← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/40/0865-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0865-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.02.2015, Zahl ****1 wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.02.2015, Zahl ****1 wie folgt zu lauten hat:

§ 39

Tiroler Bauordnung 2011 wird Frau A A als Eigentümerin des Gst 1/1** die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zum Gst 1/2**, KG X, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, nämlich die Herstellung des ursprünglichen Geländes entsprechend den Planunterlagen zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.03.2010, Zahl ****2 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Paragraph 39, Tiroler Bauordnung 2011 wird Frau A A als Eigentümerin des Gst 1/1** die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zum Gst 1/2**, KG römisch zehn, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, nämlich die Herstellung des ursprünglichen Geländes entsprechend den Planunterlagen zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.03.2010, Zahl ****2 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. 2.

§ 28Vw

GVG wird der Kostenspruch ersatzlos behoben.2.

Paragraph 28, VwGVG wird der Kostenspruch ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 9.3.2010, Zl ****2, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Gst 1/1** KG X unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 9.3.2010, Zl ****2, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf Gst 1/1** KG römisch zehn unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Von dem diesem Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projekt ist die Beschwerdeführerin in der Bauausführung insofern abgewichen, als statt der eingereichten konventionellen Stützmauer im Grenzbereich zu Gst 1/2** (Nachbar B B) eine Steinschlichtungsmauer errichtet wurde. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin mit nachträglichem Bauansuchen vom 9.2.2011 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtungsmauer auf Gst 1/2** ersucht. Mit Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde X Baumeister F. G. vom 22.5.2013 wurde ausgeführt, dass die beiden abweichend von der Baubewilligung errichteten Stützmauern in das Nachbargrundstück Gst 1/2** hineinragen und höher als genehmigt ausgeführt wurden, nämlich die Stützmauer vor der Garage 1,55 Meter hoch anstatt 1 Meter und die Stützmauer hinter der Garage 2,81 Meter hoch statt 1,50 Meter.Mit Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde römisch zehn Baumeister F. G. vom 22.5.2013 wurde ausgeführt, dass die beiden abweichend von der Baubewilligung errichteten Stützmauern in das Nachbargrundstück Gst 1/2** hineinragen und höher als genehmigt ausgeführt wurden, nämlich die Stützmauer vor der Garage 1,55 Meter hoch anstatt 1 Meter und die Stützmauer hinter der Garage 2,81 Meter hoch statt 1,50 Meter. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.8.2013, Zl ****1, wurde dieses Bauansuchen gem § 27 Abs 4 iVm § 4 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits den Einreichunterlagen entnommen werden kann, dass die Steinschlichtungsmauer über die Grundstücksgrenze des Gst 1/1** zu Gst 1/2** reicht. Da die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 TBO 2011 nicht vorliegen, ist das Bauvorhaben auch dann unzulässig, wenn eine Zustimmung des Nachbarn vorliegt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.8.2013, Zl ****1, wurde dieses Bauansuchen gem Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits den Einreichunterlagen entnommen werden kann, dass die Steinschlichtungsmauer über die Grundstücksgrenze des Gst 1/1** zu Gst 1/2** reicht. Da die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht vorliegen, ist das Bauvorhaben auch dann unzulässig, wenn eine Zustimmung des Nachbarn vorliegt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2014, Zahl LVwG-2014/31/1572-4 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.09.2014, Zahl , LVwG-2014/31/1572-4 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2015, Zahl RA 2015/06/0004-4 zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.02.2015, Zahl ****1 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst 1/1** KG X die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen Gst 2/2** und Gst 1/1**, beide KG X, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz

TP 20 – Bewilligung Abbruchgebäude oder Abbruchteilen verpflichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol feststehe, dass die Steinschlichtungsmauer auf Gst 1/1** KG X über die Bauplatzgrenzen hinweg errichtet worden sei und baurechtlich nicht bewilligungsfähig sei, die Entfernung dieser baulichen Anlage zu verfügen gewesen sei. Die erkennende Behörde sei der Ansicht, dass die Setzung einer Frist von drei Monaten für die Beseitigung einer nicht komplexen baulichen Anlage wie die gegenständliche Steinschlichtungsmauer ausreichend und angemessen erscheine.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.02.2015, Zahl , ****1 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst 1/1** KG römisch zehn die Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen Gst 2/2** und Gst 1/1**, beide KG römisch zehn, nämlich die 1,55 m hohe Stützmauer vor der Garage sowie die 2,81 m hohe Stützmauer nach der Garage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz

TP 20 – Bewilligung Abbruchgebäude oder Abbruchteilen verpflichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol feststehe, dass die Steinschlichtungsmauer auf Gst 1/1** KG römisch zehn über die Bauplatzgrenzen hinweg errichtet worden sei und baurechtlich nicht bewilligungsfähig sei, die Entfernung dieser baulichen Anlage zu verfügen gewesen sei. Die erkennende Behörde sei der Ansicht, dass die Setzung einer Frist von drei Monaten für die Beseitigung einer nicht komplexen baulichen Anlage wie die gegenständliche Steinschlichtungsmauer ausreichend und angemessen erscheine. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der aktenkundigen Naturaufnahme der C Ges.m.b.H. vom 17.08.2010 zu entnehmen sei, dass sich die Steinschlichtung nicht nur auf dem Gst 1/1** der Beschwerdeführerin sondern zu einem erheblichen Teil (wenn auch unterirdisch) auf dem Gst 1/2** von D und E B befinde. Die Nachbarn D und E B seien als Grundeigentümer des Gst 1/2** nicht miteinbezogen worden. Im angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführerin aufgetragen, entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Gst 2/2** und 1/1** die konsenslos errichtete Steinschlichtungsmauer zu entfernen. Zwischen dem Gst 2/2** und 1/1** befinde sich bloß eine Linie, die einer Beseitigung nicht zugänglich wäre. Es werde allerdings davon ausgegangen, dass sich der Beseitigungsauftrag auf die gesamte Stützmauer, welche sich nicht nur auf Gst 1/1** der Beschwerdeführerin sondern zum erheblichen Teil (wenn auch unterirdisch) auf Gst 2/2** von D und E B befinde. Hinsichtlich des Gst 2/2** könne der Bescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn D und E B in das Verfahren mit einbezogen wären. Ihnen komme Parteistellung zu, da der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag zum erheblichen Teil auf ihrem Grundstück auszuführen sei. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag eines grenzüberschreitenden Bauwerks müsse sich notwendigerweise an beide betroffene Grundeigentümer richten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde X, in die digitale Katastralmappe betreffend das Gst 1/1** und 1/2**, beide KG X sowie durch Einsichtnahme in das Grundbuch betreffend das Gst 1/1** KG X.Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn, in die digitale Katastralmappe betreffend das Gst 1/1** und 1/2**, beide KG römisch zehn sowie durch Einsichtnahme in das Grundbuch betreffend das Gst 1/1** KG römisch zehn. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. […]“ § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  4. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  5. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  6. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt. […]“ § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
  2. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst 1/1** KG X ist und die verfahrensgegenständlichen Steinschlichtungsmauern in der Höhe von 1,55 m bzw 2,81 m über die Bauplatzgrenze hinweg zum Gst 1/2** KG X seitens der Beschwerdeführerin errichtet wurden. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Grundstücksnummer 2/2** sowie die in der Begründung herangezogenen Grundstücksnummern 3/2** und 3/1**, beide KG X beruhen auf einem offensichtlichen Fehler bzw auf einem Tippfehler. Bereits aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheides richtig zu stellen.Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst 1/1** KG römisch zehn ist und die verfahrensgegenständlichen Steinschlichtungsmauern in der Höhe von 1,55 m bzw 2,81 m über die Bauplatzgrenze hinweg zum Gst 1/2** KG römisch zehn seitens der Beschwerdeführerin errichtet wurden. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Grundstücksnummer 2/2** sowie die in der Begründung herangezogenen Grundstücksnummern 3/2** und 3/1**, beide KG römisch zehn beruhen auf einem offensichtlichen Fehler bzw auf einem Tippfehler. Bereits aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheides richtig zu stellen. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall weiters, dass für die in Rede stehenden Steinschlichtungsmauern eine nachträglich beantragte Baubewilligung rechtskräftig versagt wurde. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass Adressat eines Beseitigungsauftrages

§ 39TBO 2011 stets der Eigentümer der baulichen Anlage ist.

Sie steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass der Bescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten könnte, wenn D und E B in das Verfahren miteinbezogen worden wären. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob neben dem Adressaten des Beseitigungsauftrages allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO nicht abschließend geklärt werden muss (VwGH 28.02.2006, 2004/06/0068).Unstrittig ist im gegenständlichen Fall weiters, dass für die in Rede stehenden Steinschlichtungsmauern eine nachträglich beantragte Baubewilligung rechtskräftig versagt wurde. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass Adressat eines Beseitigungsauftrages

Paragraph 39, TBO 2011 stets der Eigentümer der baulichen Anlage ist. Sie steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass der Bescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten könnte, wenn D und E B in das Verfahren miteinbezogen worden wären. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob neben dem Adressaten des Beseitigungsauftrages allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO nicht abschließend geklärt werden muss (VwGH 28.02.2006, 2004/06/0068). Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss. Der Auftrag kann rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen (VwGH 27.02.1998, 96/06/0182). Mit dem Vorbringen, dass der Beseitigungsauftrag auch gegen D und E B ergehen müsse, zeigt die Beschwerdeführerin noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Ob an den gegenständlichen Stützmauern allenfalls ein Miteigentum iSd § 854 ABGB vorliegt, wird seitens der belangten Behörde in einem allfälligen Beseitigungsverfahren gegen D und E B zu prüfen sein.Mit dem Vorbringen, dass der Beseitigungsauftrag auch gegen D und E B ergehen müsse, zeigt die Beschwerdeführerin noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Ob an den gegenständlichen Stützmauern allenfalls ein Miteigentum iSd Paragraph 854, ABGB vorliegt, wird seitens der belangten Behörde in einem allfälligen Beseitigungsverfahren gegen D und E B zu prüfen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bescheid seitens der Beschwerdeführerin zur Gänze angefochten wurde, jedoch bezüglich der Kostenentscheidung keine Begründung enthält war dennoch der Kostenspruch aus folgenden Gründen zu beheben:

Tarifpost 20 der Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde – Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV) ist eine Verwaltungsabgabe für die Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs 2) in der Höhe von Euro 70,-- vorgesehen.

Tarifpost 20 der Verordnung der Landesregierung vom 08.05.2007 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde – Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV) ist eine Verwaltungsabgabe für die Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Paragraph 42, Absatz 2,) in der Höhe von Euro 70,-- vorgesehen. Gegenständlich handelt es sich zweifellos jedoch nicht um eine Abbruchbewilligung iSd § 42 TBO 2011 sondern um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 39

TBO 2011, sodass die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe zu Unrecht erfolgt ist.Gegenständlich handelt es sich zweifellos jedoch nicht um eine Abbruchbewilligung iSd Paragraph 42, TBO 2011 sondern um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 39, TBO 2011, sodass die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe zu Unrecht erfolgt ist. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0865.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.