den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid dahingehend geändert wird, als dass sich das Benutzungsverbot auf den bestehenden Tiefbrunnen auf der Gp 1** KG Y bezieht. Der Auftrag zur nachträglichen Beantragung einer Bewilligung wird behoben.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid dahingehend geändert wird, als dass sich das Benutzungsverbot auf den bestehenden Tiefbrunnen auf der Gp 1** KG Y bezieht. Der Auftrag zur nachträglichen Beantragung einer Bewilligung wird behoben.
Abs 1 WRG 1959 zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Der Grundeigentümer bedarf
Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. In allen anderen Fällen ist
Abs 2 leg cit zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.In allen anderen Fällen ist
Absatz 2, leg cit zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist
Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
Abs 2 leg cit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde
Absatz 2, leg cit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Unabhängig von der Frage der Bewilligungspflicht der Errichtung eines Nutzwasserbrunnens wird festgehalten, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Nutzung des Grundwassers durch § 10 Abs 2 WRG 1959 jedenfalls dann besteht, wenn die Nutzung nicht durch den Grundeigentümer erfolgt. Dies ist wie festgestellt vorliegenden der Fall, da die A GmbH & Co KG nicht Eigentümerin der Gp 1** ist.Unabhängig von der Frage der Bewilligungspflicht der Errichtung eines Nutzwasserbrunnens wird festgehalten, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Nutzung des Grundwassers durch Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 jedenfalls dann besteht, wenn die Nutzung nicht durch den Grundeigentümer erfolgt. Dies ist wie festgestellt vorliegenden der Fall, da die A GmbH & Co KG nicht Eigentümerin der Gp 1** ist. Auf Grund der Errichtung des Brunnens im Jahr 1942 wird weiters darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die Bewilligungspflicht der hier vorliegenden Nutzungsart seit damals nicht geändert hat, sieht doch bereits § 10 des Bundesgesetzes vom 19.10.1934 betreffend das Wasserrecht vor, dass zur Errichtung und Benutzung des Grundwassers in dem zur Deckung des Haus und Wirtschaftsbedarfs erforderlichen Ausmaß der Grundeigentümer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Das gleiche gilt für die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer zur Deckung eines anderen Wasserbedarfs, wenn die Erschließung und Benutzung weder durch artesische Brunnen noch durch andere als Hand betriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt. Auf Grund der Errichtung des Brunnens im Jahr 1942 wird weiters darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die Bewilligungspflicht der hier vorliegenden Nutzungsart seit damals nicht geändert hat, sieht doch bereits Paragraph 10, des Bundesgesetzes vom 19.10.1934 betreffend das Wasserrecht vor, dass zur Errichtung und Benutzung des Grundwassers in dem zur Deckung des Haus und Wirtschaftsbedarfs erforderlichen Ausmaß der Grundeigentümer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Das gleiche gilt für die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer zur Deckung eines anderen Wasserbedarfs, wenn die Erschließung und Benutzung weder durch artesische Brunnen noch durch andere als Hand betriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt. Gleich wie nach der aktuell geltenden Rechtslage kann für die Bewilligungsfreiheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 von der Wasserentnahme für den Haus und Wirtschaftsbedarf nur dann gesprochen werden, wenn es sich um einen Wirtschaftszweig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte handelt (vgl dazu zB Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E1 zu § 10 WRG 1959). Dies ist vorliegenden schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes ist, auf dem sich der Brunnen befindet. Gleich wie nach der aktuell geltenden Rechtslage kann für die Bewilligungsfreiheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 von der Wasserentnahme für den Haus und Wirtschaftsbedarf nur dann gesprochen werden, wenn es sich um einen Wirtschaftszweig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte handelt vergleiche dazu zB Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E1 zu Paragraph 10, WRG 1959). Dies ist vorliegenden schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes ist, auf dem sich der Brunnen befindet. Insgesamt ist daher die Nutzung des Wassers aus dem Tiefbrunnen auf der Gp 1** in der KG Y für den Steinmetzbetrieb der Beschwerdeführerin jedenfalls wasserrechtlich genehmigungspflichtig; eine derartige Genehmigung liegt aber nicht vor. Allerding war zu berücksichtigen, dass entgegen der Feststellung der belangten Behörde nicht von einer Nutzung von fünf Nutzwasserbrunnen auszugehen ist, sondern lediglich ein Nutwasserbrunnen für den Steinmetzbetrieb in Verwendung steht. Wie bei der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, handelt es sich bei der Annahme, dass fünf Nutzwasserbrunnen in Verwendung stehen, um einen Irrtum. Aus diesem Grund war vom Landesverwaltungsgericht aufgrund seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache festzustellen, dass lediglich die Benutzung eines bestimmten Brunnens untersagt wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass § 138 Abs 2 WRG 1959 schon nach seiner Textierung alternative Aufträge durch die Behörde ermöglicht. So ergibt sich das ausgesprochene Nutzungsverbot des Brunnens schon alleine daraus, dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung, obgleich erforderlich, nicht vorliegt. Aus diesem Grund war zwar grundsätzlich die Untersagung der weiteren Nutzung zu bestätigen, ein Grund dafür, der Beschwerdeführerin eine Frist für die nachträgliche Einholung einer Genehmigung vorzuschreiben liegt allerdings nicht vor. Dies gilt im vorliegenden Fall schon alleine deswegen, weil die Beschwerdeführerin gar kein Interesse mehr daran hat, diesen Brunnen zu nutzen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 schon nach seiner Textierung alternative Aufträge durch die Behörde ermöglicht. So ergibt sich das ausgesprochene Nutzungsverbot des Brunnens schon alleine daraus, dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung, obgleich erforderlich, nicht vorliegt. Aus diesem Grund war zwar grundsätzlich die Untersagung der weiteren Nutzung zu bestätigen, ein Grund dafür, der Beschwerdeführerin eine Frist für die nachträgliche Einholung einer Genehmigung vorzuschreiben liegt allerdings nicht vor. Dies gilt im vorliegenden Fall schon alleine deswegen, weil die Beschwerdeführerin gar kein Interesse mehr daran hat, diesen Brunnen zu nutzen. Aus diesem Grund konnte der Auftrag dahingehend eingeschränkt werden, dass der konkret bestimmte Nutzwasserbrunnen, der konsenslos benutzt wurde, nicht mehr für Zwecke des Steinmetzbetriebes herangezogen werden darf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.1101.3
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