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{'item': 'LVwG-2016/40/0479-2'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 57§ 39§ 64§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0479-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 01.02.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „

§ 57Abs.

1 lit. n Z. 2 Tiroler Bauordnung 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird.„

Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 29.10.2015, Zl. ****, wurde der AA Vermietungs- und Verpachtungs GmbH die Benützung der baulichen Anlage im Anwesen D-Weg **

§ 39Abs.

6 lit. d Tiroler Bauordnung 2011 untersagt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 29.10.2015, Zl. ****, wurde der AA Vermietungs- und Verpachtungs GmbH die Benützung der baulichen Anlage im Anwesen D-Weg **

Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, Tiroler Bauordnung 2011 untersagt. Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH, FN ****, zu verantworten, dass die AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH mit Sitz in X, Adresse1, das mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 29.10.2015, Zl. ****, verhängte Benützungsverbot für die bauliche Anlage „W“ im Anwesen D-Weg ** am 31.10.2015 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr insofern außer Acht gelassen hat, als dem Veranstalter der V-Veranstaltung die bauliche Anlage „W“ im Anwesen D-Weg ** zur Verfügung gestellt und diese auch benützt wurde.Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH, FN ****, zu verantworten, dass die AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse1, das mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 29.10.2015, Zl. ****, verhängte Benützungsverbot für die bauliche Anlage „W“ im Anwesen D-Weg ** am 31.10.2015 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr insofern außer Acht gelassen hat, als dem Veranstalter der V-Veranstaltung die bauliche Anlage „W“ im Anwesen D-Weg ** zur Verfügung gestellt und diese auch benützt wurde. Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA Vermietungs- und Verpachtungs GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. n Z. 2 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 iVm § 9 VStG begangen.Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der AA Vermietungs- und Verpachtungs GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1.500,00 18 Stunden § 57 Abs. 1 lit. n Z 2 TBO 20111.500,00 18 Stunden Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 150,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. 0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,00 Euro.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dieser Veranstaltung um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt hätte, welche einen Sportwettkampf ausgeübt hätte. Es seien insgesamt 35 Personen anwesend gewesen. Am 02.08.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt der Bürgermeisterin der Stadt Y. Am 02.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 29.10.2015, Zl ****, wurde der AA Vermietungs- & Verpachtungs GmbH die Benützung der baulichen Anlage D-Weg ** untersagt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2015 persönlich zugestellt. Am 31.10.2015 wurde dem Veranstalter der V-Veranstatung die bauliche Anlage „W“ im Anwesen D-Weg ** zur Verfügung gestellt und von diesem auch benützt. Die Halle war um 20.00 Uhr mit 60 bis 80 Personen gefüllt und ein DJ hat Musik gespielt und die Personen haben Getränke konsumiert. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, der Einvernahme der Zeugin BB sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer … n) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
  1. nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
  2. nach § 39 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder
  3. nach § 39 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird,nach Paragraph 39, Absatz 7, die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für das gegenständliche Gebäude „W“ im D-Weg **, Y, eine Benützungsuntersagung der Baubehörde vorliegt. Er habe das Benützungsverbot nicht umgehen wollen sondern nur den Verein unterstützen wollen. Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er den Verein habe unterstützen wollen und die Veranstaltung ohnehin nach Eintreffen der MÜG sofort beendet worden wäre.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat die Benützungsuntersagung persönlich übernommen und zwei Tage später das gegenständliche Gebäude bzw die Veranstaltungshalle einem Verein zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen. Ob diese Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte, ändert nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem insoweit eindeutigen Auftrag der Baubehörde zuwider gehandelt hat und die gegenständliche Veranstaltungshalle einem Dritten zur Verfügung gestellt hat.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat die Benützungsuntersagung persönlich übernommen und zwei Tage später das gegenständliche Gebäude bzw die Veranstaltungshalle einem Verein zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen. Ob diese Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte, ändert nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem insoweit eindeutigen Auftrag der Baubehörde zuwider gehandelt hat und die gegenständliche Veranstaltungshalle einem Dritten zur Verfügung gestellt hat.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Der Beschwerdeführer brachte vor, Einkünfte aus der Landwirtschaft in Höhe von monatlich € 2.000,00 bis € 2.500,00 zu erzielen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften, hier konkret eines Benützungsverbotes, vor allem der Sicherheit von Personen im Gebäude dienen soll. Die Untersagung der Benützung war dem Beschwerdeführer bekannt und er hat dennoch die gegenständliche bauliche Anlage wenngleich auch unentgeltlich einem Dritten zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hat somit den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Mildernd war nichts, erschwerend ebenfalls nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu € 36.300,00 erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer zukünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und lässt sich mit den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedenfalls ein Einklang bringen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0479.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.