GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.02.2015, Zahl ****1 wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.02.2015, Zahl ****1 wie folgt zu lauten hat:
Tiroler Bauordnung 2011 wird Frau A A als Eigentümerin des Gst 1/1** die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zum Gst 1/2**, KG X, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, nämlich die Herstellung des ursprünglichen Geländes entsprechend den Planunterlagen zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.03.2010, Zahl ****2 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.
Paragraph 39, Tiroler Bauordnung 2011 wird Frau A A als Eigentümerin des Gst 1/1** die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zum Gst 1/2**, KG römisch zehn, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, nämlich die Herstellung des ursprünglichen Geländes entsprechend den Planunterlagen zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.03.2010, Zahl ****2 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. 2.
GVG wird der Kostenspruch ersatzlos behoben.2.
Paragraph 28, VwGVG wird der Kostenspruch ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 9.3.2010, Zl ****2, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Gst 1/1** KG X unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 9.3.2010, Zl ****2, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Gst 1/1** KG römisch zehn unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Von dem diesem Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projekt ist die Beschwerdeführerin in der Bauausführung insofern abgewichen, als statt der eingereichten konventionellen Stützmauer im Grenzbereich zu Gst 1/2** (Nachbar B B) eine Steinschlichtungsmauer errichtet wurde. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin mit nachträglichem Bauansuchen vom 9.2.2011 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtungsmauer auf Gst 1/2** ersucht. Mit Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde X Baumeister F. G. vom 22.5.2013 wurde ausgeführt, dass die beiden abweichend von der Baubewilligung errichteten Stützmauern in das Nachbargrundstück Gst 1/2** hineinragen und höher als genehmigt ausgeführt wurden, nämlich die Stützmauer vor der Garage 1,55 Meter hoch anstatt 1 Meter und die Stützmauer hinter der Garage 2,81 Meter hoch statt 1,50 Meter.Mit Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde römisch zehn Baumeister F. G. vom 22.5.2013 wurde ausgeführt, dass die beiden abweichend von der Baubewilligung errichteten Stützmauern in das Nachbargrundstück Gst 1/2** hineinragen und höher als genehmigt ausgeführt wurden, nämlich die Stützmauer vor der Garage 1,55 Meter hoch anstatt 1 Meter und die Stützmauer hinter der Garage 2,81 Meter hoch statt 1,50 Meter. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.8.2013, Zl ****1, wurde dieses Bauansuchen gem § 27 Abs 4 iVm § 4 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits den Einreichunterlagen entnommen werden kann, dass die Steinschlichtungsmauer über die Grundstücksgrenze des Gst 1/1** zu Gst 1/2** reicht. Da die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 TBO 2011 nicht vorliegen, ist das Bauvorhaben auch dann unzulässig, wenn eine Zustimmung des Nachbarn vorliegt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.8.2013, Zl ****1, wurde dieses Bauansuchen gem Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits den Einreichunterlagen entnommen werden kann, dass die Steinschlichtungsmauer über die Grundstücksgrenze des Gst 1/1** zu Gst 1/2** reicht. Da die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht vorliegen, ist das Bauvorhaben auch dann unzulässig, wenn eine Zustimmung des Nachbarn vorliegt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2014, Zahl LVwG-2014/31/1572-4 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2014, Zahl , LVwG-2014/31/1572-4 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2015, Zahl RA 2015/06/0004-4 zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.02.2015, Zahl ****1 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst 1/1** KG X die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen Gst 2/2** und Gst 1/1**, beide KG X, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz
TP 20 – Bewilligung Abbruchgebäude oder Abbruchteilen verpflichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol feststehe, dass die Steinschlichtungsmauer auf Gst 1/1** KG X über die Bauplatzgrenzen hinweg errichtet worden sei und baurechtlich nicht bewilligungsfähig sei, die Entfernung dieser baulichen Anlage zu verfügen gewesen sei. Die erkennende Behörde sei der Ansicht, dass die Setzung einer Frist von drei Monaten für die Beseitigung einer nicht komplexen baulichen Anlage wie die gegenständliche Steinschlichtungsmauer ausreichend und angemessen erscheine.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.02.2015, Zahl , ****1 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst 1/1** KG römisch zehn die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen Gst 2/2** und Gst 1/1**, beide KG römisch zehn, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz
TP 20 – Bewilligung Abbruchgebäude oder Abbruchteilen verpflichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol feststehe, dass die Steinschlichtungsmauer auf Gst 1/1** KG römisch zehn über die Bauplatzgrenzen hinweg errichtet worden sei und baurechtlich nicht bewilligungsfähig sei, die Entfernung dieser baulichen Anlage zu verfügen gewesen sei. Die erkennende Behörde sei der Ansicht, dass die Setzung einer Frist von drei Monaten für die Beseitigung einer nicht komplexen baulichen Anlage wie die gegenständliche Steinschlichtungsmauer ausreichend und angemessen erscheine. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der aktenkundigen Naturaufnahme der C Ges.m.b.H. vom 17.08.2010 zu entnehmen sei, dass sich die Steinschlichtung nicht nur auf dem Gst 1/1** der Beschwerdeführerin sondern zu einem erheblichen Teil (wenn auch unterirdisch) auf dem Gst 1/2** von D und E B befinde. Die Nachbarn D und E B seien als Grundeigentümer des Gst 1/2** nicht miteinbezogen worden. Im angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführerin aufgetragen, entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Gst 2/2** und 1/1** die konsenslos errichtete Steinschlichtungsmauer zu entfernen. Zwischen dem Gst 2/2** und 1/1** befinde sich bloß eine Linie, die einer Beseitigung nicht zugänglich wäre. Es werde allerdings davon ausgegangen, dass sich der Beseitigungsauftrag auf die gesamte Stützmauer, welche sich nicht nur auf Gst 1/1** der Beschwerdeführerin sondern zum erheblichen Teil (wenn auch unterirdisch) auf Gst 2/2** von D und E B befinde. Hinsichtlich des Gst 2/2** könne der Bescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn D und E B in das Verfahren mit einbezogen wären. Ihnen komme Parteistellung zu, da der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag zum erheblichen Teil auf ihrem Grundstück auszuführen sei. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag eines grenzüberschreitenden Bauwerks müsse sich notwendigerweise an beide betroffene Grundeigentümer richten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X, in die digitale Katastralmappe betreffend das Gst 1/1** und 1/2**, beide KG X sowie durch Einsichtnahme in das Grundbuch betreffend das Gst 1/1** KG X.Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn, in die digitale Katastralmappe betreffend das Gst 1/1** und 1/2**, beide KG römisch zehn sowie durch Einsichtnahme in das Grundbuch betreffend das Gst 1/1** KG römisch zehn. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen
Sie steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass der Bescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten könnte, wenn D und E B in das Verfahren miteinbezogen worden wären. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob neben dem Adressaten des Beseitigungsauftrages allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO nicht abschließend geklärt werden muss (VwGH 28.02.2006, 2004/06/0068).Unstrittig ist im gegenständlichen Fall weiters, dass für die in Rede stehenden Steinschlichtungsmauern eine nachträglich beantragte Baubewilligung rechtskräftig versagt wurde. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass Adressat eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 39, TBO 2011 stets der Eigentümer der baulichen Anlage ist. Sie steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass der Bescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten könnte, wenn D und E B in das Verfahren miteinbezogen worden wären. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob neben dem Adressaten des Beseitigungsauftrages allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO nicht abschließend geklärt werden muss (VwGH 28.02.2006, 2004/06/0068). Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss. Der Auftrag kann rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen (VwGH 27.02.1998, 96/06/0182). Mit dem Vorbringen, dass der Beseitigungsauftrag auch gegen D und E B ergehen müsse, zeigt die Beschwerdeführerin noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Ob an den gegenständlichen Stützmauern allenfalls ein Miteigentum iSd § 854 ABGB vorliegt, wird seitens der belangten Behörde in einem allfälligen Beseitigungsverfahren gegen D und E B zu prüfen sein.Mit dem Vorbringen, dass der Beseitigungsauftrag auch gegen D und E B ergehen müsse, zeigt die Beschwerdeführerin noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Ob an den gegenständlichen Stützmauern allenfalls ein Miteigentum iSd Paragraph 854, ABGB vorliegt, wird seitens der belangten Behörde in einem allfälligen Beseitigungsverfahren gegen D und E B zu prüfen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bescheid seitens der Beschwerdeführerin zur Gänze angefochten wurde, jedoch bezüglich der Kostenentscheidung keine Begründung enthält war dennoch der Kostenspruch aus folgenden Gründen zu beheben:
Tarifpost 20 der Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde – Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV) ist eine Verwaltungsabgabe für die Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs 2) in der Höhe von Euro 70,-- vorgesehen.
Tarifpost 20 der Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde – Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV) ist eine Verwaltungsabgabe für die Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Paragraph 42, Absatz 2,) in der Höhe von Euro 70,-- vorgesehen. Gegenständlich handelt es sich zweifellos jedoch nicht um eine Abbruchbewilligung iSd § 42 TBO 2011 sondern um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
TBO 2011, sodass die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe zu Unrecht erfolgt ist.Gegenständlich handelt es sich zweifellos jedoch nicht um eine Abbruchbewilligung iSd Paragraph 42, TBO 2011 sondern um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 39, TBO 2011, sodass die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe zu Unrecht erfolgt ist. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0865.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.