RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/39/0828-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung der Frau A A, Adresse X, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 02.05.2013, Zl. ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung der Frau A A, Adresse römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 02.05.2013, Zl. ****1, zu Recht erkannt:
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zur Beschwerde der Frau A A: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 3**, KG X. Dieses ist durch das Grundstück Nr 2** vom Baugrundstück getrennt. Das Grundstück Nr 2** weist in maßgebliche Teilen zwischen dem Grundstück Nr 3** und dem Baugrundstück eine Breite von unter 5 m auf. Die Beschwerdeführerin ist damit an sich berechtigt, die im § 26 Abs 3 TBO 2011 festgelegten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 3**, KG römisch zehn. Dieses ist durch das Grundstück Nr 2** vom Baugrundstück getrennt. Das Grundstück Nr 2** weist in maßgebliche Teilen zwischen dem Grundstück Nr 3** und dem Baugrundstück eine Breite von unter 5 m auf. Die Beschwerdeführerin ist damit an sich berechtigt, die im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 festgelegten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde durch die Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 05.12.2013 nicht ausreichend klargestellt, ob das Grundstück Nr. 2** den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegt oder nicht, weshalb damit dessen Rechtsnatur und in Folge das maßgeblich anzuwendende Abstandsregime nicht feststeht. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht als erwiesen fest, dass kein Widmungsakt im Sinne des § 34 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz erfolgte, damit unter diesem Titel nicht von einer öffentlichen Privatstraße im Sinne des § 6 Z 4 Tiroler Straßengesetz auszugehen ist. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht als erwiesen fest, dass kein Widmungsakt im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz erfolgte, damit unter diesem Titel nicht von einer öffentlichen Privatstraße im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 4, Tiroler Straßengesetz auszugehen ist. Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass die Straße als Zufahrtsstraße im Jahre 1986 im Zuge der Errichtung des ersten Wohnhauses Adresse 1, Gst 4**, in diesem Bereich (baubewilligt mit Bescheid vom 06.05.1986, Zl ****4) errichtet wurde. Über diese Straßen wurden (und werden derzeit) die in der Folge errichteten weiteren Wohnhäuser (Adresse 2, Gst 5**, Bescheid vom 15.02.1988, Zl ****5; Adresse 3, Gst 1**, der Bauwerber, Bescheid vom 09.06.1989, Zl ****6, und nachfolgende) erschlossen. Ob unter derartigem – auch zeitlichem – Blickwinkel vom Vorliegen einer öffentlichen Privatstraße aufgrund des Titels des § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz ausgegangen werden kann, kann vorliegend dahingestellt bleiben.Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass die Straße als Zufahrtsstraße im Jahre 1986 im Zuge der Errichtung des ersten Wohnhauses Adresse 1, Gst 4**, in diesem Bereich (baubewilligt mit Bescheid vom 06.05.1986, Zl ****4) errichtet wurde. Über diese Straßen wurden (und werden derzeit) die in der Folge errichteten weiteren Wohnhäuser (Adresse 2, Gst 5**, Bescheid vom 15.02.1988, Zl ****5; Adresse 3, Gst 1**, der Bauwerber, Bescheid vom 09.06.1989, Zl ****6, und nachfolgende) erschlossen. Ob unter derartigem – auch zeitlichem – Blickwinkel vom Vorliegen einer öffentlichen Privatstraße aufgrund des Titels des Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz ausgegangen werden kann, kann vorliegend dahingestellt bleiben. So unterliegen dem Tiroler Straßengesetz (nämlich) auch gemäß dessen § 1 Abs 1 lit b private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, Parkplätze ausgenommen.So unterliegen dem Tiroler Straßengesetz (nämlich) auch gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, Parkplätze ausgenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist dabei lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, nicht jedoch ein (spezieller) Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend (vgl etwa VwGH 24.03.1969, 713/68).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist dabei lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, nicht jedoch ein (spezieller) Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend vergleiche etwa VwGH 24.03.1969, 713/68). Der Verwaltungsgerichtshof spricht hiezu in einschlägiger Judikatur weiter aus: Entscheidend ist allein die Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch. Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl etwa VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; 29.02.1975, 1901/73). Es kommt dabei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an; steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl etwa VwGH 09.02.1999, 98/11/0229). Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl etwa VwGH 27.02.2004, 2001/02/0147, 31.10.1990, 90/02/0123). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl etwa VwGH 04.07.2008, 2008/02/0131, 19.12.2006, 2006/02/0015).Entscheidend ist allein die Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch. Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht vergleiche etwa VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; 29.02.1975, 1901/73). Es kommt dabei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an; steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche etwa VwGH 09.02.1999, 98/11/0229). Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche etwa VwGH 27.02.2004, 2001/02/0147, 31.10.1990, 90/02/0123). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind vergleiche etwa VwGH 04.07.2008, 2008/02/0131, 19.12.2006, 2006/02/0015). Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des § 1 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz – diese Bestimmung wurde mit Novelle LGBl Nr 8/1998 zum Tiroler Straßengesetz LGBl Nr 13/1989 eingeführt – führen aus, dass die Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Straßengesetz für jene privaten Straßen gelten soll, die einem größeren Benützerkreis offen stehen und bei denen somit – wie bei öffentlichen Straßen – ein öffentliches Interesse an einem Schutz der Straßenbenützer gegeben ist. Einem größeren Benützerkreis steht eine private Straße dann offen, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Derartige Straßen werden in der Straßenverkehrsordnung 1960 als „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ bezeichnet. Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, ist von der Widmung der Straße und von den Eigentumsverhältnissen am Straßengrund unabhängig.Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz – diese Bestimmung wurde mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998, zum Tiroler Straßengesetz Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, eingeführt – führen aus, dass die Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Straßengesetz für jene privaten Straßen gelten soll, die einem größeren Benützerkreis offen stehen und bei denen somit – wie bei öffentlichen Straßen – ein öffentliches Interesse an einem Schutz der Straßenbenützer gegeben ist. Einem größeren Benützerkreis steht eine private Straße dann offen, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Derartige Straßen werden in der Straßenverkehrsordnung 1960 als „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ bezeichnet. Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt, ist von der Widmung der Straße und von den Eigentumsverhältnissen am Straßengrund unabhängig. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu weiters aus, dass eine Straße mit öffentlichem Verkehr dann vorliegt, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Steht daher die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, so handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960. Bei privaten Straßen ohne öffentlichen Verkehr fehlt es demgegenüber hingegen an einem öffentlichen Schutzinteresse. Höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es, dass aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern bzw einem bestimmten Personenkreis befahren werden darf, zB nur von Anrainern, nicht geschlossen werden kann, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153, ua). Höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es, dass aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern bzw einem bestimmten Personenkreis befahren werden darf, zB nur von Anrainern, nicht geschlossen werden kann, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153, ua). Unbestritten gilt im Einklang mit der Aktenlage, dass eine „Straße“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO vorliegt. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Auch im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs 1 Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Dass diese Begriffsmerkmale vorliegend erfüllt sind, gilt im Verfahren auch nicht als bestritten. Unbestritten gilt im Einklang mit der Aktenlage, dass eine „Straße“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO vorliegt. Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Auch im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Dass diese Begriffsmerkmale vorliegend erfüllt sind, gilt im Verfahren auch nicht als bestritten. Nach dem Ergebnis des vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Ermittlungsverfahrens (Auskunft sowie angeschlossenes Fotodokumentationsmaterial der belangten Behörde vom 18.05.2016 sowie einschlägige Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter Bedachtnahme auf am Vortag der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde angefertigte Handy-Fotoaufnahmen) liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Einschränkung in der Benützung der Straße auf einen berechtigten Benützerkreis gänzlich nicht vor. Aber auch die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis könnte der Straße den Charakter einer Straße „mit öffentlichem Verkehr“ nicht entziehen, wie dies ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht (vgl hiezu etwa VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153, 29.05.1996, 95/03/0233, ua.).Nach dem Ergebnis des vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Ermittlungsverfahrens (Auskunft sowie angeschlossenes Fotodokumentationsmaterial der belangten Behörde vom 18.05.2016 sowie einschlägige Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter Bedachtnahme auf am Vortag der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde angefertigte Handy-Fotoaufnahmen) liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Einschränkung in der Benützung der Straße auf einen berechtigten Benützerkreis gänzlich nicht vor. Aber auch die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis könnte der Straße den Charakter einer Straße „mit öffentlichem Verkehr“ nicht entziehen, wie dies ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht vergleiche hiezu etwa VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153, 29.05.1996, 95/03/0233, ua.). Die Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es befinden sich weder am Beginn der Straße Gst 2** bei ihrer Abzweigung von der Gemeindestraße Ramsbergweg Gst 1102, EZ 42, KG X, noch in ihrem Verlauf irgendwelche Absperrungen bzw Hinweise darauf, dass diese Straße nur einem bestimmten Benützerkreis vorbehalten wäre. Vielmehr befindet sich am Eingang zur Straße 2** lediglich der allgemeine Hinweis „Enterberg 680-689“. Die Straße steht nach dem öffentlichen Anschein zur allgemeinen Benützung, somit zur Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen frei.Die Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Es befinden sich weder am Beginn der Straße Gst 2** bei ihrer Abzweigung von der Gemeindestraße Ramsbergweg Gst 1102, EZ 42, KG römisch zehn, noch in ihrem Verlauf irgendwelche Absperrungen bzw Hinweise darauf, dass diese Straße nur einem bestimmten Benützerkreis vorbehalten wäre. Vielmehr befindet sich am Eingang zur Straße 2** lediglich der allgemeine Hinweis „Enterberg 680-689“. Die Straße steht nach dem öffentlichen Anschein zur allgemeinen Benützung, somit zur Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen frei. Diesen erhobenen sachverhaltsmäßigen Darstellungen trat die Beschwerdeführerin weder anlässlich des ihr mit Schreiben vom 19.05.2016 gewährten Parteiengehörs noch in der mündlichen Verhandlung entgegen. Laut Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung steht überdies fest, dass sowohl Instandhaltung, Asphaltierung, Schneeräumung, Streuung und dergleichen durch die Gemeinde X besorgt wird.Laut Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung steht überdies fest, dass sowohl Instandhaltung, Asphaltierung, Schneeräumung, Streuung und dergleichen durch die Gemeinde römisch zehn besorgt wird. Im Ergebnis liegt demnach eine private Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften vor. Als solche Straße unterliegt sie dem Tiroler Straßengesetz. Damit erfüllt diese Straße aber auch den Charakter einer Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs 20 TBO 2011, als danach Verkehrsflächen unter anderem die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen sind. Derartigen Verkehrsflächen gegenüber sind die Abstandsvorschriften des § 5 TBO 2011 (und nicht jene des § 6 TBO 2011) einzuhalten. Dem Nachbarn eines Bauverfahrens steht aber nach dem taxativen Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen des § 5 TBO 2011 zu.Im Ergebnis liegt demnach eine private Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften vor. Als solche Straße unterliegt sie dem Tiroler Straßengesetz. Damit erfüllt diese Straße aber auch den Charakter einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011, als danach Verkehrsflächen unter anderem die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen sind. Derartigen Verkehrsflächen gegenüber sind die Abstandsvorschriften des Paragraph 5, TBO 2011 (und nicht jene des Paragraph 6, TBO 2011) einzuhalten. Dem Nachbarn eines Bauverfahrens steht aber nach dem taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen des Paragraph 5, TBO 2011 zu. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 05.11.2015 klar, dass (nur) für den Fall, als das Gst 2** nicht den straßenrechtlichen Vorschriften unterläge, entscheidungsrelevant ist, ob die Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2011 eingehalten sind. Die Entscheidung des Höchstgerichtes war in diesem Sinne auch von der Rechtsansicht getragen, dass zu prüfen gewesen wäre, ob das Gst 2** den straßenrechtlichen Vorschriften unterläge, somit eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs 20 TBO 2011 darstelle und danach zu beurteilen wäre, welche Abstandsbestimmungen - § 5 oder § 6 – anzuwenden wären. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 05.11.2015 klar, dass (nur) für den Fall, als das Gst 2** nicht den straßenrechtlichen Vorschriften unterläge, entscheidungsrelevant ist, ob die Abstandsvorschriften des Paragraph 6, TBO 2011 eingehalten sind. Die Entscheidung des Höchstgerichtes war in diesem Sinne auch von der Rechtsansicht getragen, dass zu prüfen gewesen wäre, ob das Gst 2** den straßenrechtlichen Vorschriften unterläge, somit eine Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 darstelle und danach zu beurteilen wäre, welche Abstandsbestimmungen - Paragraph 5, oder Paragraph 6, – anzuwenden wären. Kommt nun aufgrund entsprechender Ermittlungen § 5 TBO 2011 (hiezu steht kein Nachbarrecht
- zu)zur Anwendungen, gilt § 6 TBO 2011 – dies im Verhältnis zum Grundstück der Beschwerdeführer - nicht weiter und waren darauf bezogene Abstandsfragen als gegenständlich nicht entscheidungsrelevant nicht weiter zu hinterfragen. Jede andere Interpretation verbietet sich schon aus dem Grunde, als sonst etwa bei entsprechend gelegener Fallkonstellation (wie Verkehrsfläche in einer Breite unter 4 m, Zulässigkeit des Heranbauens nach § 5 TBO 2011 bis unmittelbar an die Verkehrsfläche auf Grund verordneter Baufluchtlinien bzw bei Verträglichkeit mit dem Orts- und Straßenbild bzw bei bestehendem einheitlichen Abstand bis auf diese Entfernung) die nach § 5 an sich zulässigen Abstände durch diese überlagernde Abstände nach § 6 ausgehebelt würden. Eine entsprechende einschränkende Bedachtnahmeerklärung in der Anwendung findet sich in § 5 TBO 2011 so auch nicht. Kommt nun aufgrund entsprechender Ermittlungen Paragraph 5, TBO 2011 (hiezu steht kein Nachbarrecht
- zu)zur Anwendungen, gilt Paragraph 6, TBO 2011 – dies im Verhältnis zum Grundstück der Beschwerdeführer - nicht weiter und waren darauf bezogene Abstandsfragen als gegenständlich nicht entscheidungsrelevant nicht weiter zu hinterfragen. Jede andere Interpretation verbietet sich schon aus dem Grunde, als sonst etwa bei entsprechend gelegener Fallkonstellation (wie Verkehrsfläche in einer Breite unter 4 m, Zulässigkeit des Heranbauens nach Paragraph 5, TBO 2011 bis unmittelbar an die Verkehrsfläche auf Grund verordneter Baufluchtlinien bzw bei Verträglichkeit mit dem Orts- und Straßenbild bzw bei bestehendem einheitlichen Abstand bis auf diese Entfernung) die nach Paragraph 5, an sich zulässigen Abstände durch diese überlagernde Abstände nach Paragraph 6, ausgehebelt würden. Eine entsprechende einschränkende Bedachtnahmeerklärung in der Anwendung findet sich in Paragraph 5, TBO 2011 so auch nicht. Ist der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts beschränkt auf an den gesetzlich zugestandenen Mitspracheumfang eines Nachbarn im Bauverfahren, steht ein nachbarrechtliches Mitspracherecht hinsichtlich § 5 TBO 2011 aber eben nicht zu, waren aber weitere Prüfungen im Hinblick auf eine Einhaltung der in § 5 TBO 2011 vorgegebenen Berechnungskriterien nicht anzustellen.Ist der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts beschränkt auf an den gesetzlich zugestandenen Mitspracheumfang eines Nachbarn im Bauverfahren, steht ein nachbarrechtliches Mitspracherecht hinsichtlich Paragraph 5, TBO 2011 aber eben nicht zu, waren aber weitere Prüfungen im Hinblick auf eine Einhaltung der in Paragraph 5, TBO 2011 vorgegebenen Berechnungskriterien nicht anzustellen. Fest steht, dass für den gegenständlichen Bereich ein Bebauungsplan zum heutigen Zeitpunkt nicht besteht. Entsprechendes wurde etwa von der belangten Behörde – von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben – mit Schreiben vom 18.05.2016 mitgeteilt. Damit sind aber auch keine von der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Baudichten gemäß § 61 TROG verordnet. Ungeachtet dessen würde aber auch der baurechtliche Mitsprachekatalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der Dichtebestimmungen nicht einräumen (vgl etwa VwGH 27.04.2011, 2011/06/0001; VwSlg 17.277 A/2007; 25.09.2007, 2006/06/0168; 27.06.2006, 2006/06/0015, uva).Fest steht, dass für den gegenständlichen Bereich ein Bebauungsplan zum heutigen Zeitpunkt nicht besteht. Entsprechendes wurde etwa von der belangten Behörde – von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben – mit Schreiben vom 18.05.2016 mitgeteilt. Damit sind aber auch keine von der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Baudichten gemäß Paragraph 61, TROG verordnet. Ungeachtet dessen würde aber auch der baurechtliche Mitsprachekatalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der Dichtebestimmungen nicht einräumen vergleiche etwa VwGH 27.04.2011, 2011/06/0001; VwSlg 17.277 A/2007; 25.09.2007, 2006/06/0168; 27.06.2006, 2006/06/0015, uva). Bereits in seinem erwähnten Erkenntnis vom 05.11.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Fragen der Abwasserbeseitigung bzw der Absickerung von Regenwasser zukommt. Diese entspricht ständiger höchstgerichtlicher Judikatur. Darauf gerichtetes Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere. Ebenso erfolglos bleiben jene Vorhalte der Beschwerdeführerin, welche das Fehlen von Abstellflächen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge monieren. Steht Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu, ist dies aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (vgl etwa VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwSlg 17.351 A/2007; 21.06.2005, 2004/06/0005; 30.04.2004, 2003/06/0055, uva). Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt oder die Abstellflächen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müssen, ist dem Nachbarn durch § 26 Abs 3 lit b (bzw Abs 4) nicht eingeräumt (vgl etwa VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; 09.09.2008, 2008/06/0044; uva).Ebenso erfolglos bleiben jene Vorhalte der Beschwerdeführerin, welche das Fehlen von Abstellflächen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge monieren. Steht Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu, ist dies aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen vergleiche etwa VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwSlg 17.351 A/2007; 21.06.2005, 2004/06/0005; 30.04.2004, 2003/06/0055, uva). Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt oder die Abstellflächen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müssen, ist dem Nachbarn durch Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, (bzw Absatz 4,) nicht eingeräumt vergleiche etwa VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; 09.09.2008, 2008/06/0044; uva). Soweit die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages zur Einhaltung der OIB-Richtlinien vorhält, entspricht dies nicht der Sachlage. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, verweist der bekämpfte Bescheid darauf, dass die Abstände des Gebäudes zu den Nachbargrundstücken größer seien als die in der OIB-Richtlinie enthaltenen Vorgaben und somit die Ausbreitung eines Feuers auf andere Bauwerke lt OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) nicht nachzuweisen sei. Derartige Beurteilung wird durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, als dieser ausführt, dass die vorgesehenen Umfassungsbauteile des Neubaus in Massivbaubauweise hergestellt werden, wodurch die lt OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) gestellten Anforderungen an die Bauteile in der Qualifikation EI 90 als erfüllt betrachtet werden können. Das im nördlichen Bereich vorgesehene Hauptgebäude weise Abstände zur Grundstücksgrenze von 4,00 bis 4,16 m auf und halte somit die laut Tiroler Bauordnung 2011 geforderten Mindestabstände ein. Dem trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen und bringt auch nicht vor, dass allenfalls aufgrund besonderer Umstände diese Abstände fallbezogen nicht ausreichend wären. Eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Bezug auf den Brandschutz wurde damit nicht dargetan. In diesem Sinne urteilte auch schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.11.2015. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend Unzulänglichkeiten der Planunterlagen wird durch die hochbautechnische Sachverständigenbeurteilung in der mündlichen Verhandlung insofern entkräftet, als danach die vorliegende Einreichplanung bzw die Planurkunde gemäß § 24 TBO 2011 den einschlägigen Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen, die Planunterlagen die für eine hochbautechnische Beurteilung erforderlichen Maßangaben, insbesondere in Bezug auf die Geländeführung vor und nach der Bauführung enthalten, in den einzelnen Ansichten in den relevanten Bereichen die entsprechenden Höhenangaben, ausgehend vom Gelände vor Bauführung bis zur Oberkante des jeweiligen Gebäudeteiles, und darauf aufbauend die Abstände in diesen relevanten Bereichen im Vermessungsplan eingetragen sind. Der hochbautechnische Sachverständige hielt in diesem Zusammenhang weiters fest, dass das gegenständliche Objekt an drei Seiten von einer Verkehrsfläche umgeben ist und damit die nach § 6 TBO 2011 erforderlichen Abstände lediglich gegenüber der von der Beschwerdeführerin abgewandten südlichen Seite des Gst 2** relevant seien.Der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend Unzulänglichkeiten der Planunterlagen wird durch die hochbautechnische Sachverständigenbeurteilung in der mündlichen Verhandlung insofern entkräftet, als danach die vorliegende Einreichplanung bzw die Planurkunde gemäß Paragraph 24, TBO 2011 den einschlägigen Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen, die Planunterlagen die für eine hochbautechnische Beurteilung erforderlichen Maßangaben, insbesondere in Bezug auf die Geländeführung vor und nach der Bauführung enthalten, in den einzelnen Ansichten in den relevanten Bereichen die entsprechenden Höhenangaben, ausgehend vom Gelände vor Bauführung bis zur Oberkante des jeweiligen Gebäudeteiles, und darauf aufbauend die Abstände in diesen relevanten Bereichen im Vermessungsplan eingetragen sind. Der hochbautechnische Sachverständige hielt in diesem Zusammenhang weiters fest, dass das gegenständliche Objekt an drei Seiten von einer Verkehrsfläche umgeben ist und damit die nach Paragraph 6, TBO 2011 erforderlichen Abstände lediglich gegenüber der von der Beschwerdeführerin abgewandten südlichen Seite des Gst 2** relevant seien. Nach ständiger Rechtsprechung haben Nachbarn kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl etwa VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125; 25.02.2010, 2009/06/0234; 23.06.2009, 2007/06/0294; uva). Dies trifft gegenständlich wie dargestellt zu.Nach ständiger Rechtsprechung haben Nachbarn kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht vergleiche etwa VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125; 25.02.2010, 2009/06/0234; 23.06.2009, 2007/06/0294; uva). Dies trifft gegenständlich wie dargestellt zu. Erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Unvollständigkeit der Planunterlagen zudem maßgeblich im Hinblick auf eine Kontrolle der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 (in diesem Zusammenhang wird auch nichtausgewiesene Gebäudehöhe moniert) sowie eine Einhaltung der Dichtefestlegungen nach § 61 TROG, begründet sich aber schon aufgrund voraufgezeigter diesbezüglicher Unbeachtlichkeit die von der Beschwerdeführerin damit geltend gemachte Rechtsverletzung nicht.Erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Unvollständigkeit der Planunterlagen zudem maßgeblich im Hinblick auf eine Kontrolle der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 (in diesem Zusammenhang wird auch nichtausgewiesene Gebäudehöhe moniert) sowie eine Einhaltung der Dichtefestlegungen nach Paragraph 61, TROG, begründet sich aber schon aufgrund voraufgezeigter diesbezüglicher Unbeachtlichkeit die von der Beschwerdeführerin damit geltend gemachte Rechtsverletzung nicht. Wenngleich sich auch der Einwand auf unzureichende private Standfläche vor der Garage unter keines der nachbarrechtlichen Mitspracherechte subsumieren lässt, beurteilte der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung diese mit vorhandenen mehr als 5 m als gegeben. Hält die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2016 ergänzend erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vor, steht ihr auch in dieser Hinsicht als Nachbarin zu derartigen Fragen kein baurechtliches Mitspracherecht zu. Keine Nachbarrechte erwachsen nach einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nämlich aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes. Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines bautechnischen Gutachtes zur Frage der Einhaltung der Abstände wurde durch entsprechende Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur mündlichen Verhandlung entsprochen. Dem Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie auf Einholung eines Gutachtens zu, das Orts- und Straßenbild betreffenden Fragen war nicht stattzugeben, dies mangels nachbarrechtlichen Mitspracherechts bzw aufgrund der Natur eines Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren, welches aufgrund der Einreichunterlagen zu beurteilen ist. Gesamt gesehen liegen somit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzungen nicht vor. Es war daher ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde des Herrn B A: Dem Beschwerdeführer kommt keine Eigentümerstellung am Nachbargrundstück 3** zu. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Nachbar im Sinne des § 26 Abs 1 TBO 2011 und damit auch nicht Partei des Verfahrens. Es fehlt ihm damit aber auch an einer Rechtsmittellegitimation. Auch eine Beiziehung zum Verfahren, wie im Besonderen etwa auch die Zustellung des Baubescheides alleine vermag eine Parteistellung nicht zu verschaffen. Dem Beschwerdeführer kommt keine Eigentümerstellung am Nachbargrundstück 3** zu. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 und damit auch nicht Partei des Verfahrens. Es fehlt ihm damit aber auch an einer Rechtsmittellegitimation. Auch eine Beiziehung zum Verfahren, wie im Besonderen etwa auch die Zustellung des Baubescheides alleine vermag eine Parteistellung nicht zu verschaffen. Die Beschwerde war damit als unzulässig zurückzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.39.0828.15