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{'item': 'LVwG-2016/26/1238-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1238-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2016, Zl ****1, betreffend die Vorschreibung verschiedener Maßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes auf dem Gst **7 KG Z samt Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. a)die Leistungsfrist für die Entfernung des Aufschüttungsmaterials mit 2 Monaten sowie
  2. b)die Leistungsfrist für die Vorlage des Berichts der ökologischen Bauaufsicht mit 2 ½ Monaten, je ab Zustellung dieser schriftlichen Erkenntnisausfertigung, neu festgesetzt werden, und
  3. c)der Vorschreibungspunkt I.3. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass er wie folgt zu lauten hat:der Vorschreibungspunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass er wie folgt zu lauten hat: „Die verfahrensgegenständliche Grundfläche ist umgehend mit feuchtigkeitsliebenden Pflanzen (wie in Punkt I.1. angeführt) zu bepflanzen, wenn der Bericht der ökologischen Bauaufsicht die Notwendigkeit einer solchen umgehenden Anpflanzung aufzeigt. „Die verfahrensgegenständliche Grundfläche ist umgehend mit feuchtigkeitsliebenden Pflanzen (wie in Punkt römisch eins.1. angeführt) zu bepflanzen, wenn der Bericht der ökologischen Bauaufsicht die Notwendigkeit einer solchen umgehenden Anpflanzung aufzeigt. Nach einem Jahr ist die Verfahrensfläche von der ökologischen Bauaufsicht zu überprüfen und sind notwendige Nachpflanzungen, die von der ökologischen Bauaufsicht festgestellt werden, umgehend vorzunehmen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2016 wurden dem Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mehrere näher bezeichnete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes auf dem Gst **7 KG Z aufgetragen, dies unter entsprechender Fristsetzung (Spruchpunkt I.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.05.2016 wurden dem Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mehrere näher bezeichnete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes auf dem Gst **7 KG Z aufgetragen, dies unter entsprechender Fristsetzung (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – gestützt auf die gesetzliche Bestimmung des § 44 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – eine namentlich benannte Person zum ökologischen Bauaufsichtsorgan für die ordnungsgemäße Durchführung der mit Spruchpunkt I. aufgetragenen Maßnahmen bestellt. Zugleich wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – gestützt auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – eine namentlich benannte Person zum ökologischen Bauaufsichtsorgan für die ordnungsgemäße Durchführung der mit Spruchpunkt römisch eins. aufgetragenen Maßnahmen bestellt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ohne jeglichen Zweifel ergeben habe, dass der Beschwerdeführer ein auf dem Grundstück **7 KG Z vorhanden gewesenes Feuchtgebiet im Sinne der naturschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen, welches in der Biotopkartierung als „Gewässer mit Rohrkolben nördlich von Moos“ aufgelistet sei, mit Bodenaushubmaterial zugeschüttet habe, dies zur Gänze. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er lediglich eine feuchte Geländesenke aufgefüllt habe, aber in kein Feuchtgebiet eingegriffen hätte, sei das klare Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen entgegenzuhalten, wonach gegenständlich mit dem Bodenaushubmaterial sehr wohl ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet zugeschüttet worden sei. Nachdem für die Zuschüttung des Feuchtgebietes keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegend sei, hätten der gegebenen Rechtslage entsprechend Wiederherstellungsmaßnahmen aufgetragen werden müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass ihm als Verantwortlichen für die Zuschüttung der verfahrensgegenständlichen Geländesenke mit dem angefochtenen Bescheid die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen worden sei, was er insofern nicht verstehen könne, als seinem Dafürhalten nach der zugeschüttete Geländebereich kein Feuchtgebiet dargestellt hätte. Von einem Biotop könne schon gar nicht gesprochen werden. Die gegenständliche Senke sei zwar teilweise feucht gewesen, dies allerdings nur bei entsprechendem Wetter (viel bzw heftiger Regen). Die meiste Zeit über sei die Senke nicht mit Wasser gefüllt gewesen. Zur besseren Bewirtschaftung seines Feldes habe er die Senke daher nunmehr mit entsprechendem Material aufgefüllt. Für ihn habe es keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass es sich bei der gegenständlichen Vertiefung in seinem Feld um ein Feuchtbiotop handeln könnte. 3) Am 13.07.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein naturkundefachlicher Sachverständiger einer Befragung unterzogen wurde, dies insbesondere zur Fragestellung, ob die verfahrensbetroffene Geländesenke ein Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 dargestellt hatte. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Verfahrensmaßgeblich sind im gegenständlichen Beschwerdefall die beiden Bestimmungen des § 9 sowie des § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015. Verfahrensmaßgeblich sind im gegenständlichen Beschwerdefall die beiden Bestimmungen des Paragraph 9, sowie des Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,. Darauf hat die belangte Behörde ua den angefochtenen Bescheid auch gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 9„Schutz von Feuchtgebieten

(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Einbringen von Material; b)… c)… d)…
  2. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche; f)… § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
  3. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist in der vorliegenden Rechtssache, dass der Beschwerdeführer die Auffüllung der verfahrensbetroffenen Geländesenke mit humosem Material, die Einplanierung und die anschließende Einsaat der Verfahrensfläche auf dem Grundstück **7 KG Z veranlasst hat, er also für die streitverfangenen Maßnahmen verantwortlich zeichnet. Unstrittig ist weiters, dass für die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen keine Naturschutzbewilligung vorgelegen hatte. Strittig ist dagegen, ob die verfahrensbetroffene Grundfläche ein Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 dargestellt hat. Während die belangte Behörde und auch der Landesumweltanwalt davon ausgehen, dass die Verfahrensfläche sämtliche im Gesetz näher beschriebenen Voraussetzungen für ein Feuchtgebiet erfüllt hat, vertritt der Rechtsmittelwerber die Auffassung, dass bloß eine bei entsprechendem Regenwetter feuchte Geländesenke gegeben gewesen sei, die die meiste Zeit über nicht mit Wasser gefüllt gewesen wäre, sodass er zur besseren Bewirtschaftung seines Feldes eben diese Senke mit geeignetem Material aufgefüllt habe, zumal für ihn kein Hinweis darauf vorhanden gewesen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Vertiefung in seinem Feld um ein Feuchtbiotop gehandelt habe. 2) Zur Klärung des gegenständlich strittigen Sachverhaltselementes der Eigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ergänzende Erhebungen vorzunehmen, dies durch Befragung eines naturkundefachlichen Sachverständigen. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung gab der beigezogene Sachverständige für Naturkunde hinsichtlich der vom bekämpften Bescheid erfassten Grundfläche auf Grundstück **7 KG Z über Befragung wie folgt zu Protokoll: „Wenn ich gefragt werde, ob mir die verfahrensgegenständliche Grundfläche persönlich bekannt geworden ist und ich die Möglichkeit gehabt habe, die verfahrensgegenständliche Grundfläche vor den strittigen Aufschüttungsmaßnahmen in Augenschein zu nehmen, so gebe ich an, dass mir die Verfahrensfläche im Zuge meiner dienstlichen Tätigkeit (ich bin naturkundefachlicher Sachverständiger auf der Bezirkshauptmannschaft Y) persönlich bekannt geworden ist. In der Nähe verläuft eine Straße, auf der ich immer wieder einmal gefahren bin, sodass ich über mehrere Jahre hinweg die verfahrensgegenständliche Fläche in Augenschein nehmen habe können. Wenn mir das Lichtbild auf Seite 2 meines Berichtes vom 26.04.2016 vorgezeigt wird, so gebe ich an, dass sich die verfahrensgegenständliche Grundfläche vor Durchführung der Aufschüttungsmaßnahmen so präsentiert hat. Auf dem Lichtbild sind deutlich Rohrkolben zu erkennen, im Zuge meiner Lokalaugenscheine habe ich selbst auch Rohrkolben auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche festgestellt. Ich lege nunmehr zwei Lichtbilder vor, die die Verfahrensfläche im jetzigen Zustand zeigen. (Diese beiden Lichtbilder wurden als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.) Wenn ich gefragt werde, ob die verfahrensbetroffene Grundfläche Merkmale eines Feuchtgebietes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgewiesen hat, so gebe ich an, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche einen von Wasser geprägten Lebensraum dargestellt hat, wobei diese Grundfläche in sich geschlossen und gegenüber der angrenzenden Wiesenfläche ganz klar abgrenzbar gewesen ist. Auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche waren feuchtigkeitsanzeigende Pflanzen vorhanden, und zwar jene, die ich auf Seite 2 meines Berichts vom 26.04.2016 angeführt habe. In diesem Zusammenhang verweise ich nochmals auf das Lichtbild mit dem Aufnahmedatum 23.08.2010, auf welchem eindeutig Rohrkolben zu erkennen sind. Außerdem möchte ich anfügen, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche in der Biotopkartierung mit „Gewässer mit Rohrkolben nördlich von Moos“ ausgewiesen worden ist. Anfang April 2016 habe ich von der Bergwacht die Information erhalten, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche mit Humusmaterial aufgefüllt worden ist. Ich habe mir dann selbst ein Bild vor Ort gemacht und dabei festgestellt, dass die gesamte verfahrensgegenständliche Grundfläche mit humosem Material aufgefüllt worden ist. Dieser Zustand hat sich am 06.04.2016 für mich bei einem Lokalaugenschein gezeigt. Am 23.06.2016 habe ich mir nochmals die Verfahrensfläche angeschaut und habe ich dabei festgestellt, dass die gesamte verfahrensgegenständliche Grundfläche von ca 250 m² mit humosem Material zugeschüttet und einplaniert worden ist. An diesem Tag habe ich auch die beiden Lichtbilder gemäß Beilage A angefertigt. Wenn mir das dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Luftbild mit der eingezeichneten Verfahrensfläche (Seite 2 des angefochtenen Bescheides) vorgezeigt wird, so kann ich bestätigen, dass es genau um diese Grundfläche geht. Diese wurde komplett aufgefüllt und einplaniert und kann dies auf den zwei Lichtbildern gemäß Beilage A nachvollzogen werden. Sie befindet sich als grüne Grundfläche inmitten eines Feldes, auf dem Heu liegt. Wenn ich gefragt werde, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen laut dem bekämpften Bescheid geeignet und notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand der Verfahrensfläche wieder zu erreichen, so gebe ich an, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Maßnahmen geeignet und auch erforderlich sind, um den ehemals gegebenen Zustand der Grundfläche wieder zu erreichen. Hinsichtlich des Punktes 3 führe ich an, dass aufgrund der mittlerweile durchgeführten vollständigen Einplanierung der Grundfläche aus meiner fachlichen Sicht eine umgehende Anpflanzung von entsprechenden feuchtigkeitsanzeigenden Pflanzen notwendig sein wird. Ursprünglich bin ich davon ausgegangen, dass das eingebrachte Material nicht länger auf der Fläche liegen bleibt und daher die auf der Verfahrensfläche befindliche Vegetation noch die Kraft haben wird, sich selbst großteils wiederherzustellen. Nachdem mittlerweile das humose Material schon länger auf der Verfahrensfläche gelegen ist und dieses auch fest einplaniert worden ist, befürchte ich, dass die ursprüngliche Vegetation nicht mehr die Kraft haben wird, sich selbst wiederherzustellen. Daher gehe ich davon aus, dass umgehend Anpflanzungsmaßnahmen notwendig sein werden. Am zweckmäßigsten ist, dass die ökologische Aufsicht nach Entfernung des geschütteten Materials eine Einschätzung vornimmt. Daher schlage ich vor, dass der Punkt 3 der Vorschreibungsmaßnahmen dahingehend geändert werden sollte, dass er wie folgt zu lauten hat: Sollte aufgrund des Berichts der ökologischen Bauaufsicht eine umgehende Anpflanzung der in Punkt 1 angeführten Pflanzen notwendig sein, so ist diese Anpflanzung umgehend vorzunehmen. Nach einem Jahr sollte die verfahrensgegenständliche Grundfläche überprüft werden, dies dahingehend, ob allenfalls Nachpflanzungen notwendig sind. Wenn ich schließlich gefragt werde, in welchem Zeitraum die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden sollten, so erkläre ich, dass für die Maßnahmen laut Vorschreibungspunkt 1 des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von zwei Monaten jedenfalls ausreichend sein wird, die darin vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der Bericht der ökologischen Bauaufsicht sollte ca 14 Tage nach Abschluss der Vorschreibungsmaßnahmen gemäß Punkt 1 des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt werden. Über Frage durch den Beschwerdeführer, ob in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche wirklich ein Feuchtgebiet anzunehmen ist oder nicht doch von einer Geländesenke gesprochen werden kann, die bei feuchter Witterung eben sich mit Wasser gefüllt hat, gab der Sachverständige an, dass er aufgrund seiner durchgeführten Lokalaugenscheine aus fachlicher Sicht festzuhalten hat, dass die auf der Verfahrensfläche vorhanden gewesene Vegetation eine eindeutige Sprache gesprochen hat, dies dahingehend, dass eben ein Feuchtgebiet vorgelegen gewesen ist mit entsprechender Vegetation.“ Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene naturkundefachliche Sachverständige Mag. Christoph Arnold hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.07.2016 vermochte der befasste Sachverständige nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts recht überzeugend und plausibel darzulegen, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche auf dem Grundstück **7 KG Z sämtliche Merkmale eines Feuchtgebietes im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgewiesen hat, somit die Verfahrensfläche einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom benachbarten Feld abgrenzbaren Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften dargestellt hat, wobei er insbesondere die auf der streitverfangenen Grundfläche vorhanden gewesenen Rohrkolben hervorgehoben hat.Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.07.2016 vermochte der befasste Sachverständige nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts recht überzeugend und plausibel darzulegen, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche auf dem Grundstück **7 KG Z sämtliche Merkmale eines Feuchtgebietes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgewiesen hat, somit die Verfahrensfläche einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom benachbarten Feld abgrenzbaren Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften dargestellt hat, wobei er insbesondere die auf der streitverfangenen Grundfläche vorhanden gewesenen Rohrkolben hervorgehoben hat. Die aktenkundigen Lichtbilder über die verfahrensbetroffene Grundfläche untermauern nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts die nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde, ist doch auf den Lichtbildern unzweifelhaft zu erkennen, dass die vom bekämpften Bescheid erfasste Grundfläche mit feuchtigkeitsliebenden Pflanzen verwachsen gewesen ist und auf dieser Grundfläche humoses Material aufgebracht sowie einplaniert wurde, sodass nach erfolgter Einsaat die beschwerdegegenständliche Grundfläche sich nunmehr wie der umliegende Feldbereich präsentiert. Aus den aktenkundigen Lichtbildern kann auch einwandfrei die Lage der verfahrensbetroffenen Grundfläche außerhalb geschlossener Ortschaften nachvollzogen werden. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers, die streitverfangene Grundfläche sei nur eine bei Regenwetter feuchte Geländesenke gewesen, habe aber kein Feuchtbiotop dargestellt, wurden zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet und sind zum anderen auch nicht so fundiert sowie substantiiert, dass sie die gutachtlichen Aussagen des beigezogenen Sachverständigen entkräften hätten können. Die gegen die rechtliche Qualifikation der Verfahrensfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen Ausführungen sind nämlich nicht geeignet, die Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen oder das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers, die streitverfangene Grundfläche sei nur eine bei Regenwetter feuchte Geländesenke gewesen, habe aber kein Feuchtbiotop dargestellt, wurden zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet und sind zum anderen auch nicht so fundiert sowie substantiiert, dass sie die gutachtlichen Aussagen des beigezogenen Sachverständigen entkräften hätten können. Die gegen die rechtliche Qualifikation der Verfahrensfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen Ausführungen sind nämlich nicht geeignet, die Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen oder das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Der Beschwerdeführer vermochte sohin das Gutachten des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen keineswegs in seinem Beweiswert zu erschüttern. Insbesondere sind die Beschwerdeausführungen, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche kein Feuchtgebiet dargestellt hätte, mit dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbild über die streitverfangene Grundfläche vor Durchführung der Aufschüttungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer nicht vereinbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt daher im Gegenstandsfall der Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen, wonach die in Beurteilung stehende Verfahrensfläche sämtliche Eigenschaften eines Feuchtgebietes im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 aufgewiesen hat. 3) Davon ausgehend, dass die beschwerdegegenständliche Grundfläche vor Durchführung der strittigen Maßnahmen durch den Rechtsmittelwerber ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet dargestellt hat, ist die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1 lit a (und auch nach lit e) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die vom Beschwerdeführer in Ansehung der Verfahrensfläche gesetzten Maßnahmen (Aufschüttung mit humosem Material, Planierung und Einsaat) vorliegend ohne jeglichen Zweifel als erwiesen anzusehen. Davon ausgehend, dass die beschwerdegegenständliche Grundfläche vor Durchführung der strittigen Maßnahmen durch den Rechtsmittelwerber ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet dargestellt hat, ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, (und auch nach Litera e,) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die vom Beschwerdeführer in Ansehung der Verfahrensfläche gesetzten Maßnahmen (Aufschüttung mit humosem Material, Planierung und Einsaat) vorliegend ohne jeglichen Zweifel als erwiesen anzusehen. Nachdem für die streitverfangenen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers unbestrittenermaßen keine naturschutzrechtliche Genehmigung vorgelegen hatte, ist die belangte Behörde völlig rechtskonform nach § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgegangen, also mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des früheren Zustandes mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen.Nachdem für die streitverfangenen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers unbestrittenermaßen keine naturschutzrechtliche Genehmigung vorgelegen hatte, ist die belangte Behörde völlig rechtskonform nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgegangen, also mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des früheren Zustandes mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen. Dazu war die belangte Behörde angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch verpflichtet (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034).Dazu war die belangte Behörde angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch verpflichtet (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034). Dass die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen geeignet und auch erforderlich sind, den vor der konsenslosen Durchführung der strittigen Maßnahmen gegeben gewesenen Zustand der Verfahrensfläche als Feuchtgebiet bestmöglich wieder zu erreichen, wurde für das Landesverwaltungsgericht Tirol vom beigezogenen Sachverständigen bei der Rechtsmittelverhandlung am 13.07.2016 plausibel und glaubwürdig dargelegt. Unter „Wiederherstellung des früheren Zustandes“ im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes ist die Herstellung jenes Zustandes zu verstehen, der vor der Setzung der der Bewilligungspflicht unterliegenden Maßnahmen bestanden hat (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.05.1995, Zl 94/10/0181). Dass die Entfernung des in das Feuchtgebiet eingebrachten Schüttmaterials und die Anpflanzung von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen geeignet sind, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, liegt für das erkennende Verwaltungsgericht auf der Hand. Den diesbezüglich sehr einleuchtenden Ausführungen des befassten Sachverständigen ist der Rechtsmittelwerber auch gar nicht argumentativ entgegengetreten. Insofern erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als unberechtigt und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Lediglich die von der belangten Behörde festgelegten Leistungsfristen (für die Entfernung des Schüttmaterials und für die Vorlage des Berichts der ökologischen Bauaufsicht) waren mit Blick auf die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit entsprechend anzupassen. Der beigezogene Sachverständige hat diesbezüglich bei der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass für die Maßnahmen laut Vorschreibungspunkt I.1. des angefochtenen Bescheides (insbesondere die Entfernung des Schüttmaterials) ein Zeitraum von zwei Monaten jedenfalls ausreichend sein wird und der Bericht der ökologischen Bauaufsicht ca 14 Tage nach Abschluss der Vorschreibungsmaßnahmen gemäß Punkt I.1. des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt werden sollte. Der beigezogene Sachverständige hat diesbezüglich bei der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass für die Maßnahmen laut Vorschreibungspunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides (insbesondere die Entfernung des Schüttmaterials) ein Zeitraum von zwei Monaten jedenfalls ausreichend sein wird und der Bericht der ökologischen Bauaufsicht ca 14 Tage nach Abschluss der Vorschreibungsmaßnahmen gemäß Punkt römisch eins.1. des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt werden sollte. Gegen diese vom befassten Sachverständigen vorgeschlagenen Zeiträume bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken und hat auch der Beschwerdeführer dagegen nichts vorgebracht, weshalb der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung die genannten Zeiträume zugrunde gelegt worden sind. Bezüglich des Vorschreibungspunktes I.3. des angefochtenen Bescheides hat der naturkundefachliche Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile durchgeführten vollständigen Einplanierung der Grundfläche aus seiner fachlichen Sicht eine umgehende Anpflanzung von entsprechenden feuchtigkeitsliebenden Pflanzen notwendig sein wird, dies entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung, dass das eingebrachte Schüttmaterial ohnehin nicht länger auf der Verfahrensfläche liegenbleiben wird dürfen und daher die auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche befindliche Vegetation noch die Kraft haben wird, sich selbst großteils wiederherzustellen. Bezüglich des Vorschreibungspunktes römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides hat der naturkundefachliche Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung ausgeführt, dass aufgrund der mittlerweile durchgeführten vollständigen Einplanierung der Grundfläche aus seiner fachlichen Sicht eine umgehende Anpflanzung von entsprechenden feuchtigkeitsliebenden Pflanzen notwendig sein wird, dies entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung, dass das eingebrachte Schüttmaterial ohnehin nicht länger auf der Verfahrensfläche liegenbleiben wird dürfen und daher die auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche befindliche Vegetation noch die Kraft haben wird, sich selbst großteils wiederherzustellen. Da aber mittlerweile das humose Material schon länger auf der Verfahrensfläche liegt und dieses auch fest einplaniert worden ist, geht der Sachverständige nunmehr davon aus, dass die ursprüngliche Vegetation auf der streitverfangenen Grundfläche nicht mehr die Kraft haben wird, sich selbst wiederherzustellen, sodass deshalb umgehende Anpflanzungsmaßnahmen notwendig werden. Nach Auffassung des Sachverständigen sollte die ökologische Bauaufsicht nach Entfernung des geschütteten Materials eine Beurteilung vornehmen, ob und inwieweit umgehende Anpflanzungsmaßnahmen notwendig sind. Auch diese Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sind für das erkennende Verwaltungsgericht sehr einleuchtend, insbesondere der Umstand, dass eine mit Material überschüttete Vegetation umso mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, je länger das Schüttmaterial auf der Vegetation liegt, woraus sich ergibt, dass eine Neuanpflanzung umso notwendiger wird, je länger die ursprünglich vorhandene Vegetation überschüttet gewesen ist. Dementsprechend war der Vorschreibungspunkt I.3. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass eine umgehende Bepflanzung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche mit feuchtigkeitsliebenden Pflanzen vorzunehmen ist, wenn der vorzulegende Bericht der ökologischen Bauaufsicht eine diesbezügliche Notwendigkeit aufzeigt.Dementsprechend war der Vorschreibungspunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass eine umgehende Bepflanzung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche mit feuchtigkeitsliebenden Pflanzen vorzunehmen ist, wenn der vorzulegende Bericht der ökologischen Bauaufsicht eine diesbezügliche Notwendigkeit aufzeigt. Damit in Zusammenhang stehend war eine Nachbesserungspflicht in Bezug auf die Anpflanzung nach einem Zeitraum von einem Jahr festzulegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Vorliegens eines Feuchtgebietes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Das Höchstgericht hat sich bereits mehrfach damit befasst, was unter einem „Feuchtgebiet“ im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes zu verstehen ist (vgl dazu beispielhaft die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.10.2007, Zl 2006/10/0095, und vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173), sodass das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verfahrensfläche als „Feuchtgebiet“ nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf entsprechende höchstgerichtliche Entscheidungen zurückgreifen konnte. Das Höchstgericht hat sich bereits mehrfach damit befasst, was unter einem „Feuchtgebiet“ im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes zu verstehen ist vergleiche dazu beispielhaft die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.10.2007, Zl 2006/10/0095, und vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173), sodass das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verfahrensfläche als „Feuchtgebiet“ nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf entsprechende höchstgerichtliche Entscheidungen zurückgreifen konnte. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1238.2

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