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{'item': 'LVwG-2016/15/1101-3'}

Obsah (4)§ 10§ 138§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1101-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid dahingehend geändert wird, als dass sich das Benutzungsverbot auf den bestehenden Tiefbrunnen auf der Gp 1** KG Y bezieht. Der Auftrag zur nachträglichen Beantragung einer Bewilligung wird behoben.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid dahingehend geändert wird, als dass sich das Benutzungsverbot auf den bestehenden Tiefbrunnen auf der Gp 1** KG Y bezieht. Der Auftrag zur nachträglichen Beantragung einer Bewilligung wird behoben.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin spruchgemäß die Benützung von fünf Nutzwasserbrunnen untersagt und sie dazu verpflichtet, um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung bis zum 01.06.2016 nachträglich anzusuchen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass es nicht fünf Nutzwasserbrunnen gebe, sondern zwei Nutzwasserbrunnen, wobei einer beim Ausstellungshaus genehmigt sei und bis 2018 für die Wärmepumpe verwendet werde. Ein weiterer Nutzwasserbrunnen für die Versorgung mit Nutzwasser der Halle H stehe bereits seit 70 Jahren in Benützung und sei mehrfach genehmigt und überprüft worden, dieser stelle somit einen Altbestand dar. Für den gegenständlichen Brunnen, vermutlich bisher ohne Eintrag in das Wasserbuch, würden die Unterlagen für die wasserrechtliche Bewilligung innerhalb von vier Wochen nachgereicht. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 18.05.2016 wird weiters ausgeführt, dass das Grundwasser für den Betrieb der Halle H wie bereits seit über 28 Jahren aus einem Grundwasserbrunnen auf der Gp 1** KG Y, Besitzer Firma B, entnommen werde. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage liege wie bereits mehrfach mitgeteilt nicht vor. In Zukunft werde dieser Brunnen nicht mehr verwendet und seitens der Firma A werde auf dem Gst 2** KG Y bzw nördlich der Halle H ein neuer Tiefbrunnen errichtet. Für die Errichtung dieses Tiefbrunnes werde in der KW 21 des Jahres 2016 die erforderliche Bohranfrage nach § 56 WRG der dortigen Behörde vorgelegt werden. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 18.05.2016 wird weiters ausgeführt, dass das Grundwasser für den Betrieb der Halle H wie bereits seit über 28 Jahren aus einem Grundwasserbrunnen auf der Gp 1** KG Y, Besitzer Firma B, entnommen werde. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage liege wie bereits mehrfach mitgeteilt nicht vor. In Zukunft werde dieser Brunnen nicht mehr verwendet und seitens der Firma A werde auf dem Gst 2** KG Y bzw nördlich der Halle H ein neuer Tiefbrunnen errichtet. Für die Errichtung dieses Tiefbrunnes werde in der KW 21 des Jahres 2016 die erforderliche Bohranfrage nach Paragraph 56, WRG der dortigen Behörde vorgelegt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes eine Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen betreffend die Anzahl der verwendeten Brunnen eingeholt. Am 03.08.2016 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Amtssachverständigen auch ein Vertreter der Beschwerdeführerin mitgewirkt hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt: Für den Betrieb der A wurde bisher der bestehende Tiefbrunnen auf der Gp 1** KG Y verwendet. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen besteht ebenso nicht wie eine Bewilligung zur Nutzung des Wassers für den Steinmetzbetrieb der Beschwerdeführerin. Der Brunnen wurde im Jahre 1942 errichtet; das Grundstück, auf welchem sich der Brunnen befindet, steht nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Andere Brunnen werden für den Steinmetzbetrieb nicht herangezogen. Die Beschwerdeführerin selbst hat kein Interesse an der weiteren Nutzung dieses Brunnens, sondern ist auf einem angrenzenden Grundstück die Errichtung eines neuen Tiefbrunnens geplant und erfolgt derzeit die Einreichung bei der belangten Behörde zur Genehmigung dieses Brunnens. Bis zur Genehmigung des neuen Brunnens wird das für den Betrieb erforderliche Wasser aus der Gemeindewasserleitung bezogen. Beweiswürdigung: Die Frage, welche Brunnen für den Steinmetzbetrieb herangezogen werden, konnte anhand des Gutachtens des kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C C, vom 07.07.2016 sowie der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin geklärt werden. Dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der weiteren Verwendung dieses Nutzwasserbrunnens hat, ergibt sich weiters aus der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung. Das Datum der Errichtung des zu beurteilenden Nutzwasserbrunnens ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Gp 1** KG Y ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Rechtliche Erwägungen: Der Grundeigentümer bedarf

§ 10

Abs 1 WRG 1959 zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Der Grundeigentümer bedarf

Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. In allen anderen Fällen ist

Abs 2 leg cit zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.In allen anderen Fällen ist

Absatz 2, leg cit zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

§ 138

Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  2. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde

Abs 2 leg cit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde

Absatz 2, leg cit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Unabhängig von der Frage der Bewilligungspflicht der Errichtung eines Nutzwasserbrunnens wird festgehalten, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Nutzung des Grundwassers durch § 10 Abs 2 WRG 1959 jedenfalls dann besteht, wenn die Nutzung nicht durch den Grundeigentümer erfolgt. Dies ist wie festgestellt vorliegenden der Fall, da die A GmbH & Co KG nicht Eigentümerin der Gp 1** ist.Unabhängig von der Frage der Bewilligungspflicht der Errichtung eines Nutzwasserbrunnens wird festgehalten, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Nutzung des Grundwassers durch Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 jedenfalls dann besteht, wenn die Nutzung nicht durch den Grundeigentümer erfolgt. Dies ist wie festgestellt vorliegenden der Fall, da die A GmbH & Co KG nicht Eigentümerin der Gp 1** ist. Auf Grund der Errichtung des Brunnens im Jahr 1942 wird weiters darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die Bewilligungspflicht der hier vorliegenden Nutzungsart seit damals nicht geändert hat, sieht doch bereits § 10 des Bundesgesetzes vom 19.10.1934 betreffend das Wasserrecht vor, dass zur Errichtung und Benutzung des Grundwassers in dem zur Deckung des Haus und Wirtschaftsbedarfs erforderlichen Ausmaß der Grundeigentümer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Das gleiche gilt für die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer zur Deckung eines anderen Wasserbedarfs, wenn die Erschließung und Benutzung weder durch artesische Brunnen noch durch andere als Hand betriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt. Auf Grund der Errichtung des Brunnens im Jahr 1942 wird weiters darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die Bewilligungspflicht der hier vorliegenden Nutzungsart seit damals nicht geändert hat, sieht doch bereits Paragraph 10, des Bundesgesetzes vom 19.10.1934 betreffend das Wasserrecht vor, dass zur Errichtung und Benutzung des Grundwassers in dem zur Deckung des Haus und Wirtschaftsbedarfs erforderlichen Ausmaß der Grundeigentümer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Das gleiche gilt für die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer zur Deckung eines anderen Wasserbedarfs, wenn die Erschließung und Benutzung weder durch artesische Brunnen noch durch andere als Hand betriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt. Gleich wie nach der aktuell geltenden Rechtslage kann für die Bewilligungsfreiheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 von der Wasserentnahme für den Haus und Wirtschaftsbedarf nur dann gesprochen werden, wenn es sich um einen Wirtschaftszweig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte handelt (vgl dazu zB Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E1 zu § 10 WRG 1959). Dies ist vorliegenden schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes ist, auf dem sich der Brunnen befindet. Gleich wie nach der aktuell geltenden Rechtslage kann für die Bewilligungsfreiheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 von der Wasserentnahme für den Haus und Wirtschaftsbedarf nur dann gesprochen werden, wenn es sich um einen Wirtschaftszweig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte handelt vergleiche dazu zB Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E1 zu Paragraph 10, WRG 1959). Dies ist vorliegenden schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes ist, auf dem sich der Brunnen befindet. Insgesamt ist daher die Nutzung des Wassers aus dem Tiefbrunnen auf der Gp 1** in der KG Y für den Steinmetzbetrieb der Beschwerdeführerin jedenfalls wasserrechtlich genehmigungspflichtig; eine derartige Genehmigung liegt aber nicht vor. Allerding war zu berücksichtigen, dass entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht von einer Nutzung von fünf Nutzwasserbrunnen auszugehen ist, sondern lediglich ein Nutwasserbrunnen für den Steinmetzbetrieb in Verwendung steht. Wie bei der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, handelt es sich bei der Annahme, dass fünf Nutzwasserbrunnen in Verwendung stehen, um einen Irrtum. Aus diesem Grund war vom Landesverwaltungsgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache festzustellen, dass lediglich die Benutzung eines bestimmten Brunnens untersagt wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass § 138 Abs 2 WRG 1959 schon nach seiner Textierung alternative Aufträge durch die Behörde ermöglicht. So ergibt sich das ausgesprochene Nutzungsverbot des Brunnens schon alleine daraus, dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung, obgleich erforderlich, nicht vorliegt. Aus diesem Grund war zwar grundsätzlich die Untersagung der weiteren Nutzung zu bestätigen, ein Grund dafür, der Beschwerdeführerin eine Frist für die nachträgliche Einholung einer Genehmigung vorzuschreiben liegt allerdings nicht vor. Dies gilt im vorliegenden Fall schon alleine deswegen, weil die Beschwerdeführerin gar kein Interesse mehr daran hat, diesen Brunnen zu nutzen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 schon nach seiner Textierung alternative Aufträge durch die Behörde ermöglicht. So ergibt sich das ausgesprochene Nutzungsverbot des Brunnens schon alleine daraus, dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung, obgleich erforderlich, nicht vorliegt. Aus diesem Grund war zwar grundsätzlich die Untersagung der weiteren Nutzung zu bestätigen, ein Grund dafür, der Beschwerdeführerin eine Frist für die nachträgliche Einholung einer Genehmigung vorzuschreiben liegt allerdings nicht vor. Dies gilt im vorliegenden Fall schon alleine deswegen, weil die Beschwerdeführerin gar kein Interesse mehr daran hat, diesen Brunnen zu nutzen. Aus diesem Grund konnte der Auftrag dahingehend eingeschränkt werden, dass der konkret bestimmte Nutzwasserbrunnen, der konsenslos benutzt wurde, nicht mehr für Zwecke des Steinmetzbetriebes herangezogen werden darf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1101.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.