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{'item': 'LVwG-2016/44/1517-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/1517-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

von Amts wegen als nichtig erklärt. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der zur agrarbehördlichen Genehmigung eingereichte Vertrag lediglich den Tausch jeweils der Hälfte der 36/**3 und 34/**5 Anteile vorgesehen habe. Mit Bescheid vom 10.03.2016 habe die Tiroler Landesregierung jedoch der Absonderung jeweils der gesamten 36/**3 und 34/**5 Anteile sowie deren jeweiligen Verbindung mit den Stammsitzliegenschaften die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Die Tiroler Landesregierung habe damit einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages erlassen und den Bescheid dadurch infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Als höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde habe die Tiroler Landesregierung diesen Bescheid somit gemäß § 68 Abs 4 Z 1

von Amts als nichtig zu erklären. Außerdem lasse dieser Bescheid keine Verbücherung des Tauschgeschäftes zu, da mit ihm eine Genehmigung erteilt worden sei, die nicht dem zugrunde liegenden Tauschvertrag entspreche. Es sei somit auch die tatsächliche Durchführbarkeit des Bescheides iSd § 68 Abs 4 Z 3

in Zweifel zu ziehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2016, ebenfalls mit der Zahl , AGM-GE/****-****, hat die Tiroler Landesregierung ihren Bescheid vom 10.03.2016 gemäß , Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins,

von Amts wegen als nichtig erklärt. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der zur agrarbehördlichen Genehmigung eingereichte Vertrag lediglich den Tausch jeweils der Hälfte der 36/**3 und 34/**5 Anteile vorgesehen habe. Mit Bescheid vom 10.03.2016 habe die Tiroler Landesregierung jedoch der Absonderung jeweils der gesamten 36/**3 und 34/**5 Anteile sowie deren jeweiligen Verbindung mit den Stammsitzliegenschaften die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Die Tiroler Landesregierung habe damit einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages erlassen und den Bescheid dadurch infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Als höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde habe die Tiroler Landesregierung diesen Bescheid somit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins,

von Amts als nichtig zu erklären. Außerdem lasse dieser Bescheid keine Verbücherung des Tauschgeschäftes zu, da mit ihm eine Genehmigung erteilt worden sei, die nicht dem zugrunde liegenden Tauschvertrag entspreche. Es sei somit auch die tatsächliche Durchführbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3,

in Zweifel zu ziehen. Gegen diesen am 09.06.2016 zugestellten Bescheid haben AA und BB, beide vertreten durch Rechtsanwälte CC in W, mit Schreiben vom 07.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Bescheid für nichtig zu erklären und ersatzlos zu beheben. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass die Tiroler Landesregierung im gegenständlichen Verfahren keine Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs 4

sei und ihr somit keine Zuständigkeit zum Vorgehen nach dieser Bestimmung zukomme. Abgesehen davon ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides vom 10.03.2016 eindeutig, dass dem Tauschvertrag vom 21.12.2015 samt Nachtrag vom 08.03.2016 die agrarbehördliche Bewilligung erteilt werde und, dass es sich bei der Anführung von 36/**3 Anteilen anstelle von 18/**3 Anteilen bzw von 34/**5 Anteilen anstelle von 17/**5 Anteilen um eine offensichtliche Unrichtigkeit handle, die gemäß § 62 Abs 4

von Amts wegen berichtigt werden könne.Gegen diesen am 09.06.2016 zugestellten Bescheid haben AA und BB, beide vertreten durch Rechtsanwälte CC in W, mit Schreiben vom 07.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Bescheid für nichtig zu erklären und ersatzlos zu beheben. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass die Tiroler Landesregierung im gegenständlichen Verfahren keine Oberbehörde im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4,

sei und ihr somit keine Zuständigkeit zum Vorgehen nach dieser Bestimmung zukomme. Abgesehen davon ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides vom 10.03.2016 eindeutig, dass dem Tauschvertrag vom 21.12.2015 samt Nachtrag vom 08.03.2016 die agrarbehördliche Bewilligung erteilt werde und, dass es sich bei der Anführung von 36/**3 Anteilen anstelle von 18/**3 Anteilen bzw von 34/**5 Anteilen anstelle von 17/**5 Anteilen um eine offensichtliche Unrichtigkeit handle, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4,

von Amts wegen berichtigt werden könne. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (

) lauten wie folgt: „§ 62. (…)

(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. (…) § 68.Paragraph 68, (…)
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zuständig zur Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs 2 und 3

ist –neben der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde – die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen zur Behebung des rechtskräftigen Bescheides vom 10.03.2016 nach Abs 2 und 3 jedoch nicht vor: Zum einen sind den Beschwerdeführern nämlich aus diesem Bescheid Rechte erwachsen (Abs 2), zum anderen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behebung zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist (Abs 3).Zuständig zur Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2 und 3

ist –neben der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde – die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen zur Behebung des rechtskräftigen Bescheides vom 10.03.2016 nach Absatz 2 und 3 jedoch nicht vor: Zum einen sind den Beschwerdeführern nämlich aus diesem Bescheid Rechte erwachsen (Absatz 2,), zum anderen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behebung zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist (Absatz 3,). Die Tiroler Landesregierung hat den Bescheid vom 10.03.2016 aber ohnehin nicht in Anwendung des § 68 Abs 2 oder 3

, sondern in Anwendung des Abs 4 Z 1 behoben, da er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Nichtigerklärung eines Bescheides nach § 68 Abs 4

steht aber nur der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Stammt der Bescheid hingegen von einer Behörde, der keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeordnet ist, kann er nur von der bescheiderlassenden Behörde gemäß § 68 Abs 2 oder Abs 3

aufgehoben oder abgeändert, nicht aber nach Abs 4 als nichtig erklärt werden (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 68

RZ 57 und 63 sowie die dort zitierte Judikatur).Die Tiroler Landesregierung hat den Bescheid vom 10.03.2016 aber ohnehin nicht in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, oder 3

, sondern in Anwendung des Absatz 4, Ziffer eins, behoben, da er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Nichtigerklärung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4,

steht aber nur der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Stammt der Bescheid hingegen von einer Behörde, der keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeordnet ist, kann er nur von der bescheiderlassenden Behörde gemäß , Paragraph 68, Absatz 2, oder Absatz 3,

aufgehoben oder abgeändert, nicht aber nach Absatz 4, als nichtig erklärt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 68, RZ 57 und 63 sowie die dort zitierte Judikatur). Wie die Tiroler Landesregierung richtig ausgeführt hat, ist ihr keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeordnet: In § 71 Abs 1 TFLG 1996 wird die Landesregierung zur Agrarbehörde erklärt. Nach Art 101 Abs 1 B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; das bedeutet, dass grundsätzlich das Organ Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbstständigen Vollzugsbereich des Landes betraut ist. In diesen Angelegenheiten ist damit lediglich die Landesregierung gegenüber den anderen Landesbehörden weisungsberechtigt; sie ist höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und selbst keiner anderen Behörde untergeordnet. Auch Art 44 Abs 1 Tiroler Landesordnung 1989 normiert, dass die Landesregierung das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol ist.Wie die Tiroler Landesregierung richtig ausgeführt hat, ist ihr keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeordnet: In Paragraph 71, Absatz eins, TFLG 1996 wird die Landesregierung zur Agrarbehörde erklärt. Nach Artikel 101, Absatz eins, B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; das bedeutet, dass grundsätzlich das Organ Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbstständigen Vollzugsbereich des Landes betraut ist. In diesen Angelegenheiten ist damit lediglich die Landesregierung gegenüber den anderen Landesbehörden weisungsberechtigt; sie ist höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und selbst keiner anderen Behörde untergeordnet. Auch Artikel 44, Absatz eins, Tiroler Landesordnung 1989 normiert, dass die Landesregierung das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol ist. Der Tiroler Landesregierung war es somit als bescheiderlassender Behörde verwehrt, ihren eigenen Bescheid vom 10.03.2016 gemäß § 68 Abs 4

für nichtig zu erklären. Schon allein aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Der Tiroler Landesregierung war es somit als bescheiderlassender Behörde verwehrt, ihren eigenen Bescheid vom 10.03.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz 4,

für nichtig zu erklären. Schon allein aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Abgesehen davon liegen aber auch die übrigen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 68 Abs 4 Z 1

nicht vor. Die Tiroler Landesregierung hat ihre Auffassung, wonach sie für die Erlassung des Bescheides vom 10.03.2016 unzuständig gewesen sei, damit begründet, dass sie nicht nur wie beantragt jeweils die Absonderung der Hälfte der 36/**3 und 34/**5 Anteile gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigt habe, sondern jeweils die Absonderung der gesamten Anteile. Da nur ein Antrag zur Absonderung der Hälfte der jeweiligen Anteile vorliege, habe sie in einem antragbedürftigen Verfahren die Grenzen des Antrages überschritten und somit als unzuständige Behörde entschieden.Abgesehen davon liegen aber auch die übrigen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins,

nicht vor. Die Tiroler Landesregierung hat ihre Auffassung, wonach sie für die Erlassung des Bescheides vom 10.03.2016 unzuständig gewesen sei, damit begründet, dass sie nicht nur wie beantragt jeweils die Absonderung der Hälfte der 36/**3 und 34/**5 Anteile gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigt habe, sondern jeweils die Absonderung der gesamten Anteile. Da nur ein Antrag zur Absonderung der Hälfte der jeweiligen Anteile vorliege, habe sie in einem antragbedürftigen Verfahren die Grenzen des Antrages überschritten und somit als unzuständige Behörde entschieden. Diese Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Spruch eines Bescheides nämlich nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Hingegen ist es nicht maßgeblich, wie die Behörde bzw der Verfasser oder die Verfasserin des Bescheidtextes den Spruch verstanden wissen wollte (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 59RZ 110).

Im gegenständlichen Fall kommt eine objektive verbale Interpretation des Spruches vom 10.03.2016 unzweifelhaft zum Ergebnis, dass die Tiroler Landesregierung der Absonderung von Anteilsrechten gemäß dem antragsgegenständlichen Tauschvertrag die agrarbehördliche Genehmigung erteilt hat. Dass sie dabei jeweils sämtliche Anteile der Antragsteller und nicht bloß die vertragsgegenständliche Hälfte dieser Anteilsrechte zitiert hat, stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die gemäß § 62 Abs 4

berichtigungsfähig ist. Für diese Auslegung ist entscheidend, dass die Behörde in ihrem Spruch ausdrücklich der Absonderung der Anteile „im Sinn des Tauschvertrages vom 21.12.2015 sowie des Nachtrages hiezu vom 08.03.2016“ die Genehmigung erteilt hat. Auch aus der Begründung des Bescheides lässt sich entnehmen, dass die Behörde dem Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Tauschvertrages vollinhaltlich stattgibt.Diese Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Spruch eines Bescheides nämlich nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Hingegen ist es nicht maßgeblich, wie die Behörde bzw der Verfasser oder die Verfasserin des Bescheidtextes den Spruch verstanden wissen wollte vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 59, RZ 110). Im gegenständlichen Fall kommt eine objektive verbale Interpretation des Spruches vom 10.03.2016 unzweifelhaft zum Ergebnis, dass die Tiroler Landesregierung der Absonderung von Anteilsrechten gemäß dem antragsgegenständlichen Tauschvertrag die agrarbehördliche Genehmigung erteilt hat. Dass sie dabei jeweils sämtliche Anteile der Antragsteller und nicht bloß die vertragsgegenständliche Hälfte dieser Anteilsrechte zitiert hat, stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4,

berichtigungsfähig ist. Für diese Auslegung ist entscheidend, dass die Behörde in ihrem Spruch ausdrücklich der Absonderung der Anteile „im Sinn des Tauschvertrages vom 21.12.2015 sowie des Nachtrages hiezu vom 08.03.2016“ die Genehmigung erteilt hat. Auch aus der Begründung des Bescheides lässt sich entnehmen, dass die Behörde dem Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Tauschvertrages vollinhaltlich stattgibt. Die Tiroler Landesregierung hat also mit Bescheid vom 10.03.2016 dem verfahrenseinleitenden Antrag vollinhaltlich stattgegeben. Sie hat damit die durch den Antrag gesetzten Grenzen des Verfahrensgegenstandes nicht überschritten, weshalb dieser Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 68 Abs 4 Z 1

belastet ist.Die Tiroler Landesregierung hat also mit Bescheid vom 10.03.2016 dem verfahrenseinleitenden Antrag vollinhaltlich stattgegeben. Sie hat damit die durch den Antrag gesetzten Grenzen des Verfahrensgegenstandes nicht überschritten, weshalb dieser Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins,

belastet ist. Da dem Bescheid vom 10.03.2016 eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit anhaftet, die einer Berichtigung nach § 62 Abs 4

zugänglich ist, ist er gemäß ständiger Rechtsprechung auch in der „richtigen“, dh von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, auch wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 62RZ 75 sowie die dort zitierte Judikatur).

Der Bescheid vom 10.03.2016, in dem fälschlich jeweils sämtliche Anteile der Antragsteller genannt werden, ist daher so zu interpretieren, als ob er bereits berichtigt wäre, da unzweifelhaft ist, dass nur dem beantragten Tauschgeschäft, also nur der Absonderung jeweils der Hälfte der Anteilsrechten die agrarbehördliche Genehmigung erteilt worden ist. In diesem Sinn bestehen auch keine Zweifel an der tatsächlichen Durchführbarkeit des Bescheides gemäß § 68 Abs 4 Z 3

.Da dem Bescheid vom 10.03.2016 eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit anhaftet, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4,

zugänglich ist, ist er gemäß ständiger Rechtsprechung auch in der „richtigen“, dh von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, auch wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 62, RZ 75 sowie die dort zitierte Judikatur). Der Bescheid vom 10.03.2016, in dem fälschlich jeweils sämtliche Anteile der Antragsteller genannt werden, ist daher so zu interpretieren, als ob er bereits berichtigt wäre, da unzweifelhaft ist, dass nur dem beantragten Tauschgeschäft, also nur der Absonderung jeweils der Hälfte der Anteilsrechten die agrarbehördliche Genehmigung erteilt worden ist. In diesem Sinn bestehen auch keine Zweifel an der tatsächlichen Durchführbarkeit des Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3,

. Abschließend wird festgehalten, dass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, selbst eine Berichtigung des Bescheides vom 10.03.2016 vorzunehmen. Wird nämlich in die Rechtskraft eines Bescheides durch einen auf § 68

gestützten Bescheid eingegriffen und dagegen Beschwerde erhoben, darf das Landesverwaltungsgericht über den Umfang des Eingriffs der belangten Behörde hinausgehend keine weiteren Änderungen des rechtskräftigen Bescheides vornehmen (vgl VwGH 02.06.1976, 345/74).Abschließend wird festgehalten, dass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, selbst eine Berichtigung des Bescheides vom 10.03.2016 vorzunehmen. Wird nämlich in die Rechtskraft eines Bescheides durch einen auf Paragraph 68,

gestützten Bescheid eingegriffen und dagegen Beschwerde erhoben, darf das Landesverwaltungsgericht über den Umfang des Eingriffs der belangten Behörde hinausgehend keine weiteren Änderungen des rechtskräftigen Bescheides vornehmen vergleiche VwGH 02.06.1976, 345/74). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.1517.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.