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{'item': 'LVwG-2016/35/1632-1'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 64§ 25a§ 37§ 32§ 9§ 5§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/1632-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe von € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 45Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VSt

G iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe von € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird. 2. Der von der belangten Behörde

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde entfällt. Der von der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde entfällt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 18.7.2016, VK-*****-****: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung, PI Y AGM, vom 20.2.2016 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht einer Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 7 FSG informiert wurde.Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung, PI Y AGM, vom 20.2.2016 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG informiert wurde. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge gegenüber Herrn A mittels Strafverfügung vom 29.4.2016, VK-*****-****, wegen einer Übertretung

§ 37Abs 1 i

Vm § 14 Abs 7 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge gegenüber Herrn A mittels Strafverfügung vom 29.4.2016, VK-*****-****, wegen einer Übertretung

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Von Herrn A wurde dagegen fristgerecht Einspruch erhoben, woraufhin der Meldungsleger seitens der belangten Behörde um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten ersucht wurde. Mit Schreiben vom 20.5.2016 wurde eine solche Stellungnahme erstattet. Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wird: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 17.02.2016 um 15.50 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der Autobahn A **, bei km ** in Richtung: WestenTatort: Gemeinde römisch zehn, auf der Autobahn A **, bei km ** in Richtung: Westen Fahrzeug(e): PKW *-***KB Zum angeführten Zeitpunkt wurde festgestellt, dass Sie mehr als einen in einem EWR Staat ausgestellten Führerschein besitzen und diesen nicht an Ihre Wohnsitzbehörde abgeliefert haben, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Sie besitzen folgende Führerscheine: 1) FSch.Nr. 1869895, 25.4.2003 2) FSch.Nr. 13447898, 12.11.2013, BH Y. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 7 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 110,00

: § 37 Abs. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“ Begründend wurde hierzu wie folgt ausgeführt: „Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen fest. Vom Beschuldigten wird die Übertretung in Abrede gestellt. In seinen Einspruchsangaben führt der Beschuldigte aus, dass er die im Spruch angeführte Übertretung nicht gesetzt habe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol / PI Y GM - LVA angefordert. In dieser wurde der Anzeigeninhalt noch einmal wiederholt und genauer ausgeführt. Am 22.06.2016 erschien der Beschuldigte zur Akteneinsicht. Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde kein Grund, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es muss einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Als Verschuldensgrad kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Die Strafhöhe ist dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst.“

  1. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde, welche an die belangte Behörde am 22.7.2016 auf elektronischem Weg übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde, welche an die belangte Behörde am 22.7.2016 auf elektronischem Weg übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A am 21.7.2016 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, wird wie folgt begründet: „- nachdem mir in Griechenland im Oktober 2013 meine Geldtasche mit FS gestohlen wurde, habe ich nach Rückkehr einen neuen FS beantragt und mit Ausstellungsdatum 12.11.2013 erhalten. - ein Jahr später hat mich die Botschaft in Athen angerufen und mitgeteilt, dass mein FS gefunden wurde und mir dieser jetzt zugeschickt wird. - am 17.2.2016 habe ich im Zuge einer Kontrolle den Beamten aus freien Stücken aus dem Handschuhfach geholt und mit der Frage gezeigt, was ich mit dem ‚alten‘ FS tun kann/muss. Dies wird auch durch die Stellungnahme der Beamten vom 20.5.2016 an die BH Y vollinhaltlich bestätigt. - der Beamte hat mich aufgeklärt, dass ich nicht 2 FS besitzen darf - daraufhin ich habe zugesagt, diesen unverzüglich an die zuständige Behörde einzusenden, was sich durch den Einbehalt des FS erübrigt hat. Aus meiner Sicht bzw. Rechtsempfinden kann oder sollte daraus kein Strafbescheid erwachsen: - Warum schickt mir die Behörde einen FS zurück, wenn sie gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ich bereits ein Ersatzdokument erhalten habe. ? Hier hätte eine Frage, ein Aufklärung oder nur ein Wort genügt, um die Verwaltungsübertretung hintanzuhalten. - wenn ich von der Verwaltungsübertretung durch den Besitz eines zweiten FS gewusst hätte, wäre der FS in den Niederungen meines Handschuhfaches verblieben. – aus meiner Sicht ist der ‚Normalbürger‘ nicht in der Lage alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen - ich hab es schlicht und ergreifend nicht gewusst – Ich habe den FS freiwillig, verbunden mit einer Frage hergezeigt, was denn damit zu geschehen hat. Ich habe darauf vertraut, eine Antwort oder Aufklärung aber keine Strafverfügung zu erhalten.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  3. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 32Abs 1 VSt

G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. Eine Beschwerde hat

§ 9Abs 1 Vw

GVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als „Strafverfügung“ statt als „Straferkenntnis“ und das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um Fehlbezeichnungen; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).Eine Beschwerde hat

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als „Strafverfügung“ statt als „Straferkenntnis“ und das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um Fehlbezeichnungen; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). 3. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 14 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (Paragraphen 14 und 37) lauten auszugsweise wie folgt: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 14.

(1)(…)Paragraph 14,
(1)(…)
(7)Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen. (…)“ „Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund besteht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer gesteht sogar ausdrücklich zu, zum angenommenen Tatzeitpunkt im Besitz zweier in Österreich ausgestellter Führerscheine gewesen zu sein und ist insofern unstrittig, dass der Beschwerdeführer entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs 7 FSG nicht alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abgeliefert hat. Vor diesem Hintergrund besteht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer gesteht sogar ausdrücklich zu, zum angenommenen Tatzeitpunkt im Besitz zweier in Österreich ausgestellter Führerscheine gewesen zu sein und ist insofern unstrittig, dass der Beschwerdeführer entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 14, Absatz 7, FSG nicht alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abgeliefert hat. Fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings, ob der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Bezüglich der inneren Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings, ob der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Bezüglich der inneren Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat sowohl im behördlichen Verfahren als auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, dass er im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle beide Führerscheine aus freien Stücken vorgelegt habe und als „Normalbürger“ schlicht nicht gewusst habe, dass er den alten Führerschein hätte abgeben müssen.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine Verbotsunkenntnis ist also dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wäre somit als Kraftfahrzeuglenker verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies hat der Beschwerdeführer offenbar unterlassen, weshalb die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine Verbotsunkenntnis ist also dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wäre somit als Kraftfahrzeuglenker verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies hat der Beschwerdeführer offenbar unterlassen, weshalb die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts liegen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung einer Strafe und für die Erteilung einer Ermahnung vor. Die Erteilung einer Ermahnung kommt

§ 45Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VSt

G in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.Die Erteilung einer Ermahnung kommt

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Ermahnung ist zu bedenken, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR

  1. GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Im Sinn des VwGH-Beschlusses vom 17.4.2015, Ra 2015/02/0044, sei insofern für die Erteilung einer Ermahnung neben einem geringen Verschulden auch noch vorausgesetzt, dass die Tat unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“, bestehe eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe.Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Ermahnung ist zu bedenken, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
  2. GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Im Sinn des VwGH-Beschlusses vom 17.4.2015, Ra 2015/02/0044, sei insofern für die Erteilung einer Ermahnung neben einem geringen Verschulden auch noch vorausgesetzt, dass die Tat unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“, bestehe eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe. Im vorliegenden Fall erweist sich das Verschulden des Beschwerdeführers als gering. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Verbot, zwei Führerscheine gleichzeitig zu besitzen, tatsächlich nicht kannte. Anders ist sein Verhalten nicht zu erklären, dass er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Polizeikontrolle unaufgefordert beide Führerscheine vorlegte. Im Sinne des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB hat der Beschwerdeführer die Tat somit in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen und auch im Sinn des Milderungsgrundes nach Z 16 leg cit durch sein Verhalten eine ansonsten wohl unentdeckt bleibende Verwaltungsübertretung aufgezeigt. Auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erweist sich als mildernd.Im Sinne des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB hat der Beschwerdeführer die Tat somit in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen und auch im Sinn des Milderungsgrundes nach Ziffer 16, leg cit durch sein Verhalten eine ansonsten wohl unentdeckt bleibende Verwaltungsübertretung aufgezeigt. Auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erweist sich als mildernd. Der Beschwerdeführer blieb aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes mit seinem Verhalten insofern hinter dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung deutlich zurück. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa dann nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (siehe etwa Fister, § 45 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 3). Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu, da der Beschwerdeführer von sich aus beide Führerscheine der Polizei vorgelegt hat und insofern maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der Sinn des § 14 Abs 7 FSG, dass jede Person maximal einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen soll, verwirklicht wurde.Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa dann nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (siehe etwa Fister, Paragraph 45, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 3). Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu, da der Beschwerdeführer von sich aus beide Führerscheine der Polizei vorgelegt hat und insofern maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der Sinn des Paragraph 14, Absatz 7, FSG, dass jede Person maximal einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen soll, verwirklicht wurde. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit zwar die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht; in Anbetracht allerdings des kumulativen Vorliegens der im § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG genannten Voraussetzungen und um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, konnte von Landesverwaltungsgericht anstelle der Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Ermahnung unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ausgesprochen werden.Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit zwar die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht; in Anbetracht allerdings des kumulativen Vorliegens der im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG genannten Voraussetzungen und um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, konnte von Landesverwaltungsgericht anstelle der Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Ermahnung unter dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ausgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist (siehe hierzu etwa Fister, § 64 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 4).Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist (siehe hierzu etwa Fister, Paragraph 64, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 4). Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.

  1. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
  2. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  3. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  4. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  5. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
  6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, liegt eine Entscheidung

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 7.9.2015, Ra 2015/02/0146).Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, liegt eine Entscheidung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 7.9.2015, Ra 2015/02/0146). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.1632.1

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