RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0499-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Nachbarin BB, v.d. die CC, beide Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 1.10.2015, MagY/****/GBA-BAV-BAG/1 betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der Firma A GmbHim Anwesen Adresse 1 in Y nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Nachbarin BB, v.d. die CC, beide Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 1.10.2015, MagY/****/GBA-BAV-BAG/1 betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 81 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der Firma A GmbHim Anwesen Adresse 1 in Y nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Bezug auf die geplante Blitzschutzanlage die Planbeilage C zur Eingabe der Antragstellerin vom 26.4.2016, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 28.4.2016) als integrierter Bestandteil der Genehmigung gilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 1.10.2015, MagY/****/GBA-BAV-BAG/1 wurde der Firma A GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81ff GewO 1994 für diverse Änderungen an der bestehende Betriebsanlage im Anwesen Adresse 1 erteilt. Diesem Bescheid ist eine eingehende Betriebsbeschreibung der geplanten Änderungen zu entnehmen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 1.10.2015, MagY/****/GBA-BAV-BAG/1 wurde der Firma A GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraphen 81 f, f, GewO 1994 für diverse Änderungen an der bestehende Betriebsanlage im Anwesen Adresse 1 erteilt. Diesem Bescheid ist eine eingehende Betriebsbeschreibung der geplanten Änderungen zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid hat die Nachbarin BB, v.d. die Herren CC, beide Adresse 2, Y rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin eine Beeinträchtigung wegen Lärm und Geruch sowie eine Gefährdung durch die Blitzschutzanlage vorgebracht. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führte der Gefertigte einen Lokalaugenschein durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die vorliegende Beschwerde bis auf die Problematik des Blitzableiters zurückgezogen. Im Zusammenhang mit der Blitzschutzanlage wurde seitens der Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme samt Planbeilage beigebracht (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 28.4.2016) und vom Landesverwaltungsgericht Tirol dazu ein sicherheitstechnisches Gutachten des Amtssachverständigen DI DD vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik, Anlagen vom 16.6.2016, ESA-U-****/1-2016 eingeholt. Diesem Gutachten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass bei der gegenständlichen Blitzschutzanlage 16 Ableiteeinrichtungen vorliegen und so die Gefahr einer Schrittspannung oder Berührungsspannung gemäß der hier zur Anwendung kommenden technischen Norm ÖVE/ÖNORM 62305-3 auf ein annehmbares Maß verringert ist. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.7.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der Eingabe vom 8.8.2016 wurde in Bezug auf das zitierte Gutachten kein Vorbringen erstattet. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2016/50 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/50 (GewO 1994) lauten wie folgt: „
- Betriebsanlagen § 74.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…) § 75.Paragraph 75, …
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77.Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…) § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
- bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,,
- Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
- Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
- Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
- Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.
- Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
- Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff). Der Nachbar (§ 75 Abs 2 GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Z 2 legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 75 Rz 4).Der Nachbar (Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Ziffer 2, legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 75, Rz 4). Der Nachbar kann daher im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der räumlichen Nahebeziehung zur Betriebsanlage unstrittig Nachbarin im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 ist. Ein näheres Eingehen auf Ihre Einwendungen vom 8.6.2015 sowie die vorliegende Beschwerde erübrigt sich, zumal in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde nach eingehender fachlicher Erörterung (u.a. durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Stadtmagistrates Y Herrn E) mit Ausnahme gegen den Blitzableiter zurückgezogen wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der räumlichen Nahebeziehung zur Betriebsanlage unstrittig Nachbarin im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 ist. Ein näheres Eingehen auf Ihre Einwendungen vom 8.6.2015 sowie die vorliegende Beschwerde erübrigt sich, zumal in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde nach eingehender fachlicher Erörterung (u.a. durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Stadtmagistrates Y Herrn E) mit Ausnahme gegen den Blitzableiter zurückgezogen wurde. Zum Thema „Gefährdung durch den Blitzableiter“ hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gezeigt, dass die Behörde offenkundig doch von einem diesbezüglichen Projektbestandteil ausgegangen ist, sonst ergäbe die entsprechende Auflage keinen Sinn. Folgerichtig wurde die Antragstellerin aufgefordert, diesbezügliche Einreichunterlagen (planliche Darstellung) beizubringen. Aufgrund dieser fehlenden Projektdarstellung konnte auch keine Präklusion der beschwerdeführenden Nachbarin eintreten. Die entsprechenden Unterlagen wurden mit Eingabe vom 26.4.2016 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 28.4.2016) beigebracht. Dem dazu eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen DI DD vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik, Anlagen vom 16.6.2016, ESA-U-****/1-2016 ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin als unbegründet. Zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8.8.2016: Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei projektgemäßem Betrieb mit keinen Gefährdungen bzw. Belästigungen der Nachbarn zu rechnen ist. Die diesbezüglichen Beschwerdepunkte in Bezug auf Lärm und Geruch wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol allesamt zurückgezogen. Wenn es nun – entsprechend dem Vorbringen in dieser Eingabe - zu einer Lärmbelästigung der Nachbarin kommen sollte, berührt dies das gegenständliche Verfahren nicht, zumal es sich hierbei allein um ein Projektverfahren handelt und nur das einer Genehmigung zugeführt wird, was Gegenstand dieses Projektes ist. Wird die Anlage allenfalls entgegen diesem Projekt betrieben, hat die Behörde (und nicht das Landesverwaltungsgericht Tirol) entsprechende Maßnahmen zu treffen (hier ist v.a. an Verfahren nach § 360 GewO 1994 zu denken, zum gewerblichen Betriebsanlagenverfahren als Projektverfahren siehe etwa VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204 uva). Zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8.8.2016: Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei projektgemäßem Betrieb mit keinen Gefährdungen bzw. Belästigungen der Nachbarn zu rechnen ist. Die diesbezüglichen Beschwerdepunkte in Bezug auf Lärm und Geruch wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol allesamt zurückgezogen. Wenn es nun – entsprechend dem Vorbringen in dieser Eingabe - zu einer Lärmbelästigung der Nachbarin kommen sollte, berührt dies das gegenständliche Verfahren nicht, zumal es sich hierbei allein um ein Projektverfahren handelt und nur das einer Genehmigung zugeführt wird, was Gegenstand dieses Projektes ist. Wird die Anlage allenfalls entgegen diesem Projekt betrieben, hat die Behörde (und nicht das Landesverwaltungsgericht Tirol) entsprechende Maßnahmen zu treffen (hier ist v.a. an Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 zu denken, zum gewerblichen Betriebsanlagenverfahren als Projektverfahren siehe etwa VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204 uva). Zusammenfassend erweist sich die beantragte Änderung der Betriebsanlage als genehmigungsfähig, zumal keine subjektiven Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. Der gegenständlichen Beschwerde war daher keine Folge zu geben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0499.9