RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/36/0719-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn B B, Adresse 1, X, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.02.2016, Zl ****1, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen samt Tiefgarage und Geländeveränderungen auf Gst 1/1** KG X erteilt wurde, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn B B, Adresse 1, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 25.02.2016, Zl ****1, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen samt Tiefgarage und Geländeveränderungen auf Gst 1/1** KG römisch zehn erteilt wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentliches Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Entscheidungswesentliches Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 01.12.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 04.12.2015, beantragte die A GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen und einer Tiefgarage (Haus Nr 3) sowie für Aufschüttungen zu Geländeanpassung auf dem Gst 1/1** KG X. Mit Baugesuch vom 01.12.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 04.12.2015, beantragte die A GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen und einer Tiefgarage (Haus Nr 3) sowie für Aufschüttungen zu Geländeanpassung auf dem Gst 1/1** KG römisch zehn. Mit Schreiben der Bauwerberin ebenfalls vom 01.12.2015 wurde bestätigt, dass die Tiefgarageneinfahrt und die Fahrgasse sowie der Müllraum auf dem Gst 1/2** KG X auch von den jeweiligen Eigentümern des Gst 1/1** KG X benützt werden dürfen. Mit Schreiben der Bauwerberin ebenfalls vom 01.12.2015 wurde bestätigt, dass die Tiefgarageneinfahrt und die Fahrgasse sowie der Müllraum auf dem Gst 1/2** KG römisch zehn auch von den jeweiligen Eigentümern des Gst 1/1** KG römisch zehn benützt werden dürfen. Mit weiterem Schreiben der Bauwerberin vom 01.12.2015 wurde Folgendes bestätigt: „(…) Hiermit bestätigen wir, dass für die Liegenschaften 1/3** bis 1/4** keine gemeinsame Hausverwaltung geplant ist, sondern für jedes Haus eine eigene Hausverwaltung bestellt wird. (…)“ Zudem wurde mit weiterem Schreiben der Bauwerberin ebenfalls vom 01.12.2015 bestätigt, dass die zwei fehlenden Stellplätze der Liegenschaft 1/1** in der Tiefgarage der Liegenschaft 1/2** untergebracht werden. Seitens der Baubehörde wurde in weiterer Folge das brandschutztechnische Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 11.01.2016 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass bei Einhaltung der im Gutachten angeführten Vorschreibungen keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen. Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Reihe von Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben ein, so ua insbesondere auch hinsichtlich des Brandschutzes, des Immissionsschutzes, der Aufschüttungen sowie hinsichtlich einer Gesamtbeurteilung aller Bauvorhaben auf den Gsten 1/3** bis 1/4**, alle KG X, als Wohnanlage. Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Reihe von Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben ein, so ua insbesondere auch hinsichtlich des Brandschutzes, des Immissionsschutzes, der Aufschüttungen sowie hinsichtlich einer Gesamtbeurteilung aller Bauvorhaben auf den Gsten 1/3** bis 1/4**, alle KG römisch zehn, als Wohnanlage. Am 17.02.2016 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Bauverhandlung ua auch im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen und des Rechtsvertreters von Herrn B B (in der Folge: Beschwerdeführer) statt, bei der wiederum Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben wurden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.02.2016, Zl ****1, wurde dann dem beantragen Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Baubewilligung erteilt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 25.02.2016, Zl ****1, wurde dann dem beantragen Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Baubewilligung erteilt. Dagegen erhob Herr B B, vertretenen durch Rechtsanwälte, fristgerecht die Beschwerde vom 23.03.2016 und wurde darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
- Unterlassung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens: Die Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie sei verpflichtet gewesen, das eingereichte Einzelprojekt in den größeren Rahmen des Gesamtprojektes einzubinden. Es sei ein Neubau von 10 Häusern mit insgesamt 51 Wohnungen und einer Tiefgarage mit voraussichtlich 100 Abstellplätzen geplant. Durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren hätten die Nachbarn keine Möglichkeit, die möglichen Gefährdungspotentiale zu erkennen. Auch sei dadurch das subjektiv-öffentliche Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren verletzt worden. Die Behörde hätte das geplante Haus als Teil der Gesamtanlage beurteilen müssen. Dessen Auswirkungen seien aber nur im Kontext der Gesamtemissionen zu beurteilen gewesen. Es liege somit eindeutig ein Umgehungsversuch vor, in dem das Gesamtprojekt in 10 Einzelansuchen für die jeweiligen Häuser auf einzelnen Grundstücksparzellen mit dem jeweiligen auf diesem Grundstück befindlichen Tiefgaragenabschnitt eingereicht wurde. Dies habe für die Beschwerdeführer gravierende Auswirkungen, da ihnen dadurch die Möglichkeit genommen werde, jene Beeinträchtigungen durch das Gesamtvorhaben als subjektiv-öffentliche Rechte vorzubringen. Zur rechtlichen Beurteilung dieses Umgehungsversuches hätten die Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten eingeholt.
- Verfahrensablauf nach dem AVG: Die Bauverhandlung am 17.02.2016 sei keine abschließende Verhandlung gewesen, da zur Beurteilung der Bauplatzeignung und der daraus resultierenden Maßnahmen und Auswirkungen auf die Gesamtheit der Nachbarobjekte noch Erhebungen, Berechnungen, ergänzende Projekte und wasserrechtliche Verfahren und Genehmigungen fehlten. Die Stellungnahmen der Parteien könnten erst nach dem Vorliegen dieser Genehmigungen erfolgen und könnten nachteilige Auswirkungen auf Nachbargrundstücke auch erst dann beurteilt werden. Dadurch sei das Recht auf Parteiengehör nach dem AVG zu den Verhandlungsunterlagen verletzt worden. Dem angefochtenen Bescheid fehle die verfahrensrechtliche Entscheidungsvoraussetzung im Ermittlungsverfahren und sei dieser mit einem Verfahrensmangel behaftet. Zudem sei bei der Verhandlung am 17.02.2016 kein Abschluss, sondern lediglich ein Ende der Amtshandlung vermerkt worden. Seitens der Behörde sei das Ermittlungsverfahren nicht für geschlossen erklärt worden. Aufgrund der Vorbringen und Einwendungen hätte eine weitere mündliche Verhandlung nach Vorliegen der ergänzenden Unterlagen folgen müssen.
- Einzelansuchen – Wohnanlage als Ganzes Zu diesem Punkt wurde im Wesentlichen das zu Punkt
- der Beschwerde Ausgeführte wiederholt und nochmals ergänzend vorgebracht, dass es sich gegenständlich eindeutig um den Bau einer Wohnanlage handle und diese als Ganzes betrachtet werden müsse. Bereits durch die Anlage der Tiefgarage mit 3 Einfahrten auf verschiedenen Grundstücken könne nur das Projekt als Ganzes beurteilt werden. Nur die Verwirklichung als Gesamtbauvorhaben könne zum gewünschten Erfolg führen. Es liege daher ein Gesamtprojekt einer Wohnanlage mit 10 Häusern mit jeweils 5 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 3 Einfahrten für ca 100 PKWs vor.
- Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan B1*** und B2*** für die Gemeindestraße: Die Nutzungsart wie sie bei der nunmehr geplanten Großwohnanlage angestrebt werde, stehe in krassem Widerspruch zu den Bestimmungen des ÖROK und entspreche in keinster Weise auch nur annähernd der Nutzungskategorie D2, das ist eine überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Bebauung. Durch diesen Widerspruch zum ÖROK sei das geplante Projekt rechtswidrig. Des Weiteren erfordere die Baugrundbeschaffenheit zur Erzielung eines tragfähigen Baugrundes wegen der komplexen Boden-, Hang- und Grundwasserverhältnisse, außergewöhnliche und absolut nicht ortsüblich technische Fundierungs- und Sicherungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Stellungnahme vom 15.02.2016 zum Punkt
- Baugrundeignung verwiesen. Zum Bebauungsplan B2*** werde festgehalten, dass die diesbezügliche Verordnung aufgehoben und eine neue Verordnung der Erklärung zur Gemeindestraße vom Gemeinderat beschlossen worden sei. Gegen den Gemeinderatsbeschluss zur Erlassung dieser Verordnung sei eine Aufsichtsbeschwerde anhängig, über die jedoch noch nicht entschieden worden sei. Ein Straßenbaubescheid nach dieser Verordnung sei ergangen, jedoch wegen eingebrachter Beschwerden noch nicht rechtskräftig.
- Geländeaufschüttungen: Die Aufschüttungen dienten nur dazu, die für die Berechnung der Baumassendichte oberirdisch sichtbare Baumasse herabzusetzen. Dass durch die Aufschüttungen das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt, bzw verändert werde, sei augenscheinlich. Es seien daher Aufschüttungen über 1,5 m zu untersagen.
- Immissionsbelastungen: Es sei unbestritten, dass aus dem Betrieb der Wohnanlage eine wesentlich höhere Immissionsbelastung aus Lärm, Abgase, Verkehrsfrequenz, etc, für die gesamte Umgebung entstünde. Die belangte Behörde habe die vorgebrachten besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen, nicht bewertet. Diese Umstände seien unter anderem, die topographische Lage der Großwohnanlage, die in einer Geländesenke liege, die dadurch entstehende höhere Lärmbelastung durch an- und abfahrende PKWs und LKWs, bis zu 360 PKW-Fahrten/Werktag, eine für diese Anzahl an Verkehrsbewegungen kaum ausreichende Gemeindestraße und eine deutlich über der Anzahl der geforderten Abstellplätze liegende geplante Anzahl an Stellplätzen. Die Behörde hätte die Immissionsbelastungen durch befugte Sachverständige ermitteln und beurteilen lassen müssen. Durch die Nichteinholung dieser Gutachten sei das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben.
- Brandschutz nicht ausreichend geprüft: Es sei unbestritten, dass durch die gegenständliche Wohnanlage eine wesentlich erhöhte Brandlast mit einem Gefahrenpotential für die gesamte Umgebung vorhanden sei. Die besonderen Umstände seien die Konzentration der Bebauung auf engstem Raum, die Brandgefahren aus dem Betrieb der Großtiefgarage, die erhöhte Brandlast aus den entsprechend großdimensionierten Abfallbereichen, die sehr beengten Straßenverhältnisse mit erschwerten Zufahrts- und Aufstellungsmöglichkeiten für die Feuerwehr. Das Brandschutzgutachten der Landesstelle für Brandverhütung, sowie die Stellungnahmen des Bezirksfeuerwehrinspektors würden sich nur auf das gegenständliche Grundstück 1/1** KG X (Haus 3) beziehen, insbesondere sei nicht auf die Gesamtfläche der zusammenhängenden Tiefgarage eingegangen worden. In den Bescheidauflagen sei man nur auf die Erfordernisse für das einzelne Gebäude eingegangen. Allfällige Maßnahmen für den zusammenhängenden Tiefgaragen-Gesamtkomplex würden fehlen. Es sei eine Gesamtbeurteilung der brandschutztechnischen Erfordernisse für die Wohnanlage zu erstellen und zu bewerten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht. Daher hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf Vorlage der Einreichunterlagen, aus denen die Gesamtgröße der Tiefgarage ersichtlich sei, und auf Vorlage des Brandschutzplanes.Es sei unbestritten, dass durch die gegenständliche Wohnanlage eine wesentlich erhöhte Brandlast mit einem Gefahrenpotential für die gesamte Umgebung vorhanden sei. Die besonderen Umstände seien die Konzentration der Bebauung auf engstem Raum, die Brandgefahren aus dem Betrieb der Großtiefgarage, die erhöhte Brandlast aus den entsprechend großdimensionierten Abfallbereichen, die sehr beengten Straßenverhältnisse mit erschwerten Zufahrts- und Aufstellungsmöglichkeiten für die Feuerwehr. Das Brandschutzgutachten der Landesstelle für Brandverhütung, sowie die Stellungnahmen des Bezirksfeuerwehrinspektors würden sich nur auf das gegenständliche Grundstück 1/1** KG römisch zehn (Haus 3) beziehen, insbesondere sei nicht auf die Gesamtfläche der zusammenhängenden Tiefgarage eingegangen worden. In den Bescheidauflagen sei man nur auf die Erfordernisse für das einzelne Gebäude eingegangen. Allfällige Maßnahmen für den zusammenhängenden Tiefgaragen-Gesamtkomplex würden fehlen. Es sei eine Gesamtbeurteilung der brandschutztechnischen Erfordernisse für die Wohnanlage zu erstellen und zu bewerten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht. Daher hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf Vorlage der Einreichunterlagen, aus denen die Gesamtgröße der Tiefgarage ersichtlich sei, und auf Vorlage des Brandschutzplanes.
- Fehlerhafte Baumassendichteberechnung: Durch die nicht genehmigungsfähigen Aufschüttungen über 1,5 m werde die dann verbleibende oberirdisch sichtbare Rest-Baumasse, die als Berechnungsgrundlage für die Baumassendichte diene, deutlich herabgesetzt, wodurch sich eine wesentlich geringere Baumassendichte als die tatsächlich vorhandene und zulässige ergebe. Zudem sei eine Berechnung der Baumasse der Tiefgarage und des Retentionsbeckens aus dem Akt nicht ersichtlich. Es sei daher die tatsächlich vorhandene oberirdisch sichtbare Baumasse zu ermitteln.
- Baugrundeignung fehlt und wurde nicht ausreichend geprüft: In dem von DI K erstellten Gutachten vom 30.11.2015 werde lediglich festgehalten, dass nur überprüft worden sei, ob die gewählten Baumaßnahmen in dem Bauverfahren anwendbar seien und eine Baugrubensicherung und Gründung des Wohnobjektes ermöglichten. Es sei keine Prüfstatik beinhaltet und sei die Dimensionierung der verwendeten Konstruktionsmittel nicht überprüft worden. Das Gutachten sei nur in Bezug auf die technisch mögliche Plausibilität schlüssig und nachvollziehbar. Auf das geotechnische Gutachten sei nur am Rande eingegangen worden, alle diesbezüglichen Einwendungen seien pauschal abgewiesen worden. Mit der Weigerung der belangten Behörde, die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, habe sie gegen § 45 Abs 3 AVG verstoßen. Weiters werde moniert, dass die von DI K geforderten wasserrechtlichen Genehmigungen fehlen würden. Diese seien zwingende Voraussetzung für das Bauverfahren. In dem von DI K erstellten Gutachten vom 30.11.2015 werde lediglich festgehalten, dass nur überprüft worden sei, ob die gewählten Baumaßnahmen in dem Bauverfahren anwendbar seien und eine Baugrubensicherung und Gründung des Wohnobjektes ermöglichten. Es sei keine Prüfstatik beinhaltet und sei die Dimensionierung der verwendeten Konstruktionsmittel nicht überprüft worden. Das Gutachten sei nur in Bezug auf die technisch mögliche Plausibilität schlüssig und nachvollziehbar. Auf das geotechnische Gutachten sei nur am Rande eingegangen worden, alle diesbezüglichen Einwendungen seien pauschal abgewiesen worden. Mit der Weigerung der belangten Behörde, die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, habe sie gegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG verstoßen. Weiters werde moniert, dass die von DI K geforderten wasserrechtlichen Genehmigungen fehlen würden. Diese seien zwingende Voraussetzung für das Bauverfahren.
- Mängel des Bauansuchens: Die Ansicht der belangten Behörde, dass den Parteien nach deren Verständigung über das Bauverfahren nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, sei nicht begründbar und eine rein willkürliche Auslegung, insbesondere des § 45 Abs 3 AVG. Die Ansicht der belangten Behörde, dass den Parteien nach deren Verständigung über das Bauverfahren nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, sei nicht begründbar und eine rein willkürliche Auslegung, insbesondere des Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Auch die Auslegung der Behörde, dass das Formular „Bauansuchen incl. Baubeschreibung“ nicht maßgebend und keine Bewilligungsvoraussetzung sei, sei nicht zutreffend und verfehlt. Das Baugenehmigungsverfahren sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Unterlagen und Pläne die Art und Weise der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lassen müssten. Art und Umfang des Bauansuchens seien nämlich für die behördliche Entscheidungsbefugnis maßgeblich. Das Formular „Bauansuchen incl. Baubeschreibung“ sei somit der wesentliche Bestandteil, an dem sich die Parteien orientieren und beurteilen könnten, ob ihre Rechte beeinträchtigt würden. Da es sich hier eindeutig um eine Wohnanlage handle, seien zudem die in der TBO 2011 vorgesehenen Einrichtungen erforderlich. Hierzu wurde ausgeführt, dass auch der Raumplaner DI H in seiner Beurteilung vom 07.12.2015 festgehalten habe, dass das Fehlen eines Kinderspielplatzes für eine derartige Bebauung als deutlicher Mangel zu sehen sei.
- Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept: Hiezu wurde eingewendet, dass zwar der Bebauungsplan geändert worden sei. Das ÖROK schreibe aber eine überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung vor, die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht vereinbar sei. Auch seien die korrigierten Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht im Einklang mit dem ÖROK. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Baubescheid aufzuheben und das Bauansuchen für den Neubau eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen und einer Tiefgarage, sowie die Durchführung von Aufschüttungen abzuweisen und eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zudem war der Beschwerde das Rechtsgutachten von Univ. Prov. Dr. G G vom 07.03.2016 angeschlossen. Seitens der Bauwerberin wurde ua auch zur gegenständlichen Beschwerde die umfangreiche Stellungnahme vom 12.04.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Mit dem am 13.04.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz vom 12.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Verbindung aller beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängiger Beschwerdeverfahren betreffend die Bauvorhaben auf den Gsten 1/3** bis 1/4**, alle KG X, zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung eingebracht.Mit dem am 13.04.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz vom 12.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Verbindung aller beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängiger Beschwerdeverfahren betreffend die Bauvorhaben auf den Gsten 1/3** bis 1/4**, alle KG römisch zehn, zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung eingebracht. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 24.06.2016, brachte ua der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Bauwerberin vor, die im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen entspricht. Am 27.06.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der – auch in Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers - die zu den Aktenzahlen LVwG-2016/36/0798, LVwG-2016/22/0684, LVwG-2016/36/1791, LVwG-2016/26/0717, LVwG-2016/36/0720, LVwG-2016/26/0716, LVwG-2016/31/0448, LVwG-2016/38/0633 und LVwG-2016/31/0449 geführten Beschwerdeverfahren gemeinsam verhandelt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung erstatteten der hochbautechnische Sachverständige Ing. E E, der immissionsschutztechnische Sachverständige Ing. C C sowie der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung Ing. D D jeweils entsprechende Gutachten, die im Rahmen der Verhandlung ausführlich erörtert wurden. Mit weiterem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.07.2016 wurde vom Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen in Kopie übermittelt (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Zustellnachweis, Eidesstattliche Erklärung von Ing. F, Email des Rechtsvertreters der Bauwerberin vom 20.06.2016). II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst 1/1** KG X als Gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011 gewidmet ist. Die Bauwerberin ist Eigentümerin dieses Grundstückes, das derzeit unbebaut ist.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst 1/1** KG römisch zehn als Gemischtes Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 gewidmet ist. Die Bauwerberin ist Eigentümerin dieses Grundstückes, das derzeit unbebaut ist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst 1/1** KG X) anschließende Gst 2/1** KG X und liegen zudem die Grenzen dieses Grundstückes innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der verfahrensgegenständlich beantragten baulichen Anlage. Der Beschwerdeführer ist sohin Nachbar nach § 26 Abs 3 TBO
- Damit verbunden ist seine Berechtigung, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst 1/1** KG römisch zehn) anschließende Gst 2/1** KG römisch zehn und liegen zudem die Grenzen dieses Grundstückes innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der verfahrensgegenständlich beantragten baulichen Anlage. Der Beschwerdeführer ist sohin Nachbar nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO
- Damit verbunden ist seine Berechtigung, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Evident ist weiters, dass für das betreffende Baugrundstück die „
- Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes B1***“, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde X am 14.12.2015, zur Anwendung gelangt.Evident ist weiters, dass für das betreffende Baugrundstück die „
- Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes B1***“, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn am 14.12.2015, zur Anwendung gelangt. Dieser Bebauungsplan weist zehn Baugrundstücke – Gst 1/3** bis 1/4**, alle KG X - aus und enthält die durch Straßenfluchtlinien erfolgte Kenntlichmachung der Erschließung der Baugrundstücke durch die öffentlichen Verkehrsfläche 1/6** KG X im nördlichen Planungsbereich. Dieser Bebauungsplan weist zehn Baugrundstücke – Gst 1/3** bis 1/4**, alle KG römisch zehn - aus und enthält die durch Straßenfluchtlinien erfolgte Kenntlichmachung der Erschließung der Baugrundstücke durch die öffentlichen Verkehrsfläche 1/6** KG römisch zehn im nördlichen Planungsbereich. Der angeführte Bebauungsplan sieht neben der Situierung der Gebäude als Höchstausmaß in der besonderen Bauweise höchste Gebäudehöhen für Wohngebäude und Tiefgaragengebäude in absoluten Höhen vor, wobei bei den Wohngebäuden eine nach Norden hin abnehmende Höhenstaffelung (Süden 861,3 m üA, Norden 857,8 m üA) vorgesehen ist. Darüber hinaus ist eine Mindestbaumassendichte von 1,0 und eine Höchstbaumassendichte von 2,0 sowie eine höchste Anzahl von drei oberirdischen Geschoßen sowie ein Grenzabstand gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 von 0,6 festgelegt. Im nördlichen und östlichen Bereich der Außenhüllen der Gebäude wurde zudem eine Baufluchtlinie festgelegt.Darüber hinaus ist eine Mindestbaumassendichte von 1,0 und eine Höchstbaumassendichte von 2,0 sowie eine höchste Anzahl von drei oberirdischen Geschoßen sowie ein Grenzabstand gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 von 0,6 festgelegt. Im nördlichen und östlichen Bereich der Außenhüllen der Gebäude wurde zudem eine Baufluchtlinie festgelegt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen, durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X zur Zahl ****1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2016/36/0719.Beweis wurde aufgenommen, durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn zur Zahl ****1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2016/36/
- Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten, in dem Sachverständigengutachten in Bezug auf hochbautechnische Fragestellungen, immissionstechnische und brandschutztechnische Fragen abgegeben wurden und auch ausführlich erörtert worden sind. Die Feststellungen betreffend die Widmung, die Eigentumssituation, sowie den für das betroffene Grundstück in Geltung stehende Bebauungsplan ergeben sich aus dem übermittelten Bauakt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
- Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:
- Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 2Begriffsbestimmungen(…)
(5)Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. (…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.“ (…) § 8Paragraph 8Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. (…)
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. (…) (…)“ 2. Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015: „§ 3Höchstzahlen
(1)Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:
(1)Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden: a) in Gemeinden der Kategorie I: Wohngebäude bzw. Wohneinheiten bis 60 m² Wohnnutzfläche 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche mehr als 110 m² Wohnnutzfläche Hauptsiedlungsgebiet 1,0 1,5 1,7 2,1 Übriges Siedlungsgebiet 1,2 1,8 2,0 2,3 (…)
(3)Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.
(3)Die Höchstzahlen nach Absatz eins, sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Absatz eins, nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden. (…)“ 2.
- Anlage zu § 2 der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015:Anlage zu Paragraph 2, der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015: „a) Gemeinden der Kategorie I: (…) Bezirk Innsbruck-Land: Absam, Aldrans (ohne Asten, Wiesenhof), X (ohne Kristen, Omes, Wollbell, Zifres), Baumkirchen, Birgitz, Flaurling (Flaurling-Bahnhof), Fritzens, Fulpmes, Götzens (ohne Neugötzens), Hall in Tirol, Hatting (ohne Hattingerberg), Inzing (ohne Inzingerberg), Kematen in Tirol (ohne Afling), Kolsass, Matrei am Brenner, Mils, Oberhofen im Inntal, Rum, Schönberg im Stubaital, Telfs (ohne Bairbach, Buchen, Mösern, Platten), Thaur, Völs, Volders (ohne Großvolderberg), Wattens (ohne Vögelsberg), ZirlBezirk Innsbruck-Land: Absam, Aldrans (ohne Asten, Wiesenhof), römisch zehn (ohne Kristen, Omes, Wollbell, Zifres), Baumkirchen, Birgitz, Flaurling (Flaurling-Bahnhof), Fritzens, Fulpmes, Götzens (ohne Neugötzens), Hall in Tirol, Hatting (ohne Hattingerberg), Inzing (ohne Inzingerberg), Kematen in Tirol (ohne Afling), Kolsass, Matrei am Brenner, Mils, Oberhofen im Inntal, Rum, Schönberg im Stubaital, Telfs (ohne Bairbach, Buchen, Mösern, Platten), Thaur, Völs, Volders (ohne Großvolderberg), Wattens (ohne Vögelsberg), Zirl (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Der Beschwerdeführer Herr B B ist – wie bereits ausgeführt - Nachbar nach § 26 Abs 3 TBO
- Damit verbunden ist seine Berechtigung, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in der TBO 2011 in taxativer Weise aufgezählt.Der Beschwerdeführer Herr B B ist – wie bereits ausgeführt - Nachbar nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO
- Damit verbunden ist seine Berechtigung, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in der TBO 2011 in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/02163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/02163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Beschwerdeführer formuliert im Sinne dieses gesetzlichen Bestimmtheitserfordernisses seine Einwendung in der Hinsicht zunächst eindeutig, indem er vorbringt, dass es Ermittlungsfehler durch die Behörde gegeben habe. Man sei nicht über alle Ermittlungsschritte ausreichend informiert worden, sodass das Parteiengehör verletzt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann, wenn den Parteien nicht ausreichend Gehör durch eine Behörde gewährt wurde, dieser Mangel durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Ein solcher Verfahrensfehler kann insbesondere durch die mit der Berufung/Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann, wenn den Parteien nicht ausreichend Gehör durch eine Behörde gewährt wurde, dieser Mangel durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Ein solcher Verfahrensfehler kann insbesondere durch die mit der Berufung/Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass der eventuelle Mangel eines fehlenden Parteiengehörs durch die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und das dortige Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung vor diesem saniert wurde. Überdies kann vom erkennenden Gericht aus dem behördlichen Akt nicht ersehen werden, welche Unterlagen den Beschwerdeführern tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt sind. Letztendlich ist jedenfalls eine Heilung eingetreten, sodass diesbezüglich der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Im
- und
- Punkt der Beschwerde wird von den Beschwerdeführern vor allem vorgebracht, dass es kein ordentliches Ermittlungsverfahren gegeben habe, was ein subjektiv öffentliches Recht darstelle, weil sonst die Behörde hätte erkennen müssen, dass es sich um ein Gesamtprojekt handeln würde. Es handle sich eindeutig um eine Wohnanlage gemäß § 2 Abs 5 TBO
- Allein durch die Frage der Immissionen hätten die Nachbarn das Recht, dass die Baubehörde das Projekt als Wohnanlage behandelt hätte.Im
- und
- Punkt der Beschwerde wird von den Beschwerdeführern vor allem vorgebracht, dass es kein ordentliches Ermittlungsverfahren gegeben habe, was ein subjektiv öffentliches Recht darstelle, weil sonst die Behörde hätte erkennen müssen, dass es sich um ein Gesamtprojekt handeln würde. Es handle sich eindeutig um eine Wohnanlage gemäß , Paragraph 2, Absatz 5, TBO
- Allein durch die Frage der Immissionen hätten die Nachbarn das Recht, dass die Baubehörde das Projekt als Wohnanlage behandelt hätte. Die Kernfrage, die in den vorliegenden Beschwerden immer wieder aufgeworfen wird, ist die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Bauprojekt um eine Wohnanlage handelt und daraus resultierend, ob die Frage der Wohnanlage vom Nachbarn eingewandt werden kann. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2011 sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. Ergänzend ist dazu allgemein auszuführen, dass im Falle der Errichtung einer Wohnanlage ua die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit, zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten für behinderte Personen, zur Errichtung eines Kinderspielplatzes, usw besteht und eine Wohnanlage zudem einer Benützungsbewilligung bedarf. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition ergibt sich sohin, dass Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen, und die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, nur dann als Wohnanlage zu qualifizieren sind, wenn sie auch eine Gesamtplanung aufweisen und zudem eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. Grundsätzlich ist in diesem Zusammengenhang anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das Baubewilligungsverfahren ein Projektsverfahren ist, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne und Unterlagen zu entscheiden ist (vgl VwGH 24.03.1983, 81/06/0162; VwGH 02.07.1998, 97/06/0086; VwGH 18.09.2003, 2000/06/0021; uva). Grundsätzlich ist in diesem Zusammengenhang anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das Baubewilligungsverfahren ein Projektsverfahren ist, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne und Unterlagen zu entscheiden ist vergleiche VwGH 24.03.1983, 81/06/0162; VwGH 02.07.1998, 97/06/0086; VwGH 18.09.2003, 2000/06/0021; uva). Im Hinblick auf die in § 2 Abs 5 letzter Satz TBO 2011 normierten Kriterien ist weiters auszuführen, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 01.12.2015 gegenüber der Baubehörde bestätigt hat, dass für die Gste 1/3** bis 1/4**, alle KG X, keine gemeinsame Hausverwaltung geplant ist, sondern für jedes Haus eine eigene Hauverwaltung bestellt wird. Im Hinblick auf die in Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz TBO 2011 normierten Kriterien ist weiters auszuführen, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 01.12.2015 gegenüber der Baubehörde bestätigt hat, dass für die Gste 1/3** bis 1/4**, alle KG römisch zehn, keine gemeinsame Hausverwaltung geplant ist, sondern für jedes Haus eine eigene Hauverwaltung bestellt wird. Auch wenn seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass eine eigene Verwaltung für jedes Haus ungewöhnlich ist, so ist dies dennoch nicht denkunmöglich. Zudem sind im Verfahren auch keine Umstände zutage getreten, die derzeit einen Hinweis darauf geben würden, dass - entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Bauwerberin vom 02.02.2016 - doch eine gemeinsame Verwaltung der geplanten Gebäude auf den Gsten 1/3** bis 1/4**, alle KG X, erfolgen soll und kann daher dies dem Bauwerber im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht unterstellt werden (vgl VwGH 10.09.1981, 2041/79; VwGH 11.12.1986, 84/06/0028; VwGH 13.02.1986, 84/06/0140; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204; ua).Zudem sind im Verfahren auch keine Umstände zutage getreten, die derzeit einen Hinweis darauf geben würden, dass - entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Bauwerberin vom 02.02.2016 - doch eine gemeinsame Verwaltung der geplanten Gebäude auf den Gsten 1/3** bis 1/4**, alle KG römisch zehn, erfolgen soll und kann daher dies dem Bauwerber im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht unterstellt werden vergleiche VwGH 10.09.1981, 2041/79; VwGH 11.12.1986, 84/06/0028; VwGH 13.02.1986, 84/06/0140; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204; ua). Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG X – unbeschadet der teilweise gegeben bautechnischen Einheit (zT gemeinsame Tiefgarage) – bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den Gsten 1/5** bis 1/4**, alle KG X, als Wohnanlage zu qualifizieren ist.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG römisch zehn – unbeschadet der teilweise gegeben bautechnischen Einheit (zT gemeinsame Tiefgarage) – bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den Gsten 1/5** bis 1/4**, alle KG römisch zehn, als Wohnanlage zu qualifizieren ist. Des Weiteren steht dem Nachbarn iSd § 26 Abs 3 lit c TBO 2011, was die Festlegungen im Bebauungsplan betrifft, auch nur ein subjektiv öffentliches Recht hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu. Des Weiteren steht dem Nachbarn iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011, was die Festlegungen im Bebauungsplan betrifft, auch nur ein subjektiv öffentliches Recht hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu. Eine Einwendung zur Baumassendichte (siehe dazu das Vorbringen zu Punkt
- der Beschwerde) steht ihm nicht zu (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054). Sonstige Einwendungen zum Bebauungsplan kann ein Nachbar sohin nicht erfolgreich geltend machen.Eine Einwendung zur Baumassendichte (siehe dazu das Vorbringen zu Punkt
- der Beschwerde) steht ihm nicht zu vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054). Sonstige Einwendungen zum Bebauungsplan kann ein Nachbar sohin nicht erfolgreich geltend machen. Am Rande sei auch erwähnt, dass ein derartiger Widerspruch, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auch von dem dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte. Somit war auch diesem Beschwerdepunkt keine Folge zu geben. Wenn der Beschwerdeführer weiters auch die mangelnde Bauplatzeignung einwendet, so ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die Bauplatzeignung und auch die geologische Beschaffenheit des Bodens rein öffentliche Interessen berühren und damit keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl VwGH 21.12.1989, 88/06/0010). Wenn der Beschwerdeführer weiters auch die mangelnde Bauplatzeignung einwendet, so ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die Bauplatzeignung und auch die geologische Beschaffenheit des Bodens rein öffentliche Interessen berühren und damit keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte begründen vergleiche VwGH 21.12.1989, 88/06/0010). Dies gilt ferner für die Einwendung, dass das Verordnungsverfahren betreffend die Verlängerung der Straße R noch nicht abgeschlossen ist. Fragen der Zufahrt bzw der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche stellen mangels Mitspracherecht des Nachbarn unzulässige nachbarrechtliche Einwendungen dar (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015).Dies gilt ferner für die Einwendung, dass das Verordnungsverfahren betreffend die Verlängerung der Straße R noch nicht abgeschlossen ist. Fragen der Zufahrt bzw der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche stellen mangels Mitspracherecht des Nachbarn unzulässige nachbarrechtliche Einwendungen dar vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Von Seiten des Beschwerdeführers wird weiters zusammengefasst vorgebracht, dass es durch die Geländeveränderungen zu einer „Vertuschung“ der tatsächlichen Baumassendichte komme und diese zudem das Orts- und Straßenbild von Straße R/Straße S erheblich beeinträchtigen würden und im gesamten Siedlungsgebiet solche massiven Aufschüttungen nicht gegeben seien. Hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens zur Baumassendichte ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend ausgeführt – kein Mitspracherecht zukommt, da die Baumassendichte nicht unter jene Festlegung des Bebauungsplanes fallen, die in § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 angeführt sind (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens zur Baumassendichte ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend ausgeführt – kein Mitspracherecht zukommt, da die Baumassendichte nicht unter jene Festlegung des Bebauungsplanes fallen, die in Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 angeführt sind vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Auch hinsichtlich der in § 49 Abs 3 letzter Satz TBO 2011 normierten Kriterien in Bezug auf das Orts- oder Straßenbild kommt dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; ua).Auch hinsichtlich der in Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz TBO 2011 normierten Kriterien in Bezug auf das Orts- oder Straßenbild kommt dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; ua). Da gegenständlich nicht ausdrücklich vorgebracht, wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Baugesuch vom 01.12.2015 ausdrücklich auch „Aufschüttungen zur Geländeanpassung“ beantragt wurden und diese in den eingereichten Planunterlagen auch dargestellt sind. So ist ua zur Grundgrenze des Beschwerdeführers hin insbesondere auf die Plandarstellung mit der Plannummer XXXXXX - Ansicht Süd zu verweisen, in der der bestehende und künftige Geländeverlauf deutlich dargestellt ist. Weiters wird lediglich ergänzend angemerkt, dass die – ohne Zustimmung des Nachbarn - in § 49 Abs 3 TBO 2011 normierte maximale Höhe der Aufschüttungen von 2 Metern in den Mindestabstandflächen zum Grundstück des Beschwerdeführers hin nicht überschritten wird. Eine höhere Geländeaufschüttung als zwei Meter ist den Planunteralgen nicht zu entnehmen und hat zudem der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ua zusammengefasst ausgeführt, dass auch für das Haus 3 auf Gst 1/1** KG X entsprechende Axonometrien vorgenommen wurden aus denen sich zeigt, dass im 4 Meter-Bereich zum angrenzenden Gst 2/1** KG X hin keine Aufschüttungen von mehr als 2 m beantragt wurden. Selbst dann, wenn dies vorgebracht worden wäre – was jedoch gegenständlich nicht erfolgte - , ist dann keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers gegeben, wenn die gesetzliche Maximalhöhe von zwei Metern nicht überschritten wird (vgl VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Weiters wird lediglich ergänzend angemerkt, dass die – ohne Zustimmung des Nachbarn - in Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011 normierte maximale Höhe der Aufschüttungen von 2 Metern in den Mindestabstandflächen zum Grundstück des Beschwerdeführers hin nicht überschritten wird. Eine höhere Geländeaufschüttung als zwei Meter ist den Planunteralgen nicht zu entnehmen und hat zudem der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ua zusammengefasst ausgeführt, dass auch für das Haus 3 auf Gst 1/1** KG römisch zehn entsprechende Axonometrien vorgenommen wurden aus denen sich zeigt, dass im 4 Meter-Bereich zum angrenzenden Gst 2/1** KG römisch zehn hin keine Aufschüttungen von mehr als 2 m beantragt wurden. Selbst dann, wenn dies vorgebracht worden wäre – was jedoch gegenständlich nicht erfolgte - , ist dann keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers gegeben, wenn die gesetzliche Maximalhöhe von zwei Metern nicht überschritten wird vergleiche VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Einen wesentlichen Beschwerdepunkt stellen schließlich die behaupteten Immissionen dar und es wird von Seiten der Beschwerdeführer vor allem das Fehlen eines sozialmedizinischen, lärmtechnischen und immissionstechnischen Gutachtens moniert. Durch das große Projekt – die Wohnanlage – gäbe es eine erhöhte Immissionsbelastung. Zudem sei eine überhöhte Anzahl an PKW-Abstellplätzen eingerichtet worden. Ein Gutachten wäre jedenfalls notwendig gewesen. Zunächst ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Nachbar iSd § 26 Abs 3 lit a TBO das subjektiv öffentliche Recht hat, Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Die vorliegende Widmung als Gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011 enthält einen derartigen „Immissionsschutz“.Zunächst ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Nachbar iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO das subjektiv öffentliche Recht hat, Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Die vorliegende Widmung als Gemischtes Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 enthält einen derartigen „Immissionsschutz“. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen (vgl VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen vergleiche VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009). Keinen Rechtsanspruch hat der Nachbar jedenfalls darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz ist weder § 26 Abs 3 TBO 2011 noch sonst anderen Bestimmungen zu entnehmen (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338).Keinen Rechtsanspruch hat der Nachbar jedenfalls darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz ist weder Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 noch sonst anderen Bestimmungen zu entnehmen vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). In der gegenständlich beantragten Tiefgarage auf Gst 1/1** KG X ist – wie sich aus den Einreichplänen (Plannummer: XXXXX1 – Plandarstellung „Ebene 00 – Grundriss Tiefgarage) eindeutig ergibt, die Errichtung von 6 KFZ-Abstellplätzen geplant und beantragt. In der gegenständlich beantragten Tiefgarage auf Gst 1/1** KG römisch zehn ist – wie sich aus den Einreichplänen (Plannummer: XXXXX1 – Plandarstellung „Ebene 00 – Grundriss Tiefgarage) eindeutig ergibt, die Errichtung von 6 KFZ-Abstellplätzen geplant und beantragt. Mit bekämpftem Bescheid wurde von der Baubehörde für das gegenständliche Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG X iSd § 8 Abs 1 TBO 2011 die Schaffung von 8 KFZ-Abstellplätze für die ständigen Benützer und Besucher vorgeschrieben. Mit bekämpftem Bescheid wurde von der Baubehörde für das gegenständliche Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG römisch zehn iSd Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 die Schaffung von 8 KFZ-Abstellplätze für die ständigen Benützer und Besucher vorgeschrieben. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 01.12.2015 bestätigt hat, dass die für das Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG X fehlenden zwei Stellplätze in der Tiefgarage auf Gst 1/2** KG X untergebracht werden.Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 01.12.2015 bestätigt hat, dass die für das Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG römisch zehn fehlenden zwei Stellplätze in der Tiefgarage auf Gst 1/2** KG römisch zehn untergebracht werden. Daraus ergibt sich sohin, dass mit der Anzahl an beantragten KFZ-Stellplätzen – betrachtet man das gegenständliche Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG X für sich allein – die von der Baubehörde iSd § 8 Abs 1 TBO 2011 vorgeschriebenen KFZ-Stellplätze, die den Vorgaben der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 entspricht, nicht überschritten, sondern um zwei Stellplätze unterschritten wird. Daraus ergibt sich sohin, dass mit der Anzahl an beantragten KFZ-Stellplätzen – betrachtet man das gegenständliche Bauvorhaben auf Gst 1/1** KG römisch zehn für sich allein – die von der Baubehörde iSd Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 vorgeschriebenen KFZ-Stellplätze, die den Vorgaben der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 entspricht, nicht überschritten, sondern um zwei Stellplätze unterschritten wird. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat sich daher für das erkennende Gericht zusammengefasst ergeben, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben keine Immissionen zu erwarten sind, die über das Maß der Widmungskategorie hinausgehen und die die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nachteilig beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde sohin auch zu Recht davon abgesehen, weitere Gutachten einzuholen und kommt daher auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Immissionen noch auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. C C in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu verweisen: „Die Aufgabenstellung lautet folgendermaßen, dass die Änderungen der Emissionen und Immissionen durch Errichtung von mehr als der erforderlichen Pflichtabstellplätze lärmtechnisch zu untersuchen sind. Die Ausgangslage ist somit die Errichtung des Wohngebäudes mit den dazugehörigen Pflichtabstellplätzen. In der Folge wird schalltechnisch untersucht, ob und gegebenenfalls wie sich die Emissionen durch die zusätzlichen Stellplätze, die über die Pflichtabstellplätze hinausgehen, auswirken. Die Stellplätze befinden sich in drei getrennten unterirdischen Baukörpern mit jeweils einer Zu- und Abfahrt. Die Höhenverhältnisse der Garagen erfordern Rampen zum nördlich gelegenen Zufahrtsweg mit Höhendifferenzen zwischen minus 0,5 bis minus 1 Meter. Im Vergleich zu Abstellplätzen im Freien sind die Lärmimmissionen von Tiefgaragen durch die Einhausung deutlich geringer. Nach den Berechnungsgrundlagen der bayerischen Parkplatzlärmstudie (Ausgabe 2007), die den Stand der Technik zur Beurteilung von Parkplätzen darstellt, ergeben sich beispielsweise für 81 Stellplätze im Freien ein Schallleistungspegel von 78 dB, für Tiefgaragen mit drei Zufahrten in Summe von 72 dB (jeweils bezogen auf den Tagzeitraum und eine Stellplatzwechselfrequenz von 0,15). Die Änderung der Emissionen und Immissionen durch die zusätzlichen Stellplätze kann unter Voraussetzung der gleichen Kfz-Art, gleichen Zu- und Abfahrtsverhältnissen und der gleichen Stellplatzwechselfrequenz einfach aus dem logarithmischen Quotienten der Gesamtstellplätze zu den Pflichtstellplätzen ermittelt werden. Daraus ergibt sich beispielsweise für 81 Gesamtabstellplätze und 78 Pflichtabstellplätze eine Erhöhung der Emissionen um 0,16 dB. Eine derartige Veränderung kann entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, hier wird auf die ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1 2008, bzw auf den Leitfaden UVP des Umweltbundesamtes verwiesen, als irrelevant bezeichnet werden, da die Relevanzgrenze mit 1 dB festgelegt ist. Die 0,16 dB, um die sich die Immissionsbelastung erhöht, stellt einen irrelevanten Betrag dar. Die Irrelevanz betrifft sowohl die Baukörper als auch das jeweils einzelne Haus.“ Hinsichtlich der Schadstoffe führte der Amtssachverständige weiters Folgendes aus: „Bezüglich der Luftschadstoffe steigt die Emission, die von einem Abstellplatz ausgeht, direkt proportional mit der Stellplatzanzahl. Geht man wiederum von 78 Pflichtabstellplätzen und 81 projektierten Stellplätzen aus, erhöht sich rein rechnerisch die Emission um 3,8 %. Das Irrelevanzkriterium gemäß Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes legt für nicht belastete Gebiete eine Irrelevanzgrenze mit 3 % des Jahresgrenzwertes fest. Die Beurteilung, ob relevante Immissionen bei den Nachbarn auftreten, ist durch die relevante Immissionsänderung einer detaillierteren Betrachtung der Emissionen und der sich daraus ergebenden Immissionen zuzuführen. Emissionen der Luftschadstoffe können gemäß der technischen Grundlage für KFZ-Abstellplätze des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Jahr 2010 berechnet werden. Damit ergibt sich bei der Gesamtanzahl der Stellplätze eine Stickoxidemission von 1,45 g/h, basierend auf den Stellplatzwechselfrequenzen der oben zitierten bayerischen Parkplatzlärmstudie. Eine Ausbreitungsberechnung gemäß der technischen Grundlage für die Beurteilung von Immissionen im Nahbereich von Quellen mit dem Programm ADAS ergibt für das nächstgelegene Nachbargebäude im Norden der Anlage eine Zusatzbelastung an NOx von 1 µg/m³. Der im IG-L festgelegte NO2-Grenzwert beträgt derzeit 35 µg/m³, die 3%ige Irrelevanz somit 1,05 µg/m³. Unter Berücksichtigung der NOx zu NO2 Konversion liegt der NO2 Immissionswert durch die Fahrbewegungen der Tiefgarage deutlich unter 1 µg/m³ Die Zusatzbelastung unter Berücksichtigung einer Vorbelastung von rund 24 µg/m³ NOx beträgt für NO2 0,3 µg/m³. Dieser Wert ist eindeutig irrelevant, es ergibt sich sohin für die Nachbarn keine relevante Immissionsbelastung.“ Selbst wenn man also im Sinne des Nachbarschutzes eine Gesamtbetrachtung vornimmt (und alle geplanten Stellplätze der 10 Häuser den Gesamtpflichtabstellplätzen gegenüberstellt, mithin also von 81 geplanten Stellplätzen bei 78 Pflichtabstellplätzen ausgeht – siehe dazu unten), zeigt sich, dass sowohl in Bezug auf die Lärmbelastung als auch in Bezug auf Luftschadstoffe die jeweiligen Irrelevanzgrenzen (bei Lärm 1dB Erhöhung der Immissionsbelastung, bei Luftschadstoffen legt der Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes für nicht belastete Gebiete eine Irrelevanzgrenze mit 3 % des Jahresgrenzwertes fest) nicht ansatzweise erreicht werden. Den diesbezüglichen Aussagen des beigezogenen Sachverständigen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten (zu seinem diesbezüglich unzulässigen Beweisantrag siehe unten). An der seitens der Baubehörde durchgeführten Berechnung der Pflichtabstellplätze haben sich aufgrund der Erörterung dieses Themas in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken ergeben. Die Behörde hat die Berechnung der Pflichtabstellplätze in Übereinstimmung mit der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015, bezogen auf die jeweiligen Wohnbauvorhaben (mithin auf die einzelnen Häuser) vorgenommen (siehe Beilage I zur Verhandlungsniederschrift vom 27.6.2016). Einzig beim Haus Nr. 7 ist der Behörde dabei ein Fehler unterlaufen (tatsächlich befinden sich in diesem Haus zwei Wohnung mit bis zu 60 m2 Wohnnutzfläche, was eine Stellplatzanzahl von 7,5 (und nicht wie von der Behörde angenommen 8) nach sich zieht. Aufgrund des Umstandes, dass nach § 3 Abs 3 Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 die Höchstzahlen nach Abs 1 nach mathematischen Regeln zu runden sind, ändert dies nichts an der von der Behörde angenommen Stellplatzanzahl von 8, zumal 7,5 mathematisch auf 8 aufzurunden ist (zur mathematischen Rundung siehe etwa https:/xxxxx). Die sonstigen seitens der Behörde vorgenommen Ansätze zur Anzahl der PKW-Abstellplätze je Wohnhaus decken sich im Übrigen völlig mit jenen des Beschwerdeführers (siehe etwa die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.06.2016, Tabelle A und B - beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 06.07.2016). Die seitens des Beschwerdeführers daraus gezogenen Schlüsse erweisen sich jedoch ungeachtet zahlreicher Rundungsfehler als unrichtig, zumal sie entgegen der zutreffenden Annahme der Behörde vom Vorliegen einer Wohnanlage ausgehen. An der seitens der Baubehörde durchgeführten Berechnung der Pflichtabstellplätze haben sich aufgrund der Erörterung dieses Themas in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken ergeben. Die Behörde hat die Berechnung der Pflichtabstellplätze in Übereinstimmung mit der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2015,, bezogen auf die jeweiligen Wohnbauvorhaben (mithin auf die einzelnen Häuser) vorgenommen (siehe Beilage römisch eins zur Verhandlungsniederschrift vom 27.6.2016). Einzig beim Haus Nr. 7 ist der Behörde dabei ein Fehler unterlaufen (tatsächlich befinden sich in diesem Haus zwei Wohnung mit bis zu 60 m2 Wohnnutzfläche, was eine Stellplatzanzahl von 7,5 (und nicht wie von der Behörde angenommen 8) nach sich zieht. Aufgrund des Umstandes, dass nach Paragraph 3, Absatz 3, Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 die Höchstzahlen nach Absatz eins, nach mathematischen Regeln zu runden sind, ändert dies nichts an der von der Behörde angenommen Stellplatzanzahl von 8, zumal 7,5 mathematisch auf 8 aufzurunden ist (zur mathematischen Rundung siehe etwa https:/xxxxx). Die sonstigen seitens der Behörde vorgenommen Ansätze zur Anzahl der PKW-Abstellplätze je Wohnhaus decken sich im Übrigen völlig mit jenen des Beschwerdeführers (siehe etwa die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.06.2016, Tabelle A und B - beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 06.07.2016). Die seitens des Beschwerdeführers daraus gezogenen Schlüsse erweisen sich jedoch ungeachtet zahlreicher Rundungsfehler als unrichtig, zumal sie entgegen der zutreffenden Annahme der Behörde vom Vorliegen einer Wohnanlage ausgehen. Von den Beschwerdeführern wird weiters in Bezug auf den Brandschutz vorgebracht, dass durch die Tiefgarage eine höhere Brandlast für die Umgebung entstehen würde. Auch gäbe es eine erschwerte Zufahrt für die Feuerwehr und sei eine Gesamtbeurteilung der Wohnanlage durch Sachverständige notwendig. Gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 steht dem Nachbarn auch ein subjektiv öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338).Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 steht dem Nachbarn auch ein subjektiv öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn nicht eingeräumt (vgl VwGH 13.06.2012, 2007/06/0273). Somit kommt der Einwendung der erschwerten Zufahrt der Feuerwehr keine Berechtigung zu. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn nicht eingeräumt vergleiche VwGH 13.06.2012, 2007/06/0273). Somit kommt der Einwendung der erschwerten Zufahrt der Feuerwehr keine Berechtigung zu. Wie sich weiters aus dem Gutachten des Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben hat, würde eine Gesamtbeurteilung der Garage brandschutztechnisch keine weiteren Auflagen nach sich ziehen, da die Garage aufgrund der Lage bereits nach der Gebäudeklasse GK 4 beurteilt wurde und diese Gebäudeklasse auch für eine Wohnanlage herangezogen werden würde. Somit war auch dieser Einwendung keine Folge zu geben. Auch die Frage anderer erforderlichen Bewilligungen kann von Seiten der Beschwerdeführer nicht erfolgreich vorgebracht werden, da im Bauverfahren, das ein reines Projektgenehmigungsverfahren ist, lediglich eine Prüfung stattfindet, ob das Projekt mit den baurechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Schließlich wird vom Beschwerdeführer erneut ein Vorliegen von Mängeln am Bauansuchen vorgebracht. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist aus dem Baugesuch und den vorgelegten Plänen und Unterlagen das geplante Projekt eingehend dargestellt und damit ausreichend konkret, sodass dieser Einwendung keine Berechtigung zukommt.Schließlich wird vom Beschwerdeführer erneut ein Vorliegen von Mängeln am Bauansuchen vorgebracht. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist aus dem Baugesuch und den vorgelegten Plänen und Unterlagen das geplante Projekt eingehend dargestellt und damit ausreichend konkret, sodass dieser Einwendung keine Berechtigung zukommt. In weiterer Folge wird von Seiten der Beschwerdeführer noch das Fehlen eines Kinderspielplatzes vorgebracht. Zum Einwand des fehlenden Kinderspielplatzes ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn dazu kein Mitspracherecht zukommt. Abschließend wird vom Beschwerdeführer noch einmal ein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept vorgebracht. Dazu kommt ihm jedoch ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, nachdem die beigezogenen Sachverständigen ihre gutachterlichen Äußerungen abgegeben hatten, den Antrag, dass ihm dazu noch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach Übersendung der Verhandlungsschrift eingeräumt werde. Wörtlich führte er aus wie folgt: „Hinsichtlich sämtlicher drei Stellungnahmen der Amtssachverständigen bzw des nichtamtlichen Sachverständigen ersucht RA darum, dass er nach Einlangen der Verhandlungsschrift eine Frist eingeräumt bekommt, binnen der er eine ergänzende Stellungnahme abgeben möchte. Als zeitlichen Rahmen hätte er sich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verhandlungsschrift vorgestellt. Er beabsichtige, diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.“ Dieser Antrag wurde vom erkennenden Gericht abgelehnt, da von Seiten des Rechtsvertreters nichts Konkretes aufgezeigt werden konnte, das an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der in der Verhandlung erstellten und erörterten Gutachten irgendwelche Zweifel hätte darlegen können. Der gesamte Antrag läuft sohin auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus und bestand sohin keinerlei Verpflichtung, die Einholung weiterer Stellungnahmen zuzulassen. Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer am 06.07.2016 eine neuerliche Stellungnahme samt Unterlagen ein. In dieser wurde jedoch nichts Neues vorgebracht. Zur Frage der Qualifikation des Gesamtprojektes als Wohnanlage siehe die Ausführungen oben. Eine verfahrensentscheidende Mitsprache dazu kommt den Nachbarn gegenständlich jedenfalls nicht zu. Beim angesprochenen Tiefgaragenplan handelt es sich lediglich um einen Übersichtsplan zur besseren Orientierung über die einzelnen Grundstücksgrenzen hinaus. Maßgeblich für das gegenständliche Projekt bleiben allein die ursprünglichen, den Beschwerdeführern jedenfalls bekannten und mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen. Überdies war auch dieser Übersichtsplan Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und war es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sohin möglich, darin Einsicht zu nehmen und allenfalls Fragen dazu zu stellen. Konkrete Einwendung diesbezüglich erhob er jedoch nicht. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.0719.8