der Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Zwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient vergleiche VwGH 20.04.2004, 2003/11/0189). Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für drei Jahre und der Nichteinrechnung von Haftzeiten impliziert daher eine Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von cirka 7,5 Jahren – gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens am 17.11.
- Diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme ist wegen des gänzlichen Fehlens von Feststellungen zu konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es über die bereits verhängte unbedingte Haftstrafe von vier Jahren hinaus noch eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfte, nicht nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher veranlasst, die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 3 Jahren mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Entziehungsdauer ohne Anrechnung von Haftzeit zu berechnen ist, was im Ergebnis bedeutet, dass die Entziehungsdauer, die ab dem 24.05.2016 zu laufen begonnen hat, am 24.05.2019 endet, wodurch sich eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 3 ½ Jahren ergibt. Die Dauer der neu festgesetzten Verkehrsunzuverlässigkeit lässt sich nicht nur mit der zitierten Judikatur zur (Nicht-)Einbeziehung von Haftzeiten begründen, sondern auch damit, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich in Drogentherapie begeben hat und die Verbüßung einer unbedingten Haftstrafe spezialpräventive Wirkung zeigen soll. Da der Beschwerdeführer eine Strafhaft in der Dauer von vier Jahren zu verbüßen hat, würde sich bei Verbüßung der gesamten ausgesprochenen Freiheitsstrafe (ohne Zuerkennung des Statuses eines Freigängers) ohnedies keine faktische Nutzbarkeit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ergeben. Eine solche käme allenfalls im Falle einer bedingten Entlassung in Betracht, wobei eine solche vom Gericht lediglich dann gewährt wird, wenn eine günstigere Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dass eine bedingte Entlassung bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit durchaus nicht außer Betracht zu bleiben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 24.01.2006, Zl. 2005/11/0159, ausgesprochen. Wie bereits festgestellt befindet sich der Beschwerdeführer seit 18.11.2015, 18.35 Uhr, durchgehend in Haft. Die Annahme der belangten Behörde, dass Gefahr im Verzug vorliege erweist sich daher als haltlos, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides auch in diesen Punkten abzuändern war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1394.3