Abs 1 BAO wird der Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. 2. Im Übrigen wird
Abs 1 BAO der Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2016, soweit damit AA der jährliche Grundsteuerbetrag für das Objekt Adresse 1, Z, EZ **1, KG Z, GstNr ***/3, ab 2016 mit Euro 262,10 vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, als die Grundsteuer ab 01.01.2016 und die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen wird, nunmehr festgesetzt wie folgt:2. Im Übrigen wird
Paragraph 279, Absatz eins, BAO der Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2016, soweit damit AA der jährliche Grundsteuerbetrag für das Objekt Adresse 1, Z, EZ **1, KG Z, GstNr ***/3, ab 2016 mit Euro 262,10 vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, als die Grundsteuer ab 01.01.2016 und die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen wird, nunmehr festgesetzt wie folgt: Jahr Messbetrag Hebesatz Jahresbetrag Differenz 2016 bisher 2,20 500 11,00 neu 59,52 500 297,60 286,60 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über den von AA, Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe den Beschluss: 1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Nachveranlagung des Finanzamtes Y vom 18. Oktober 2012, GZ EW–AZ **/***-*-****/*, wurde für das im Miteigentum der Beschwerdeführerin und CC stehenden GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, Steuergegenstand unbebautes Grundstück, ab 01.01.2012 der Einheitswert mit Euro 1.700,-- sowie der
AbgÄG um 35 % erhöhte Einheitswert mit Euro 2.200,-- und gleichzeitig der Grundsteuermessbetrag mit Euro 2,20 festgelegt. Die Zurechnung erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin und (dem damaligen Miteigentümer) CC. Mit Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 07.03.2016, GZ EW–AZ **/***-*-****/*, wurde für das im Miteigentum der Beschwerdeführerin und CC stehenden GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, Steuergegenstand nunmehr Einfamilienhaus, ab 01.01.2013 der Einheitswert mit Euro 24.200,-- sowie der
AbgÄG 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert mit Euro 32.600,-- und gleichzeitig der Grundsteuermessbetrag mit Euro 52,42 festgelegt. Die Zurechnung erfolgte wiederum gegenüber der Beschwerdeführerin und CC als Miteigentümer. Mit Mitteilung des Finanzamtes Y
Abs 4 BAO vom 09.03.2016, GZ EW-AZ **/****-*-****/*, wurde die Änderung der Abgabenpflicht aufgrund der Übergabe für das GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, dahingehend festgelegt, als diese ab 01.01.2016 die Beschwerdeführerin alleine trifft.Mit Mitteilung des Finanzamtes Y
Paragraph 194, Absatz 4, BAO vom 09.03.2016, GZ EW-AZ **/****-*-****/*, wurde die Änderung der Abgabenpflicht aufgrund der Übergabe für das GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, dahingehend festgelegt, als diese ab 01.01.2016 die Beschwerdeführerin alleine trifft. Mit dem nunmehr angefochtenen Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2016, AZ ***-*-****/*, Kundennummer 3201/1/6/1, wurde für das Objekt Einfamilienhaus Adresse 1, Z, EZ **1, KG Z, GstNr ***/3, rückwirkend die Grundsteuer ab 1.1.2013 festgesetzt wie folgt: Jahr Messbetrag Hebesatz Jahresbetrag Differenz 2013 bisher neu 2,20 52,42 500 500 11,00 262,10 251,10 2014 bisher neu 2,20 52,42 500 500 11,00 262,10 251,10 2015 bisher neu 2,20 52,42 500 500 11,00 262,10 251,10 2016 bisher neu 2,20 52,42 500 500 11,00 262,10 120,05 Aus oben stehender Nachverrechnung ergebe sich eine Nachzahlung in der Höhe von Euro 873,35. Im Spruch wurde weiters angeführt, dass der Bescheid ab 01.01.2013 gelte, auch für die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen werde. Bei Vorliegen von Miteigentum gelte mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101 Abs 1 BAO).Im Spruch wurde weiters angeführt, dass der Bescheid ab 01.01.2013 gelte, auch für die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen werde. Bei Vorliegen von Miteigentum gelte mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (Paragraph 101, , Absatz eins, BAO). Insofern ergibt sich der Sachverhalt unstrittig aus dem vorgelegten Abgabenakt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig Verfahrenshilfe beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 02.02.2016 Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihr Ex-Lebensgefährte, CC, Hälfteeigentümer gewesen. Die Gebührenschuld wäre daher bis zu diesem Zeitpunkt CC zumindest zur Hälfte vorzuschreiben gewesen. Mit der dennoch erfolgten Zahlungsvorschreibung verletze die Gemeinde Z die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass sie nur und im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile Grundsteuer bezahle, wenn diese ordentlich und in einer dem Gesetz entsprechenden Höhe sowie nicht nachträglich/rückwirkend vorgeschrieben werde. Nach dem Informationsstand der Beschwerdeführerin gäbe es für „Neu-Häusel-Bauer“, so wie es die Beschwerdeführerin einst zusammen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gewesen sei, eine 10-Jahres-Befreiung von der Bezahlung der Grundsteuer. Da die Gemeinde Z dies nicht berücksichtige, verletze sie die Beschwerdeführerin im Recht, dass ihr „Neu-Häusel-Bauerin“ und einem Bezug des Neubaus frühestens 2012 jedenfalls 10 Jahre keine Grundsteuer vorgeschrieben werde. Der Umstand, dass die Gemeinde Z der Beschwerdeführerin hier auch rückwirkend Grundsteuer seit 01.01.2013 vorgeschrieben habe, sei ein unzulässiger Eingriff in die bisherigen Grundsteuer-Bemessungen und Bescheid-Festsetzungen. Dabei seien auch bisherige Spruchinhalte, insoweit in Rechtskraft erwachsen, zu beachten. Die Beschwerdeführerin gehe, soweit erinnerlich, davon aus, dass ihr als einstige Miteigentümerin für die Jahre 2013 bis 2016 Bescheide mit einer Steuervorschreibung von jährlich Euro 11,-- zugestellt worden seien. Diese Steuerschuld sei auch bezahlt worden. Es stelle nun einen Eingriff in die Rechtskraft von vergangenen Bescheiden über Grundsteuervorschreibungen einerseits und auch einen Eingriff in die Rechtskraft von bisherigen Einheitswertbescheiden mit einem Messbetrag von Euro 2,20 dar, würde man diese Nachverrechnung und Erhöhung des Messbetrages sowie diesen hohen Hebesatz für zulässig erachten. Gleichzeitig stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung einer zeitlich begrenzten Grundsteuerbefreiung deshalb, weil sie, wie aufgezeigt und durch das aktuelle Vermögensverzeichnis belegt, nahezu mittellos sei und erst durch Beschluss vom 02.02.2016 des Bezirksgerichtes Y als Grundbuchsgericht grundbücherliche Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft mit dem im Jahr 2012 drauf neu errichteten Wohnhaus geworden sei. Es lägen deshalb die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung im Sinne des Grundsteuerbefreiungsgesetzes vor. Gleichzeitig beantrage die Beschwerdeführerin, dass das Landesverwaltungsgericht das weitere Verfahren sowie seine Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den hier gestellten Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin – dort als Antragstellerin – aussetze. Weiters werde die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der festgesetzten Nachzahlung beantragt, dies bis zur rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens. Es wurde beantragt, der Beschwerde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Grundsteuerbescheid ersatzlos zu beheben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***/**-**/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgericht Tirol. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde mit Schreiben vom 15.07.2016 informativ mitgeteilt, dass über den gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht entschieden worden sei, es sei auch keine Aussetzung der Einhebung ausgesprochen, sondern zugunsten der Beschwerdeführerin eine Mahnsperre gesetzt worden. Gleichzeitig wurde der (bereits von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte) Feststellungsbescheid des Finanzamtes Y vom 27.04.2016, EW-AZ **/***-*-****/*, sowie die
BAO berichtigte Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, AW-EZ **/***-*-****/*, beide bei der Gemeinde Z eingelangt am 08.07.2016, sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***/**/*-2016, vorgelegt, mit welchem der Antrag auf zeitliche begrenzte Grundsteuerbefreiung vom 09.05.2015 (gemeint wohl 09.05.2016), zu AZ ***-*-****/*, als unbegründet abgewiesen wurde.
des ebenfalls übermittelten Zustellnachweises wurde dieser Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin (dort Antragstellerin) am 06.06.2016 zugestellt und wurde
Auskunft der Gemeinde Z dagegen keine Beschwerde erhoben.Gleichzeitig wurde der (bereits von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte) Feststellungsbescheid des Finanzamtes Y vom 27.04.2016, , EW-AZ **/***-*-****/*, sowie die
Paragraph 293, BAO berichtigte Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, AW-EZ **/***-*-****/*, beide bei der Gemeinde Z eingelangt am 08.07.2016, sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***/**/*-2016, vorgelegt, mit welchem der Antrag auf zeitliche begrenzte Grundsteuerbefreiung vom 09.05.2015 (gemeint wohl 09.05.2016), zu AZ ***-*-****/*, als unbegründet abgewiesen wurde.
des ebenfalls übermittelten Zustellnachweises wurde dieser Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin (dort Antragstellerin) am 06.06.2016 zugestellt und wurde
Auskunft der Gemeinde Z dagegen keine Beschwerde erhoben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
BAO abgesehen werden, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet wurde und auch die Abgabenbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 274, BAO abgesehen werden, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet wurde und auch die Abgabenbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: II.
BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs 3), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Paragraph 195, BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (Paragraph 194, Absatz 3,), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. Es besteht sohin eine Bindung der abgeleiteten Bescheide an den Spruch der Messbescheide. Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er
Abs 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er
Paragraph 295, , Absatz eins, BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Ist
Abs 2 leg cit ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs 1 sinngemäß.Ist
Absatz 2, leg cit ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Absatz eins, sinngemäß.
Abs 1 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 unterliegt inländischer Grundbesitz der Grundsteuer, Grundbesitz ist das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955).
Abs 2 Z 2 leg cit sind Grundstücke (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) Steuergenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken. Den Grundstücken stehen die in § 60 Abs 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Grundsteuergesetz 1955 unterliegt inländischer Grundbesitz der Grundsteuer, Grundbesitz ist das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955).
Absatz 2, Ziffer 2, leg cit sind Grundstücke (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) Steuergenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken. Den Grundstücken stehen die in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Abs 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind
Abs 2 leg cit diese Gesamtschuldner.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Grundsteuergesetz 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind
Absatz 2, leg cit diese Gesamtschuldner.
Grundsteuergesetz 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
Paragraph 12, Grundsteuergesetz 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
Grundsteuergesetz 1955 beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (§ 1 Abs 2 Z 2) allgemein 2 von Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich
Paragraph 19, Grundsteuergesetz 1955 beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 von Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich
Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 sind die Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung des Einheitswertes (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).
Abs 2 leg cit ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der zum Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
Paragraph 20, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 sind die Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).
Absatz 2, leg cit ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der zum Hauptfeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
Abs 3 leg cit werden die im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge erst mit den in § 20 Abs 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen
und § 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermessbeträge auch zu den Hauptfestsetzungszeitpunkten
Abs 1 Z 1 durchzuführen.
Absatz 3, leg cit werden die im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge erst mit den in Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen
Paragraphen 21 und Paragraph 22, des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermessbeträge auch zu den Hauptfestsetzungszeitpunkten
Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.
Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
Paragraph 21, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.
Abs 2 leg cit ist der Steuermessbetrag auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.
Absatz 2, leg cit ist der Steuermessbetrag auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist
Grundsteuergesetz 1955 der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 22, des Bewertungsgesetzes 1955) ist
Paragraph 21, Grundsteuergesetz 1955 der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen. Die Nachveranlagung gilt
Abs 2 leg cit von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt. Die Nachveranlagung gilt
Absatz 2, leg cit von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt. Der Steuermessbetrag ist
Abs 3 leg cit auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war. Die Nachveranlagung gilt
Abs 4 leg cit in den Fällen des Abs 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.Der Steuermessbetrag ist
Absatz 3, leg cit auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war. Die Nachveranlagung gilt
Absatz 4, leg cit in den Fällen des Absatz 3, vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.
Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
Paragraph 27, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
Abs 2 leg cit muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.
Absatz 2, leg cit muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.
Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Paragraph 28, Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches (Abs 2 leg cit).
Paragraph 28 a, Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches (Absatz 2, leg cit). Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt
Die Verjährungsfrist beträgt
Abs 2 leg cit fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre. Die Verjährung beginnt
Abs 3 leg cit mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährung wird
Abs 4 leg cit durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt
Abs 6 leg cit spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind. Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt
Paragraph 28 b, Grundsteuergesetz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt
Absatz 2, leg cit fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre. Die Verjährung beginnt
Absatz 3, leg cit mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährung wird
Absatz 4, leg cit durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt
Absatz 6, leg cit spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen sind. Mit § 28b GrStG wird sohin die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den §§ 207 bis 209 BAO geregelt. Die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen (vgl Ritz, BAO 5, § 207 Tz 1). Die Festsetzung eines Steuermessbetrages unterliegt hingegen nicht der Verjährung, sodass die Abgabenfestsetzungsverjährung nur im Verfahren betreffend Erlassung des Grundsteuerbescheides (also auch im gegenständlichen, diesbezüglichen Beschwerdeverfahren) berücksichtigt werden kann. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ist
StG mit Steuerbescheid festzusetzen, wobei diese Festsetzung innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre gilt. Mit Paragraph 28 b, GrStG wird sohin die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den Paragraphen 207 bis 209 BAO geregelt. Die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 207, Tz 1). Die Festsetzung eines Steuermessbetrages unterliegt hingegen nicht der Verjährung, sodass die Abgabenfestsetzungsverjährung nur im Verfahren betreffend Erlassung des Grundsteuerbescheides (also auch im gegenständlichen, diesbezüglichen Beschwerdeverfahren) berücksichtigt werden kann. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ist
Paragraph 28, GrStG mit Steuerbescheid festzusetzen, wobei diese Festsetzung innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre gilt. Die Verjährung für die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2013 begann
Vm § 28b Abs 3 GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2013 zu laufen und würde erst mit Ablauf des Jahres 2018 enden, Verjährung hinsichtlich der mit angefochtenem Bescheid festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 ist sohin nicht eingetreten.Die Verjährung für die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2013 begann
Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28 b, Absatz 3, GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2013 zu laufen und würde erst mit Ablauf des Jahres 2018 enden, Verjährung hinsichtlich der mit angefochtenem Bescheid festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 ist sohin nicht eingetreten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine unzulässige rückwirkende Festsetzung handle, ist jedoch nicht zu folgen. Nachdem das Finanzamt Y mit Bescheid vom 07.03.2016, Zl EW-AZ-**/****-*-****/*, für das gegenständliche Grundstück rückwirkend zum 01.01.2013 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung den Grundsteuermessbetrag mit Euro 52,42 neu festgesetzt hat, sich sohin der Grundlagenmessbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer rückwirkend änderte, hat die Abgabenbehörde auch richtigerweise von Amts wegen iSd § 295 Abs 1 BAO die Grundsteuer B für die Jahre 2013 bis 2016 unter Berücksichtigung des vom Finanzamt Y neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages von Euro 52,42 und unter Berücksichtigung des geltenden Hebesatzes von 500 (
der jeweiligen Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Z betrug bzw beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B seit 01.01.2013 500 v H des Messbetrages) mit Euro 262,10 pro Jahr neu errechnet und festgesetzt. Die Differenz für die bisher festgesetzte Grundsteuer in Höhe von jährlich Euro 11,00 (Messbetrag von Euro 2,20, Hebesatz 500) zum nunmehr festgesetzten Betrag mit Euro 262,10 (Messbetrag von Euro 52,42, Hebesatz 500), sohin in Höhe von jährlich Euro 251,10 wurde grundsätzlich richtig berechnet und war zur Nachzahlung (für die Jahre 2013 bis 2015) vorzuschreiben.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine unzulässige rückwirkende Festsetzung handle, ist jedoch nicht zu folgen. Nachdem das Finanzamt Y mit Bescheid vom 07.03.2016, Zl EW-AZ-**/****-*-****/*, für das gegenständliche Grundstück rückwirkend zum 01.01.2013 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung den Grundsteuermessbetrag mit Euro 52,42 neu festgesetzt hat, sich sohin der Grundlagenmessbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer rückwirkend änderte, hat die Abgabenbehörde auch richtigerweise von Amts wegen iSd Paragraph 295, Absatz eins, BAO die , Grundsteuer B für die Jahre 2013 bis 2016 unter Berücksichtigung des vom Finanzamt Y neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages von Euro 52,42 und unter Berücksichtigung des geltenden Hebesatzes von 500 (
der jeweiligen Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Z betrug bzw beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B seit 01.01.2013 500 v H des Messbetrages) mit Euro 262,10 pro Jahr neu errechnet und festgesetzt. Die Differenz für die bisher festgesetzte Grundsteuer in Höhe von jährlich Euro 11,00 (Messbetrag von Euro 2,20, Hebesatz 500) zum nunmehr festgesetzten Betrag mit Euro 262,10 (Messbetrag von Euro 52,42, Hebesatz 500), sohin in Höhe von jährlich Euro 251,10 wurde grundsätzlich richtig berechnet und war zur Nachzahlung (für die Jahre 2013 bis 2015) vorzuschreiben. Hinsichtlich der ab dem Jahr 2016 festzusetzenden Grundsteuer ist jedoch festzuhalten, dass mit Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 27.04.2016, EW-AZ **/***-*-****/*, der Einheitswert für den nunmehrigen Steuergegenstand ‚Mietwohngrundstück‘ rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 24.200,-- sowie der
AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert mit Euro 32.600,-- festgesetzt wurde, gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016 mit Euro 59,72 festgesetzt.Hinsichtlich der ab dem Jahr 2016 festzusetzenden Grundsteuer ist jedoch festzuhalten, dass mit Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 27.04.2016, , EW-AZ **/***-*-****/*, der Einheitswert für den nunmehrigen Steuergegenstand ‚Mietwohngrundstück‘ rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 24.200,-- sowie der
AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert mit Euro 32.600,-- festgesetzt wurde, gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016 mit Euro 59,72 festgesetzt. Mit
BAO berichtigter Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, EW-AZ **/***-*-****/*, wurde der Einheitswert betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auf Euro 24.100,-- und der
AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert auf Euro 32.500,-- berichtigt, der gleichzeitig erlassene Grundsteuermessbescheid setzte den Grundsteuermessbetrag rückwirkend ab 01.01.2016 mit Euro 59,52 fest. Seit 01.01.2016 ist daher als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B der Grundsteuermessbetrag von Euro 59,52 heranzuziehen.Mit
Paragraph 293, BAO berichtigter Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, EW-AZ **/***-*-****/*, wurde der Einheitswert betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auf Euro 24.100,-- und der
AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert auf Euro 32.500,-- berichtigt, der gleichzeitig erlassene Grundsteuermessbescheid setzte den Grundsteuermessbetrag rückwirkend ab 01.01.2016 mit Euro 59,52 fest. Seit 01.01.2016 ist daher als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B der Grundsteuermessbetrag von Euro 59,52 heranzuziehen. Hiezu ist auszuführen, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot besteht. Das bedeutet, dass zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen ist (§ 280 BAO), zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs 2 BAO).Hiezu ist auszuführen, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot besteht. Das bedeutet, dass zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 280, BAO), zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen (Paragraph 289, Absatz 2, BAO). Aus den von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden war ersichtlich, dass das Finanzamt Y mit Bescheid vom 27.04.2016, EW-AZ **/****-*-****/* rückwirkend mit 01.01.2016 im Rahmen der Artfortschreibung für die nunmehr als Mietwohngrundstück genützte Liegenschaft der Beschwerdeführerin den Einheitswert mit Euro 24.200,-- und den
AbgÄG 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit Euro 32.600 und gleichzeitig den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2016 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung mit Euro 59,72 festgesetzt hat.
der zuvor erwähnten Berichtigung des Finanzamtes Y wurde sodann der Grundsteuermessbetrag rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 59,52 festgesetzt. Der Jahresbetrag für die Grundsteuer ab dem Jahr 2016 und die Folgejahre errechnet sich sohin mit Euro 297,60 (59,52 multipliziert mit dem Hebesatz von 500). Aufgrund der Differenz zur bereits entrichten Grundsteuer errechnet sich der (gesamte) Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2016 mit Euro 286,60 (Euro 297,60 abzüglich Euro 11,--).Aus den von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden war ersichtlich, dass das Finanzamt Y mit Bescheid vom 27.04.2016, , EW-AZ **/****-*-****/* rückwirkend mit 01.01.2016 im Rahmen der Artfortschreibung für die nunmehr als Mietwohngrundstück genützte Liegenschaft der Beschwerdeführerin den Einheitswert mit Euro 24.200,-- und den
AbgÄG 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit Euro 32.600 und gleichzeitig den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2016 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung mit Euro 59,72 festgesetzt hat.
der zuvor erwähnten Berichtigung des Finanzamtes Y wurde sodann der Grundsteuermessbetrag rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 59,52 festgesetzt. Der Jahresbetrag für die Grundsteuer ab dem Jahr 2016 und die Folgejahre errechnet sich sohin mit Euro 297,60 (59,52 multipliziert mit dem Hebesatz von 500). Aufgrund der Differenz zur bereits entrichten Grundsteuer errechnet sich der (gesamte) Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2016 mit Euro 286,60 (Euro 297,60 abzüglich Euro 11,--). Im Sinne des § 289 Abs 2 BAO war die Grundsteuer für die Jahre 2016 und die Folgejahre daher spruchgemäß mit Euro 297,60 neu festzusetzen.Im Sinne des Paragraph 289, Absatz 2, BAO war die Grundsteuer für die Jahre 2016 und die Folgejahre daher spruchgemäß mit Euro 297,60 neu festzusetzen. II.
Abs 1 Grundsteuergesetz ist Schuldner der Grundsteuer:
Paragraph 9, Absatz eins, Grundsteuergesetz ist Schuldner der Grundsteuer: 1. der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand
der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand
Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
Abs 2 leg cit Gesamtschuldner.Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie
Absatz 2, leg cit Gesamtschuldner. Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist
Abs 3 leg cit der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs 1 und 2.Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (Paragraph 12,) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist
Absatz 3, leg cit der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absatz eins und 2, Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind
Abs 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind
Paragraph 6, Absatz eins, BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).
Abs 2 leg cit sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gemeinschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
Absatz 2, leg cit sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gemeinschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
Paragraph 20, BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Abs 1 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph 77, Absatz eins, BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden (§ 77 Abs 2 BAO)Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden (Paragraph 77, Absatz 2, BAO)
Abs 2 Bao ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Paragraph 93, Absatz 2, Bao ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann
BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann
Paragraph 199, BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Nachdem die Festsetzung des Einheitswertes und des Steuermessbescheides
Mitteilung des Finanzamtes Y vom 07.03.2016 in Zusammenschau mit der Mitteilung über die Änderung der Abgabenpflicht ab 01.01.2016 vom 09.03.2016 auch CC als Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 betrifft, hätte die rückwirkende Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2013 bis einschließlich 2015 auch gegenüber CC zu erfolgen gehabt, zumal er für diese Jahre als Miteigentümer ebenfalls Steuerschuldner im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft war. Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
Abs 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wirdIst eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
Paragraph 101, Absatz eins, BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird Die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung treten sohin auch gegenüber jenen Personen ein, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden (Gesamtschuldner, § 6 Abs 1 BAO), sobald bereits an eine dieser Personen zugestellt wurde. Der Eintritt der Wirkungen dieser Gesetzesstelle setzt jedoch voraus, dass ein einheitlicher Abgabenbescheid vorliegt (§ 199 BAO) und die Abgabenbehörde auf den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 101 Abs 1 BAO in der Ausfertigung des Abgabenbescheids hingewiesen und alle Gesamtschuldner als Bescheidadressaten namentlich bezeichnet hat (VwGH 23.03.1998, 94/17/0413). Fehlt dieser Hinweis, tritt die Zustellwirkung nur gegenüber jener Person ein, die die Ausfertigung übernommen hat (VwGH 4.7.2008, 2005/17/0170). Eine Heilung dieses „Zustellmangels“ kommt nach Ansicht des VwGH nicht in Betracht (VwGH 21.02.2005, 2004/17/0057). Weiters ist Voraussetzung, dass kein Zustellungsbevollmächtigter gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht wurde. Dies ist dem vorgelegten Abgabenakt nicht zu entnehmen.Die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung treten sohin auch gegenüber jenen Personen ein, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden (Gesamtschuldner, Paragraph 6, Absatz eins, BAO), sobald bereits an eine dieser Personen zugestellt wurde. Der Eintritt der Wirkungen dieser Gesetzesstelle setzt jedoch voraus, dass ein einheitlicher Abgabenbescheid vorliegt (Paragraph 199, BAO) und die Abgabenbehörde auf den Eintritt der Rechtsfolgen nach Paragraph 101, Absatz eins, BAO in der Ausfertigung des Abgabenbescheids hingewiesen und alle Gesamtschuldner als Bescheidadressaten namentlich bezeichnet hat (VwGH 23.03.1998, 94/17/0413). Fehlt dieser Hinweis, tritt die Zustellwirkung nur gegenüber jener Person ein, die die Ausfertigung übernommen hat (VwGH 4.7.2008, 2005/17/0170). Eine Heilung dieses „Zustellmangels“ kommt nach Ansicht des VwGH nicht in Betracht (VwGH 21.02.2005, 2004/17/0057). Weiters ist Voraussetzung, dass kein Zustellungsbevollmächtigter gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht wurde. Dies ist dem vorgelegten Abgabenakt nicht zu entnehmen. Vorliegendenfalls hätte der Spruch des Bescheides die Personen der Miteigentümer (Beschwerdeführerin und CC) namentlich zu nennen gehabt, damit keine Zweifel darüber bestehen, wer durch den Bescheid der Abgabenbehörde verpflichtet wird. Sämtliche Bescheidadressaten müssen sohin aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war. Die Verwendung der Beifügung im Spruch "Bei Vorliegen von Miteigentum gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als Vollzogen (§101 Abs 1 BAO)." lässt nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten (abgesehen von der namentlich angeführten Beschwerdeführerin) die Abgabenbehörde den Bescheid erlassen wollte. Der zitierte Hinweis iSd § 101 Abs 1 BAO im Spruch des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt. Ist die Erledigung nämlich an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (VwGH 23.06.2003, 2002/17/0241,
GH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen.Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar vergleiche VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist
Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des Paragraph 20, BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung (vgl. Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu § 6). Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung vergleiche Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu Paragraph 6,). In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich jedoch keinerlei Ausführungen, weshalb der Bescheid lediglich gegenüber einer Gesamtschuldnerin, der Beschwerdeführerin, ergeht und dieser die gesamte Steuerlast aufgebürdet wird, was bedeutet, dass gar kein Ermessen geübt wurde. Dass lediglich die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin herangezogen wurde, dafür aber keine sachgerechten Kriterien vorliegen, kann jedenfalls nicht als billig im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung angesehen werden. Vielmehr wäre das Leistungsgebot betreffend der Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils gegenüber beiden Grundeigentümern geltend zu machen (gewesen). Zu den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung, nämlich dass die Beschwerdeführerin im zentralen Melderegister als „Haushaltsvorstand“ eingetragen sei, weiters auch das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag nur der Beschwerdeführerin zugestellt habe, ist auszuführen, dass nach den Bestimmungen der BAO und auch des Grundsteuergesetzes die Zustellmöglichkeit an einen „Haushaltsvorstand“ nicht vorgesehen ist, sofern dadurch dennoch die Ermessenbegründung erfolgen sollte, ist festzuhalten, dass diese bereits im ursprünglichen Bescheid zu erfolgen hat und in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachgeholt werden kann. Weiters unterscheidet sich der angefochtene Bescheid zu jenen des Finanzamtes Y dahingehend, als in diesem CC ausdrücklich als weiterer Bescheidadressat namentlich genannt ist. Da der Abgabenbescheid betreffend die Vorschreibung der Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 trotz Vorliegens einer Gesamtschuldnerschaft ohne sachgerechten Grund lediglich an die Beschwerdeführerin erging, erweist sich der Abgabenbescheid – soweit damit die Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 rückwirkend neu festgesetzt wurden - als rechtswidrig und war in diesem Umfang zu beheben. II.4. Zur Aussetzung der Einhebung
Zur Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Grundsteuer hat
BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden.Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Grundsteuer hat
Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden. II.5.römisch zwei.5. Zur Aussetzung des Verfahrens und amtswegigen Berücksichtigung von Befreiungstatbeständen: Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
Sd Grundsteuerbefreiungsgesetzes ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Antrag bereits rechtskräftig mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***-**/*-2016, abgewiesen wurde, eine Aussetzung kommt sohin nicht mehr in Betracht.Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 271, BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Grundsteuerbefreiung iSd Grundsteuerbefreiungsgesetzes ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Antrag bereits rechtskräftig mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***-**/*-2016, abgewiesen wurde, eine Aussetzung kommt sohin nicht mehr in Betracht. Eine amtswegige Berücksichtigung von Grundsteuerbefreiungstatbeständen iSd Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nicht vorgesehen, zumal
leg cit ausdrücklich ein Antrag zur Geltendmachung der Befreiungstatbestände vorgesehen ist, über welchem
Abs 1 leg cit (von der Behörde) mit Bescheid abzusprechen ist.Eine amtswegige Berücksichtigung von Grundsteuerbefreiungstatbeständen iSd Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nicht vorgesehen, zumal
Paragraph 4, leg cit ausdrücklich ein Antrag zur Geltendmachung der Befreiungstatbestände vorgesehen ist, über welchem
Paragraph 5, Absatz eins, leg cit (von der Behörde) mit Bescheid abzusprechen ist. II.
TP 6 Abs 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.1318.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.