GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe von € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, gegenüber dem Beschwerdeführer
G iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe von € 110,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen wird. 2. Der von der belangten Behörde
G vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde entfällt. Der von der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde entfällt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 18.7.2016, VK-*****-****: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung, PI Y AGM, vom 20.2.2016 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht einer Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 7 FSG informiert wurde.Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung, PI Y AGM, vom 20.2.2016 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG informiert wurde. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge gegenüber Herrn A mittels Strafverfügung vom 29.4.2016, VK-*****-****, wegen einer Übertretung
Vm § 14 Abs 7 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge gegenüber Herrn A mittels Strafverfügung vom 29.4.2016, VK-*****-****, wegen einer Übertretung
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Von Herrn A wurde dagegen fristgerecht Einspruch erhoben, woraufhin der Meldungsleger seitens der belangten Behörde um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten ersucht wurde. Mit Schreiben vom 20.5.2016 wurde eine solche Stellungnahme erstattet. Mit dem in weiterer Folge erlassenen, nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wird: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 17.02.2016 um 15.50 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der Autobahn A **, bei km ** in Richtung: WestenTatort: Gemeinde römisch zehn, auf der Autobahn A **, bei km ** in Richtung: Westen Fahrzeug(e): PKW *-***KB Zum angeführten Zeitpunkt wurde festgestellt, dass Sie mehr als einen in einem EWR Staat ausgestellten Führerschein besitzen und diesen nicht an Ihre Wohnsitzbehörde abgeliefert haben, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Sie besitzen folgende Führerscheine: 1) FSch.Nr. 1869895, 25.4.2003 2) FSch.Nr. 13447898, 12.11.2013, BH Y. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 7 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 110,00
: § 37 Abs. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“ Begründend wurde hierzu wie folgt ausgeführt: „Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen fest. Vom Beschuldigten wird die Übertretung in Abrede gestellt. In seinen Einspruchsangaben führt der Beschuldigte aus, dass er die im Spruch angeführte Übertretung nicht gesetzt habe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol / PI Y GM - LVA angefordert. In dieser wurde der Anzeigeninhalt noch einmal wiederholt und genauer ausgeführt. Am 22.06.2016 erschien der Beschuldigte zur Akteneinsicht. Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde kein Grund, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es muss einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Als Verschuldensgrad kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Die Strafhöhe ist dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst.“
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. Eine Beschwerde hat
GVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als „Strafverfügung“ statt als „Straferkenntnis“ und das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um Fehlbezeichnungen; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).Eine Beschwerde hat
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid fälschlicherweise als „Strafverfügung“ statt als „Straferkenntnis“ und das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Einspruch“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um Fehlbezeichnungen; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). 3. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 14 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (Paragraphen 14 und 37) lauten auszugsweise wie folgt: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 14.
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings, ob der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Bezüglich der inneren Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat sowohl im behördlichen Verfahren als auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, dass er im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle beide Führerscheine aus freien Stücken vorgelegt habe und als „Normalbürger“ schlicht nicht gewusst habe, dass er den alten Führerschein hätte abgeben müssen.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine Verbotsunkenntnis ist also dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wäre somit als Kraftfahrzeuglenker verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies hat der Beschwerdeführer offenbar unterlassen, weshalb die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine Verbotsunkenntnis ist also dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wäre somit als Kraftfahrzeuglenker verpflichtet gewesen, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies hat der Beschwerdeführer offenbar unterlassen, weshalb die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts liegen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung einer Strafe und für die Erteilung einer Ermahnung vor. Die Erteilung einer Ermahnung kommt
G in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.Die Erteilung einer Ermahnung kommt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Ermahnung ist zu bedenken, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
G vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist (siehe hierzu etwa Fister, § 64 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 4).Vor diesem Hintergrund hat auch der von der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu entfallen, da eine Ermahnung keine „Strafe“ darstellt und insofern auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages unzulässig ist (siehe hierzu etwa Fister, Paragraph 64, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] RZ 4). Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
GVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da ein solcher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG nur dann auszusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, liegt eine Entscheidung
G im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 7.9.2015, Ra 2015/02/0146).Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, liegt eine Entscheidung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 7.9.2015, Ra 2015/02/0146). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.1632.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.